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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.07.2013, RV/1759-W/13

Wertfortschreibungsgrenzen erreicht, da einige Grundstücke nicht mehr einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.L., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wertfortschreibung (§ 193 BAO) entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Einheitswert für den Weinbaubetrieb zum mit € 1.700,-- festgestellt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom hat Herr H.L., der Berufungswerber, ersucht, den Einheitswert aller seiner landwirtschaftlichen Grundstücke ab sofort auf Null zu stellen, da seine landwirtschaftlichen Grundstücke schon seit mehr als 20 Jahren brach liegen. Weiter ersucht er zu berücksichtigen, dass er vor zehn Jahren die Hälfte seiner Weingärten gerodet hat. Ein fast gleich lautender Antrag wurde am "An die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ., u. Bgld." gerichtet.

Vom Finanzamt Waldviertel wurde dem Berufungswerber am folgender Vorhalt übersendet:

"Im Schreiben vom haben sie um Herabsetzung des Einheitswertes auf Null ersucht.

Nach abgeschlossenem Erhebungsverfahren beabsichtigt das Finanzamt, bei der Entscheidung über Ihren Antrag Folgendes zu berücksichtigen:

Fläche laut Katasterstand zum


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Landwirtschaftlich genutzte Fläche
3,8510 ha
Weingarten
0,9575 ha
Wald
2,8122 ha
Baufläche
0,0924 ha
Gesamtfläche
7,7131 ha

davon:

• Weinbau

Die im Kataster angeführte Weingartenfläche berücksichtigt die von Ihnen am Magistrat MK. (Weinbaukataster) angegebenen Weingartenrodungen.

Zu Ihrer Information:Für die Ausscheidung aus dem Weinbaukataster reicht es nicht, dass die Rodung durchgeführt wurde, sie muss auch schriftlich beim Weinbaukataster (Bezirkshauptmannschaft) angezeigt werden.


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Katastralgemeinde
Grst. Nr.
Fläche
E.
1
0,2802 ha
2
0,3598 ha
MK.
3
0,0962 ha
S.
4
0,2213 ha
0,9575 ha

Landwirtschaft


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Katastralgemeinde
Grst. Nr.
Fläche in ha
E.
5
0,1016 ha
6
0,0230 ha
7
0,0021 ha
1
1,4263 ha
2
0,5542 ha
8
0,0277 ha
9
0,0669 ha
10
0,0406 ha
11
1,0880 ha
12
0,2646 ha
13
0,2363 ha
MK.
3
0,0197 ha
3,8510 ha
Baufläche
0,0924 ha
3,9434 ha

Bewertung

Im gegenständlichen Einheitswert sind ua. sowohl landwirtschaftliche als auch weinbaulich genutzte Grundstücke erfasst.

Landwirtschaftlich (weinbaulich) genutzte Grundstücke sind grundsätzlich mit dem Ertragswert (Hektarsatz) zu bewerten. Grundstücke, die keinem landwirtschaftlichen (weinbaulichen) Hauptzweck dienen, sind als Grundvermögen mit dem gemeinen Wert (Wertverhältnisse zum ) zu bewerten, der regelmäßig wesentlich höher liegt als der Ertragswert (Hektarsatz). Daraus ergibt sich, dass für brachliegende Grundstücke eine Einheitswertfeststellung mit Null rechtlich nicht möglich ist.

Im vorliegenden Falle hat der amtl. Bodenschätzer festgestellt, dass alle bisher landwirtschaftlich bewerteten Grundstücke noch als "vorübergehend brachliegend" zu beurteilen sind und daher noch einem landwirtschaftlichen (weinbaulichen) Hauptzweck dienen und nicht bereits iSd § 52 BewG dem Grundvermögen zuzuordnen sind. Die zum Weinbauvermögen gehörenden Flächen sind als solche gem. § 48 Bewertungsgesetz zu bewerten.

Zu Ihrer Information:

In der Regel führt die Zuordnung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, auch wenn sie als Grünland im Flächenwidmungsplan der Gemeinde gewidmet sind, zu einem wesentlich höheren Einheitswert und damit zu einer wesentlich höheren jährlichen Grundsteuer, als dies bei der Bewertung als landwirtschaftliches Vermögen der Fall ist. In ihrem Falle wäre von einem ortsüblichen Grünlandpreis von 0,7267 € auszugehen. Die jährliche zu entrichtende Grundsteuer an die Gemeinde würde für die betroffenen Flächen ca. 370 € jährlich betragen.

Bewertung Weinbau

Aus der Fläche errechnet sich eine durchschnittliche Weinbauertragszahl von 14,50.


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durchschnittliche Weinbauertragszahl:
14,50
Zu-Abschlag in %
0,00
Größenfaktor A
-8,00
Betriebszahl
13,30
Ertragswert
1.111,53 €

Durch Unterstellung dieser Bewertungsgrundlagen leitet sich ein Weinbauhektarsatz in der Höhe von 1.111,5309 € ab.

Die Erhöhung des Hektarsatzes ergibt sich als Folge der geänderten Fläche und der daraus berechneten neuen Weinbauertragszahl.

Insbesondere ist aber die Änderung darauf zurückzuführen, dass in Ihrem derzeitigen Bescheid die Parzelle 3 in der KG MK. nicht zur Berechnung des Hektarsatzes herangezogen wurde.

Bewertung Landwirtschaft

Der Bewertung sind die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung zu Grunde zu legen. Die Bodenschätzung in der KG E. erfolgte im Jahr 1988, und seit dem sind die Bodenschätzungsergebnisse in Rechtskraft erwachsen. Die daraus abgeleitete Bodenklimazahl muss dem Einheitswertbescheid zwingend zu Grunde gelegt werden.


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Bodenklimazahl
23,30
Zu-Abschlag in %
-12,80
Größenfaktor A
-15,00
Betriebszahl
16,80
Ertragswert
385,0882

Der neu errechnete Hektarsatz für die landwirtschaftlich genutzte Fläche beträgt somit385,0882 €.

Gesamtwert


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Nutzungsart
Fläche
HA-Satz
Ertragswert
LW landwirtschaftl. gen. Flächen
3,9434 ha
385,0082 €
1.518,5572 €
WB weinbaumäßig gen. Flächen
0,9575 ha
1.111,5309 €
1.064,2909 €
Wald
2,8122 ha
94,4746 €
265,6817 €
7,7131 ha
2.848,5298 €

Auf Grund dieses Ergebnisses sind die Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. 1 lit. a BewG 1955 (zum festgestellter Einheitswert: 2.834,24 €) nicht überschritten. Da aufgrund der geringen Wertabweichung zum bisherigen Einheitswert kein neuer Einheitswertbescheid ergehen kann, wäre der Antrag auf Wertfortschreibung abzuweisen.

Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben,

innerhalb einer Frist von 4 Wochen

nach Zustellung dieses Schreibens zu den oben angeführten Punkten schriftlich Stellung zu nehmen. Falls keine Stellungnahme erfolgt, wird das Finanzamt aufgrund der dargestellten Aktenlage entscheiden."

In seiner Stellungnahme vom zu diesem Vorhalt hat der Berufungswerber keine sachlichen Argumente vorgebracht, welche zu einer anderen Bewertung (als in diesem Vorhalt vom vorgenommen wurde) führen könnte.

Mit Bescheid vom wurden vom Finanzamt Waldviertel die Ansuchen betreffend Wertfortschreibung des landwirtschaftlichen Betriebes mit Wirkung ab auf Null als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit, dass sich der Wert gegenüber der letzten Feststellung nicht um mindestens € 200,-- verändert hat. Auf die Ausführungen im Vorhalt vom wurde verwiesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird wiederholt, dass die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke brach liegen und der Wunsch geäußert, den Einheitswert um die Hälfte herabzusetzen. Die weiteren Ausführungen in der Berufung stehen mit einer Bewertung von Grundstücken in keinem sachlichen Zusammenhang.

Mit Berufungsentscheidung vom wurde die Berufung vom Unabhängigen Finanzsenat als unbegründet abgewiesen. Das immer wieder vorgebrachte Argument, dass die Grundstücke brach liegen, könne dem Berufungswerber nicht zum Erfolg verhelfen, da dem Einheitswertbescheid zwingend das rechtskräftige Ergebnis der Bodenschätzung und die daraus resultierende Bodenklimazahl zu Grunde zu legen sei. Die in den Schätzungskarten und Schätzungsbüchern getroffenen Feststellungen über die natürlichen Ertragsbedingungen sind in Rechtskraft erwachsen. Nach der ausführlichen Begründung im Vorhalt vom , gegen die der Berufungswerber keine sachlich begründeten Argumente vorgebracht habe, seien die Grenzen für eine Wertfortschreibung nicht erreicht. Eine Herabsetzung des Einheitswertes um die Hälfte sei gesetzlich nicht gedeckt.

Gegen diese Erledigung wurde vom Berufungswerber eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, welche bei diesem unter der Zahl 2009/13/0021 erfasst wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Erkenntnis vom , 2009/13/0021, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

"Zum Grundvermögen gehört nach dem ersten Satz des § 51 Abs. 1 BewG der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, gehört gemäß § 52 Abs. 1 leg. cit. nicht zum Grundvermögen.

Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören gemäß § 30 Abs. 1 BewG alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Entsprechende Bestimmungen enthalten die §§ 46 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BewG für das forstwirtschaftliche Vermögen (forstwirtschaftlicher Betrieb) und das Weinbauvermögen (Weinbaubetrieb).

Der Beschwerdeführer führte in den Anträgen vom und vom u.a. aus, dass seine landwirtschaftlichen Grundstücke seit mehr als 20 Jahren brach lägen. Er gab an, dass es in E "keine Bauern mehr gebe" und ein Verkauf der in Rede stehenden Grundstücke unmöglich sei. In der mit datierten Stellungnahme zum Vorhalt des Finanzamtes vom brachte er vor, dass seine landwirtschaftlichen Grundstücke seit über 25 Jahren brach lägen. Die Feststellung im Vorhalt vom , wonach die in Rede stehenden Grundstücke als "vorübergehend brachliegend" zu beurteilen seien, wies er als unzutreffend zurück. In der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berufung brachte er vor, dass es niemanden gebe, der seine landwirtschaftlichen Grundstücke bewirtschaften würde und er selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sei.

Voraussetzung für die Zuordnung eines Grundstücks zum landwirtschaftlichen Vermögen ist, dass dieses "dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient". Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 873/63, zu Recht erkannt hat, wäre es zweifellos zu weitgehend, die Tatsache des Brachliegens von Grundstücken bereits als eine Art der landwirtschaftlichen Nutzung ansehen zu wollen. Im Hinblick darauf wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, wonach er die in Rede stehenden Grundstücke aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst bewirtschaften und mangels Interessenten ("Es gibt keine Bauern mehr in [E].") auch nicht verpachten oder verkaufen könne, wobei diese seit über 20 bzw. 25 Jahren brach lägen, entsprechend zu würdigen, und durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen untermauert zu begründen, weshalb die Grundstücke nach wie vor zum landwirtschaftlichen Vermögen (oder zum Weinbauvermögen) gehörten.

Indem sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen, dass die in Rede stehenden Grundstücke u.a. seit über 20 bzw. 25 Jahre brach lägen - unter Hinweis darauf, dass dem Einheitswertbescheid zwingend das rechtskräftige Ergebnis der Bodenschätzung und die daraus resultierende Bodenklimazahl zu Grunde zu legen seien, wofür allerdings erforderlich ist, dass die Grundstücke überhaupt zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nach den §§ 29 ff BewG gehören - nicht auseinandergesetzt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel belastet. Dieser erweist sich, trotz des Umstandes, dass in der Entscheidung über die Berufung gegen einen Wertfortschreibungsbescheid keine Artfortschreibung vorgenommen werden kann, auch als wesentlich, weil es in einer solchen Berufungsentscheidung gegebenenfalls u.a. dadurch zu einer Änderung des festgestellten Wertes kommen kann, dass ein Teil der vorher erfassten Grundfläche aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen Vermögens ausgeschieden wird, weil sie keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck mehr dient (vgl. idS die hg. Erkenntnisse vom , 89/15/0011, und vom , 98/15/0168)."

Nach § 21 Abs. 4 BewG sind allen Fortschreibungen die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zu Grunde zu legen, das auf die Änderung folgt. Spätere Änderungen, wie etwa spätere Rodungen, können erst zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden. Vom Finanzamt wurden die Verhältnisse zum Stichtag erhoben. Das Ergebnis dieses Erhebungsverfahrens wurde dem Berufungswerber mit dem Vorhalt vom vorgehalten.

Die Weingärten und die Waldgrundstücke werden vom Berufungswerber bewirtschaftet. Dieses ergibt sich aus verschiedenen Eingaben des Berufungswerbers, in denen von ihm vorgebracht wurde, dass er seine Weintrauben an die Winzergenossenschaft liefere. Laut der Eingabe vom werden von ihm noch Weingartenflächen bewirtschaftet.

Für die Wertermittlung sind jene im Kataster zum als Weingarten ausgewiesenen Flächen heranzuziehen. In diesem Kataster werden die vom Berufungswerber durchgeführten Weingartenrodungen berücksichtigt. Für die Ausscheidung aus dem Weinbaukataster reicht es nicht, dass die Rodung durchgeführt wurde, sondern sie muss auch schriftlich beim Weinbaukataster angezeigt werden. Nach dem Stichtag durchgeführte Weingartenrodungen können zu diesem Stichtag keine Berücksichtigung finden.

In den verschiedensten Eingaben des Berufungswerbers wird immer nur ausgeführt, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke brach liegen und Weingartenflächen gerodet wurden. Es ist davon auszugehen, dass die Wälder noch forstwirtschaftlich genutzt werden. Dieses wird dadurch bestärkt, dass in einer Eingabe von einem Sturmschaden im Jahr 1986 berichtet wird, bei dem 2000 m² Jungwald vernichtet wurden. Von einer Aufgabe einer forstwirtschaftlichen Nutzung der Waldgrundstücke wird vom Berufungswerber in seinen Eingaben nicht berichtet, nur davon, das seine landwirtschaftlichen Grundstücke brach liegen.

Seine landwirtschaftlichen Grundstücke liegen laut den Eingaben des Berufungswerbers schon seit über 20 Jahren brach. Weiter wird vom Berufungswerber ausgeführt, dass diese Grundstücke von ihm auch in Zukunft auf Grund einer Krankheit nicht mehr bewirtschaftet werden können und er für diese Grundstücke auch keine Pächter findet. Dass diese landwirtschaftlichen Grundstücke nur vorübergehend brach liegen, hat der Berufungswerber als unzutreffend zurückgewiesen. Auf Grund dieser Angaben des Berufungswerbers ist davon auszugehen, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke auch in Zukunft nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Diese landwirtschaftlichen Grundstücke liegen nicht nur vorübergehend brach, sondern wurden schon über 20 Jahre nicht mehr landwirtschaftlich genutzt und werden auch in Zukunft nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, wäre es zweifellos zu weitgehend, die Tatsache des Brachliegens von Grundstücken bereits als eine Art der landwirtschaftlichen Nutzung ansehen zu wollen.

Dadurch, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden - und das schon seit Jahrzehnten - und für die Zukunft auch eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr vorgesehen ist, dienen diese Grundstücke keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck mehr. Voraussetzung für die Zurechnung der Grundstücke zum landwirtschaftlichen Vermögen ist, dass diese Grundstücke überhaupt zum landwirtschaftlichen Vermögen im Sinne der §§ 29 ff BewG gehören.

Nach § 30 Abs. 1 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen - nach den wiederholten Angaben des Berufungswerbers - keinem landwirtschaftlichen Hauptzweck, weshalb diese landwirtschaftlichen Grundstücke nicht mehr zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören. Nach den Ausführungen des Berufungswerbers ist es auch nicht sehr wahrscheinlich, dass sich an den Eigentumsverhältnissen dieser landwirtschaftlichen Grundstücke in nächster Zeit etwas ändert. Diese sind daher bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes (Weinbaubetrieb) nicht mehr zu berücksichtigen.

Von dem zum Stichtag sich im Besitz des Berufungswerbers befindlichen Grundstücken sind bei der Ermittlung des gegenständlichen Einheitswertes folgende nicht mehr zum landwirtschaftlichen Betrieb (Weinbaubetrieb) gehörende Grundstücksflächen auszuscheiden

1) die landwirtschaftlichen Flächen


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Katastralgemeinde
Einlagezahl
Grundstück Nr.
Fläche
E.
E1
5
1016
6
230
7
21
1
14263
2
5542
8
277
9
669
10
406
11
10880
12
2646
E2
13
2363
MK.
E3
3
197
Summe
38510

sowie

2) die Bauflächen


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Katastralgemeinde
Einlagezahl
Grundstück Nr.
Fläche
E.
E1
5
41
1 (264 m² EW 2!)
33
14
177
15
409
Summe
660

Diese Grundstücksflächen von insgesamt 39170 m² scheiden bei der Berechnung des gegenständlichen Einheitswertes aus, da diese nicht mehr unter das land- und forstwirtschaftliche Vermögen fallen. Zu bemerken ist noch, dass von dem Grundstück Nr. 1 eine Fläche von 264 m² bereits als Einfamilienhaus unter dem Aktenzeichen 1-2-1 erfasst wurde. Für die Bewertung als landwirtschaftlicher Betrieb (Weinbaubetrieb) verbleiben die Weingärten und die Waldgrundstücke. Bei diesen handelt es sich um

1) Weingärten


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Katastralgemeinde
Einlagezahl
Grundstück Nr.
Fläche
E.
E1
1
2802
2
3598
MK.
E3
3
962
S.
E4
4
2213
Summe
9575

und

2) die Waldgrundstücke


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Katastralgemeinde
Einlagezahl
Grundstück Nr.
Fläche
E.
E1
16
3338
17
201
18
2136
19
327
20
7337
21
4373
22
616
12
9794
Summe
28122

somit um weinbaumäßig genutzte Flächen von insgesamt 9575 m² und Waldgrundstücken im Ausmaß von insgesamt 28122 m². Für diese Flächen errechnet sich der Einheitswert wie folgt:


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Nutzungsart
Fläche
ha-Satz
Ertragswert
Weinbaumäßig gen. Flächen
0,9575 ha
1.111,5309
1.518,5572
Wald
2,8122 ha
94,4746
265,6817
3,7697 ha
1.784,2389

Auf Grund dieses Ergebnisses sind die Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. 1 lit. a BewG (zum festgestellter Einheitswert: € 2.834,24) überschritten. Der Einheitswert zum beträgt nach § 25 BewG gerundet € 1.700,--.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at