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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 26.02.2007, RV/0001-S/06

Bei Erwerben iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist zu prüfen, ob beim Erblasser im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Bereicherungswille bestanden hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Ulrich Klimscha, Notar, 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Am verstarb der Ehegatte der Berufungswerberin (kurz: Bw) ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Zu gesetzlichen Erben waren die erblasserische Witwe zu einem Drittel und die beiden Kinder aus erster Ehe des Erblassers sowie die sechs gemeinsamen minderjährigen Kinder zu je 1/12 berufen. Die Erben haben zum Nachlass jeweils eine bedingte Erbserklärung abgegeben.

Anlässlich des Ablebens ihres Gatten gelangte an die Bw als bezugsberechtigte Person laut Mitteilung der Versicherungs-AG nach § 26 ErbStG eine Versicherungssumme in Höhe von € 109.928,00 zur Auszahlung.

Das Finanzamt berücksichtigte den Versicherungserlös als steuerpflichtigen Erwerb und ermittelte eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 106.496,38. Davon wurde im angefochtenen Bescheid die Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG mit € 6.389,76 ( € 106.496,00 x 6%) festgesetzt.

Fristgerecht wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass die Versicherungsleistung die angemessene Versorgung der Bw sicherstellen sollte. Der verstorbene Ehegatte sei Alleinverdiener gewesen, die Bw beziehe nunmehr eine Witwenpension. Mit der Versicherung habe der Ehegatte den standesgemäßen Unterhalt der Bw sichern wollen, sonstige nennenswerte Vermögenswerte habe der Ehegatte nicht hinterlassen. Es werde daher beantragt, die vorgenannte Versicherungsleistung von der Erbschaftssteuer zu befreien.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies wie folgt:

Die Bw beziehe eine Witwenpension von netto ca. € 620,00/monatlich. Daneben sei sie (Mit-) Eigentümerin von 3 Liegenschaften und erwarb Nachlassvermögen im Wert von € 21.884,89. Der Erblasser habe im Jahr 2003 ein Nettogehalt von ca. € 22.400,-- bezogen. Davon waren der Unterhalt des Erblasser und der Bw sowie für 8 unterhaltspflichtige Kinder zu finanzieren. Daraus ergebe sich, dass die von der Bw bezogene Pension ausreicht, um den vom Erblasser für die Bw getragenen Unterhalt abzudecken. Unter Berücksichtigung des im Erbgang erworbenen und des eigenen Vermögens sowie der Witwenpension sei davon auszugehen, dass der Versicherungserlös nicht notwendig sei um den standesgemäßen Unterhalt der Bw zu sichern.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und ergänzend eingewendet:

Ein Bereicherungswille habe nicht vorgelegen, die Witwe habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung kein Einkommen gehabt. Sie sei vor dem Ableben ihres Gatten und auch jetzt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, dies sei auch mit 6 minderjährigen Kindern nicht möglich. Zu diesem Zweck habe der Erblasser seine Ehegattin als Bezugsberichtigte eingesetzt. Das Familieneinkommen sei ausschließlich durch den verstorbenen Ehegatten geleistet worden. Bei den der Witwe gehörigen Liegenschaft handle es sich zum einen um 2 Waldgrundstücke (EZ 2141), die keinen Ertrag abwerfen, sondern vielmehr Kosten verursachen würden. An der Liegenschaft EZ 99 GB D bestehe ein Wohnrecht der Mutter, weshalb daraus kein Einkommen erzielt werden könne. Einkünfte aus der Vermietung der EZ 118 GB S würden für die Rückzahlung der auf der Liegenschaft lastenden Schulden benötigt. Die jährliche Nettopension von € 8.680,-- stehe im krassen Missverhältnis zum jährlichen Nettoeinkommen des verstorbenen Ehegatten von jährlich € 22.400,--, dies sei nicht einmal 40% des Familieneinkommens. Die Waisenpensionen der Kinder würden ausschließlich der Bestreitung des Unterhalts der Kinder dienen und könnten nicht als Einkommen der erblasserischen Witwe bezeichnet werden.

In dem von der Berufungsbehörde durchgeführten Vorhalteverfahren wurden der Versicherungsschein und der vom Erblasser unterzeichnete Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Antrag am unterfertigt wurde, Versicherungsbeginn der war, die vereinbarte Versicherungsdauer 10 Jahre betrug und die Bw sowohl im Erlebens- als auch im Ablebensfall bezugsberechtigt war.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.

Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.

Bei Erwerben im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist auch zu prüfen, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat. Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. , mwN).

Seit dem von einem verstärkten Senat des Verwaltungsgerichtshofes beschlossenen Erkenntnis vom , Zl. 607/64 = Slg. 3219/F, wird vom Gerichtshof die Auffassung vertreten, es sei hinsichtlich eines Erwerbes im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu prüfen, ob der Bereicherungswille des Erblassers durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ausgeschlossen worden sei. Die moralische Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung schließe die Annahme der Freigiebigkeit der Leistung (den Bereicherungswillen beim Zuwendenden) dann aus, wenn der Gesetzgeber eine solche moralische Verpflichtung zu einer Leistung anerkenne und im Fall ihrer Nichterfüllung entsprechende Schutzvorschriften aufstelle. Der Gesetzgeber lasse erkennen, dass er den Unterhalt auch des überlebenden Ehegatten gesichert wissen wolle, wenn nicht schon durch Erbteil oder ein Vermächtnis oder durch eine anderweitige Versorgungsmaßnahme des Erblassers, so doch durch einen Anspruch gegenüber der Verlassenschaft. Diese Vorsorge des einen Ehegatten für den anderen werde durch § 796 ABGB zwar nicht gesetzlich erzwungen, aber doch als erstrebenswertes Ziel hingestellt, da der Gesetzgeber offenbar den anständigen Unterhalt des hinterbliebenen Ehegatten auf alle Fälle gesichert wissen wolle. Suche nun ein Ehegatte dieses Ziel zu erreichen, um seine Erben zu entlasten, und sorge er schon zu Lebzeiten für den anständigen Unterhalt des anderen Ehegatten für die Zeit nach seinem Ableben, dann schließe die Erfüllung dieser moralischen Verpflichtung den Bereicherungswillen beim Zuwendenden aus. Habe nun der Erblasser im (damaligen) Streitfalle mit der Vereinbarung des Rentenrechtes den (ansonsten nicht gesicherten) anständigen Unterhalt der Beschwerdeführerin für die Zeit nach seinem Tod sicher stellen wollen, so müsste nach dem Vorgesagten der Bereicherungswille insoweit auf seiner Seite verneint werden (vgl. , mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof spricht vom "gesetzlichen" beziehungsweise vom "anständigen" Unterhalt. Es ist davon auszugehen, dass der "anständige" Unterhalt betragsmäßig dem "gesetzlichen" Unterhalt entspricht. Die Absicht der Bewahrung des "bisherigen Lebensstandards" hingegen schließt einen Bereicherungswillen nicht aus. Der Bereicherungswille ist jedenfalls an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages zu messen (vgl. Unabhängiger Finanzsenat vom , RV/0092-W/06, mwN).

In vorliegendem Fall stellen sich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages () wie folgt dar:

  • Der Erblasser hatte Sorgepflichten für insgesamt 7 mj. Kinder: 2 Kinder aus erster Ehe (Alter: 12 und 13 Jahre) und 5 Kinder aus der Ehe mit der Bw (Alter: 2 Monate, sowie 2, 4, 5 und 6 Jahre).

  • Zu diesem Zeitpunkt waren neben der Bw noch 7 Personen erbberechtigt.

  • Der Erblasser war mit 20% an der Hausverwaltungs-GmbH beteiligt. In den Jahren 1993, 1994 und 1995 wurden Verluste erzielt.

  • Der Erblasser hatte kein Liegenschaftsvermögen (siehe auch Verlassenschaftsprotokoll).

  • Die Bw hatte damals ebenfalls noch kein Liegenschaftsvermögen. Die in der Berufungsvorentscheidung angeführten Grundstücke wurden erst in den Folgejahren erworben (EZ 2141, Waldgrundstücke: Schenkungsvertrag vom mit dem Onkel; EZ 118: Amtsbestätigung vom , Vermächtnis des Onkels; EZ: 99: Schenkungsvertrag vom mit der Mutter unter Vorbehalt des Wohnrechtes).

  • Die Familie wohnte in einer Mietwohnung (Mietvertrag vom , Dauer 3 Jahre).

  • Der Erblasser bezog im Jahr 1995 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (steuerpflichtiges Einkommen laut Bescheid: S 277.874, d.s. € 20.193,89).

  • Die Bw hatte im Jahr 1995 kein steuerpflichtiges Einkommen, sie bezog vom 14.02.- Karenzurlaubsgeld (steuerfrei gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG).

Auch wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ein Anspruch auf eine mögliche Witwenpension bestanden haben sollte, so muss aufgrund der oben dargestellten Vermögens- und Einkommenssituation sowie der für die Bw damals bestehenden Sorgepflichten für 5 Kinder (das Älteste war 6 Jahre alt!) - im Rahmen der freien Beweiswürdigung - als erwiesen angenommen werden, dass ein Bereicherungswille beim Erblasser nicht bestanden hat. Dafür spricht auch, dass der Versicherungsvertrag nur für eine Dauer von 10 Jahren abgeschlossen wurde und die begünstigte Person in jedem Fall, d.h. sowohl im Erlebens- als auch Ablebensfall, die Bw sein sollte.

Der gegenständliche Versicherungserlös unterliegt daher nicht der Erbschaftssteuer. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:


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Steuerpflichtiger Erwerb laut Bescheid
106.496,00 €
abzüglich Lebensversicherung
- 109.928,00 €
Steuerpflichtiger Erwerb laut Berufungsentscheidung
0,00 €

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Versicherungsvertrag
Erwerb von Todes wegen
Bereicherungswille
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at