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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.07.2003, RV/2225-W/02

Besuch des Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf keine Fortbildung für einen Winzer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2225-W/02-RS1
Zwischen dem Berufsbild eines Winzers und dem eines Marketing- und Werbefachmannes besteht nach der Verkehrsauffassung keinerlei Verwandtschaft. Die mit der Absolvierung des Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf der Wirtschaftsuniversität Wien verbundenen Aufwendungen stellen Ausbildungskosten und nicht Fortbildungskosten dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat am über die Berufung des Bw., vertreten durch Günter Benesch, gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau, vertreten durch Oberrat Dr. Gottfried Pitnik und Amtsdirektorin Eva Undesser, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 nach in Krems an der Donau durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist seit dem Jahr 1991 Arbeitnehmer (landwirtschaftlicher Facharbeiter) im Weinbaubetrieb seines Vaters und Absolvent der Fachschule für Weinbau und Kellereiwirtschaft in Krems. Er erzielt ferner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 machte er Werbungskosten in Höhe von 105.941 S bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, da ihm Aufwendungen in dieser Höhe durch den Besuch des Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf erwachsen seien. Als Berufsbezeichnung wurde "Ldw. Facharbeiter" angegeben, die steuerpflichtigen Bezüge aus dieser Tätigkeit betragen 174.480 S.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom anerkannte das Finanzamt Krems an der Donau als Werbungskosten lediglich den Pauschbetrag in Höhe von 1.800 S und führte begründend aus:

"Die geltend gemachten Aufwendungen betreffend des Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf sind als Ausbildungskosten anzusehen und daher als Werbungskosten nicht abzugsfähig."

Mit Schreiben vom erhob der Bw. Berufung gegen diesen Bescheid mit dem Antrag, die Kosten des Universitätslehrganges als Fortbildungskosten steuerlich anzuerkennen.

An der von 1987 bis 1991 besuchten landwirtschaftlichen Fachschule sei ihm auch Wissen über Kellerei, Weinbau und Vermarktung vermittelt worden. Im Betrieb seines Vaters seien diese theoretisch erworbenen Fähigkeiten erweitert worden.

"Ich sah, dass der Weinabsatz stagnierte, das Lager sich immer mehr füllte und Altweine nicht mehr ,in' waren.

Unter meinem Mitwirken wurde der Kundenkreis meines Vaters auf das Ausland (Deutschland, Skandinavien) ausgeweitet. Von mir angebotene Weine erhielten internationale Auszeichnungen. Dies deshalb, weil ich die schulmäßig angelernten und in der Praxis erweiterten Kenntnisse des Marketings verwerten konnte.

Ich sah die große Absatzchance im Binnenmarkt und erweiterte daher meine Kenntnisse durch Fortbildung durch Besuch eines viersemestrigen Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf. Das dort erworbene Wissen ist sehr praxisbezogen und für mich im beruflichen Alltag jederzeit anwendbar.

Gemäß Rz 358 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 dienen Fortbildungskosten - anders als Ausbildungskosten - dazu, in dem jeweils ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden ()..."

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt Krems an der Donau die Berufung als unbegründet abgewiesen und sich mit der Argumentation des Bw. wie folgt auseinandergesetzt:

"Gemäß RZ 358 der LStRL 1999 in der für 1999 geltenden Fassung (vor Änderung durch das StRefG 2000) dienen Fortbildungskosten - anders als Ausbildungskosten - dazu, in dem jeweils ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Abzugsfähige Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen, sei es auch in einer qualifizierten (besseren) Stellung. Fortbildungskosten umfassen somit jene Aufwendungen, die eine sinnvolle Karriereentwicklung innerhalb der gleichen oder einer verwandten Berufssparte ermöglichen. Nicht abzugsfähige Berufsausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung aufgrund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufs darstellt ().

Auf Grund der Ausbildung und der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit (=ldw. Facharbeiter) zeigt sich aber, dass das vom Bw. bisher ausgeübte Berufsbild mit dem Berufsbild eines Absolventen des Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf absolut nicht ident ist.

Entscheidend für die Wertung eines Universitätsstudiums bzw. Universitätslehrganges als Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder der Berufsausübung ist, ob ein derartiges Studium für die bloße Fortentwicklung der im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse weit hinausgeht und durch den Abschluss des Studiums eine neue Grundlage für die sodann auf dem Studienabschluss beruhende - und nicht auf den seinerzeitigen Beruf des Lehrgangsteilnehmers beschränkte - Berufstätigkeit geschaffen wird. Die durch ein derartiges Studium erweiterten Lebenschancen dürfen also nicht außerhalb der Sphäre der Einkunftsquelle liegen, deren Erhaltung die berufliche Fortbildung dienen soll ().

Laut den Unterlagen der WU-Wien ist Aufgabe des Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf die Weiterbildung des Marketing- und Werbenachwuchses. Absolventen sind berechtigt die Berufsbezeichnung "Akademisch geprüfter Werbekaufmann" zu tragen. Inhalt dieses Lehrganges sind laut Studienplan neben Werbelehre und Marketing und ähnlichen u.a. auch Statistik, Volkswirtschaftslehre, Psychologie, Allgem. Betriebswirtschaftslehre und Medienkunde.

Auch daraus ist ersichtlich, dass die durch den Besuch dieses Lehrganges erworbenen Kenntnisse weit über die Kenntnisse hinausgehen, die der Bw. als Absolvent der Fachschule für Weinbau und Kellereiwirtschaft bzw. in seiner Berufstätigkeit als ldw. Facharbeiter erworben hat , mögen auch gewisse Aspekte der Weinvermarktung Inhalt der Fachschule bzw. seiner beruflichen Tätigkeit gewesen sein, bzw. überhaupt nicht ident sind.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Besuch des Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf für den Bw., der in einem Weinbaubetrieb tätigt ist, Ausbildungscharakter hat und keine Fortbildungsmaßnahme darstellt..."

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung.

Ergänzend zur Berufung werde auf Rz 360 LStR 1999 verwiesen, wonach "Universitätslehrgänge, die kein ordentliches Studium darstellen und berufsbegleitend auf die Vermittlung vorwiegend praktischer Kenntnis ausgerichtet sind", unter Hinweis auf ; Fortbildungsmaßnahmen darstellen.

Auch die vom Finanzamt Krems an der Donau angesprochenen "VwGH-Urteile" (: "Ein am WIFI absolvierter Lehrgang unter der Bezeichnung Fachakademie Handel stellt eine Fortbildung dar"; : "... es kann aber ein- und dieselbe Bildungsmaßnahme, die für einen Beruf erst anstrebend eine Berufsausbildung ist, für den bereits Berufstätigen Berufsfortbildung sein.") seien für das Begehren des Bw. "von positiver Bedeutung".

Der Bw. habe bewusst kein Volluniversitätsstudium angestrebt und lege auch keinen Wert auf Titel, verwahre sich aber dagegen, "ein Absolvent der Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft bzw. ldw. Facharbeiter habe sein Fachwissen mit seiner ursprünglichen Ausbildung bewenden zu lassen. Tatsache ist, dass ich nach positiven Abschluss des Universitätslehrganges meinen Beruf nicht gewechselt habe, weil ich anstrebe, das väterliche Weingut elitär auszubauen. Gerade in der Weinwirtschaft ist es erforderlich, den Markt europaweit zu öffnen. Die Lager sind voll, die Preise am Boden.

So habe ich auf der Berliner Messe Kontakte zu Großhändlern in Berlin, Hamburg und Heidelberg geknüpft. Weinverkäufe in die BRD sind die Folge. Die Erreichung des amerikanischen Marktes strebe ich in Kürze an. Auf Grund gezielter Werbemaßnahmen weitet sich der Umsatz des von mir geleiteten Betriebes aus. Mein Riesling 1999 erhielt den Weltpreis, der Riesling 2000 wird im Spätsommer zur Prämierung bei der Weinbauschule Geisenheim eingereicht..."

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Krems an der Donau die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als damals zuständige Abgabenbehörde II. Instanz vor.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die offene Berufung ging mit auf den unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs. 10 BAO idF AbgRmRefG).

Über Auftrag des unabhängigen Finanzsenates berichtete das Finanzamt Krems an der Donau am , dass es sich bei dem gegenständlichen Weinbaubetrieb um einen Familienbetrieb handle, welcher rund 15 ha Weingärten bewirtschafte. Die Umsätze hätten in den Jahren 1999 bis 2001 zwischen rund 2 und 2,5 Millionen S betragen. Nach der Aktenlage sei in den Jahren 1998 bis 2002 laufend ein Arbeiter, nämlich der Bw., und eine Angestellte (die Mutter des Bw.) im Betrieb beschäftigt gewesen; zusätzlich seien in einzelnen Jahren noch ein bis zwei Arbeiter vorübergehend beschäftigt gewesen.

Dem Finanzamt Krems an der Donau seien keine Betriebe vergleichbarer Größe bekannt, die einen "akademisch geprüften Werbekaufmann" beschäftigen. Normalerweise werde bei Betrieben dieser Größenordnung der Verkauf bzw. das Marketing durch den Unternehmer selbst oder von seinen Familienangehörigen wahrgenommen.

Ein Fragenvorhalt an den Bw. wurde vom Vater des Bw., der dessen Arbeitgeber ist, mit Schreiben vom wie folgt beantwortet:

"Worin besteht die konkrete berufliche Tätigkeit des [Bw.] im Betrieb?

Bei unserem Weinbaubetrieb handelt es sich um einen Weinbaubetrieb, welcher nur im Familienverband bewirtschaftet wird. Daher ist mein Sohn in allen Bereichen des Betriebes eingesetzt. Das sind alle Arbeiten im Weingarten, Kellerei, Heuriger, Verwaltung und Vermarktung unserer Weine dabei.

Wie wurde [der Bw.] gemäß Kollektivvertrag eingestuft?

Mein Sohn ist als zukünftiger Betriebsnachfolger in unserem Weingut als Landwirtschaftlicher Facharbeiter angemeldet (dies ist die berufliche Bezeichnung). Aus diesen Grund ist er bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mitversichert. Sein Lohn richtet sich nach meinem Einheitswert Bescheid. Aber nicht nach dem Kollektivvertrag für Landarbeiter. Eine Kopie einer Beitragsvorschreibung lege ich Ihnen bei. Seit mein Sohn im Sommer 1991 ganz im Elterlichen Betrieb eingetreten ist, hat sich bis heute nichts geändert.

Gab es seit Arbeitsbeginn Änderungen der beruflichen Tätigkeit, wenn ja: welche?

Als mein Sohn 1991 im Betrieb zu arbeiten begann leistete er die ersten Jahre hauptsächlich einfachere Arbeiten. Erst nach einiger Zeit begann er in das Weingut "hineinzuwachsen". Ab 1994 begannen wir unseren Betrieb schrittweise zu modernisieren und den neuen Marktbedürfnissen ganz den bevorstehendem EU-Beitritt anzupassen. 1995 begannen wir das erste Mal Wein in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu verkaufen. Ich begann meinen Sohn schrittweise einige Aufgaben zu übertragen.

1994 - Erstmals macht er die Traubenverarbeitung im Keller selbst.

1995 - Nach EU Beitritt schließt er im August sein erstes "Exportgeschäft" ab. Seit diesen Zeitpunkt ist mein Sohn für alle Geschäftsbeziehungen zu Kunden außerhalb Österreichs zuständig und verantwortlich. Dieses Geschäftsfeld bearbeitet mein Sohn bis heute alleine.

1998 - Mein Sohn übernimmt die Betreuung von einigen Großabnehmern in Österreich.

1998 - 2000 Mein Sohn entschloss sich unter großen privaten Entbehrungen neben seinen beruflichen Pflichten den Besuch dieses Uni Lehrganges, welchen er auch erfolgreich beendet hat, damit er noch besser werden kann und den Herausforderungen als zukünftiger Weingutsbesitzer gerecht zu werden.

Seit diesem Zeitpunkt ist er entscheidend in allen betrieblichen Abläufen involviert.

Wie ist das derzeitige Anforderungsprofil des [Bw.] gestaltet (bitte um detaillierte Darstellung)?

Genaue Bezeichnung des Arbeitsplatzes

Eine genaue Bezeichnung des Arbeitsplatzes gibt es meiner Meinung nach nicht, weil es sich um meinen Sohn und Nachfolger handelt.

Innerorganisatorische Stellung des Arbeitsplatzes

Wie Anfangs schon erwähnt handelt es sich um ein Familienunternehmen. Wir alle im Betrieb tätigen Familienmitglieder machen auch alle anfallenden Arbeiten.

Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber im Verhinderungsfall

Mittlerweile ist mein Sohn so gut in das Unternehmen involviert, das er alle Personen und Tätigkeiten vertreten kann und auch betriebliche Entscheidungen treffen kann. Ausnahme sind stark betriebsrelevante Entscheidungen (die werden gemeinschaftlich diskutiert und entschieden).

Durch wen wird der Arbeitsplatzinhaber im Verhinderungsfall vertreten?

Bei den täglichen Arbeiten (im Weingarten oder Keller) wird mein Sohn von mir oder meiner Frau vertreten. Export oder wichtige Arbeiten im Keller muss er sich so organisieren, das er dem Betrieb fernbleiben kann.

Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz übergeordnet bzw. untergeordnet?

Eigentümer des Weingutes bin nach wie vor ich daher habe ich das letzte Wort, wenn es um bedeutende betriebliche Entscheidungen geht. Bei Arbeiten ist in unserer Familie niemand irgendwie über- oder untergeordnet, sondern jeder muss eine Tätigkeit übernehmen können und sie zu Ende bringen.

Was sind die Aufgaben des Arbeitsplatzes (detailliert)?

Mein Sohn wirkt in allen Betriebsbereichen mit. Er muss genauso den Keller putzen wie auch alle produktionstechnischen Aufgaben durchführen. Im Weingarten manuelle Tätigkeiten ausführen wie auch Traktorfahren und diesen auch warten. Im Büro Werbung, Marketing, Kalkulation und Kellerbuch machen. Den Verkauf von Wein an Wiederverkäufer betreuen und Kundenbesuche machen. Messen und Verkostungen zu organisieren und durchzuführen. Weiters hat mein Sohn den gesamten Einkauf von Betriebsmittel (Flaschen, Korke, etc.) über. Kurzum mein Sohn muss in allen Betriebsabläufen mitarbeiten wie dies in einem Familienunternehmen auch üblich ist.

Bitte erstellen Sie einen Gesamtkatalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, Verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (=100%).

Büroarbeiten: Kellerbuch machen (Rechnungen schreiben usw.), Anfragen von Kunden bearbeiten, Sondereindrucke in Etiketten machen, EDV warten, Kalkulation, Kundentelefonate, Abwicklung des Betriebsmitteleinkaufs, Kundenzeitung gestalten, Statistik, diverser Briefkontakt mit Behörden. Aufwand ca 20% der Gesamtbetätigung.

Weingarten: vorwiegend von April - Mitte August, alle Traktorarbeiten insbesondere Pflanzenschutz, Unterstockpflege, Spezialmaschinen. Wartung der Traktoren (Öl kontrollieren, schmieren, kleine Instandsetzungsarbeiten), Instandsetzung der Rahmenkultur im Frühjahr, Auspflanzung von Junganlagen;

Kellerei: vorwiegend von September - März, Reinigung, Wartung und Instandhaltung aller Technischen Einrichtungen, die gesamte Traubenverarbeitung, die gesamte Jungweinpflege und Behandlung, Organisation, Planung und Durchführung der Abfüllungen. Aufwand ca. 40% der Gesamtbetätigung.

Verkauf: Durchführung von Kundenbesuchen in Österreich und Deutschland, Auslieferung von Wein in Nieder-, Oberösterreich und Wien, Messen und Verkostungen abhalten. Gesamtaufwand ca 30% der Gesamtbetätigung.

Diverse Arbeiten: Mithilfe beim Heurigen, Diverse Besorgungsfahrten, kleine Umbauten im Betrieb, Pflege der Außenanlagen (Obstbau, Rasenmähen, etc.), Weiterbildung. Gesamtaufwand ca 10% der Gesamtbetätigung.

Welche fachlichen Anforderungen sind für den Arbeitsplatz [des Bw.] erforderlich?

Unbedingt erforderlich ist eine Perfekte ökologische Ausbildung, weiters sind Kenntnisse im Weinbau erforderlich und selbstverständlich betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Marketing, Werbung.

Ist der Besuch des Universitätslehrganges aus der Sicht des Arbeitgebers erforderlich gewesen?

Mein Sohn hat eine Ausbildung zum Landwirtschaftlichem Facharbeiter in der Landwirtschaftlichen Fachschule in Krems in einer Zeit besucht, wo noch Lehrpläne aus vergangenen Zeiten unterrichtet wurden. Marketing, Werbung und Verkauf ist zu der Zeit nicht unterrichtet worden. Er hat eingesehen, dass auf diesen Sektor ein erheblicher Lernbedarf besteht und ist eben auf der Suche zu diesen Universitätslehrgang gekommen. Da eine Ausbildung und auch Weiterbildung, um auf dem Markt bestehen zu können, heute von großer Wichtigkeit ist um einen Betrieb marktorientiert zu führen. Weil es sich um meinen Nachfolger handelt war der Lehrgang eine wichtige Weiterbildung um Zeitgerecht auf die Marktbedürfnisse der Zukunft eingehen zu können.

Wurden Aufwendungen für den Besuch des Universitätslehrganges vom Arbeitgeber getragen, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht?

Mein Sohn hat für den Besuch des Lehrganges sehr große private Entbehrungen auf sich genommen und einen Ehrgeiz über die Wichtigkeit der Ausbildung an den Tag gelegt wie sich es kaum einer vorstellen kann. Aufwendungen in finanzieller Hinsicht hat er nicht bekommen jedoch hat er jeden Vorlesungstag um 16 Uhr frei bekommen und wann immer er es für den Besuch des Lehrganges brauchte. Lohnkürzungen durch die verminderte Arbeitszeit hat es nicht gegeben. Was die Kursbeiträge und die Fahrtkosten anbelangen, hat er sich diese selbst bezahlt und zusammengespart."

Ergänzend wurden vom Referenten noch folgende Sachverhaltsermittlungen vorgenommen:

Ziel der (heutigen) Wein- und Obstbauschule Krems ist es, junge WinzerInnen zum FacharbeiterIn und in weiterer Folge zum Weinbau- und KellermeisterIn bzw. zum ObstbaumeisterIn heranzubilden. Die Ausbildung umfasst derzeit in erster Linie Fachwissen in Wein- und Obstbau, Kellerwirtschaft und Marketing. Im praktischen Unterricht wird besonderer Wert auf eigenverantwortliche Arbeiten an Werkstücken und Verarbeitung von Produkten gelegt .

"Die Fachschule Krems bietet eine qualitätsorientierte Ausbildung im Weinbau, Obstbau und in der Kellerwirtschaft.

O Wein- und Obstbau, Kellerwirtschaft und Landtechnik

... eine fundierte Ausbildung ist Voraussetzung für den "Meister" im Wein- und Obstbau.

O Fremdsprachen:

... der Winzer des 21. Jahrhunderts wird sich einer oder mehrerer Fremdsprachen bedienen müssen.

O Informationstechnik:

... in allen Wirtschaftssparten ist der Computer unerlässlich geworden.

O Marketing, Unternehmensführung, betriebliches Rechnungswesen:

... zu lernen, den Weinmarkt rechnerisch und psychologisch zu beherrschen.

O Weinpräsentation/Weinsensorik:

... ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung.

O Verkaufspsychologie:

... Vorteil im Verkaufsgespräch zu schaffen."

Der Universitätslehrgangs für Werbung und Verkauf der Wirtschaftsuniversität Wien bietet berufstätigen Nachwuchskräften im Werbe- und Marketingbereich eine fundierte zweijährige Weiterbildung mit Qualitätskontrolle in allen Bereichen des Marketings.

Bewerber ohne Reifeprüfung müssen eine Führungsposition oder Position mit Verantwortung in der Marketing-, Werbe- oder Verkaufspraxis innehaben.

Die angebotenen Lehrinhalte sind dem Ende der Entscheidungsgründe (Anhang) zu entnehmen.

"Berufschancen:

Der Universitätslehrgang für Werbung und Verkauf ist für viele Teilnehmer einSchritt in eine bessere berufliche Zukunft. Unsere Absolventen der Jahrgänge1997-2000 zeichnen sich durch folgende Merkmale aus:

Geringe Abbrecherquote. Jedes Jahr beginnen rund 140 Nachwuchskräftemit der Ausbildung. Über 70 Prozent unserer Teilnehmer schließen den Lehrgang erfolgreich ab.

Werbe- und Marketing-Nachwuchs. 38 Prozent der Absolventen sind ein bis vier Jahre nach Absolvierung des Lehrgangs im Bereich Werbung und PR tätig.Im Marketing arbeiten rund 41 Prozent, den Sprung ins Management schaffen 15 Prozent der ehemaligen Teilnehmer. Unser Ausbildungsziel einer fundierten Nachwuchsausbildung wird somit durch die Praxis bestätigt.

Qualifikation fürs mittlere und höhere Management. Ein überwiegender Teil unserer Absolventen ist im mittleren Management zu Hause. Ein bis vier Jahre nach Abschluss des Lehrgangs dürfen sich knapp 40 Prozent als Hauptabteilungs- oder Abteilungsleiter bezeichnen. Zwölf Prozent arbeiten als Direktionsassistenten oder Assistenten des Verkaufsleiters. Den Aufstieg in die Topetage als Vorstand, Geschäftsführer oder Geschäftsinhaber schaffen 14 Prozent.

Überdurchschnittliches Einkommen. Der Abschluss des Universitätslehrgangs macht sich bezahlt: Über 40 Prozent unserer Absolventen der Jahrgänge 1997-2000 beziehen ein Nettoeinkommen zwischen 24.000 und 40.000 Schilling (1.744 - 2.907 Euro), knapp 8 Prozent verdienen mehr als 40.000 Schilling netto."

In der am am Finanzamt Krems an der Donau über Antrag des Bw. durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung verwies der Bw. darauf, dass es keineswegs unüblich sei, dass Absolventen des Lehrganges für Werbung und Verkauf in einem vergleichbaren Unternehmen tätig sind. Der Bw. kenne drei Weinbauunternehmer in Betrieben vergleichbarer Größe, in denen Absolventen dieses Lehrganges tätig sind.

Zum Lehrplan der Wein- und Obstbauschule Krems sei darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um den derzeitigen Lehrplan handelt, der nicht mit jenem zu vergleichen sei, nach welchem der Bw. unterrichtet wurde. "Zu meiner Zeit stand etwa noch Tierzucht und Pflanzenzucht anstelle von Marketing auf dem Lehrplan und wurde auch nur ansatzweise EDV unterrichtet. Ich konnte daher das entsprechende Wissen nicht in der damaligen Fachschule erwerben."

Was den Vergleich zu einer Ausbildung als Werbeakademiker anlange, so sei darauf zu verweisen, dass der Besuch der Werbeakademie seines Erachtens nicht berufsbegleitend erfolgen könne, da es sich um ein hauptberufliches Studium handle. Der Lehrplan sehe eine Anwesenheitspflicht von Montag bis Samstag vor. Demgegenüber sei es möglich gewesen, dass der Bw. den Universitätslehrgang jeweils am Nachmittag und Abend in der Zeit von etwa 16.30 Uhr bis 20.00 Uhr berufsbegleitend besuchen konnte.

Mitabsolventen des Universitätslehrganges, die als Arbeitnehmer in Berufen außerhalb des Weinbaues tätig sind, hätten entweder den Besuch des Lehrganges von ihrem Arbeitgeber bezahlt bekommen oder den Besuch des Lehrganges steuerlich im Rahmen der Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuerveranlagung absetzen können. So sei dem Bw. eine im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Krems an der Donau befindliche damalige Sekretärin bei einem Autohandelsunternehmen bekannt, die mit ihm den Lehrgang besucht habe und jetzt in einem Immobilienunternehmen als Marketingleiterin tätig sei. Diese habe die Aufwendungen vom Finanzamt anerkannt erhalten.

Dem Bw. sei von Anfang an klar gewesen, welchen Beruf er eines Tages ergreifen werde; er sehe nicht ein, dass bei ihm diese Aufwendungen nicht abzugsfähig sein sollten.

Der steuerliche Vertreter des Bw. verwies darauf, dass das Beispiel der Sekretärin, die dann in die Marketingleitung wechselte, zeige, dass mit dem Besuch des Universitätslehrganges eine deutliche finanzielle Verbesserung - ursprüngliches Gehalt rund S 15.000,--, Gehalt nach Absolvierung des Lehrganges in der neuen Position rund S 35.000,-- - verbunden war. Die Ankündigung auf der Homepage der Wirtschaftsuniversität, von der er dieses Zahlenmaterial habe, dürfte zutreffen. Hierbei habe es sich um einen Berufswechsel gehandelt. Es sei nicht einsichtig, warum beim Bw., der der Scholle treu geblieben ist und weiterhin den Beruf des Winzers ausübt, eine derartige Fortbildung nicht anerkannt werden sollte.

Wenn man sich die vom Finanzamt dokumentierten Umsatzzahlen ansehe, erkenne man, dass die Umsätze teilweise um bis zu 10 % je Jahr gestiegen seien. Auch die steuerfreien Exporterlöse seien entsprechend angestiegen, was allein auf die entsprechende Tätigkeit des Bw. zurückzuführen sei.

Als weiteres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei auf das Erkenntnis vom , 2001/15/00/98 zu verweisen: Wenn es sich um die Verbesserung von beruflichen Kenntnissen handelt, dann lägen Fortbildungskosten vor. Der Bw. sei von Anfang an Winzer gewesen, er habe sich in diesem Beruf fortgebildet. Diese Situation könne nicht anders angesehen werden als etwa ebenfalls von der Judikatur anerkannte Fortbildungskosten "vom Lehrling zum Meister".

Im Hinblick darauf, dass sich der Familienbetrieb in einer Verlustsituation befinde, erscheine es verständlich, dass vom formellen Arbeitgeber kein Kostenbeitrag geleistet wurde.

Die Aufwendungen, die mit dem Besuch des Universitätslehrganges verbunden waren, setzten sich zu etwa zwei Drittel aus Fahrtspesen und zu einem Drittel aus den unmittelbaren Lehrgangskosten zusammen. Im Hinblick auf die geographische Lage des Betriebes des Bw. sei eine nähere Ausbildung kaum erhältlich; hätte der Bw. etwa am WIFI St. Pölten Fortbildungskurse besucht, wäre kilometermäßig kaum ein Unterschied gewesen. Die geltend gemachten Kosten des Autos seien vom Bw. selbst getragen worden.

Letztlich sei noch darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber mit der Steuerreform 2000 eine Erweiterung im Bereich der Aus- und Fortbildungskosten vorgesehen habe; es seien für das Jahr 2000 die entsprechenden Kosten beim Bw. anerkannt worden. Ebenso seien - zur im Berufungszeitraum anzuwendenden Rechtslage - die im Jahr 1998 geltend gemachten Aufwendungen anerkannt worden.

Zur Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes führte der Bw. weiter aus, dass die Unterrichtsgegenstände wie Statistik, Volkswirtschaftlehre oder Psychologie im Lehrplan enthalten waren. Er haben, wenn er den Universitätslehrgang mit einer Prüfung beenden wollte, sich nicht aussuchen können, ob er auch diese Gegenstände absolviere. Er hätte sich natürlich auch darauf beschränken können, nur die reinen Marketing- und werbespezifischen Lehrveranstaltungen zu besuchen; "wenn ich eine derartige Fortbildung auf mich nehme, dann möchte ich sie aber auch mit einer Prüfung abschließen. Daher war es erforderlich, auch diese Gegenstände zu absolvieren."

Das Gehalt im väterlichen Betrieb habe sich nach dem Besuch des Universitätslehrganges nicht geändert. Er habe seinerzeit das Gehalt mit seinem Vater ausverhandelt, weil er einen bestimmten Betrag zu seiner freien Verfügung haben und nicht wie andere Söhne dann auf einzelne Zuwendungen angewiesen sein wollte. Der Bw. sehe sich allerdings weniger als Arbeitnehmer, sondern habe mit dem Besuch dieses Universitätslehrganges den Grundstein auch für seine Nachfolge als zukünftiger Einzelunternehmer legen wollen.

Unmittelbare Folge des Besuches des Universitätslehrganges sei gewesen, dass er mehr zu arbeiten hatte.

Der Arbeitsplatz als Arbeitnehmer und späterer Betriebsnachfolger wäre auch erhalten geblieben, wenn er den Universitätslehrgang nicht besucht hätte.

In den 30 % Anteil der Verkaufstätigkeiten seien auch die Auslieferungsfahrten enthalten. Allerdings sei die Schätzung des Ausmaßes der einzelnen Anteile überschlagsmäßig und nicht aufgrund einer detaillierten Berechnung erfolgt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage in der Regel zwischen 50 und 60 Stunden.

Die Vertreter des Finanzamtes hielten fest, dass sie im Moment nicht sagen könnten, ob das Jahr 1998 vom Finanzamt anerkannt worden ist. Was das Jahr 2000 anlange, sei davon auszugehen, dass die Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt wurden.

Zum zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom sei darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis betont habe, dass entscheidend sei, ob es sich um eine qualifizierte Verflechtung mit der bisherigen Berufstätigkeit handle. Nach Ansicht des Finanzamtes Krems an der Donau könne eine qualifizierte Verflechtung zwischen dem Beruf eines Winzers und dem eines Werbe- und Marketingkaufmannes nicht gesehen werden.

Auch der Unabhängige Finanzsenat Innsbruck habe in einer Entscheidung die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Besuch einer Fachhochschule nicht anerkannt.

Demgegenüber verwies der steuerliche Vertreter des Bw. darauf, dass bei einer Fachhochschule die Situation anders sei. Im Gegensatz zu der Rechtsansicht des Finanzamtes halte er sehr wohl eine Verflechtung mit dem ausgeübten Beruf als Winzer für gegeben. Dies zeige sich schon allein daran, dass - wie vorhin ausgeführt - die Umsätze des Betriebes deutlich gestiegen sind. Außerdem könne ein Großteil der erworbenen Kenntnisse im Betrieb konkret umgesetzt werden. Dass einige Gegenstände nicht unmittelbar verwertbar seien, habe jede Fortbildung an sich und sei keine Besonderheit dieses Lehrganges.

Daher halte er auch das zitierte VwGH-Erkenntnis auf seinen Mandanten anwendbar.

Der Bw. betonte, dass bei der Entscheidung der Berufung nicht außer Acht gelassen werden sollte, dass es sich um ein kleines Familienunternehmen handle und nicht um ein Großunternehmen, in welchem es für sämtliche Detailbereiche eigene Fachkräfte gäbe. Er sehe sich "irgendwie als Unternehmer". "Ich muss alles im Betrieb machen, daher sind wir mit einem Großunternehmen nicht vergleichbar."

Die Fahrten zur Universität in Wien würden mit seinem eigenen Auto und keinem "Firmenwagen" zurückgelegt. Die Fahrten für die Ausbildung hätten ungefähr die Hälfe seiner gesamt zurückgelegten Fahrten in diesem Jahr ausgemacht.

Die Fahrten seien anhand des Lehrplanes rückerrechnet worden; ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden.

Das Finanzamt erklärte, im Falle der grundsätzlichen Anerkennung der Aufwendungen keine Einwendungen gegen die Schätzung der entstandenen Fahrkosten mit dem amtlichen Kilometergeld in dem beantragten Umfang zu haben.

Abschließend verwies der steuerliche Vertreter nochmals darauf, dass wir mittlerweile das Jahr 2003 schreiben und der Bw. nach wie vor in seinem Beruf als Winzer tätig sei und den Beruf nicht gewechselt habe. Die Verwertung der beim Besuch des Universitätslehrganges erworbenen Kenntnisse manifestiere sich, wie ausgeführt, allein darin, dass es zu deutlichen Umsatzsteigerungen im väterlichen Unternehmen gekommen sei. Die in der Berufung sowie im Vorlageantrag einerseits und in der Berufungsvorentscheidung und in der mündlichen Berufungsverhandlung andererseits zitierte Judikatur sei seines Erachtens dahingehend auszulegen, dass im gegenständlichen Fall steuerlich abzugsfähige Fortbildungskosten vorliegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der unabhängige Finanzsenat geht auf Grund der Aktenlage sowie des Vorbringens in der mündlichen Berufungsverhandlung von nachstehendem Sachverhalt aus:

Der Bw. ist seit dem Jahr 1991 im Weinbaubetrieb seines Vaters tätig und Absolvent der Fachschule für Weinbau und Kellereiwirtschaft in Krems. Zur Zeit des Schulbesuchs durch den Bw. wurden im Unterricht Fragen des Marketings und der Werbung kaum angesprochen. Die oben dargestellten und der entsprechenden Website der Wein- und Obstbauschule Krems (http://www.wbs-krems.at/) entnommenen Ausbildungsinhalte entsprechen nicht jenen zur Zeit des Schulbesuchs durch den Bw.

Im Jahr 1999 besuchte der Bw. den Universitätslehrgang für Werbung und Verkauf, woraus ihm in diesem Jahr Kosten in Höhe von 105.941 S entstanden sind, und zwar


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Universitätslehrgang
31.200 S
ÖH-Beitrag
370 S
Kilometergeld (108 x 136 km)
71.971 S
Diäten (10 Fahrten zu 5 h)
1.500 S

Die Ausbildungsinhalte sind oben dargestellt und der Website der Wirtschaftsuniversität Wien (http://www.werbelehrgang.at) entnommen.

Bei dem Weinbaubetrieb des Vaters des Bw. handelt es sich um einen kleinen Familienbetrieb mit Umsätzen zwischen rund 2 und 2,5 Millionen S. In dem Betrieb sind ständig der Bw., sein Vater und seine Mutter tätig; vorübergehend werden auch in den einzelnen Jahren ein bis zwei Arbeiter beschäftigt.

Einige Betriebskennzahlen sind wie folgt festzustellen:


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1999
2000
2001
steuerbare Umsätze
2.087.451,38 S
2.356.659,60 S
2.589.914,17 S
steuerfreie Umsätze
109.679,00 S
228.931,90 S
330.880,76 S
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
-304.180,00 S
-684.853,00 S
83.449,00 S

Der Bw. ist hauptberuflich im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG im Betrieb beschäftigt. Der Bw. wirkt in allen Betriebsbereichen mit. Der Bw. ist der designierte Nachfolger des Betriebsinhabers. Die näheren Aufgaben des Arbeitsplatzes und die zu deren Erfüllung erforderlichen Tätigkeiten sind der oben wiedergegebenen Vorhaltsbeantwortung vom zu entnehmen.

Der Bw. hatte von Kindheit an die Absicht, den Beruf eines Winzers auszuüben. An seiner Stellung im väterlichen Betrieb ist durch die Absolvierung des Universitätslehrganges keine Änderung eingetreten; diese Stellung wäre auch bei Nichtbesuch dieses Lehrganges erhalten geblieben.

Die Umsätze des väterlichen Betriebes haben durch das Engagement auch des Bw. in den letzten Jahren eine Steigerung erfahren; insbesondere die steigenden Exporterlöse sind auf den Einsatz des Bw. zurückzuführen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Der unabhängige Finanzsenat folgt dem Bw. darin, dass auch andere Steuerpflichtige in vergleichbarer Situation den vom Bw. absolvierten Universitätslehrgang besucht haben; nähere Feststellungen hierüber zu treffen erscheinen jedoch im Hinblick auf die folgenden Ausführungen entbehrlich.

In rechtlicher Hinsicht folgt hieraus:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 2 lit. a EStG 1988 dürfen unter anderem bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung (erst) ermöglichen. Sie sind nach der bis 1999 geltenden Rechtslage als Kosten der Lebensführung (§ 20 EStG 1988) und nicht als Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) anzusehen.

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienen. Fortbildungskosten stellen Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) dar.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit der Abgrenzung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen zu befassen.

In seinem Erkenntnis vom , 2001/15/0098, führte der VwGH zur Rechtslage vor 2000 unter anderem aus:

"Nach der im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtslage vor Inkrafttreten der mit Bundesgesetz BGBl I 1999/106 eingeführten Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den Werbungskosten. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die Berufsausbildung dem Erlernen eines Berufs. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend. Die Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung kann jeweils nur in Bezug auf einen bestimmten Abgabepflichtigen getroffen werden (vgl. ).

Ein Universitätsstudium, aber auch ein Fachhochschulstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Dies gilt auch für einen umfassenden postgradualen Studiengang, es sei denn, das postgraduale Studium wäre mit dem abgeschlossenen ersten Studium, auf Grund dessen der Steuerpflichtige seinen Beruf ausübt, derart qualifiziert verflochten, dass dadurch die Ausweitung der Berufskenntnisse ermöglicht wird. Unter dieser Voraussetzung ist die Absolvierung des postgradualen Studiums nicht als Ausbildung für das Ergreifen eines Berufes zu betrachten, sondern stellt sich als eine den Beruf fördernde Ergänzung, Vermehrung und Vertiefung der vorhandenen Kenntnisse im Sinne einer Berufsfortbildung dar (vgl. nochmals , und , und ). Ein und dieselbe Bildungsmaßnahme kann somit bei einer Person eine Berufsausbildung darstellen, während sie bei einer anderen Person aufgrund der Berufstätigkeit als Berufsfortbildung zu werten ist.

Daher ist jeweils eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen.... Die belangte Behörde hatte im vorliegenden Falle vielmehr für den konkreten Beschwerdeführer zu prüfen, ob dessen Fachhochschulstudium (Maschinenbau) mit dem postgradualen Studiengang (Internationales Management) in Hinblick auf die von diesem konkret ausgeübte Tätigkeit qualifiziert verflochten ist.

Die belangte Behörde hat aber im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen getroffen, worin die konkrete berufliche Tätigkeit (das Anforderungsprofil) des Beschwerdeführers als Projektleiter im Anlagenbau bestanden hat und welche fachlichen Anforderungen im Bereich des Managements für diese konkrete Tätigkeit vorgelegen sind. Solcherart konnte sie die aufgezeigten Feststellungen über einen Fortbildungszusammenhang mit dem Lehrinhalt des vom Beschwerdeführer besuchten Studienganges nicht treffen (vgl. nochmals )."

In dem mehrfach angesprochenen Erkenntnis vom , 93/15/0201, hat der VwGH zu einem Universitätslehrgang - wie im gegenständlichen Fall - unter anderem nachstehende Aussagen getroffen:

"Ein Hochschulstudium dient nun in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hierbei vermittelte Wissen ist nämlich eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe und nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung eines vom Studierenden bereits ausgeübten Berufs (vgl. abermals das hg. Erkenntnis Zl. 90/14/0040).

Dies trifft in der Regel auch auf die durch § 18 AHStG eingerichteten Universitätslehrgänge zu. Diese unterscheiden sich von den anderen Universitätsstudien dadurch, dass sie vorwiegend praktische Kenntnisse vermitteln sollen (§ 18 Abs. 3 AHStG) und - wie im Beschwerdefall - auch Praktiker, die die sonstigen Voraussetzungen für ein Studium nicht erfüllen (z.B. Matura), zu ihnen zugelassen werden können (vgl. § 18 Abs. 2 AHStG). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass für einzelne Abgabepflichtige die Teilnahme an einem Universitätslehrgang eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung darstellt und die diesbezüglichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können (vgl. dazu Zl. 85/14/0156).

Entscheidend für die Wertung eines Universitätsstudiums bzw. Universitätslehrgangs als Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder der Berufsausbildung ist, ob ein derartiges Studium über die bloße Fortentwicklung der im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse weit hinausgeht und durch den Abschluss des Studiums eine neue Grundlage für die sodann auf dem Studienabschluss beruhende - und nicht auf den seinerzeitigen Beruf des Lehrgangsteilnehmers beschränkte - Berufstätigkeit geschaffen wird. Die durch ein derartiges Studium erweiterten Lebenschancen dürfen also nicht außerhalb der Sphäre der Einkunftsquelle liegen, deren Erhaltung die berufliche Fortbildung dienen soll. Nicht wesentlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Lehrgangsteilnehmer diese andere Berufstätigkeit künftig tatsächlich ausüben wird oder auszuüben beabsichtigt (vgl. dazu beispielsweise Zl. 90/14/0040).

Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde - wie zuvor schon im Verwaltungsverfahren -, auf Grund seines oben angeführten Tätigkeitsbereichs in der Bank stellten die Aufwendungen für den Universitätslehrgang "Angewandte Informatik" für ihn solche der beruflichen Fortbildung dar und seien daher als Werbungskosten anzuerkennen. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren betreffend seine berufliche Tätigkeit sowie die Umsetzung von Lehrveranstaltungsinhalten des Universitätslehrgangs bei seinem Arbeitgeber und betreffend die Zielsetzung des Universitätslehrgangs und die anzusprechende Zielgruppe der Teilnehmer nicht in der erforderlichen Weise aufgegriffen. Unter Berufung auf das besagte hg. Erkenntnis Zl. 86/13/0184, hat sich die belangte Behörde vielmehr - am Berufsbild eines herkömmlichen Bankangestellten haftend - mit der allgemeinen Feststellung begnügt, der og. Universitätslehrgang sei als Maßnahme zur Berufsausbildung anzusehen und sei überdies nicht speziell auf im Bankenbereich Tätige ausgerichtet, sodass es sich für den Beschwerdeführer um keine berufliche Fortbildungsveranstaltung handeln könne.

Es kann aber ein und dieselbe Bildungsmaßnahme, die für den einen Beruf erst Anstrebenden eine Berufsausbildung ist, für den bereits Berufstätigen Berufsfortbildung sein (vgl. abermals das hg. Erkenntnis Zl. 92/14/0146).

Die belangte Behörde hätte daher im Sinne der oben gemachten Ausführungen einzelfallbezogen prüfen müssen, ob die Teilnahme am Universitätslehrgang für den KONKRETEN Beschwerdeführer in seiner KONKRETEN Berufstätigkeit einer erweiterten Lebenschance außerhalb der Sphäre der bisherigen gegenständlichen Einkunftsquelle dient bzw. dadurch eine neue Grundlage für eine sodann auf dem Studienabschluss beruhende - und nicht auf den bisherigen Beruf des Beschwerdeführers beschränkte - Berufstätigkeit geschaffen wird. Zur Beantwortung dieser Fragen wären weitere Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde über die konkrete berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Bank, insbesondere die mit der bisherigen Tätigkeit verbundenen fachlichen Anforderungen und die hiefür erforderlichen Kenntnisse, und über ihren möglichen Fortbildungszusammenhang mit dem Lehrinhalt des Universitätslehrgangs (einschließlich der vom Beschwerdeführer gewählten Vertiefungsrichtung) erforderlich gewesen..".

Maßgeblich, so der VwGH, ist der jeweils ausgeübte Beruf (so etwa , zu einem als Leiter eines Profit-Centers tätigen Galvaniseur, der einen Universitätslehrgang "Betriebliches Innovations- und Technologiemanagement" besucht hat).

Als - nicht abzugsfähige - Ausbildung angesehen wurde etwa die Absolvierung des Fern-Diplomstudiums des Wirtschaftsingenieurwesens für einen Textilingenieur ().

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS [Feldkirch], Senat 1 [Referent], , RV/0131-F/02) hat zu der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage entschieden, dass das Ferndiplomstudium zum Betriebswirt FH, Studienrichtung Marketing, bei einem Marketingleiter nicht abzugsfähige Ausbildungskosten darstellt, da das dort vermittelte Wissen zu einer umfassenden Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe führe; ebenso UFS [Wien], Senat 7 [Referent], , RV/3582-W/02, betr. Fachhochschulstudium "Wirtschaftsingenieur" für eine Marketingverantwortliche oder UFS [Wien], Senat 7 [Referent], , RV/0458-W/03 betr. Psychotherapeutisches Fachspezifikum bei einem Sozialpädagogen.

Im hier zu entscheidenden Fall übt der Bw. in einem kleinen Familienbetrieb alle anfallenden Tätigkeiten aus. Sein Aufgabenbereich unterscheidet sich grundsätzlich nicht von jenem etwa des Betriebsinhabers selbst. Der Bw. sieht sich auch selbst nicht so sehr als Arbeitnehmer, sondern Mitwirkender in einem Familienbetrieb und späteren Nachfolger des Betriebsinhabers. Der Bw. übt den Beruf eines Winzers aus.

Grundsätzlich dient - wie oben ausgeführt - der Besuch eines Universitätslehrgangs wie ein Hochschulstudium nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hierbei vermittelte Wissen stellt eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe dar und dient nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung in einer vom Studierenden bereits ausgeübten Tätigkeit ().

Nach der dargestellten Judikatur ist entscheidend, ob ein derartiger Lehrgangsbesuch über die bloße Fortentwicklung der im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse weit hinausgeht und durch den Abschluss des Studiums eine neue Grundlage für die sodann auf dem Studienabschluss beruhende - und nicht auf den seinerzeitigen Beruf des Lehrgangsteilnehmers beschränkte - Berufstätigkeit geschaffen wird. Nicht entscheidend ist, ob - und wann - tatsächlich eine andere Berufstätigkeit aufgenommen wird.

Nun kann kein Zweifel daran bestehen, dass für einen Winzer Kenntnisse in den Bereichen Marketing und Werbung von Vorteil sind. Derartige Kenntnisse sind freilich nicht nur für einen Winzer, sondern für jeden Unternehmer - oder wie im Falle des Bw. einem Unternehmer vergleichbar agierenden (leitenden) Arbeitnehmer - nützlich.

Es handelt sich bei dem Erwerb dieser Kenntnisse freilich nicht um eine berufsspezifische Fortbildung als Winzer, sondern um den Erwerb von Kenntnissen, die in einer Vielzahl von Berufssparten einsetzbar sind. Der vom Bw. besuchte Universitätslehrgang hatte allgemeine Fragen von Marketing und Werbung zum Gegenstand und weist nicht etwa speziell auf die Weinvermarktung - und nicht auch auf andere Wirtschaftsbereiche - zugeschnittene Lehrinhalte auf.

Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Krems an der Donau betont zutreffen, dass der Abschluss des Universitätslehrganges dem Bw. über eine sinnvolle Karrieremöglichkeit im Rahmen des tatsächlich ausgeübten Berufes eines Winzers weit hinausgeht. Zwischen dem Berufsbild eines Winzers und eines Marketing- und Werbefachmannes besteht nach der Verkehrsauffassung keinerlei Verwandtschaft. Von einer qualifizierten Verflechtung des Universitätslehrganges mit dem Beruf eines Winzers kann nicht gesprochen werden, auch nicht von einer berufsspezifischen Verbesserung der Karrierechancen. An der Stellung als späterer Übernehmer des väterlichen Kleinbetriebes tritt - wie der Bw. selbst einräumt - durch den absolvierten Universitätslehrgang keine Änderung ein. Es ist zwar davon auszugehen, dass die dem Bw. vermittelten Kenntnisse auch zur Ausweitung der Umsätze des Familienbetriebes und damit letztlich zur Sicherung des Arbeitsplatzes des Bw. beigetragen haben; dieser entfernte Zusammenhang reicht jedoch nicht hin, um dem Lehrgangsbesuch den Charakter einer Berufsausbildung zu nehmen.

Die vom Bw. zitierten Beispiele vermögen vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es liegt eben keine rein berufsspezifische Fortbildung vor. Während der Lehrling bzw. Geselle innerhalb desselben Lehrberufes zum Meister avanciert und daher zutreffend Fortbildungskosten gegeben sind, eröffnet sich dem Bw. neben dem Beruf als Winzer jener als Werbe- und Marketingkaufmann. Hierfür spricht auch, dass der Bw. sämtliche Unterrichtsgegenstände des Lehrganges in der Absicht, die Prüfung zum akademischen Werbe- und Marketingkaufmann abzulegen, absolviert und sich nicht auf den Besuch einzelner, im Beruf unmittelbar verwertbarer Kurse beschränkt hat. Dass der Bw. weiterhin Winzer ist, vermag daran nichts zu ändern.

Auch die Argumentation, der Bw. habe in der Fachschule kaum Werbe- und Marketingkenntnisse vermittelt bekommen, spricht für die Annahme von Ausbildungskosten, da Fortbildungskosten die Fortentwicklung einer bereits vorhandenen diesbezüglichen Bildung voraussetzen. Erwirbt ein Einzelunternehmer - und als solchen sieht sich der Bw. letztlich ungeachtet seiner formalen Arbeitnehmerstellung - erstmals die für seine Berufsausübung erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, so liegen nach der im Streitzeitraum anzuwendenden Rechtslage grundsätzlich Ausbildungskosten vor.

Es liegen daher nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates steuerlich nicht abzugsfähige Ausbildungskosten vor.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Anhang:

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ausbildung
Fortbildung
Universitätslehrgang Werbung und Marketing
Winzer
Landwirt
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at