Einleitung eines Strafverfahrens, Vorsatz, Zurechnungsfähigkeit, Selbstanzeige
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FSRV/0025-I/02-RS1 | Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG kann nur dann angenommen werden, wenn die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der betreffenden Person ausgeschlossen ist. Dieser Ausnahmezustand muss, um Unzurechnungsfähigkeit zu begründen, so intensiv und ausgeprägt sein, dass das Persönlichkeitsbild des Betroffenen zerstört ist. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Herbert Schöpf, wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. S KEG unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 08/99 bis 05/00, 07/00 und 09/00 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 134.753,00 (entspricht € 9.792,88) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher - unter Beischluss eines Kurzarztbriefes des Allgemeinen Öffentlichen Bezirkskrankenhauses Hall in Tirol vom , eines Vermögensverzeichnisses nach § 185 KO per und eines Ausdruckes aus der Insolvenzdatei zu XY des LG Innsbruck (jeweils in Kopie) - im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei im relevanten Tatzeitraum in das Allgemeine öffentliche Bezirkskrankenhaus Hall in Tirol, Abteilung für Innere Medizin, eingeliefert worden. Er habe sich dort vom 31. August bis in stationärem Aufenthalt befunden. Es sei Neuronitis vestibularis diagnostiziert worden. Diese sei gekennzeichnet durch eine akute, einseitige und vollständige vestibuläre Fehlfunktion. Es handle sich dabei um einen plötzlichen einseitigen Verlust der Gleichgewichtsfunktion. Der Bf. sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage gewesen, seine Verpflichtungen als Geschäftsführer in der Art und Weise zu erfüllen, wie es ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen oblegen wäre. Aufgrund seiner Krankheit habe der Bf. über Monate, zumindest seit August 1999 bis September 2000, über Schwindelsensationen verbunden mit Gleichgewichtsstörungen, Ohrgeräuschen und Hörminderungen gelitten, dazu seien Angst, Beklemmung, Übelkeit und Vernichtungsgefühl, starkes Schwitzen und sonstige vegetative Zeichen gekommen. Die Bewusstseinslage des Bf. sei im Tatzeitraum zeitweilig getrübt und seine Reaktionen verlangsamt gewesen und nicht selten habe eine mangelhafte Orientierung bestanden. Er habe auch Schwierigkeiten gehabt, einem Gespräch während einer Konferenz zu folgen und sei nicht in der Lage gewesen, seine Verpflichtungen terminlich zu organisieren und einzuhalten. Im Falle des Bf. sei davon auszugehen, dass physische und psychische Überbelastungen zu diesen Symptomen geführt hätten. Die Firma S KEG hätte nach ursprünglicher Vorstellung der Gesellschafter partnerschaftlich geführt werden sollen, es hätten sohin alle drei Mitgesellschafter persönliche Arbeitsleistungen zu erbringen gehabt. Diese Arbeitsteilung habe sich jedoch im Laufe des Jahres 1999 zu Lasten des Bf. verschoben und letztendlich sei an ihm alleine die gesamte organisatorische und betriebliche Verantwortung hängengeblieben. Er sei Einkäufer und Verkäufer, Buchhalter, Sekretär, Lager- und Reinigungsarbeiter in einer Person gewesen. Durch diese große Arbeitsbelastung sei er immer mehr unter Druck gekommen. Dazu sei noch gekommen, dass der Bf. ein zweites berufliches Standbein habe aufbauen wollen und im Frühjahr 1999 mit Herrn T.K. die Firma V OEG zur Betreuung von Versicherungsagenden gegründet habe. Aufgrund des Krankheitsausbruchs im Sommer 1999 sei es dem Bf. auch im Zusammenhang mit dem Versicherungsbüro nicht mehr möglich gewesen, seine Verpflichtungen einzuhalten bzw. die von ihm erwarteten Arbeitsleistungen befriedigend zu erbringen. Die Zusammenarbeit mit T.K. sei zwischenzeitlich eingestellt und die Firma V OEG gelöscht worden. Der Bf. habe wohl versucht, den Geschäftsbetrieb der Fa. S KEG aufrecht zu erhalten und auch seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Er sei jedoch - im Rahmen der ihm möglichen Einsicht - davon ausgegangen, dass keine Umsatzsteuerschuld in den fraglichen Zeiträumen bestehe. Nach seinen - offenbar falschen - Kalkulationen wäre eine Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldungen entfallen, weil sich für die jeweiligen Vorauszahlungszeiträume keine Vorauszahlung ergeben habe. Aufgrund des vom Bf. berechneten jeweiligen Vorsteuerabzugs wäre keine Umsatzsteuerschuld entstanden und habe der Bf. es nicht für nötig erachtet, die Voranmeldungen einzureichen bzw. Vorauszahlungen zu leisten. Aufgrund seiner massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe er den Überblick in dem von ihm geführten Unternehmen verloren und es sei dadurch zu den Fehlkalkulationen gekommen. Der Bf. sei erstmals im Zuge der Betriebsprüfung vom , ABNr. 209059/00, auf die fehlerhaften Umsatzsteuerberechnungen aufmerksam geworden und habe auch sofort Selbstanzeige erstattet. Dass die damit im Zusammenhang geforderte Bezahlung nicht erfolgt sei, sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Firma S OEG zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Mangels finanzieller Mittel sei der Bf. nicht in der Lage gewesen, als Geschäftsführer der Firma S OEG die geforderten Steuerleistungen zu erbringen. Am sei zu XY des LG Innsbruck der Konkurs über die Firma S OEG eröffnet worden. Die dem Bf. vorgeworfene Abgabenhinterziehung sei in keinem Fall vorsätzlich erfolgt.
Die Beschwerde mündet in die Anträge, die Finanzstrafbehörde möge in Stattgebung dieser Beschwerde von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Bf. absehen bzw. das Strafverfahren einstellen, in eventu wird die Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Bf. im relevanten Zeitraum aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, die ihm oblegenen steuerrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen, sodass dem Bf. in diesem Zusammenhang jedenfalls kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann.
Über die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().
Der Bf. war seit 1997 Komplementärgesellschafter der Fa. S KEG. Er war mit der handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführung und mit der Vertretung der Gesellschaft nach außen betraut und für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Bei der S KEG wurden am zu AB-Nr. 209059/00 für die Zeiträume 8/1999 bis 4/2000 und am zu AB-Nr. 201184/00 für die Zeiträume 5/2000 bis 10/2000 UVA-Prüfungen durchgeführt. Der Bf. hat für die Fa. S KEG für diese Zeiträume bis zur Durchführung der Prüfungen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet.
Zu Beginn der Prüfung zu AB-Nr. 209025/00 am hat der Bf. Selbstanzeige erstattet und die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben. Entsprechend den Angaben in der Selbstanzeige wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen für 8-12/99 mit S 85.894,00 (entspricht € 6.242,16) und für 1-4/00 mit S 33.993,00 (entspricht € 2.470,37) festgesetzt.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für die Zeiträume 5/00, 7/00 und 9/00 hat der Bf. im Zuge der Prüfung zu AB-Nr. 201184/00 abgegeben. Der Prüfer setzte entsprechend diesen Umsatzsteuervoranmeldungen die Umsatzsteuer für 5/00 mit S 11.792,00 (entspricht € 856,96), für 7/00 mit S 12.490,00 (entspricht € 907,68) und für 9/00 mit S 11.474,00 (entspricht € 833,85) fest.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung selbst zu berechnender Abgaben ist bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen verwirklicht, eine nachfolgende Festsetzung der Vorauszahlungen durch die Abgabenbehörde ist darauf ohne Einfluss (vgl. dazu z.B. mwN).
Aufgrund obiger, vom Bf. nicht bestrittenen Feststellungen ergibt sich auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Bf. dadurch, dass er die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 8-12/99, 1-4/00, 5/00, 7/00 und 9/00 nicht abgegeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet hat, den im Spruch des Einleitungsbescheides angeführten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind; hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Zudem ist der Bf. seit Jahren unternehmerisch tätig, sodass ihm diese Bestimmungen zweifelsfrei bekannt waren. Darüber hinaus wurde der Bf. am im Rahmen der UVA-Prüfung zu AB-Nr. 207098/99 vom seinerzeitigen Prüfer auf die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Leistung monatlicher Vorauszahlungen hingewiesen. Es besteht daher der Verdacht, dass der Bf. vorsätzlich handelte und er sich dadurch einen ungerechtfertigten Steuervorteil verschaffen wollte und den Eintritt des Erfolges damit für gewiss hielt.
In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, es sei dem Bf. aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht möglich gewesen, seine Verpflichtungen als Geschäftsführer zu erfüllen. Aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nach Ansicht der Beschwerdebehörde nicht ersichtlich, dass der Bf. nicht in der Lage gewesen wäre, diesen Verpflichtungen nachzukommen: soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass dem Bf. im Hinblick auf die Krankheit die Zurechnungsfähigkeit gemangelt habe, so ist darauf zu verweisen, dass Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG überhaupt nur dann angenommen werden kann, wenn die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der betreffenden Person ausgeschlossen gewesen wäre. Der Ausnahmezustand muss, um Unzurechnungsfähigkeit zu begründen, so intensiv und ausgeprägt sein, dass das Persönlichkeitsbild des Betroffenen zerstört ist (). Hinweise auf eine derartige Zerstörung des Persönlichkeitsbildes sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Zudem war der Bf. in der Lage, die oben angeführte Selbstanzeige zu verfassen und die S KEG bei der UVA-Prüfung vom zu vertreten. Falls der Bf. tatsächlich die Kontrolle über sein Unternehmen verloren hat, so ist festzustellen, dass er über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg nichts getan hat, um diesen Umstand abzustellen. Auch damit ist der Verdacht begründet, dass sich der Bf. mit einer ernstlich für möglich gehaltenen Abgabenverkürzung abgefunden und damit ein vorsätzliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gesetzt hat. (vgl. ).
Da sich schon aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass keine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG vorliegt, erübrigt sich auch - jedenfalls für Zwecke des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens - die beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass das Beschwerdevorbringen den Ausführungen in der vom Bf. unterfertigten Selbstanzeige vom widerspricht: während in der Beschwerdeschrift die schlechte gesundheitliche Verfassung des Bf. als Grund für seine Pflichtverletzungen angegeben wird, führt der Bf. in der Selbstanzeige aus, dass die S KEG "aufgrund der finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten gegenüber Dritten nicht in der Lage gewesen (ist) / wird künftig nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, die Umsatzsteuer gesetzeskonform zu entrichten". Auch aufgrund dieser Widersprüche in der Rechtfertigung des Bf. - auch wenn sich das Vorbringen in der Selbstanzeige nur auf einen Teil des nunmehr inkriminierten Zeitraums bezieht - vermag das Beschwerdevorbringen den Vorsatzverdacht nicht zu entkräften. Zu den Ausführungen in der Selbstanzeige ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten den Bf. nicht zu rechtfertigen vermögen, weil sich die Frage einer (allfälligen) Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Bf. durch Erfüllung seiner Offenlegungspflichten befreien können (vgl. , mit Hinweis auf ). Die vom Bf. ins Treffen geführte Arbeitsüberlastung kann dabei keinen Rechtfertigungsgrund für die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen darstellen.
Auch das Vorbringen, der Bf. sei davon ausgegangen, dass in den gegenständlichen Zeiträumen keine Umsatzsteuerschuld entstanden sei, vermag den Vorsatzverdacht nicht zu entkräften: aus den Feststellungen bei den UVA-Prüfungen - welche auf den Angaben des Bf. gründen - ergeben sich für die Zeiträume August 1999 bis Mai 2000 sowie für Juli und September 2000 die im angefochtenen Bescheid angeführten Nachforderungen. Im Hinblick darauf, dass somit über einen Zeitraum von über einem Jahr fast durchgehend Umsatzsteuerzahllasten entstanden sind, erscheint das Beschwerdevorbringen, dass nach den Kalkulationen des Bf. hier jeweils keine Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, nicht glaubhaft. Vielmehr besteht der Verdacht, dass - wie der Bf. es in der bereits oben angeführten Selbstanzeige dargestellt hat - aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation der S KEG die Umsatzsteuer nicht entrichtet und auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass das Vorliegen der Wissentlichkeit im Zusammenhang mit § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Abgabenverkürzung dem Grunde nach für gewiss hält und lediglich das Ausmaß erst in der Folge von der Finanzbehörde ermittelt wurde.
Schließlich hat der Bf. vorgebracht, die in der Selbstanzeige vom angeführten Beträge hätten aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der S KEG nicht entrichtet werden können. Aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 29 Abs. 2 FinStrG tritt Straffreiheit, wenn mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden war, nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten. Für die Fa. S KEG wurden unbestrittenermaßen weder rechtzeitige Zahlungen geleistet noch Zahlungserleichterungsersuchen eingebracht. Aus welchen Gründen keine Zahlungen geleistet wurden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Selbstanzeige vermag daher keine strafbefreiende Wirkung zu entfalten.
Da somit ausreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Bf. den im Einleitungsbescheid angeführten Tatbestand in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 7 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Finanzstrafverfahren Vorsatz Zurechnungsunfähigkeit Selbstanzeige |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at