zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.11.2009, RV/3470-W/09

Studienwechsel nach dem vierten inskribierten Semester

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2006 bis September 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Berufungswerber (Bw.) die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2006 bis September 2008 hinsichtlich des Kindes CH gem. § 26 Abs. 1 FLAG zurück. In der Begründung wurde - nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Sohn des Bw. den FH-Studiengang "Journalismus" mit (nach dem 4. inskribierten Semester) vorzeitig abgebrochen habe. Ab dem SS 2007 sei er an der WU Wien in J033 561 Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gemeldet. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe daher frühestens wieder nach einer Wartefrist von vier Semestern (also ab März 2009).

In der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid brachte der Bw. vor, dass er am bei der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA) persönlich alle ihm zur Verfügung stehenden und gestellten Dokumente einschließlich des aktuellen Studienerfolges seines Sohnes im Studienjahr 2007/08 eingereicht habe. Die Bedienstete der BVA habe alle Dokumente durchgesehen und danach geurteilt, dass alles in Ordnung sei, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wären somit weiter gelaufen.

Bei diesen Dokumenten habe sich auch jenes Schreiben der Fachhochschule vom erfolgreichen Abschluss der Semester 1-4 befunden, welches keine Argumentation bezüglich des Abschlusses des 4. Semesters der FH seitens der Leitung enthielt.

Seine Berufung gründe sich auf Basis des geltenden FLAG auf der nachgewiesenen Tatsache, dass sein Sohn n i c h t nach drei Semestern von der Fachhochschule auf die Wirtschaftsuniversität gewechselt habe, sondern nahtlos nach Abgang von der Fachhochschule (4 Semester durchgängig) an die Wirtschaftsuniversität gewechselt habe. Von diesen vier Semestern FH und jenen angeschlossenen Semestern an der Wiener Wirtschaftsuniversität bis einschließlich jener oben zitierten Bestätigung des Studienerfolges im Studienjahr 2007/08 könnten allenfalls Duplikate der Studienerfolge angefordert werden, so diese nicht ohnehin schon beim Finanzamt vorlägen.

Weiters verwies der Bw. auf nachweisbare drei Prüfungserfolge im laufenden WS 2008, die allenfalls sofort beigebracht werden könnten, um den durchgängigen Studienablauf sowie Studienerfolg nachzuweisen.

Im Zuge eines in der Folge durchgeführten Vorhalteverfahrens wurden vom Bw. u.a. das Schreiben der Fachhochschule vom , mit welchem bestätigt wird, dass CH die kommissionelle Prüfung "Sprache & Stil IV" am nicht bestanden hat und er daher am exmatrikuliert wurde, sowie die Studienerfolgsnachweise der Wirtschaftsuniversität Wien vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass CH von September 2004 bis Oktober 2006 an der FH Wien Journalismus studiert habe. Auf Grund mangelnden Studienerfolges habe er dieses Studium im Oktober 2006 abbrechen müssen. Von November 2006 bis Februar 2007 habe sich C in keiner Berufsausbildung befunden. Demnach bestehe für diesen Zeitraum gem. § 2 (1) b FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit Sommersemester 2007 habe C ein neues Studium (Bachelor Wirtschafts- und Sozialwissenschaften) an der Wirtschaftsuni Wien begonnen. Da bereits vorher vier Semester lang das Fachhochschulstudium betrieben worden sei, liege ein beihilfenschädlicher Studienwechsel gem. §17 Abs. 1 lit. 2 StudFG vor (hierbei sei es unerheblich, ob der Studienwechsel freiwillig erfolgt oder auf Grund des negativen Studienerfolges eine Exmatrikulation vorgenommen worden sei).

Gem. § 17 Abs. 4 StudFG entstehe daher eine Wartefrist von vier Semestern, in denen kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, d.i. von SS 2007 bis einschließlich WS 2008/2009. Danach sei bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Beihilfenanspruch wieder möglich.

Da C im WS 2006/2007 in keiner Berufsausbildung gestanden habe und anschließend ein beihilfenschädlicher Studienwechsel nach mehr als drei Semestern vorliege, wäre die Berufung abzuweisen.

Im Vorlageantrag vom wurde nochmals darauf hingewiesen, dass CH seit dem Sommersemester 2007 ein Studium an der WU Wien begonnen habe. Der Bw. sei daher nicht damit einverstanden, dass ihm seit dem SS 2007 keine Beihilfe zustehe, zumal für diesen Zeitraum ein positiver Studiennachweis vorliege.

Außerdem hätte er seit 2009 keine Zahlungen überwiesen bekommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG), genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gem. § 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

Gem. § 17 Abs. 4 StudFG ist ein Studienwechsel nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Nach der Sach- und Aktenlage war der Sohn des Bw vom bis an der Fachhochschule Wien im Studiengang Journalismus inskribiert und ist wegen mangelnden Studienerfolges nach dem vierten Semester ohne Abschluss ausgeschieden (siehe Bestätigungen der FH Wien vom und vom ). Im Sommersemester 2007 hat CH mit dem Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien begonnen.

Strittig ist, ob es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um einen beihilfenschädlichen Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG handelt.

Bei der Regelung des § 17 StudFG (Studienwechsel) handelt es sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende Regelung. Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Ein Studienwechsel liegt vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (, sowie , 98/12/0163).

Universitäten und Fachhochschul-Studiengänge sind Einrichtungen gemäß § 3 StudFG.

In Anbetracht vorstehender Ausführungen ist daher das Finanzamt auf Grund der Tatsache, dass der Sohn des Bw. den FH-Studiengang Journalismus ohne Abschluss abgebrochen und an dessen Stelle (nach einer Unterbrechung von einem Semester) mit dem Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien begonnen hat, zu Recht davon ausgegangen, dass ein (beihilfenschädlicher) Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG vorliegt.

Entgegen der Auffassung des Bw. führt auch der Nachweis eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium nicht zum Wiederaufleben des Anspruches auf Familienbeihilfe. Auch die Berufungsausführungen, wonach der Bw. nicht nach drei Semestern, sondern nach seinem Abgang vom Fachhochschul-Studiengang auf die Wirtschaftsuniversität gewechselt hat, vermögen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil CH das Studium an der Fachhochschule nicht abgeschlossen hat und jeder Wechsel, der nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester oder später erfolgt, als beihilfenschädlich gilt. Dass der Wechsel an die Wirtschaftsuniversität Wien nicht freiwillig erfolgte, sondern weil CH wegen mangelnden Studienerfolges exmatrikuliert wurde, schließt einen Studienwechsel nicht aus. Ebenso unerheblich ist der Einwand, dass laut Auskunft der BVA "alles in Ordnung sei", weil gem. § 13 FLAG über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht die BVA, sondern das Finanzamt zu entscheiden hat.

Da im vorliegenden Fall eine Einrechnung der gesamten Vorstudienzeiten iSd § 17 Abs.2 StudFG in das neue Studium nicht erfolgt ist, ist der vorliegende Studienwechsel nach § 17 Abs. 4 StudFG erst dann nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat. In concreto bedeutet dies, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nach einer Wartezeit von vier Semestern, sohin ab dem Sommersemester 2009, wieder auflebt. Für den Zeitraum November 2006 bis Februar 2007 besteht gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil für diese Zeit kein Nachweis für eine Berufsausbildung vorliegt.

Die Rückforderung betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2006 bis September 2008 erfolgte daher zu Recht.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studienwechsel
Abbruch
mangelnder Studienerfolg
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at