Familienbeihilfenanspruch in der Zeit zwischen Abbruch der AHS-Ausbildung und Aufnahme einer neuen Berufsausbildung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MDW, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum August bis Dezember 2011 für seine Tochter C, geboren am XX.XX.XXXX, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) - Herr MD - gab mit Datum den Wegfall der Familienbeihilfe wegen "keines gemeinsamen Haushaltes ab Dezember 2011" für seine Tochter C, geboren am XX.XX.XXXX bekannt.
Mit Datum beantragte der Bw die Zuerkennung von Familienbeihilfe ab März 2012 für seine Tochter C und fügte dem Antrag eine Schulbesuchsbestätigung der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Sozialmedizinischen Zentrum Süd der Stadt Wien vom bei, aus der unter anderem hervorgeht, dass CD die dreijährige Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege besuche und der Ausbildungsbeginn der sei.
Mit Vorhalt vom wurde der Bw vom Finanzamt ersucht, mitzuteilen, seit wann sich die Tochter des Bw wieder im gemeinsamen Haushalt befinde und eine Schulnachricht bzw ein Jahreszeugnis des Schuljahres 2011, eine Schulbestätigung vom Schuljahr 2011/12 bzw bei vorzeitigem Austritt eine Bestätigung der Schule, bis wann am Unterricht teilgenommen wurde, zu übermitteln.
Mit Schreiben vom bestätigte der Bw, dass seine Tochter C vom bis nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Bw gewohnt habe. Der Bw übermittelte ein Jahreszeugnis eines Realgymnasiums vom , dem zu entnehmen ist, dass CD im Schuljahr 2010/11 die sechste Klasse besucht hat, zum Aufsteigen in die siebente Klasse und zum Wiederholen der sechsten Klasse nicht berechtigt ist.
Mit Bescheid vom wurden vom Bw zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von 718,50 € und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 292 €, insgesamt 1.010,50 € für seine Tochter C für den Zeitraum August bis Dezember 2011 rückgefordert. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Tochter die Schulausbildung mit abgebrochen und ab nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gewohnt habe und somit für den obgenannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.
In der daraufhin erhobenen Berufung vom führte der Bw aus, dass seine Tochter das Schuljahr 2010/11 nicht bestanden und eine Ausbildung in einer Krankenschwesternschule begonnen habe. Dort habe sie zunächst zwei Prüfungen erfolgreich abgelegt, sei dann aber wegen Platzmangels nur auf eine Warteliste gesetzt worden und habe daher im November mit der Schule nicht beginnen können sondern bis warten müssen. Die Wartezeit habe die Tochter des Bw nicht beeinflussen können und sie habe auf den nächsten freien Platz warten müssen. Der Bw fügte der Berufung unter anderem vier Schreiben des Wiener Krankenanstaltenverbundes bei, denen zu entnehmen ist, dass die Tochter des Bw zum Aufnahmetest eingeladen worden sei, dass sie nicht aufgenommen worden sei und sich auf einer Warteliste befinde, dass sie bedingt aufgenommen worden sei und schließlich, dass ihre Ausbildung am beginne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seine Tochter C für den Zeitraum August bis Dezember 2011 mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Tochter des Bw im angegebenen Zeitraum - auch nach eigenen Angaben - nicht in Berufsausbildung befunden habe.
Mit Schreiben vom stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Laut Abgabeninformationssystem des Bundes wurde dem Bw - für den Zeitraum August bis Dezember 2011 - Familienbeihilfe in Höhe von 718,50 € und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 292 € (insgesamt: 1.010,50 €) für seine Tochter C, geboren am XX.XX.XXXX gewährt. Die Tochter des Bw - CD - hat im Schuljahr 2010/11 bis die sechste Klasse eines Realgymnasiums besucht. Dem Jahreszeugnis ist zu entnehmen, dass die Tochter des Bw zum Aufsteigen in die siebente Klasse (11. Schulstufe) und zum Wiederholen der sechsten Klasse (10. Schulstufe) nicht berechtigt ist. Am hat CD eine dreijährige Ausbildung in der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege begonnen. Laut Auskunft des Bw gehörte seine Tochter im Zeitraum vom bis nicht seinem Haushalt an. Laut Zentralem Melderegister hatte die Tochter des Bw im Zeitraum vom bis einen von der Wohnadresse des Bw unterschiedlichen Nebenwohnsitz.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes, dem Zentralen Melderegister, dem Jahreszeugnis von CD das Schuljahr 2010/11 betreffend, der Schulbesuchsbestätigung der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege vom , der Vorhaltsbeantwortung vom sowie dem Familienbeihilfenakt des Finanzamtes.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Ob eine Berufsausbildung vorgelegen ist, ist eine Tatfrage (vgl ), welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist das ernstliche zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl , , 2003/13/0157). Im Hinblick darauf, dass das Jahreszeugnis der Tochter des Bw im Schuljahr 2010/11 in den Gegenständen Englisch, Französisch und Mathematik jeweils die Note nicht genügend ausweist, kann nicht von einem ernstlichen zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühen um einen Ausbildungserfolg ausgegangen werden. Der Umstand, dass CD in der Folge nicht berechtigt war, in die siebente Klasse aufzusteigen und die sechste Klasse zu wiederholen, führte dazu, dass sie ihre Schulausbildung nicht abgeschlossen, sondern abgebrochen hat. Im Hinblick darauf, dass kein Ausbildungserfolg beschieden war und ein Schulabschluss an dem bis dahin besuchten Realgymnasiums nicht erreicht wurde, wird davon ausgegangen, dass die Berufsausbildung der Tochter des Bw im Juli 2011 geendet hat. Ab August 2011 waren die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nicht mehr erfüllt.
Gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Da CD laut Mitteilung des Bw vom bis nicht zu seinem Haushalt gehört hat, hatte der Bw im Dezember 2011 auch aus diesem Grund keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Tochter.
Gemäß § 2 Abs 1 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen hat.
Im Hinblick darauf, dass die Tochter des Bw am wohl eine Berufsausbildung begonnen hat, jedoch - wie oben dargelegt - ihre Schulausbildung nicht abgeschlossen, sondern vorzeitig abgebrochen hat, sind die Anspruchsvoraussetzungen auch für den Bezug der Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 ab dem Abbruch der Schulausbildung im Juli 2011 nicht erfüllt (vgl ).
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Mangels Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum August bis Dezember 2011 besteht auch kein Anspruch auf die Kinderabsetzbeträge in Höhe von 292 € für seine Tochter.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden. Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Rückforderung von Familienbeihilfe in Höhe von 718,50 € und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 292 € für den Zeitraum August bis Dezember 2011 zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Abbruch einer Berufsausbildung Haushalt einheitliche Wirtschaftsführung Rückforderung Familienbeihilfe Kinderabsetzbetrag |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at