Auch eine mit festen Steuersätzen versteuerte Abfertigung iSd § 67 Abs. 3 EStG gilt als schädliches Einkommen hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0231-G/04-RS1 | Bei der Anwendung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln, und nicht um die Höhe seiner nach dem Tarif zu versteuernden Einkünfte. Es sind daher auch Einkünfte, die mit festen Steuersätzen versteuert wurden, wie z.B. eine Abfertigung im Sinn des § 67 Abs. 3 EStG 1988, einzubeziehen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.F., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2003 unter anderem beantragt, den Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen, da die Einkünfte seiner Ehegattin (bei drei Kindern im Sinn des § 106 EStG 1988) im Kalenderjahr 2003 den Betrag von 4.400,00€ nicht überschritten hätten.
Diesem Antrag ist das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, ohne eine Begründung dafür anzugeben, nicht gefolgt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung, wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung abgewiesen, dass die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin des Berufungswerbers höher gewesen seien als der maßgebliche Grenzbetrag von 4.400,00€. Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages vom gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass die Einkünfte seiner Ehegattin ohne Einbeziehung der von ihr bezogenen Abfertigung weniger als 4.400,00€ betragen hätten. "Die Einmalauszahlung der Post (Abfertigung) zählt nicht zu den geregelten Einkünften meiner Frau und wird auch nicht zu den Kennzahlen 245 und 260 am Lohnzettel dazugerechnet. Des weiteren wurde die Abfertigung mit 6% zwangsversteuert und beim Finanzamt entrichtert."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, in der für das Jahr 2003 maßgebenden Fassung, steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364,00€ zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens 4.400,00€ jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00€ jährlich erzielt.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit errechnen sich gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 als Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die dazu gehörenden Werbungskosten. Bei Anwendung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln, und nicht um die Frage, welcher Teil nach dem Einkommensteuertarif und welcher Teil nach festen Steuersätzen besteuert wurde ().
Die Hinweise des Berufungswerbers auf bestimmte "Lohnzettel-Kennzahlen" und Anleitungen zum Ausfüllen der Einkommensteuererklärung gehen ins Leere, weil diese Kennzahlen und Hinweise nur der Ermittlung der nach dem Tarif zu versteuernden Einkünfte dienen, und nicht der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Sinn des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988.
Unter Einbeziehung der mit festen Steuersätzen versteuerten sonstigen Bezüge der Ehegattin des Berufungswerbers (Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988) überstiegen ihre Einkünfte im Kalenderjahr 2003 den maßgeblichen Grenzbetrag von 4,400,00€, sodass der Berufungswerber in diesem Kalenderjahr nicht Alleinverdiener war und das Finanzamt die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages daher zu Recht verweigerte.
Da der angefochtene Bescheid im Ergebnis der bestehenden Rechtslage entspricht, musste die Berufung als unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | gesetzliche Abfertigung Sonderzahlung fester Steuersatz |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAD-20335