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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.07.2013, RV/1288-W/12

Aussetzung der Einhebung, Erfolgsaussichten anhand der Berufung prüfen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn M., Wien, vertreten durch H&L Barghouty Steuerberatungsges.m.b.H., Steuerberatungs- Wirtschaftstreuhandgesellschaft, 1090 Wien, Rotenlöwengasse 19/2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

In der Berufung vom beantragte Herr M. (in weiterer Folge: Bw.) die Aussetzung der Einhebung für Einkommensteuer 2007 in Höhe von € 6.973,99, Einkommensteuer 2008 in Höhe von € 7.543,19, Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 22.987,43, Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 1.585,99, Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 1.582,98, Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 8.744,22, Umsatzsteuer 1-4/2010 in Höhe von € 420,03, Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 613,71, Anspruchszinsen 2008 in Höhe von € 376,15 und Anspruchszinsen 2009 in Höhe von € 578,29, somit im Gesamtausmaß von € 51.405,98, wobei als Begründung der zugrundeliegenden Berufung zu entnehmen ist, dass nach Ansicht des Bw. die Buchhaltung ordnungsgemäß sei, die einzelnen Differenzen und Fragen im Zuge der BP geklärt werden hätten können und für einen Sicherheitszuschlag keine Veranlassung bestünde. Ebenso fehle eine Begründung hinsichtlich der Höhe der verhängten Sicherheitszuschläge.

Zu den Fremdleistungen wurde Folgendes ausgeführt: bei der Aussage des Herrn A. B. könne es sich nur um Schutzbehauptungen handeln. Der Bw. bleibe dabei, dass die Leistungen von ihm angeboten und auch von seinen Leuten erbracht worden seien. Dass einem Herrn B. mehr Glauben geschenkt werde als einem jahrelang unbescholtenen Unternehmen könne nur damit begründet werden, dass das Finanzamt keinesfalls den Steuerausfall, den die P. verursache habe, hinnehmen wolle und diesen Steuerausfall einem honorigen und ordentlichen Betrieb "anhängen" wolle. Dass damit auch dieses Unternehmen finanziell ruiniert werde und der Bw. in die Insolvenz getrieben werde, sei wohl bewusst.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom wurde der Antrag auf Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung vom mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 212a Abs. 2 BAO eine Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen sei, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine. Auf die Stellungnahme des Betriebsprüfers vom betreffend der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 bis 2009, den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1-4/2010 und den Einkommensteuerbescheid 2007 bis 2009 werde hingewiesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom beantragt der Bw. die Stattgabe des Aussetzungsantrages. Eine Abweisung komme nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig sei, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar sei (eine gewisse Parallele zu § 35 AVG "offenbar mutwillig" dürfte zumindest hilfsweise anzunehmen sein).

Im gegenständlichen Verfahren gehe es einerseits um Sicherheitszuschläge, andererseits um die Glaubhaftmachung von Fremdleistungen. Keine der Punkte gebe dem Finanzamt das Recht, schon vorweg die Aussichtslosigkeit der Berufung auszusprechen. Die Abgabenbehörde sei nicht objektiv, sondern nur fiskalisch geprägt.

Der eingangs erwähnten Definition der Abweisung wegen Aussichtslosigkeit werde in keiner Weise entsprochen. Durch diese Vorgangsweise, der Aushebelung übergeordneter Instanzen, nehme die Abgabenbehörde jedem Bürger das Recht auf Verteidigung und sorge für seine finanzielle Vernichtung noch bevor eine unabhängige Behörde sich des Falles angenommen habe.

Gegen diese Vorgangsweise werde vehement protestiert. Zumal durch das Instrument der Aussetzungszinsen ohnehin einer scheinbar von der Abgabenbehörde angedachten Verschleppung des Verfahrens Einhalt geboten werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist.

Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine länger während unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt (vgl. Ellinger, ÖStZ 1998, 166; ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Zuge der Beurteilung einer Berufung nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Eine Berufung kann nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden, weil sich der erstinstanzliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann, wenn die Berufung einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig Erfolg versprechenden Berufung die Rede sein ().

Da die Erfolgsaussichten der Berufung allein anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen sind (vgl. ), ist zum Berufungsvorbringen, dass nach Ansicht des Bw. die Buchhaltung ordnungsgemäß wäre, die einzelnen Differenzen und Fragen im Zuge der BP geklärt werden hätten können und für einen Sicherheitszuschlag keine Veranlassung bestünde bzw. eine Begründung hinsichtlich der Höhe der verhängten Sicherheitszuschläge fehle sowie dass es sich bei der Aussage des Herrn Amer B. nur um Schutzbehauptungen handeln kann, da die Leistungen vom Bw. angeboten und auch von seinen Leuten erbracht worden seien, auf die von der Abgabenbehörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid verwiesene Stellungnahme des Betriebsprüfers vom mit folgendem Inhalt Bedacht zu nehmen:

"Zur Schätzungsbefugnis:

1) Betreffend Tz. 5 Hinzurechnung gemäß § 184 BAO

Bei der Überprüfung der Bücher und Aufzeichnungen des AbgPfl. wurden nachstehende Mängel festgestellt:

a) Dienstpläne und Verkäufer für den Prüfungszeitraum wurden nicht aufbewahrt.b) Die Losungen je Filiale bis 5/2008 wurden mittels Kassasturz ermittelt; die Zettel auf denen die Höhe der Tageslosungen geschrieben wurden, wurden nicht aufbewahrt.c) Für einige Monate im Jahr 2007 und 2008 liegen nur Gesamtauflistungen der Tageslosungen aber keine Auflistungen der Tageslosungen je Filiale vor.d) Im Prüfungszeitraum 2007-2009 wurden einige Tageslosungen mit gleichen Beträgen (z.B. € 3.166,10 am und am , € 3.244,90 am und am , € 3.844,90 am und am , usw.) und einige Tageslosungen ohne CentBeträge erklärt.e) Bis 5/2008 wurden die Losungen zu 20% USt in einer Summe am Monatsende in die Kassa eingebucht.f) Die durch den AbgPfl. angeblich nur gelegentlich ausgestellten DinA5 Rechnungen sind nicht fortlaufend nummeriert.g) Ab Juni 2008 wurden durch den AbgPfl. Computerkassen in allen Filialen eingesetzt. Bisher wurde weder das Handbuch noch wurden Kassenjournale vorgelegt.h) Arbeitsscheine (Stundenaufzeichnungen) und Anzahlungsbestätigungen betreffend der Fa. P. sollen nicht aufbewahrt worden sein. Sollten diese tatsächlich vorhanden gewesen sein, dann fehlt die Erfassung im Kassabuch. Der Kassastand ist daher falsch. Alle diese Mängel stellen Nichtordnungsmäßigkeiten dar, die die ordnungsgemäße Erfassung der Losungen in Zweifel ziehen. Diese Nichtordnungsmäßigkeiten berechtigen die Bp zur Durchführung einer Schätzung gem. § 184 BAO .

Zum Ausgleich für diese Nichtordnungsmäßigkeiten erfolgt durch die Bp eine griffweise Zuschätzung gem. § 184 BAO zum Umsatz und Erfolg in der Höhe von je € 15.000,00 in den Jahren 2007 und 2008 sowie ab 2009 je € 12.000,00 je Jahr. Die griffweise Zuschätzung unterliegt mit dem Normalsteuersatz und dem ermäßigten Steuersatz (Aufteilungsverhältnis nach den erklärten Werten) der Umsatzsteuer.

Zur Frage der ordnungsgemäßen Buchhaltung:

In Tz. 5 des Berichtes wurde durch die Bp angeführt, welche Mängel durch die Bp festgestellt wurden:

Fehlende Grundaufzeichnungen - Dienstpläne fehlen, Zettel auf denen die einzelnen Tageslosungen geschrieben wurden fehlen, Auflistungen der Tageslosungen je Filiale fehlen; Kassenjournale bisher nicht vorgelegt

Weitere Erlöserfassungsunsicherheiten - Tageslosungen mit gleichen Beträgen, DinA5 Rechnungen nicht fortlaufend nummeriert

Kassenmängel: Zettel mit Tageslosungen fehlen, Summe der Losungen 20% USt erst am Monatsende im KAB erfasst

Durch die Bp wurde in der Tz. 5 begründet, dass diese Mängel die vollständige Erfassung der Losungen berechtigt in Zweifel ziehen und daher eine Berechtigung zur Schätzung gem. § 184 BAO vorliegt.

Gem. § 184 (3) BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Damit ist die Schätzungsbefugnis bzw. -verpflichtung im Sinne des § 184 BAO gegeben.

Da in diesem Fall keine Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung berechnet werden konnten, ist durch die Bp gem. § 184 BAO die griffweise Zuschätzung, die ja zulässig ist, vorgenommen worden.

Die Behauptung in der Berufung, dass die Buchhaltung ordnungsgemäß ist, hat die Bp durch die festgestellten Mängel widerlegt.

Die einzelnen Differenzen und Fragen betreffend der Nichtordnungsmäßigkeiten wurden durch die Bp im Zuge des Vorhaltsverfahrens (Parteiengehör) mit dem AbgPfl., Herrn T. (Angestellter des AbgPfl.) und dem StBer. besprochen. Die Auswirkungen (Schätzungsbefugnis) bei Nichtvorlage von Unterlagen und der Mängel bei der Erlöserfassung wurden dem AbgPfl. von der Bp während der Besprechungen bekannt gegeben. Da diese Mängel durch den AbgPfl. auch bei der Schlussbesprechung nicht aufgeklärt wurden (die fehlenden Grundaufzeichnungen wurden nicht vorgelegt), wurde durch die Bp die in Tz. 5 dargestellte griffweise Zuschätzung gem. § 184 BAO vorgenommen.

Die Grundaufzeichnungen fehlen noch immer (wurden der Berufung nicht beigelegt), die AR bleiben nicht durchnummeriert, die 20%igen Losungen wurden nachträglich im Kassabuch erfasst (am Monatsende) und die Doppellosungen sprechen für eine nachträgliche Erfassung der Losungen. Wie hätte der AbgPfl. alle diese Punkte, so wie er es behauptet, klären können? Was der AbgPfl. in der Berufung auch nicht gemacht hat.

Es kann daher keine Rede davon sein, dass die einzelnen Differenzen und Fragen durch den AbgPfl. geklärt wurden.

2) Betreffend Tz. 2 Nicht nachgewiesene Leistungserbringung betreffend Firma N.

Text in Niederschrift/Bericht

In umfangreichen kriminalpolizeilichen Erhebungen, Vernehmungen, Hausdurchsuchungen, etc. wurde im Laufe des Jahres 2010 Herr B.A., als Betreiber von zahlreichen Unternehmen in der Baubranche und im Personalgestellungsgewerbe erkannt. Von diesen Firmen wurden keine Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge, usw. bezahlt. Außerdem haben diese Firmen gegen Provisionszahlung von 3% bis 12% der Rechnungssumme fingierte Rechnungen ("Nichtleistungsrechnungen") für andere Unternehmen zur Vortäuschung eines reellen Geschäftes ausgestellt. Was bei den angeblichen Leistungsempfängern zu gewinnmindernden und somit steuerverringernden Betriebsaufwendungen geführt hat.

Herr B.A. gab im Zuge der 4. Beschuldigtenvernehmung am bei der Polizei an, dass er sich mit falschen Dokumenten bei diversen Firmen eintragen hat lassen und Rechnungen ohne konkrete Gegenleistung ausgestellt und dafür Provisionszahlungen kassiert hat.

In der 11. Beschuldigtenvernehmung vom gab Herr B. bei der Polizei an, dass alle sichergestellten Rechnungen, die auf den USB-Sticks (sichergestellt am im Rahmen der Hausdurchsuchung der Wohnung) gespeichert vorgefunden wurden, Rechnungen für nicht erbrachten Leistungen sind, die gegen Bezahlung einer Provision erstellt worden sind. Herr B. kann nach seinen Angaben zu keiner der von ihm ausgestellten Rechnungen eine konkrete Gegenleistung benennen. Weiters gab Herr B. an, die Rechnungsstellung nach den Vorgaben der Rechnungsempfänger durchgeführt zu haben. Das heißt, die auf diesen Rechnungen ausgewiesenen Leistungen sind durch den Rechnungsaussteller nie erbracht worden.

Auf diesen sichergestellten USB-Stick wurden auch Rechnungen der Firma P-GmbH, Adresse-1, UID, vorgefunden, wo der Rechnungsempfänger die Firma M., Adresse-2, das geprüfte Unternehmen, ist.

Im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung wurde durch die Bp festgestellt, dass nachstehende Rechnungen der Firma P-GmbH, Adresse-1, vom AbgPfl. als betriebliche Aufwendungen auf den Buchhaltungskonto 720000 Instandhaltungen geltend gemacht wurden. Laut vorgefundenen Kassenbelegen (KassenEingang der Firma P-GmbH) wurden alle diese Rechnungen durch den AbgPfl am in bar bezahlt.

Die gespeicherten Rechnungen It. USB-Stick des Herrn B.A. betreffend der Firma P-GmbH und die Eingangsrechnungen bei der Firma M. betreffend der Firma P-GmbH stimmen überein.

Auf diesem USB-Stick war noch eine Rechnung von der Firma P. an das geprüfte Unternehmen, die vom AbgPfl. nicht geltend gemacht wurde (Rechnung vom über netto 20% USt € 6.150,00, ReNr. 14-07-09,6-7/2009246 h Elektro/Lüftung/Fliesen).

Im Zuge der Prüfung wurden durch die Bp weitere Aufzeichnungen (Arbeitsscheine, Materialscheine, Kontrollaufzeichnungen, usw.) abverlangt, die die Erbringung der in diesen Rechnungen behaupteten Leistungen nachweisen. Als Antwort darauf gab der AbgPfl. dazu an, dass die Leistungen laut dieser Rechnungen tatsächlich erbracht worden sein sollen, er aber nicht weiß von wem, es keine Arbeitsscheine und/oder Materialscheine gegeben hat, es seinerseits keine Kontrolle dieser Arbeiten gegeben hat und er sich auf K., mit dem er diese Arbeiten vereinbart hat, verlassen hat.

Warum es im gesamten Zeitraum vor 7/2009 und nach 12/2009 keine derartigen Aufwendungen gegeben hat, konnte der AbgPfl. nicht sagen. Außerdem ist die Höhe der verrechneten Stunden von durchschnittlich 14 h die Woche (über ein halbes Jahr hinweg) je Filiale für die angebliche Instandhaltung der Lüftung und Elektroarbeiten mehr als unglaubwürdig.

Weiters wurde durch die Bp die Benennung der Person verlangt, an die am die Barzahlung erfolgt sein soll. Nach Angabe des AbgPfl. sollen diese Zahlungen an einen K. erfolgt sein. Die Geldübergabe soll Herrn T. an K. vorgenommen haben.

Im Laufe der Beschuldigtenvernehmung am gab der AbgPfl. an, dass er alle paar Wochen einem Arbeiter der Firma P-GmbH Geldbeträge als Anzahlung übergeben hat. Wann er wie viel an wen bezahlt hat, kann er nicht mehr sagen, da er alle diesbezüglichen Belege nach Erhalt der Rechnungen weggeschmissen hat. Außerdem gab er an, dass die Fa. P. auch Bau- und Reparaturmaterialien beigesteIlt hat. Warum diese nicht extra in den Rechnungen (nur Regiearbeiten) ausgewiesen wurden, kann der AbgPfl. nicht sagen.

Schlussfolgerung durch die Bp:

A) In den Einvernahmen durch die Kriminalpolizei hat Herr B.A. angegeben, dass die Firma P-GmbH über welche er "bestellte" Rechnungen für die Firma M. ausgestellt hat, tatsächlich keine Leistung für die Firma M. erbracht hat.

B) Im Zuge der Prüfung konnte der AbgPfl. weder weitere Aufzeichnungen über die angeblich erbrachten Leistungen durch die Firma P-GmbH vorlegen (wurden laut seinen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung weggeschmissen), noch Gründe dafür nennen, warum diese Arbeiten über ein halbes Jahr hinweg je Filiale ca. 14 h je Wochen gedauert haben sollen, noch konnte er den genauen Namen der Person nennen, an die die behauptete Barzahlung erfolgt sein soll. Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass solche großen und langwierigen Arbeiten ohne Gegenzeichnung von Arbeitsaufzeichnungen erfolgt sein sollen und dass so hohe Beträge mittels Barzahlung an eine Person übergeben worden sein sollen, von der man nur den Vornamen weiß, ohne zu wissen, ob diese Person tatsächlich berechtigt ist, für den angeblichen Leistungserbringer die Rechnungen kassieren zu dürfen.

C) Aus den in den Punkten A) und B) genannten Gründen kann die Bp ausschließen, dass die Firma P-GmbH die in den obigen Rechnungen dargestellten Leistungen für den AbgPfl. erbracht hat.

Die betrieblich geltend gemachten Aufwendungen betreffend der Firma P-GmbH sind daher mangels fehlendem Nachweis der Leistungserbringung, weggeschmissener Grundaufzeichnungen und falscher (Anzahlungen nicht abgerechnet) Zahlungsbestätigungen unglaubwürdig. Diese stellen gem. § 4 Abs. 5 EStG keine betrieblichen Aufwendungen dar und sind daher nicht anzuerkennen und dem Jahreserfolg 2009 hinzuzurechnen.

Die diesbezüglich geltend gemachten Vorsteuern sind deshalb gem. § 12 UStG nicht anzuerkennen.

Zur Frage der Schutzbehauptung:

Die Zurechnung der diesbezüglichen Rechnungen wurde durch die Bp nicht alleine aufgrund der Aussagen des Herrn B. vorgenommen.

Weitere sehr ausschlaggebende Gründe waren:

a) Kontrollaufzeichnungen des AbgPfl. über die angeblich erbrachten Leistungen wurden weggeschmissen,b) ungewöhnlich lange Dauer der angeblichen Leistungserbringung konnte nicht begründet werden,c) Name der Person an die die Leistung angeblich bezahlt wurde, soll nicht bekannt gewesen seind) angebliche Anzahlungsbelege wurden weggeschmissen und finden sich nicht in der Kassa, usw.

Alle diesbezüglichen Nebenaufzeichnungen sollen nach Angabe des AbgPfl. nicht mehr vorhanden sein oder sind falsch (wie z.B. Zahlungsbestätigungen ohne Berücksichtigung angeblicher Anzahlungen). Im Zuge der Berufung wurden durch den AbgPfl. keine Unterlagen vorgelegt, die die Zurechnungen der Bp widerlegen."

Zur Frage der Erfolgsaussichten ist zunächst auf die beispielsweise dargestellte entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Schätzungsbefugnis zu verweisen.

Die Tatsache, dass Uraufzeichnungen, zu denen auch "Schmierzettel" gehören, nicht aufbewahrt wurden, begründet die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde (, mwN; ).

Bei "Nichtvorlage der Grundaufzeichnungen" besteht bereits aus formellen Gründen eine Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO (; ).

Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. ). Auch Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (). Auch die Höhe von Sicherheitszuschlägen ist zu begründen (vgl. Ritz, BAO3, § 184 Tz. 21). (; , 2009/15/0181).

Die Behörde hat die von ihr vorgenommene Schätzung zu begründen, wobei sie die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzustellen hat. Insbesondere hat die Behörde auf alle substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinander zu setzen ().

Liegen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen vor, die begründeter Maßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, bedarf es eines Nachweises, dass die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, nicht. Es steht dem Abgabepflichtigen allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (Hinweis E , 94/15/0014). ().

In der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Berufung verweist der Bw. lediglich darauf, dass die Buchhaltung ordnungsgemäß gewesen, die einzelnen Differenzen und Fragen im Zuge der BP geklärt werden hätten können und für einen Sicherheitszuschlag keine Veranlassung bestanden hätte, ohne im Detail nur ansatzweise irgendwelche Beweisangebote vorzulegen oder anzukündigen, aus denen sich eine andere als die der Betriebsprüfung abschließend zugrunde gelegte Betrachtungsweise ergeben würde oder allenfalls Gründe ergeben würden, die zumindest Zweifel an der Berechtigung für eine Schätzung erwecken könnten. Nur nebenbei sei erwähnt, dass Tageslosungen mit gleichen Beträgen (z.B. € 3.166,10 am und am , € 3.244,90 am und am , € 3.844,90 am und am , usw.) statistisch nahezu ausgeschlossen sind und daher auch auf Buchhaltungsmängel hindeuten können, die zur Schätzung berechtigen.

Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der griffweisen Zuschätzung leidglich um Beträge zwischen 0,67% (für 2009) bis 1,18% (2007) handelt, üblicherweise bei gravierenden Buchhaltungsmängeln jedoch auch 5% bis 10% festgesetzt werden.

Weshalb es sich bei den Aussagen des Herrn B. zu den Fremdleistungen um Schutzbehauptungen handeln sollte, geht weder aus der Berufung hervor noch ist diese Berufungsbehauptung nachvollziehbar, da sich Herr B. entgegen der Darstellung des Bw. durch seine Aussagen sogar selbst belastet und mit (finanz)strafrechtlichen Konsequenzen rechnen muss.

Bei dieser Sachlage kann daher keine Rede davon sein, dass die (bisher vorgebrachte) Berufung die in der Bestimmung des § 212a BAO geforderten Erfolgsaussichten hätte. Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

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