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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.02.2007, RV/2251-W/05

Zulassung ausländischer Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Abgabenbehörden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2251-W/05-RS1
Ausländische Rechtsanwälte sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des europäischen Rechtsanwaltsgesetzes (EuRAG) zur Parteienvertretung berechtigt. Gemäß § 6 EuRAG ist bei vorhandener Zustellvollmacht ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L, R, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Ablehnung als Parteienvertreter gemäß § 84 Abs. 1 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. (von der L) in Deutschland ansässige Rechtsanwälte und Steuerberater brachten mit Fax vom Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid eines Klienten ein.

Mit Bescheid des für die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid zuständigen Finanzamtes Wien 1/23 wurde die Bw. gemäß § 84 BAO mangels Befugnis zur steuerlichen Vertretung in Österreich als Bevollmächtigter abgelehnt.

Das Finanzamt führt hiezu näher aus, gemäß § 20 Abs. 1 WTBO würden physische Personen das Recht zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders durch öffentliche Bestellung seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erlangen. Gemäß §§ 69a bis 69f der WTBO, den EWR-Anpassungsbestimmungen, die die Anwendbarkeit der WTBO auf Staatsangehörige anderer Vertragstaaten regle seien Personen erst durch Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigt.

Da die Bw. laut Auskunft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder keine Befugnis zur Vertretung in Österreich besitze, sei sie gemäß § 84 Abs. 1 BAO als Vertreter abzulehnen.

Mit Eingabe vom wurde gegen obigen Bescheid Berufung erhoben. Die Bestimmungen der WTBO seien nicht anzuwenden, nachdem (der für die Partei zuständige Bearbeiter der Bw.) CL auch Rechtsanwalt sei. Bereits aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 WTBG ergebe sich, dass ein Rechtsanwalt die Vertretung in Abgabensachen unabhängig von einer Zulassung als Wirtschaftstreuhänder wahrnehmen könne.

Seine Vertetungsbefugnis als deutscher Rechtsanwalt ergebe sich aus den §§2ff des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG).

Als solcher sei er europäischer Rechtsanwalt i.S.d. § 2 EuRAG und erbringe Dienstleistungen i.S.d. Art. 50 d EGV. Er erbringe diese Leistungen nur vorübergehend, nachdem er keine dauernde Niederlassung in Österreich unterhalte. Eine Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte i.S.d. § 9 EuRAG sei insoferne nicht geboten.

Aus § 3 EuRAG ergebe sich keine Beschränkung der Vertretungsbefugnis, nachdem er nach deutschem Recht berechtigt sei, die Bezeichnung Rechtsanwalt zu führen und bei der Rechtsanwaltskammer in Nürnberg (eine Kopie der Zulassungsurkunde wurde vorgelegt) zugelassen sei.

Nach § 4 Abs. 1 EuRAG habe er als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt bei der Vertretung eines Mandanten vor einer österreichischen Behörde die gleiche Stellung wie ein in die Liste der Rechtsanwälte bei einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt. Als solcher bedürfe er wie oben ausgeführt keiner Zulassung als Wirtschaftstreuhänder.

Da eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren nicht zwingend angezeigt sei bestehe kein Bedürfnis zur Einschaltung eines österreichischen Einvernehmensrechtsanwaltes i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EuRAG.

Darüberhinaus macht die Bw., sollte dennoch eine Zulassung als Wirtschaftstreuhänder verlangt werden, einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49/50 EGV geltend.

Über die Berufung wurde erwogen:

3. (1) WTBG lautet (auszugsweise):

Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

...

3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfenangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Unabhängigen Verwaltungssenaten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,

...

§ 6. (1) WTBG lautet (auszugsweise):

Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht

berührt:

1. der Rechtsanwälte,

...

§ 8. RAO lautet

(1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

Die maßgeblichen Bestimmungen des europäischen Rechtsanwaltsgesetzes auf die sich der Bw. bezieht (EuRAG) lauten:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).

§ 2. Europäische Rechtsanwälte dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Art. 50 EGV erbringen, in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen (dienstleistende europäische Rechtsanwälte).

§ 3. (1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte haben bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, anzugeben.

(2) Wollen sie in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich erbringen, so haben sie auf Verlangen des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde ihre Berechtigung nach § 1 nachzuweisen. Wird dieses Verlangen gestellt, so dürfen sie die Tätigkeit erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.

(3) Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach § 7 Abs. 1 kann auch die zuständige Rechtsanwaltskammer von den in Österreich tätigen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten den Nachweis ihrer Berechtigung nach § 1 verlangen.

§ 4. (1) Bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen. Vor dem erstmaligen Einschreiten im Sprengel einer Rechtsanwaltskammer haben sie die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1) schriftlich zu verständigen.

(2) Bei der Ausübung sonstiger rechtsanwaltlicher Tätigkeiten haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Rechtsanwälte beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufes und der Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.

§ 5. (1) In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, dürfen dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Diesem obliegt es, beim dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass er bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Zwischen dem Einvernehmensrechtsanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.

...

§ 6. Für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei ihrer ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den im § 5 Abs. 1 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist in sinngemäßer Anwendung des § 10 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzugehen und die Zustellung nach erfolgloser Aufforderung an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.

Gemäß § 3 WTBG ist die parteienmäßige Vertretung vor den Behörden u.a. in Abgabenverfahren Steuerberatern vorbehalten.

Voraussetzung hierfür ist die Ablegung von Fachprüfungen sowie die Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Wenn das Finanzamt anführt, für ausländische Steuerberater gemäß den EWR-Anpassungsbestimmungen der §§ 69a bis 69f der WTBO sei die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung Voraussetzung für die Zulassung als Steuerberater in Österreich, ist dies zutreffend.

Der für die Bw. tätige Vertreter leitet seine diesbezügliche Vertretungsbefugnis jedoch nicht aus seiner Stellung als Steuerberater sondern aus seiner Befähigung als Rechtsanwalt ab.

Gemäß § 6 WTBG werden die Befugnisse von Rechtsanwälten durch das WTBG nicht berührt.

Daraus ergibt sich, dass Rechtsanwälte nicht an die Zulassungsvoraussetzungen u.a. der sonst erforderlichen Fachprüfung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 WTBG gebunden sind.

Somit werden Rechtsanwälte in ihrer Befugnis zu Vertretungshandlungen vor Behörden nicht eingeschränkt, diese leitet sich direkt aus § 8 RAO ab.

Für Rechtsanwälte, die im vom § 1 EuRAG (BGBl 27/2000) umschriebenen (örtlichen) Bereich tätig werden, sind zur Lösung der Frage nach deren Vertretungsbefugnis im Inland die dort normierten Bestimmungen heranzuziehen.

Europäische Rechtsanwälte sind demnach gemäß § 2 leg.cit. berechtigt, in Österreich rechtsanwaltliche Tätigkeiten vorübergehender gemäß Art. 50 EGV zu erbringen.

§ 4 EuRAG weist dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten für die Vertretung vor Behörden die Stellung eines bei der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts zu.

Damit ist auch ein deutscher Rechtsanwalt unter den obengenannten Voraussetzungen zur Vertretung vor österreichischen Abgabenbehörden befugt.

§ 3 Abs. 2 EuRAG normiert, dass Rechtsanwälte auf Verlangen ihre Berechtigung gemäß § 1 nachzuweisen haben. Eine entsprechende Berechtigung (Kopie der Zulassungsurkunde) wurde vorgelegt.

Wenn der Bw. anführt, seine Leistungen seien nur vorübergehender Art da er nicht über eine dauernde Integration in die österreichische Rechtspflege verfüge und keine Niederlassung in Österreich unterhalte so ist ihm mangels anderweitiger Feststellungen der belangten Behörde darin zu folgen.

Es bestehen solcherart keine Bedenken, die Bw. im vorliegenden Verfahren als Parteienvertreter zuzulassen.

Zu beachten ist jedoch die Bestimmung des § 6 EuRAG, wonach ein im Inland wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen ist. Nachdem im vorliegenden Fall kein Einvernehmensrechtsanwalt namhaft gemacht wurde, ist gemäß § 10 Zustellgesetz nach erfolgloser Aufforderung an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt die Zustellung von Erledigungen durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.

§ 10 Zustellgesetz lautet:

,Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.'

Sie werden hiermit aufgefordert einen inländischen Zustellbevollmächtigen (gem. § 10 ZuStellG) bis namhaft zu machen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 6 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 8 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
Schlagworte
Vertretung
berufsmäßige Vetretung
ausländische Rechtsanwälte
Zitiert/besprochen in
ecolex 2007/205

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at