Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.02.2006, RV/0831-W/04

Bei Lebensgemeinschaft kein Alleinerzieherabsetzbetrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 und 2001 im Beisein der Schriftführerin Edith Sajovic-Mantl nach der am 22. Feber 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) machte in den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 und 2001 unter den Angaben zur Person zum Familienstand folgende Angaben: "verw. seit (Datum) (2000)" bzw. "verh. seit (Datum) (2001)"

Mit beiden Erklärungen wurde sowohl die Rubrik: "AlleinverdienerabsetzbetragIch beanspruche den Alleinverdienerabsetzbetrag [mein (Ehe)Partner beansprucht selbst keinen Alleinverdienerabsetzbetrag] als auch "AlleinerzieherabsetzbetragIch beanspruche den Alleinerzieherabsetzbetrag" geltend gemacht.

Das Finanzamt berücksichtigte im Zuge der Veranlagung betreffend beide Jahre den Alleinerzieherabsetzbetrag (Erstbescheide vom bzw. ).

In weiterer Folge erließ das Finanzamt Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 4 BAO und die berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheide vom . Im Rahmen dieser Sachbescheide wurde betreffend beide Jahre der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt. In der Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass bei der Überprüfung des Antrages hinsichtlich des Alleinerzieherabsetzbetrages festgestellt worden sei, dass die Bw. im fraglichen Zeitraum entgegen ihrer Angaben in einer Partnerschaft gelebt habe. Die Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag seien deshalb nicht gegeben gewesen.

Das Rechtsmittel der Berufung wurde gegen die Sachbescheide erhoben wie folgt:

"Tatsache ist, dass ich seit dem Ableben meines ersten Ehegatten uneingeschränkt allein für die Erziehung und den Unterhalt meiner beiden Kinder ... verantwortlich war und bin. Daran hat auch die Tatsache nichts geändert, dass ich im Verlauf des Jahres 1999 eine Verbindung mit Herrn Mag. ..., welcher zum damaligen Zeitpunkt von seiner Ehegattin getrennt lebte, eingegangen bin. Auch nach Herstellung einer Lebensgemeinschaft hat mein Partner gemäß unserer Übereinkunft weder an der Erziehung meiner Kinder teilgenommen, noch aufgrund seiner damals wirtschaftlich angespannten Situation zum Unterhalt meiner Kinder bzw. zur gemeinsamen Lebensführung finanziell beigetragen. Dies ist erst seit unserer Eheschließung am der Fall. Abschließend stelle ich folgenden Berufungsantrag: Die Abgabenbehörde erster Instanz wolle aufgrund der vorliegenden Berufungsausführungen die ergangenen Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 im Wege einer Berufungsvorentscheidung beheben und dahingehend neuerlich entscheiden, dass für die vorgenannten Jahre jeweils Alleinerzieherabsetzbeträge zuerkannt werden. [Ausführungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebende Wirkung.] In eventu wird beantragt, die in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 Abs. 1 aus Billigkeitsgründen nachzusehen, zumal ich im fraglichen Zeitraum durch die Tatsache, in einer Partnerschaft zu leben keinerlei wirtschaftlichen oder einkommenswirksamen Vorteil gezogen habe. Dagegen standen in der genannten Zeit erhebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit Erziehung und Ausbildung meiner Kinder, sodass die Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre."

Die die Berufung als unbegründet abweisende Berufungsvorentscheidung enthält nachstehende Begründung:

"Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist ein Steuerpflichtiger Alleinerzieher, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Da die Gemeinschaft jedoch seit besteht, war wie oben zu entscheiden."

Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, die Abgabenbehörde erster Instanz habe abschlägige Berufungsvorentscheidungen erlassen, ohne auf einzelne Berufungsanträge einzugehen. Aus diesem Grund erhebe die Bw. ihre Anträge aus der Berufungsschrift zu ihrem Antragsvorbringen im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Abschließend beantragte die Bw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen (, ). Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort sowie eine gemeinsame Zustelladresse sein ().

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte die Bw. mit nachfolgendem Schreiben eine Stellungnahme einzureichen und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:

Nach Ihren eigenen Angaben gingen Sie im Verlauf des Jahres 1999 "eine Verbindung mit Herrn Mag. ..." ein, die von Ihnen als "Herstellung einer Lebensgemeinschaft" mit ihrem "Partner" bezeichnet wird, und erfolgte die Eheschließung am .

Die polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort war ab dem gegeben (Anmeldung Ihres Partners an Ihrem Wohnort), Sie waren an der Anschrift bereits vorher gemeldet (Meldeamtsabfrage).

Von diesen Umständen ausgehend gilt es, Ihre folgende Argumentation zu beurteilen: Sie hätten im fraglichen Zeitraum durch die Tatsache, in einer Partnerschaft zu leben, keinerlei wirtschaftlichen oder einkommenswirksamen Vorteil gezogen. Auch nach Herstellung einer Lebensgemeinschaft habe Ihr Partner gemäß ihrer beiden Übereinkunft weder an der Erziehung Ihrer Kinder teilgenommen, noch aufgrund seiner damals wirtschaftlich angespannten Situation zum Unterhalt Ihrer Kinder bzw. zur gemeinsamen Lebensführung finanziell beigetragen. Dies sei erst seit Ihrer Eheschließung am der Fall.

Mit diesem Vorbringen bestreiten Sie das Gegebensein eines der drei oben angeführten Merkmale, der Wirtschaftsgemeinschaft. Sie haben bezüglich der Angaben im vorangehenden Absatz jedoch keine Beweismittel vorgelegt. Sie werden daher ersucht, Ihre Angaben nachzuweisen.

Die Nachweisführung ist auch im Hinblick auf die Einkommenshöhe Ihres damaligen Partners und nunmehrigen Ehegatten in den Jahren 2000 und 2001 geboten. Im Übrigen stünde es nicht mit der Lebenserfahrung im Einklang, dass sich ein Partner gänzlich einer Wirtschaftsgemeinschaft entzieht und er in der Folge, obwohl er ein solches Verhalten an den Tag gelegt hat, dennoch geehelicht wird. Vielmehr steht es mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang, dass in Lebensgemeinschaften mit zwei Erwerbstätigen die Partner die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten, also die Mittel zur Haushaltsführung gemeinsam aufwenden.

Die Bw. legte zum Beweis der Richtigkeit ihrer Berufungsausführungen eine schriftliche Beweisaussage ihres vormaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten vor. Diese hat folgenden Inhalt:

"Es ist zutreffend, dass ich im Verlaufe des Jahres 1999 mit (der Bw.) eine Lebensgemeinschaft eingegangen bin, nachdem ich mich von meiner nunmehr geschiedenen Ehegattin aufgrund völliger Zerrüttung der Ehe getrennt hatte. Meine wirtschaftliche Situation zu diesem Zeitpunkt war mehr als angespannt, hatte ich doch trotz eines nicht unbeträchtlichen Einkommens als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates ... einerseits einen rund 60%igen Anteil meines Nettoeinkommens als Unterhalt für die nicht berufstätige Noch-Ehegattin und insgesamt vier aus dieser Ehe entstammende Kinder zu leisten, andererseits Kreditschulden in Höhe von ca. S 650.000,-- abzutragen, welche sich aufgrund der Misswirtschaft meiner Exgattin (der ich leider in Sachen der Haushaltsführung und finanziellen Gebarung unkontrolliert freie Hand gelassen hatte) aufgehäuft hatten.

Ich habe es nicht zuletzt dem großherzigen Verständnis meiner jetzigen Gattin zu verdanken, dass ich mich im Laufe der gemeinsam verbrachten Jahre finanziell (trotz wiederkehrender exzessiver Unterhaltsforderungen meiner Exgattin, die mittlerweile wieder privat schwer verschuldet ist) einigermaßen erholen konnte.

(Die Bw.) hatte seit dem Tod ihres ersten Ehegatten nicht nur ihre beiden Kinder zu ganz hervorragenden Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft erzogen, sie hat es auch verstanden, trotz eines nicht allzu hohen Einkommens aus ihrer beruflichen Tätigkeit als Chemotechnikerin, sich und ihre Kinder finanziell ordentlich abzusichern und ein Leben ohne Einbußen an Lebensqualität zu ermöglichen.

So ist (die Bw.) gleich zu Beginn unserer Beziehung an mich mit dem Vorschlag herangetreten, dass sie mir es ermöglichen wolle, mich wirtschaftlich zu erholen. Sie verzichtete daher auf jeglichen finanziellen Beitrag meinerseits zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung und spielte mich dadurch frei für ein persönliches 'Sanierungskonzept'. Dass es mir oft nicht ganz leicht fiel, ihr sozusagen 'auf der Tasche zu liegen' (wenn es auch nur vorübergehend sein sollte) wird wohl einsichtig sein (vielleicht auch eine Sache der Lebenserfahrung). Ergänzend sei erwähnt, dass sowohl meine damalige Lebensgefährtin wie auch deren Kinder Pensionen nach dem verstorbenen ersten Gatten bzw. dem Vater bezogen haben, sodass die wirtschaftliche Lage durch meinen 'Zuzug' nicht so gravierend verschärft worden ist. Im Gegenzug zu dem erwähnten wirtschaftlichen Übereinkommen habe ich auf jegliche Einflussnahme auf die Erziehung der beiden Kinder verzichtet (was ich leichten Herzens tun konnte, weil die Erziehungs- und Vorbildqualitäten meiner jetzigen Gattin die meinen bei weitem übersteigen). Auch eine Unterstützung der Kinder in finanzieller Hinsicht durch mich fand nicht statt.

Tatsache ist also, dass (die Bw.) in den ersten Jahren unserer Partnerschaft bis zu unserer Eheschließung am nicht nur keinen wirtschaftlichen Nutzen aus der Partnerschaft gezogen hat, sondern im Gegenteil sogar noch durch mich einer Mehrbelastung unterworfen war.

Mittlerweile habe ich, wie schon erwähnt, sämtliche Verbindlichkeiten getilgt und kann meiner Gattin nunmehr einen angemessenen monatlichen Haushaltsbeitrag leisten (Beweis: vorzulegender Dauerauftrag bei der ...Bank). Viel bleibt zwar angesichts einer monatlichen Unterhaltsleistung von ca. € 2.600,-- nicht übrig, was ich angesichts einer guten Partnerschaft und Ehe jedoch gerne in Kauf nehme.

Ich habe ansonsten vorerst meinen Angaben, die vollinhaltlich den Tatsachen entsprechen, nichts hinzuzufügen. Die Aussagen sind in Kenntnis der Wahrheitspflicht im Rahmen einer Beweisaussage vor einer Behörde niedergeschrieben worden. Ich bekräftige dies mit eigenhändiger Unterschrift."

Über den Verlauf der auf Antrag der Bw. durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde folgende Niederschrift aufgenommen:

Bw.: Im Berufungszeitraum hat sich an meiner wirtschaftlichen Situation zu der Zeit als ich noch nicht mit meinem nunmehrigen Ehegatten zusammengelebt habe, nichts geändert. Ich war nach wie vor berufstätig und zwar war hatte ich eine Ganztagesbeschäftigung. In jener Zeit ist es für mich finanziell gesehen enger geworden; es lebte mein nunmehriger Ehegatte bei uns. Auf Grund seiner angespannten finanziellen Lage hat er jedoch keine entsprechenden finanziellen Beiträge geleistet. Auf Grund dieser Umstände war für mich klar, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag weiterhin zusteht. Durch die Reaktion seitens des Finanzamtes war ich überrascht, weil ich nicht damit gerechnet hatte.

Nunm. Ehegatte der Bw.: Ich möchte auf mein eingereichtes Schreiben verweisen. Meiner Meinung nach hat es sich damals um eine Quartiernahme gehandelt. Meine damalige finanzielle Situation war sehr angespannt und so war es mir nicht möglich, entsprechende finanzielle Beiträge zu leisten.

Frage des Referenten an die Bw.: In der Berufung haben sie angegeben, im fraglichen Zeitraum durch die Tatsache, in einer Partnerschaft zu leben, keinerlei wirtschaftlichen oder einkommenswirksamen Vorteil gezogen zu haben. Wurde von ihrem Partner während der Partnerschaft in den Jahren 2000 und 2001 ein Mietentgelt, eine Untermiete oder dergleichen an sie bezahlt?

Bw.: nein.

Referent: Für 2000 und 2001 wurden keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Einkünfte aus Untervermietung) erklärt und weisen die Bescheide dementsprechend auch keine solchen Einkünfte aus.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5.000 S zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen (, ). Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft müssen demgemäß nicht kumuliert vorliegen. Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort sowie eine gemeinsame Zustelladresse sein ().

Nach den eigenen Angaben der Bw. ging diese im Verlauf des Jahres 1999 "eine Verbindung mit Herrn Mag. ..." ein, die von der Bw. als "Herstellung einer Lebensgemeinschaft" mit ihrem "Partner" bezeichnet wird, und erfolgte die Eheschließung am .

Die polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort war ab dem gegeben (Anmeldung des Partners am Wohnort der Bw.), die Bw. war an der Anschrift bereits vorher gemeldet.

Die Merkmale Geschlechts- und Wohnungsgemeinschaft lagen somit vor, worauf auch im Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz an die Bw. hingewiesen wurde; das Zutreffen wurde nicht in Abrede gestellt.

Von diesen gegeben gewesenen Umständen ausgehend gilt es, folgende Argumentation der Bw. betreffend das dritte Merkmal, die Wirtschaftsgemeinschaft, zu beurteilen: Die Bw. habe im fraglichen Zeitraum durch die Tatsache, in einer Partnerschaft zu leben, keinerlei wirtschaftlichen oder einkommenswirksamen Vorteil gezogen. Auch nach Herstellung einer Lebensgemeinschaft habe ihr Partner gemäß ihrer beiden Übereinkunft weder an der Erziehung ihrer Kinder teilgenommen, noch aufgrund seiner damals wirtschaftlich angespannten Situation zum Unterhalt ihrer Kinder bzw. zur gemeinsamen Lebensführung finanziell beigetragen. Dies sei erst seit ihrer Eheschließung am der Fall.

Mit diesem Vorbringen bestreitet die Bw. das Gegebensein des Merkmales der Wirtschaftsgemeinschaft. Die Bw. legte zum Bestreiten des Gegebenseins dieses Merkmales über Ersuchen seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz als Beweismittel die oben wiedergegebene schriftliche Beweisaussage ihres Partners und jetzigen Ehegatten vor.

Die Schilderung in der schriftlichen Beweisaussage lässt erkennen, dass insofern auch ein gemeinsames Wirtschaften vorlag, als gesehen aus der Sicht ihres Partners dieser sich finanziell freispielen konnte (die Höhe seiner erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gestattete dies) - insb. ersparte er nicht unbeträchtliche Aufwendungen für das Bestreiten von (Unter)Mietkosten - und aus der Sicht der Bw. ihr der in der Folge geehelichte Partner nur vorübergehend "auf der Tasche ... liegen" sollte (Seite 2, dritter Absatz). Allein durch das Wegfallen von Wohnungskosten verbesserte sich indirekt auch die finanzielle Lage der Bw., dem Partner standen Mittel, wenn auch seinen Angaben folgend bescheidene, zur Verfügung, über die er anderenfalls nicht verfügt hätte. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte die Bw. um Nachweisführung ihrer gegenüber dem Finanzamt gemachten Angaben und hielt der Bw. vor, die Nachweisführung wäre "auch im Hinblick auf die Einkommenshöhe ihres damaligen Partners und nunmehrigen Ehegatten in den Jahren 2000 und 2001 geboten. Im Übrigen stünde es nicht mit der Lebenserfahrung im Einklang, dass sich ein Partner gänzlich einer Wirtschaftsgemeinschaft entzieht und er in der Folge, obwohl er ein solches Verhalten an den Tag gelegt hat, dennoch geehelicht wird. Vielmehr steht es mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang, dass in Lebensgemeinschaften mit zwei Erwerbstätigen die Partner die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten, also die Mittel zur Haushaltsführung gemeinsam aufwenden." Die Richtigkeit dieser Vorhaltung wurde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, wegen der damaligen angespannten finanziellen Lage des Bw. durchaus relativiert, der auf die Lebenserfahrung gestützten Argumentation wurde jedoch mit den (unbelegt gebliebenen) Angaben nicht gänzlich der Boden entzogen. Bei dieser Sachlage kann nämlich davon gesprochen werden, dass der nunmehrige Ehegatte mit der Bw. und deren Kindern in den Jahren 2000 und 2001 in einer gemeinsamen Wohnung, unter Bedingungen, wie es bei Ehegatten, von denen sich ein Partner in einer vorübergehenden angespannten finanziellen Lage befindet, zu erwarten wäre, zusammenlebte und daher eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Mag. K. und der Bw. bestand.

Bei diesem Gesamtbild der Verhältnisse besteht kein Zweifel, dass die Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren 2000 und 2001 in einer Gemeinschaft mit einem Partner im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung lebte.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinerzieherabsetzbetrag
Lebensgemeinschaft

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