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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 18.11.2009, ZRV/0268-Z3K/06

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Villach vom , Zl. 410000/0000007656/2006, betreffend den Antrag auf Aussetzung der Einhebung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Abfindungsanmeldung Nr. 4016327/22 vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Herstellung von 15 Liter Alkohol unter Abfindung, wobei diese Menge als "Hausbrand" steuerfrei belassen werden sollte. Mit Abfindungsanmeldung Nr. 4025013/22 vom beantragte der Bf. die Herstellung von 14,5 Liter Alkohol unter Abfindung, wobei diese Menge ebenfalls als "Hausbrand" steuerfrei belassen werden sollte. Mit Abfindungsanmeldung Nr. 4044567/22 vom beantragte der Bf. die Herstellung von 15 Liter Alkohol unter Abfindung, wobei auch diese Menge als "Hausbrand" steuerfrei belassen werden sollte. Mit Abfindungsanmeldung Nr. 4025012/22 vom beantragte der Bf. die Herstellung von 7,5 Liter Alkohol unter Abfindung, wobei diese Menge ebenso als "Hausbrand" steuerfrei belassen werden sollte. Schließlich beantragte der Bf. mit Abfindungsanmeldung Nr. 4015542/22 vom die Herstellung von 9 Liter Alkohol, wobei die Menge von 7,5 Liter als "Hausbrand" steuerfrei belassen werden sollte. Die Alkoholsteuer in Höhe von € 8,10 wurde in bar entrichtet.

Der Bf. erklärte in den jeweiligen Abfindungsanmeldungen, zu einem erheblichen Teil seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu bestreiten und seinen Hauptwohnsitz in A., zu haben. Sein Baumbestand an Äpfel-, Zwetschken-, Kirschen und Birnenbäumen befinde sich ebenso wie das in seinem Eigentum stehende Brenngerät in H.

Im Zuge einer nachträglichen Überprüfung wurde festgestellt, dass die vorliegenden Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der steuerfreien Hausbrandmengen unvollständig sind und ersuchte das Zollamt Villach mit Vorhalt vom um Vorlage des Einheitswertbescheides, allfälliger Pachtverträge, Nachweise über das Familieneinkommen und die Beschäftigung von Dienstnehmern, Angaben über den Viehbestand und Vorlage eines Grundrisses der Landwirtschaft. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Bf. beim Zollamt Villach gab dieser bekannt, dass er die Fläche von ca. einem Hektar verpachtet habe. Gleichzeitig legte er den Einheitswertbescheid des Finanzamtes Villach vom vor, wonach sich der unter dem genannten Aktenzeichen EW-AZ 12345 erfasste Grundbesitz H. über mehrere Gemeinden erstreckt. Demnach liege ein Flächenanteil von 1,76,52 ha in der Gemeinde A und ein Flächenanteil von 6,38,05 ha in der Gemeinde H'.

Mit Bescheid des Zollamtes Villach vom , Zl. 410000/00000/2006, wurden die vom Bf. im Zeitraum 2002 bis 2005 beim örtlich zuständigen Zollamt abgegebenen Abfindungsanmeldungen gemäß § 64 Abs.3 AlkStG wegen Nichtzutreffens der Bestimmungen des § 70 Abs.1 AlkStG berichtigt und die Alkoholsteuer in Höhe von € 329,40 neu festgesetzt. Die Abgabenberechnung ergab für die Abfindungsanmeldung Nr. 4016327/22 den Betrag von € 81,00 an Alkoholsteuer, für die Abfindungsanmeldung Nr. 4025013/22 den Betrag von € 78,30 an Alkoholsteuer, für die Abfindungsanmeldung Nr. 4044567/22 den Betrag von € 81,00 an Alkoholsteuer, für die Abfindungsanmeldung Nr. 4025012/22 den Betrag von € 40,50 an Alkoholsteuer und für die Abfindungsanmeldung Nr. 4015542/22 den Betrag von € 48,60 an Alkoholsteuer, wobei bereits € 8,10 entrichtet waren. Der Nachforderungsbetrag an Alkoholsteuer beläuft sich somit auf € 321,30. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorgenommenen Überprüfung festgestellt werden konnte, dass der Bf. die Liegenschaft in H. bewirtschafte, der Wohnsitz, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt, jedoch in A., liege. Somit treffe die Voraussetzung für die Gewährung des "Hausbrandes", wonach der abfindungsberechtigte Landwirt seinen Wohnsitz, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt, am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes haben müsse, auf den Bf. nicht zu.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Hauptwohnsitz des Bf. zwar in A sei, der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nach dem Bewertungsgesetz jedoch eine wirtschaftliche Einheit darstelle, deren Hauptbetrieb in H' und deren Nebenbetrieb in A gelegen sei. Gleichzeitig stellte der Bf. den Antrag auf Aussetzung der Abgabenschuld im Ausmaß von € 321,30.

Mit Bescheid des Zollamtes Villach vom , Zl. 425/00000/2006, wurde der Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld von € 321,30 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine, weshalb die Aussetzung gemäß § 212a Abs.2 lit.a BAO nicht zu bewilligen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Villach vom , Zl. 425/00000/2006, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. sowohl Landwirt im Sinne des § 70 Abs.2 AlkStG sein müsse, als auch seinen Wohnsitz, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt, am Sitz seines Betriebes haben müsse. Sitz seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei aber nach dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes Villach und den Angaben des Bf. in der Berufungsschrift H. Ein Nebenbetrieb würde einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit allen Betriebs- und Wohngebäuden in A., bedingen.

Mit Berichtigungsbescheid des Zollamtes Villach vom , Zl. 410000/00000/2006, wurde die Geschäftszahl der Berufungsvorentscheidung auf Zl. 410000/00000/2006 geändert.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Hauptwohnsitz des Bf. zwar in A sei, der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nach dem Bewertungsgesetz jedoch eine wirtschaftliche Einheit darstelle, deren Hauptbetrieb in H' und deren Nebenbetrieb in A gelegen sei. Der Nebenbetrieb sei dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt. Es liege auch betriebswirtschaftlich eine Einheit mit einem gemeinsamen Rechnungskreis vor, weshalb die Identität von Wohnsitz und Sitz der Land- und Forstwirtschaft gegeben sei. Da zudem unbestritten sei, dass er Landwirt im Sinne des § 70 Abs.2 AlkStG sei, würden die Voraussetzungen für die Gewährung des steuerfreien Hausbrandes vorliegen. Gleichzeitig stellte der Bf. neuerlich einen Antrag auf Aussetzung der Abgabenschuld im Ausmaß von € 321,30.

Mit Bescheid des Zollamtes Villach vom , Zl. 410000/00000/2006, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine, weshalb die Aussetzung gemäß § 212a Abs.2 lit a BAO nicht zu bewilligen sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Standort des Brenngerätes und sein wirtschaftlicher Betrieb im Jahre 2001 von der Zollbehörde geprüft worden sei und in den folgenden Jahren seine Abfindungsanmeldungen nicht beanstandet habe. Erst im Jahre 2006 habe die Zollbehörde ihre Rechtsansicht geändert über deren sachliche Richtigkeit bislang noch keine Entscheidung getroffen wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Villach vom , Zl. 410000/00000/2006, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Gegenstand der Prüfung nur die Landwirtschaft in H, nicht aber eine Landwirtschaft in A gewesen sei. Im Übrigen werde die Alkoholsteuer durch den Steuerpflichtigen selbst berechnet und erst im Nachhinein von der Zollbehörde geprüft. Die Beschwerde erscheine daher nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Hauptwohnsitz des Bf. in A sei, wo er auch einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 3,48 ha bewirtschafte. Der land- und forstwirtschaftliche Hauptbetrieb mit einem Gesamtflächenausmaß von 6,38 ha liege allerdings in der Gemeinde H'. Beide Betriebe stellen nach dem Bewertungsgesetz eine wirtschaftliche Einheit dar, wobei der Nebenbetrieb dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sei. Es liege auch betriebswirtschaftlich eine Einheit mit einem gemeinsamen Rechnungskreis vor, weshalb die Identität von Wohnsitz und Sitz der Land- und Forstwirtschaft gegeben sei. Der Standort des Brenngerätes und sein wirtschaftlicher Betrieb sei zudem im Jahre 2001 von der Zollbehörde geprüft worden, wobei diese in den folgenden Jahren seine Abfindungsanmeldungen nicht beanstandet habe. Erst im Jahre 2006 habe die Zollbehörde ihre Rechtsansicht geändert, über deren sachliche Richtigkeit bislang noch keine Entscheidung getroffen wurde. Da auch die Landwirteeigenschaft des § 70 Abs.2 AlkStG unbestrittenermaßen vorliege, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für den steuerfreien Hausbrand kumulativ gegeben. Zweck des § 212a BAO sei es, dem Rechtsmittel quasi aufschiebende Wirkung einzuräumen, um ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen zu gewährleisten. Weder könne es Aufgabe des Aussetzungsverfahrens sein, die Berufungsentscheidung vorweg zu nehmen, noch dürfe der Berufungswerber generell einseitig mit allen Folgen einer potenziellen behördlichen Entscheidung bis zu endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. Die Unterbindung der Aussetzung der Einhebung unter Verweis, dass das Rechtsmittel somit nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine, widerspreche im vorliegenden Fall dem Grundsatz des Legalitätsprinzips.

Mit Schreiben vom teilte der Bf. mit, dass sich sein Betriebssitz in H. befinde. Nur in H würden sich Betriebsgebäude befinden, weshalb Betriebsmittellieferungen ausschließlich dorthin bzw. von dort getätigt werden. Auch Holzverkäufe und Vertragsverhandlungen würden ausschließlich in der Büroräumlichkeit in H erfolgen. Ebenso befinde sich der gesamte Maschinenbestand in H. In H bestehe zwar eine nicht den üblichen Standards entsprechende Wohnmöglichkeit, es sei dort aber niemand wohnhaft. Wohl aber bestehe eine Postanschrift mit Briefkasten, da die Betriebsanschrift H. laute.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs.2 lit.a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint.

Gemäß § 70 Abs.1 AlkStG sind von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, als "Hausbrand" für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs.2), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt, 15 Liter Alkohol, und für jeden Haushaltsangehörigen (Abs.3) der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat, 3 Liter Alkohol, bis zu einer Höchstmenge von 27 Liter Alkohol, bestimmt.

Gemäß Abs.2 leg. cit. ist Landwirt im Sinne des Abs.1, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.

Gemäß den Erkenntnissen des Zlen. 2004/16/0047 und 0046, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung zulässig sei. Demnach ist über die Beschwerden im Aussetzungsverfahren ungeachtet der erfolgten Erledigung des maßgeblichen Abgabenverfahrens (Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , ZRV/0206-Z3K/06) zu entscheiden.

Um den steuerfreien Hausbrand in Anspruch nehmen zu können, müssen kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen. Einerseits muss der Landwirt seinen Lebensunterhalt durch seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten, andererseits muss der Landwirt seinen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes haben.

Beim land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Bf. handelt es sich um einen Betrieb, der über einen Betriebssitz, aber Grundstücke in zwei verschiedenen Ortsgemeinden verfügt. Der Betriebssitz ist an dem Ort gelegen, von dem aus der landwirtschaftliche Betrieb tatsächlich geleitet und die zugehörigen landwirtschaftlichen Grundstücke bewirtschaftet werden. Aus den Angaben des Bf. im Schreiben vom geht unzweifelhaft hervor, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Bf. von H. aus geleitet und bewirtschaftet wird. Wirtschaftgebäude, Maschinenbestand und Büroräumlichkeiten und Lagermöglichkeiten befinden sich ausschließlich an diesem Standort. Betriebsmittellieferungen erfolgen nur von und nach H. Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist daher unbestrittenermaßen H..

Da der Wohnsitz des Bf., der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt, nach den Angaben des Bf. in der Beschwerdeschrift und den jeweiligen Abfindungsanmeldungen in A., gelegen ist und daher nicht mit dem Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ident ist, steht dem Bf. auch die Befreiung von der Alkoholsteuer für den Hausbrand nicht zu. Da die Beschwerde somit nicht erfolgversprechend erscheint, war die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 70 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Schlagworte
Abfindungsanmeldung
steuerfrei
Antrag auf Aussetzung der Einhebung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at