Absolvierung eines Praktikums während des ersten Studiensemesters
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., R., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum bis entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte im Oktober 2011 einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter S., geb. 1992.
S. absolvierte vom bis nachweislich ein Praktikum im Europäischen Parlament in Brüssel.
Ab Oktober 2011 war sie weiters als ordentliche Studentin des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien inskribiert.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ab und verwies weiters darauf, dass laut Studienplan ein freiwilliges Berufspraktikum nicht zu den Aufnahmevoraussetzungen für ein geplantes Jusstudium gehöre. Die Tätigkeit von S. im Europäischen Parlament in Brüssel könne nicht als Berufsausbildung gewertet werden.
Die Bw. brachte gegen den Abweisungsbescheid mit folgender Begründung Berufung ein:
"Meine Tochter S. hat am die Matura ... bestanden, am an der Universität Wien inskribiert, die Matrikelnummer ... erhalten und mit Oktober 2011 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften und somit, nach Beendigung der Schule, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit der Berufsausbildung begonnen. Für das genannte Studium suchte sie um ein Praktikum beim Europäischen Parlament an. Das Praktikum selbst begann mit . Dazu schließe ich in Kopie das Schreiben von Fr.K., Mitglied des Europäischen Parlaments an. Sinn des Praktikums ist es, Kenntnisse und Erfahrung in den Aufgabenbereichen des Europäischen Parlaments, wie Gesetzesanträge, Gesetzwerdungsprozesse und in den Bereichen Zusammenarbeit mit den anderen Institutionen der EU, den Mitgliedsstaaten, einschließlich der Aufgaben der Abgeordneten, für die abzulegenden Prüfungen im Einführungsabschnitt und judiziellen Teil des Diplomstudiums zu erwerben.
Auch wenn im angefochtenen Bescheid die Abweisung der Familienbeihilfe damit begründet wird, dass aufgrund der Studienordnung ein freiwilliges Berufspraktikum "nicht zu den Aufnahmevoraussetzungen für ein geplantes Jusstudium gehört" - obwohl es keine Aufnahmevoraussetzungen für ein Jusstudium gibt - ist wohl unzweifelhaft, dass das Diplomstudium der Rechtswissenschaften europäische und internationale Grundlagen sowie Europarecht umfasst (§ 2 Abs 1, § 15 Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften Mitteilungsblatt 2006/202 idgF), wobei das Modul europäische und internationale Grundlagen bereits zum Einführungsabschnitt (§ 2 Abs 2, § 5 leg cit), also zum Beginn des Studiums, gehört. Das Europäische Parlament bietet jungen Menschen, die über einen der allgemeinen Hochschulreife entsprechenden Schulabschluss verfügen, bereits die Möglichkeit, an Praktika teilzunehmen. Selbstverständlich eröffnet der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften auch die Möglichkeit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bei verschiedenen Institutionen der EU.
Zu den obigen Ausführungen erlaube ich mir daher abschließend anzuführen, dass meine Tochter S. ... fristgerecht inskribiert und mit Oktober 2011, also zum frühest möglichen Zeitpunkt mit der iS des Familienlastenausgleichsgesetzes geforderten Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung begonnen hat. Der Anspruch für Familienbeihilfe für den abgewiesenen Zeitraum Juli 2011 bis Februar 2012 ist daher gegeben..."
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Mit Ablegung der Reifeprüfung ist die Berufsausbildung, die die absolvierte Schule vermittelt, abgeschlossen. Mit der Aufnahme eines Studiums wird ein neuer Ausbildungsweg beschritten. Zeiten, die zwischen dem Ende eines Berufsausbildungsverhältnisses und dem Beginn einer neuen Berufsausbildung liegen, stellen keine Zeiten einer Berufsausbildung dar (vgl. 702/77).
Unter den Begriff "Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. , und , 87/13/0135). Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff, wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an eine Lehranstalt darstellt bzw. wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist (vgl. Unabhängiger Finanzsenat, RV/0123-I/03 , RV/1353-W/07 , RV/2318-W/07 unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH). Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen erhöht werden, reicht nicht aus.
Schon aus dem Umstand, dass es sich bei dem von S. absolvierten Praktikum um ein freiwilliges gehandelt hat, geht hervor, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes durch verschiedene Tätigkeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Als Berufsausbildung kann eine solche Tätigkeit nur dann angesehen werden, wenn sie nachweislich Voraussetzung für die Aufnahme an der Juridischen Fakultät wäre, dafür ist aber nur das Reifezeugnis erforderlich."
Die Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte darin in weiten Teilen aus wie bereits in der Berufung.
Weiters verwies die Bw. noch darauf, dass bei ihrer Tochter die Berufsausbildung und nicht das Praktikum als solches im Vordergrund stehe. Aufgrund der bisherigen schulischen Leistungen der Tochter sei sie zu tiefst überzeugt, dass diese den Einführungsabschnitt positiv abschließen und um nicht mehr als ein Semester überschreiten werde. Demgemäß ersuche sie um Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter im beantragten Ausmaß.
Der unabhängige Finanzsenat richtete am folgendes Schreiben an die Bw.:
"Dem Finanzamt ist grundsätzlich Recht zu geben, dass ein Praktikum in der von ihrer Tochter absolvierten Art keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt.
Sie bringen aber zutreffend vor, dass Ihre Tochter zugleich als ordentliche Hörerin inskribiert war. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt grundsätzlich als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe für das erste Studienjahr, es sei denn, die Inskription erfolgte nur formal ohne die Absicht, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen.
Sie werden daher gebeten, innerhalb obiger Frist eine Bestätigung der Universität über die von Ihrer Tochter im ersten Studienjahr absolvierten Prüfungen zu übermitteln."
Die Bw. legte ein Sammelzeugnis vor, aus dem hervorgeht, dass ihre Tochter im Juni 2012, also im ersten Studienjahr, vier Prüfungen im Umfang von 9 Semesterwochenstunden (15 ECTS-Punkte) positiv abgelegt hat.
Die Bw. nahm zum Schreiben ferner wie folgt Stellung:
"...Der Rechtsmeinung des FA Bruck Eisenstadt und Oberwart kann ich nicht folgen, da das Motiv meiner Tochter für ihre Tätigkeit nicht auf die Absolvierung eines Praktikums gerichtet war - sie hatte bei Beginn ihrer Tätigkeit ja keine Erfahrung in Bereichen der Rechtsanwendung - sondern ausschließlich darauf, für ihr Studium zu lernen. Es handelte sich daher nicht um ein "Praktikum" im eigentlichen Sinne. Meine Tochter hat so den Zugang zu einem wesentlichen Teile des österreichischen Rechtssystems (Europarecht, Aufgaben des Europäischen Parlaments, Rechtsdatenbanken und Literatur) zum Erlernen für ihr Studium der Rechtswissenschaften genutzt. Auch hat sie ernsthaft für ihr Studium gelernt. Dies zeigt sich auch in den bisher erfolgreich abgelegten Prüfungen (siehe Beilagen). Meine Tochter nimmt ihr Studium sehr ernst und will es auch so rasch als möglich absolvieren, weshalb sie sogar ein prüfungsrelevantes Fach (Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht) in den Ferien besuchen wird ("Sommeruni"). Den Abschluss des Einführungsabschnitts wird meine Tochter in der im FLAG vorgesehenen Frist bewältigen, was sich auch aus ihren bisherigen Leistungen absehen lässt."
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
2. Sachverhalt
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Tochter der Bw. seit dem Wintersemester 2011 an der Universität Wien inskribiert ist (Jusstudium). Sie hat im Sommersemester 2012 vier Prüfungen im Umfang von 9 Semesterwochenstunden (15 ECTS-Punkte) abgelegt. Weiters geht aus der Aktenlage hervor, dass S. vom bis im Europäischen Parlament in Brüssel ein Praktikum absolviert hat.
3. Rechtliche Würdigung
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner ständigen Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (sh. für viele zB ; ; ):
- Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.
- Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Dem Finanzamt ist somit Recht zu geben, dass das von der Tochter der Bw. absolvierte Praktikum die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht erfüllt.
Allerdings steht fest, dass die Tochter der Bw. bereits ab dem Wintersemester 2011 an der Universität Wien inskribiert war und im ersten Studienjahr auch vier Prüfungen im Umfang von 9 Semesterwochenstunden (15 ECTS-Punkte) abgelegt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b 11. Satz FLAG 1967 gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG nicht zu entnehmen (sh. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 59). Da die Tochter der Bw. im ersten Studienjahr als ordentliche Hörerin aufgenommen wurde, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine andere Betrachtung könnte nur dann erfolgen, wenn eine bloße Scheininskription vorläge. Da jedoch im ersten Studienjahr tatsächlich Prüfungen abgelegt wurden (wovon das Finanzamt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aber nichts wissen konnte), kann hiervon keinesfalls ausgegangen werden.
Somit stehen für den Streitzeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | RV/0123-I/03 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at