Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.11.2009, RV/1501-W/09

Kein Vertreterpauschale für einen EDV-Organisationsberater im Bankenbereich

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0261 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog im streitgegenständlichen Jahr aus seiner Tätigkeit als EDV-Organisationsberater (lt. Dienstzettel) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

In der elektronisch übermittelten Erklärung beantragte der Bw ua unter der Kennzahl 724 das Vertreterpauschale.

Mit Bescheid datiert vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 wurde ua begründend ausgeführt:

".....Gemäß § 17 EStG sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit. Ihre Tätigkeit als Verkaufsleiter stellt somit keine Vertretertätigkeit im Sinne des § 17 EStG dar."

Mit Eingabe vom erhob der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei den Werbungskosten auf die Berechnung der Vertreterpauschale vergessen worden sei. Sein Tätigkeitsbereich hätte sich nicht geändert.

Mit Schreiben vom wurde der Bw gebeten eine genaue Beschreibung seiner Tätigkeit darzulegen und bekanntzugeben wieviel seiner Arbeitszeit er sich im Außendienst befinden würde.

Mit Schreiben vom teilte der Bw mit, dass er mehr als 80% seiner Tätigkeit im Außendienst verbringen würde. Die Beschreibung seiner Tätigkeit sei dem beigefügten Schreiben seines Arbeitgebers vom zu entnehmen. An seiner Tätigkeit hätte sich seither nichts geändert.

Die Bestätigung des Arbeitgebers (datiert vom ) lautet:

"§ 17 EStG 1988 (Vertreterpauschale)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Seit ist Hr Bw. wohnhaft in Adr.Bw. in der R.I., Adr.AG, als Bankberater (Vertrieb) beschäftigt. In seiner Tätigkeit ist er in der Kundenberatung und Kundenbetreuung vor allem für den Abschluss von Geschäften und für Kundenbetreuung tätig.

Wir bestätigen, dass Hr Bw. diese Tätigkeiten im Außendienst vorort bei den Kunden der R.I. wahrnimmt; um Aufträge zu erhalten.

Wir bitten Sie, den § 17 EStG 1988 daher für Hrn Bw. geltend zu machen

Vielen Dank!"

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:

"Gemäß § 17 EStG sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit. Mit dieser Tätigkeitsbeschreibung ist klargestellt, dass keineswegs jede Außendiensttätigkeit unter Vertretertätigkeit fällt.

Als Indiz gegen eine ausschließliche typische Vertretertätigkeit spricht auch der Umstand, dass Sie keine Provisionen für die angebahnten Aufträge erhalten haben.

Aufgrund der vorliegenden Tätigkeitsbeschreibung kann angenommen werden, dass das Hauptgeschäft in der Betreuung und Beratung von Kunden, sowie in der Vermittlung von Wartungsverträgen liegt.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass bereits der Dienstgeber steuerfreie Ersätze gemäß § 26 EStG in Höhe von 8.793,65 ausbezahlt hat."

Mit Eingabe vom (eingelangt beim Finanzamt am ) erhob der Bw gegen den oa Bescheid "Einspruch" (wohl gemeint: stellte der Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz). Begründend wurde ausgeführt, dass laut § 17 EStG Vertreter Personen seien, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Genau diese Tätigkeiten würden durch den Inhalt und die Beilagen des Schreibens des Bw vom bestätigt.

In dem Gesetzestext sei in keiner Passage von den angeblich fehlenden Provisionen zu lesen. Für die Gewährung einer Vertreterpauschale sei der Erhalt von Provisionen also nicht zwingend vorgeschrieben.

Zudem könne das angeführte Indiz, dass der Bw keine Provisionen erhalten würde, nicht als zulässig erachtet werden zumal laut seinem Dienstvertrag Provisionen anteilig in seinen Bruttobezügen inkludiert seien. Außerdem seien ihm anteilige Belohnungen unter den im Lohnzettel angeführten sonstigen Bezügen § 67 ausbezahlt worden.

Als weiteres Indiz, dass er in seiner Tätigkeit als Vertreter an seine Kunden herantrete, müsse anerkannt werden, dass der Bw eine Produktpalette von über 250 optionalen Produkten sowohl im Softwarebereich (Beratungsprogramme, Kundenverwaltungsprogramme etc.) als auch im Hardwarebereich (PC, Drucker, Geldausgabegeräte, Videoüberwachungen, Alarmanlagen etc.) mit sich führen würde. Hier stehe also eindeutig die Anbahnung und der Abschluss von Geschäften im Vordergrund und sei als oberstes Ziel in seiner Stellenbeschreibung zu finden.

Ohne Betreuung und Beratung seiner Kunden würden ihm diese Abschlüsse natürlich nicht gelingen. Die an den jeweiligen Produkten hängenden Wartungsverträge seien als logische Konsequenz seiner Vertriebstätigkeit zu sehen und seien daher ebenso wenig wie die Betreuung und die Beratung als sein Hauptgeschäft zu verstehen.

Auf den Punkt gebracht: Er müsse Produkte verkaufen um seinem Unternehmen Umsätze und Erlöse zu garantieren.

Die vom Dienstgeber ausbezahlten steuerfreien Ersätze gemäß § 26 EStG in Höhe von € 8.793,65 seien Kilometergelder, die die tatsächlichen Kosten der Nutzung eines Privat-KFZ`s für Dienstzwecke in keinster Weise aufwiegen würden. Wertminderung durch Abnutzung sowie Instandhaltungs- und Benzinkosten seien weitaus über den derzeit amtlichen Kilometergeldsatz anzusetzen und würden daher in keinster Weise ausgleichend wirken.

Zudem möchte er darauf hinweisen, dass sein Berufsstand in Wien/NÖ/Burgenland durch 6 Personen vertreten werde. Alle seine Kollegen hätten die Einkommensteuerbescheide bereits erhalten, die Vertreterpauschalierung bestätigt und ausbezahlt bekommen. Zusätzlich Brisanz und Nachdruck würde dies dadurch erhalten, als die Anträge der Kollegen des Bw von 4 unterschiedlichen Finanzämtern geprüft und für in Ordnung befunden worden seien.

Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II. Instanz legte der Bw mit Schreiben vom seinen Dienstvertrag (Dienstzettel in Kopie) sowie die aktuelle Stellenbeschreibung seiner Tätigkeit vor.

Auf die am Dienstzettel unter Punkt 9 B angeführte VALOR-Vereinbarung sei er auch in seinem Schreiben vom an das Finanzamt eingegangen.

Neben dieser akontierten monatlichen Leistung würde der Bw mit jeweils Februar eines jeden Jahres eine erfolgsabhängige Prämie ausbezahlt bekommen. 2009 seien dies (rückwirkend für 2008) Brt. € 4.665,- gewesen.

Hier würde es sich somit um jene Provisionen handeln, welche ihm das Finanzamt in Abrede stellen würde und somit als Hauptgrund für das Nichtgewähren der Vertreterpauschalierung genannt worden sei.

Unter Pkt 9 B des oa Dienstzettels wird angeführt:

"Neben Ihrem Gehalt erhalten Sie VALOR gemäß der Betriebsvereinbarung in der geltenden Fassung.

Dazu erhalten Sie ein VALOR-Akonto in der Höhe von € 111,00 vierzehnmal jährlich."

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall die Anerkennung des Vertreterpauschales eines EDV-Organisationsberaters im Bankenbereich.

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden (BGBl 1993/881 ab 1994).

Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II Nr. 382/2001, werden ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen die Werbungskosten für Vertreter (§ 1 Z 9) mit 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens mit € 2.190,00 jährlich festgelegt. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für die konkreten Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtzeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre (Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer Kommentar, Tz 6 zu § 17 EStG), Verwaltungsübung (LStR Rz 406) und Entscheidungspraxis (UFS ua , RV/0173-L/03) Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).

Mit dieser Tätigkeitsbeschreibung ist somit klargestellt, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers keineswegs jede Außendiensttätigkeit unter Vertretertätigkeit fällt.

Im gegenständlichen Fall ist der Bw laut seiner Stellenbeschreibung als EDV-Organisationsberater im Bankenbereich tätig.

Seiner im Zuge des Verfahrens vor dem UFS vorgelegten Stellenbeschreibung sind nachstehende beschreibende Rollen Vertrieb/Mitarbeiter zu entnehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aufgaben zu den Rollen
zu Rolle
"Kunden bei Mahnung kontaktieren
Vertrieb
Kundensegment Zufriedenheitsmessung auswählen
Vertrieb
Kundenbefragungen durchführen
Vertrieb
Sofortmaßnahmen aus Kundenbefragung anstoßen
Vertrieb
Kundenanforderung intern abstimmen
Vertrieb
weiter Kundenmeinungen zu Anf. einholen
Vertrieb
Methode z. Einholung Kd.meinung auswählen
Vertrieb
Kd. über Status Kundenwunsch informieren
Vertrieb
Kundenanforderung ergänzen/erweitern
Vertrieb
Kundenanforderung in ST-DB einpflegen
Vertrieb
Verteiler für Kdanforderung definieren
Vertrieb
Kundenfeedback zu Kdwunsch planen
Vertrieb
Gästeliste für VA definieren
Vertrieb
Gästeliste für VA abstimmen
Vertrieb
Einladungen für VA versenden
Vertrieb
Anmeldungen für VA warten
Vertrieb
Kundendaten prüfen/aktualisieren
Vertrieb
Auftragsgegenstand prüfen
Vertrieb
Rücksprache mit Kunden durchführen
Vertrieb
Anforderungen f. Angeboterst formulieren
Vertrieb
Presales definieren
Vertrieb
Leistungsbeschr/PLA-Param/Preise sichten
Vertrieb
Angebot erstellen
Vertrieb
Angebot in Evidenz halten /weiterverfolg.
Vertrieb
Teilnahme an Ausschreibung prüfen
Vertrieb
Angebot korrigieren
Vertrieb
unterjähriges Budget beantragen
Vertrieb
Nachbetrachtung durchführen
Vertrieb
Feedback zur Kdbefragung an Kunden geben
Vertrieb
Kundenanford. zurück an Kunden schicken
Vertrieb
Vertriebsziele festlegen
Vertrieb
Input Planungsklausur Vertrieb erstellen
Vertrieb
Kundenwünsche konsolidieren
Vertrieb
produktrelevante Vorhaben sichten
Vertrieb
Aufwandsplanung durchführen
Vertrieb
Ressourcenplanung durchführen
Vertrieb
Projekterlösplanung durchführen
Vertrieb
Detailplanung auf Quartalsbasis durchfüh
Vertrieb
laufendes Geschäft und HW planen
Vertrieb
Vorfall/Service Request erkennen
Mitarbeiter
FAQ-DB zur Lösungsfindung prüfen
Mitarbeiter
Vorfall/Service Req.p. Webticket erstell.
Mitarbeiter
Infobedarf zielgruppenspez. ermitteln
Mitarbeiter
Medien für Infoweitergabe auswählen
Mitarbeiter
Info mit Linie abstimmen
Mitarbeiter
Info an nächste Ebene/Linie weitergeben
Mitarbeiter
aufgrund Linieninfo Aktivität setzen
Mitarbeiter
Information ablegen
Mitarbeiter
Hauslogistik über Störung informieren
Mitarbeiter
Beschaffungsauftrag in SAP-SRM anlegen
Mitarbeiter
Warenübernahme/Qual.prüfung
Mitarbeiter
Wareneingang bestätigen
Mitarbeiter
Büromaterial (ZHS) Bestellung aufgeben
Mitarbeiter
Marktanalyse anfordern
Mitarbeiter
Themen für PR finden
Mitarbeiter
Zeiterfassung pflegen
Mitarbeiter
PR Texte prüfen
Mitarbeiter
Sicherheitsvorfall erkennen
Mitarbeiter
Sicherheitsvorfall melden
Mitarbeiter
Berecht.Anlage/Änderung/Löschung beantragen
Mitarbeiter
Notfallbenutzer bei Portier anfordern
Mitarbeiter
Projekt einmelden
Mitarbeiter
Maßnahme zum MaP vorschlagen
Mitarbeiter
Maßnahme zum MaP umsetzen
Mitarbeiter
Lösung zur Maßnahme zum MaP erarbeiten
Mitarbeiter
Dokumente und Daten lenken
Mitarbeiter
Aufzeichnungen lenken
Mitarbeiter
Budgetantrag starten
Mitarbeiter
bestehende Budgetnummer angeben
Mitarbeiter
Projektbudgetantrag starten
Mitarbeiter
Ziele& Umfang internes Projekt definieren
Mitarbeiter
Aufwand& Dauer f. Umsetz. int. PT ermitteln
Mitarbeiter
Nutzen der Anforderung int. PT darstellen
Mitarbeiter
Vorfall gem. FAQ-DB beheben
Mitarbeiter
Notfall/Krise lösen
Mitarbeiter
Service Ticket wiedereröffnen
Mitarbeiter
Fehlende Daten zu int. Projekt ergänzen
Mitarbeiter
Moderation, Leitung und Dok. von Bespr.
Mitarbeiter
Ware übernehmen
Mitarbeiter
Abfallart feststellen
Mitarbeiter
Daten löschen
Mitarbeiter
Datenträger zwischenlagern
Mitarbeiter
Abstimmung öffent. Auftritt mit Vgst.
Mitarbeiter
Vortragsunt. f. öff. Auftritt vorbereiten
Mitarbeiter
öffentlichen Vortrag abhalten
Mitarbeiter
Abschluß öff. Vortrag an Marketing melden"
Mitarbeiter

Nach Ansicht des UFS ist dieser detaillierten Stellenbeschreibung nicht zu entnehmen, dass der Bw ausschließlich zur Anbahnung und zum Abschluss von Geschäften und somit als Vertreter im Sinne der oben angeführten Verordnung tätig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom , 2003/15/0044 ausgesprochen, dass ein Dienstnehmer auch dann (noch) als Vertreter anzusehen ist, wenn er im Rahmen seines Außendienstes auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung (dort: Entgegennahme und Entsorgung von Altmedikamenten und Problemstoffen) verrichtet, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht.

Ein Abschluss von Rechtsgeschäften wird vom Bw nicht durchgeführt. Der UFS geht vielmehr davon aus, dass bei der Tätigkeit des Bw die Aufgaben wie zB Einladungen für VA versenden, Kundendaten prüfen, Auftragsgegenstand prüfen, Rücksprache mit Kunden durchführen, Angebot erstellen, Angebot in Evidenz halten, Angebot korrigieren usw. im Vordergrund stehen. Zudem bezeichnet auch der Arbeitgeber den Bw in seiner Arbeitsplatzbeschreibung als "EDV-Organisationsberater", was nicht unmittelbar auf eine Vertretertätigkeit hindeutet. Zudem findet auch der Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik sowie alle rechtlichen Rahmenbedingungen wie Betriebsverordnung, Dienstanweisungen und Betriebsvereinbarungen Anwendung.

Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von (direkten) Geschäftsabschlüssen ist, zählt jedoch nicht als Vertretertätigkeit. Damit fehlen aber der vom Bw ausgeübten Tätigkeit als EDV-Organisationsberater im Bankenbereich die wesentlichsten Merkmale des "Vertreters", nämlich das ständig von einem anderen mit der Vermittlung betraut sein und das Abschließen von Geschäften.

Auch die Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Bw seine Tätigkeit im Außendienst vor Ort bei den Kunden der R.I. wahrnimmt um Aufträge zu erhalten, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, denn würde man allein auf die überwiegende Außendiensttätigkeit abstellen, müsste man sämtliche Kundendienste und jede im Bereich des Vertriebs ausgeübte Tätigkeit als "Vertreter" bzw "Vertretertätigkeit" ansehen. Eine derartige weite Auslegung entspricht nicht der Verordnung.

Auch die Tatsache, dass der Bw jeweils im Februar eines jeden Jahres eine erfolgsabhängige Prämie erhält macht ihn nicht zum Vertreter im Sinne der Verordnung, denn bei Vertretern im Sinne dieser Verordnung ist es allgemein üblich, dass deren Entlohnung neben einem (niedrigem) Grundgehalt in Form von (Verkaufs)provisionen erfolgt. Dies ist beim Bw jedenfalls nicht zutreffend. Die einmalige rückwirkende Prämie macht den Bw damit noch nicht zum Vertreter iSd Verordnung.

Hinsichtlich des Vorbringens des Bw, dass seine Kollegen von vier unterschiedlichen Finanzämtern das Vertreterpauschale gewährt worden wäre, ist entgegenzuhalten, dass immer im Einzelfall zu entscheiden ist und der Bw aus der Vorgangsweise in anderen Verfahren nichts für seinen Rechtsstandpunkt gewinnen kann.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Ergeht auch an Finanzamt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Schlagworte
Werbungskosten
ausschließlich Vertretertätigkeit
Vertreter
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at