Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 09.01.2009, FSRV/0032-W/08

Abgabenhinterziehung durch Verschweigen von Erlösen auf einem zweiten Bankkonto

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen A.B., Wien, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Strafnummer-1,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen A.B. (in weiterer Folge Bf.) zur Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einbringung unrichtiger Abgabenerklärungen für die Jahre 2001 - 2003 (Feststellungen der Betriebsprüfung vom ) eine Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt und hiedurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Tatverdacht unmittelbar auf die Feststellungen der Betriebsprüfung (nicht erklärte Erlöse, Aufzeichnungsmängel) gründe.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom vertritt der Bf. die Meinung, dass kein finanzstrafrechtlicher Sachverhalt vorliege, weil in Wirklichkeit seine Verhaltensweise auf einem Irrtum beruhe. Tatsächlich sei er der festen Überzeugung gewesen, dass er alle notwendigen Unterlagen seiner Steuerberaterin gegeben habe, damit diese seine Einkommensteuererklärung dem zuständigen Finanzamt abliefern könne.

Aus heutiger Sicht müsse er befürchten, dass ihm hier wahrscheinlich ein Fehler unterlaufen sei, und wenn, dann habe er diesen gewiss nicht beabsichtigt. Von einer Vorsätzlichkeit seiner Verhaltensweise könne seines Erachtens nicht die Rede sein. Mit Sicherheit habe er keineswegs gegen die österreichischen Rechtsvorschriften verstoßen wollen.

Gegen den Betriebsprüfungsbericht sei Berufung eingelegt worden und der Berufung in mehreren Punkten stattgegeben worden, weil die Betriebsprüfung die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die des Marktes nicht entsprechend berücksichtigt habe. Im Zuge der Berufung sei es zu einer Gutschrift von über € 4.000,00 gekommen. Dies sei aus dem Berufungsschreiben der zweiten Instanz ersichtlich.

Zur subjektiven Seite seiner Verhaltensweise möchte der Bf. noch angeben, dass er zum in Frage sehenden Zeitpunkt von mehreren Schwierigkeiten gleichzeitig betroffen gewesen sei. Es habe sich dabei um schwere gesundheitliche und familiäre Schwierigkeiten gehandelt, daher sei es offensichtlich zu Fehlern, die nicht beabsichtigt gewesen sei, gekommen.

Er ersuche daher, von der Einleitung des Strafverfahrens Abstand zu nehmen und beantrage die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Zunächst darf zur objektiven Tatseite auf die diesbezüglich ergangene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2808-W/06, verwiesen werden, mit der der Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 sowie Einkommensteuer 2001 bis 2003 teilweise stattgegeben wurde. Neben den unveränderten Beträgen an Umsatzsteuer 2001 von € 787,19 und Umsatzsteuer 2003 von € 2.016,74, ergeben sich an Umsatzsteuer 2002 ein Nachforderungsbetrag von € 1.389,29 sowie an Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 reduzierte Nachforderungsbeträge von € 2.718,11 (2001), € 1.763,43 (2002) sowie € 6.670,92 (2003). Die Finanzstrafbehörde hat zwar die zugrunde liegenden abgabenrechtlichen Sachverhalte eigenständig zu beurteilen, doch ergeben sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass die Ausführungen in der zitierten Berufungsentscheidung nicht der Gesetzeslage entsprechen. Auch wenn im angefochtenen Bescheid eine Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 in noch festzustellender Höhe dargestellt wird, widerspricht es nicht dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides, wenn die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten wird (). Die Finanzstrafbehörde erster Instanz wird sich im weiterführenden Untersuchungsverfahren am Ergebnis der zitierten Berufungsentscheidung zu orientieren haben, in der auf die zur Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge vorgebrachten Beschwerdeausführungen hinsichtlich Einkommensteuer bereits eingegangen wurde. Die Umsatzsteuerverkürzungen wurden im Übrigen in der Beschwerde nicht bestritten.

Zur subjektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass der Bf. bereits zweimal wegen Abgabenverkürzungen finanzstrafrechtlich verurteilt wurde, wobei der Verdacht besteht, dass weder die wegen Abgabenhinterziehung mit Strafverfügung vom noch die wegen Abgabenverkürzung und Finanzordnungswidrigkeit mit Erkenntnis des Spruchsenates vom verhängten Geldstrafen den Bf. dazu bewegen konnten, seine steuerunehrliche Verhaltensweise zu ändern.

Das gänzliche Verschweigen der auf einem weiteren Bankkonto eingegangenen Erlöse (und somit auch Umsätze) geht weit über eine - fahrlässige - Verletzung von Sorgfaltspflichten oder Irrtum hinaus und spricht für den Verdacht einer vorsätzlichen Handlungsweise hinsichtlich eines geplanten Verzichts der vollständigen Offenlegung aller Einkünfte. Wenn der Bf. behauptet, alle Unterlagen an seine steuerliche Vertreterin weitergeleitet zu haben, übersieht er, dass ein Steuerberater berufsrechtliche Sorgfaltspflichten zu beachten hat und beispielsweise nicht einen Teil der Einkünfte unter den Tisch fallen lassen darf, da er sich diesfalls ebenfalls strafbar macht. Angesichts des finanzstrafrechtlichen Vorlebens des Bf. erscheinen die Beschwerdeausführungen, es hätte sich um einen Irrtum (oder einen Fehler) gehandelt, nur als Schutzbehauptung. Vielmehr besteht der Verdacht, dass der Bf. nicht alle Erlöse gegenüber seiner steuerlichen Vertretung bekannt gegeben hat und nach Zustellung der Erstbescheide, die auf Grundlage der unrichtigen Steuererklärungen ergangen sind, die damit eingetretenen Abgabenverkürzungen in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat.

Soweit schwere gesundheitliche und familiäre Schwierigkeiten angesprochen wurden ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Bf. über mehrere Jahre hindurch an der korrekten Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gehindert gewesen sein soll. Sollten allerdings die erwähnten Schwierigkeiten näher konkretisiert werden und ein Bezug zu den abgabenrechtlichen Pflichten herstellbar sein, könnte darauf gegebenenfalls im weiteren Finanzstrafverfahren Bedacht genommen werden.

Aus derzeitiger Sicht ist der Verdacht der angeschuldeten Abgabenverkürzungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben.

Die Beantwortung der Fragen, ob die angeschuldeten Finanzvergehen tatsächlich begangen wurden sowie die genaue Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge bleiben dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
taxlex 2009, 341

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at