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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 29.07.2013, RV/0201-G/12

1. Auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung 2. Alleinverdienerabsetzbetrag für in Kroatien lebende Ehefrau

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt, beantragte bei der Arbeitnehmerveranlagung 2010 die Anerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages, von Sonderausgaben in Höhe von 445,35 € und Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 96 € und sonstige Werbungskosten in Höhe von 134,75 €.

Mit Bescheid vom wurde die Veranlagung antragsgemäß durchgeführt und ergab sich eine Gutschrift von 54,79 €. Mit Berufung vom beantragte der Bw. eine Neuberechnung der Einkommensteuer, weil er Familienheimfahrten und Kosten einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von 10.500 € geltend machte. Sein Familienwohnsitz befinde sich in Cakovec, Ivana Gorana, Kroatien. Seine Familie bestehe aus seiner Ehefrau und seiner 1989 geborenen Tochter. Seit Beginn seiner Beschäftigung in Österreich im Jahre 1992 sei er ständig von seiner Familie getrennt und fahre jedes Wochenende Freitag nach Kroatien und Sonntag abends wieder zurück.

Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom um Belege für die geltend gemachten Sonderausgaben und Werbungskosten. Der Bw. legte eine Familienstandsbescheinigung, eine Bestätigung über die Kosten seiner Dienstwohnung in Österreich und den Dienstwohnungsmietvertrag vor und gab bekannt, dass seine Gattin kein Einkommen habe.

Daraufhin erging eine Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom , die die geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigte und zu einer Nachforderung von 363,99 € führte. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung wurde begründet, dass eine private Veranlassung für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes vorliege, wenn die Ehegattin keine Einkünfte aus einer eigenen Erwerbstätigkeit erziele. Die übrigen geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und der Alleinverdienerabsetzbetrag wurden mangels Nachweises nicht anerkannt.

Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig "Berufung" erhoben, die als Vorlageantrag nach § 276 Abs. 2 BAO gewertet wurde. Darin wurde um Neuberechnung der Einkommensteuer unter Anerkennung der Werbungskosten in Höhe von 96 € und 134,75 €, der Sonderausgaben von 445,35 € und des Alleinverdienerabsetzbetrages ersucht. Beigelegt wurde eine Zahlungsbestätigung für Berufs- und Schutzkleidung für Forstarbeiter in Höhe von 96 € und für die Betriebsratsumlage in Höhe von 134,75 €, weiters eine Bestätigung über die 2010 geleisteten Prämien zu Unfallversicherungen in Höhe von 445,35 €, eine Bestätigung darüber, dass die damals 21 jährige Tochter im gemeinsamen ausländischen Haushalt lebt, eine Familienstandsbescheinigung, die Geburtsurkunde der Tochter, der Ehegattin und die Heiratsurkunde. Nach Aufforderung durch das Finanzamt gab der Bw. bekannt, dass seine Ehefrau niemals ein Einkommen hatte und daher keine Bestätigung der kroatischen Steuerbehörden vorgelegt werden könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Zu den Werbungskosten nach § 16 EStG 1988:

Der Bw. beansprucht im Vorlageantrag nur mehr die Anerkennung der Betriebsratsumlage und der Arbeitsmittel als Werbungskosten. Die Aufwendungen wurden durch die Zahlungsbestätigung des Arbeitsgebers nachgewiesen und sind daher zu Recht in Höhe von 230,75 € in Ansatz gebracht worden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. ; ; ; ). Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6, Tz 3).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne das die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. ). Der Bw. führte in der Berufung an, dass er seit 1992 in Österreich arbeite und seither dauernd von seiner am Familienwohnsitz in Kroatien lebenden Frau und seiner im Veranlagungsjahr 21 Jahre alten Tochter getrennt lebe. Weiters gab er an, dass seine Frau niemals Einkünfte erzielt habe. Diese Tatsachen alleine sind nicht geeignet, eine Wohnsitzverlegung als unzumutbar anzusehen. Andere Gründe, weshalb eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar sei, wurden vom Bw. nicht vorgebracht. Den Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung - der im Übrigen Vorhaltcharakter zukommt (vgl. ) - , trat der Bw. in seinem als Berufung bezeichneten Vorlageantrag nicht nur nicht entgegen, sondern wurden auch nur mehr die ursprünglich beantragten Werbungskosten geltend gemacht.

Die in der Berufung neu geltend gemachten Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 unter dem Titel der "doppelten Haushaltsführung" waren daher nicht anzuerkennen und die Berufung diesbezüglich abzuweisen.

2.) Zu den Sonderausgaben:

Die Ausgaben für die Unfallversicherungen wurden im Berufungsverfahren ebenfalls durch eine Bestätigung der Versicherung nachgewiesen und ist daher ein Viertel der Aufwendungen in Höhe von 111,34 € bei der Berechnung der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

3.) Zum Alleinverdienerabsetzbetrag:

Nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl. 135/2009 steht einem Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind 364 Euro. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 (d.s. Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des EWR) ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich.

Nach der vorgelegten kroatischen Heiratsurkunde ist der Bw. seit verheiratet. Unbestritten ist auch, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Zu prüfen bleibt, ob die Ehegattin unbeschränkt steuerpflichtig ist. Nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 muss im Veranlagungsjahr 2010 eine unbeschränkte Steuerpflicht der Ehegattin gegeben sein, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr vorzuliegen hat (vgl. ). Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 ist eine natürliche Person nur dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Meldeanfrage des UFS ergab, dass die Ehegattin in Österreich nicht gemeldet war.

Da die Ehegattin des Bw. jedoch in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sondern wie auch der Bw. selbst angibt, in Kroatien (zum Veranlagungszeitpunkt 2010 weder Mitglied der Europäischen Union noch dem EWR angehörig) wohnhaft geblieben ist, war der Alleinverdienerabsetzbetrag aus diesem Grund nicht zuzuerkennen (vgl. , ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid im Sinne des § 276 Abs. 1 BAO abzuändern.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at