Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 21.09.2010, RV/0178-S/10

Prozentsatz Selbstbehalt außergewöhnliche Belastung etc.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Anschrift_Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Susanne Fischer, vom betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird entsprechend der 2. Berufungsvorentscheidung abgeändert. Die festgesetzte Einkommensteuer und deren Bemessungsgrundlagen betragen wie schon mit der 2. Berufungsvorentscheidung ausgesprochen:


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2002
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
 
11.845,82
 
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
11.845,82
11.845,82
1/4 der Topfsonderausgaben
3.016,99
-754,25
 
Kirchenbeitrag
 
-72,67
 
Begünstigte Spenden
 
-100,00
-926,92
Aufwendungen ag. Belastung
 
-1.050,31
 
Selbstbehalt
 
655,13
-395,18
Einkommen
 
 
10.523,72
0% für die ersten 3.640,00
 
0,00
21% für die restlichen
 
3.630,00
762,30
31% für die restlichen
 
3.253,72
1.008,65
Steuer vor Absetzbeträgen
 
1.770,95
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
 
-829,59
Alleinverdienerabsetzbetrag
 
-364,00
Steuer nach Absetzbeträgen
 
 
577,36

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist steuerlich nicht vertreten.

Die Berufung vom richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2002. Dieser Bescheid ist mit datiert und wurde nachweislich am an den Berufungswerber zugestellt (RSb). Die Bemessungsgrundlagen wurden dabei mangels Abgabe der Steuererklärungen gem. § 184 BAO geschätzt.

Am um 22:39 Uhr erhob der Berufungswerber per Fax Berufung gegen diesen Bescheid. In der Berufung legte der Berufungswerber eine Einkommensteuererklärung für 2002 vor und behauptete deren Einbringung am .

Über dieses Rechtsmittel entschied das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom und veranlagte die Einkommensteuer 2002 nun erklärungsgemäß. Sie reduzierte die Einkommensteuervorschreibung dadurch von EUR 4.122,81 auf EUR 993,73, unterließ aber die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie eines Kindes.

Im daraufhin am Montag dem eingebrachten Schreiben (datiert ebenfalls mit ) gab der Berufungswerber an, die Berufungsvorentscheidung sei ihm am zugestellt worden und beantragte die "amtswegige Berichtigung" der Berufungsvorentscheidung. Das Finanzamt wertete dies als Vorlageantrag, erließ eine mit datierte 2. Berufungsvorentscheidung, berücksichtigte nun auch den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie ein Kind und verringerte die Einkommensteuerfestsetzung dadurch noch einmal auf EUR 577,36.

Im per Fax am Montag dem um 23:43 Uhr eingebrachten Schreiben (datiert ebenfalls mit ) gab der Berufungswerber an, die 2. Berufungsvorentscheidung sei ihm am zugestellt worden und berief neuerlich. Auch dieses Anbringen wertete das Finanzamt als Vorlageantrag und legte die Berufung schlussendlich am dem Unabhängigen Finanzsenat vor.

Mit Schreiben vom teilte der Unabhängigen Finanzsenat dem Berufungswerber mit, dass die am (Dienstag) gegen den nachweislich am Bescheid Berufung nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei und forderte den Berufungswerber zur Stellungnahme auf. Auf dieses Schreiben reagierte dieser bis dato nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Berufung erfolgte - entgegen der im Vorhalt vom vom Unabhängigen Finanzsenat geäußerten Vermutung - rechtzeitig, weil der letzte Tag der Berufungsfrist () auf einen gesetzlichen Feiertag fiel (Ostermontag) und damit die Berufungsfrist erst am endete (§ 108 Abs. 3 BAO).

Mit dem Rechtsmittel rügt der Berufungswerber die unterlassene Berücksichtigung von beantragten Werbungskosten, Sonderausgaben, Kirchensteuer, außergewöhnlicher Belastung und Kinderabsetzbetrag. Die Berufungsentscheidung basiert nun auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamtes sowie des Unabhängigen Finanzsenats abgebildet und unbestritten ist.

Der Berufungswerber ist ausschließlich selbständig tätig, Alleinverdiener und hatte im Berufungszeitraum ein Kind, für das ihm oder seiner Gattin mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zustand (§ 106 Abs. 1 EStG 1988).

Die Familienbeihilfe (monatlich EUR 123,60) sowie der Kinderabsetzbetrag (monatlich EUR 50,90) wurden 2002 im Zweimonats-Rhythmus an Fr. Gattin_Bw (SVNr. #### ######), der Mutter des Kindes und Gattin des Berufungswerbers bar ausbezahlt.

Die Veranlagung erfolgte mit der 2. Berufungsvorentscheidung unbestrittenermaßen.

Die Berechnung des in Abzug zu bringenden Selbstbehaltes für die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Aufwendungen ist im Bescheid nicht dargestellt. Sie lässt sich aber mit Hilfe des § 34 Abs. 4 EStG 1988 wie folgt nachvollziehen:


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2002
Einkommen
10.523,72
Außergewöhnliche Belastung
395,18
somit
10.918,90
Basisselbstbehalt (§ 34 Abs. 4 EStG)
8%
Abzug für Alleinverdienerabsetzbetrag
-1%
Abzug für Kind
-1%
somit in %
6%
das sind in EUR
655,13

1 Außergewöhnliche Belastung

Gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die außergewöhnliche Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen


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von höchstens 7 300 Euro
6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro
8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro
10%.
mehr als 36 400 Euro
12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, und für jedes Kind.

Sämtliche in der Abgabenerklärung enthaltenen Aufwendungen (EUR 1.050,31) wurden berücksichtigt. Sowohl der %-Satz wie auch in der Folge der Selbstbehalt wurden richtig errechnet (siehe oben). Die Bescheide sind deshalb diesbezüglich korrekt.

2 Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstunden- und Nachtzuschläge etc.

Der Berufungswerber macht die steuerbegünstigte Berücksichtigung eines 13-ten und 14-ten Monatsgehaltes sowie von Überstunden-, Nacht- sowie Sonn- und Feiertagszuschlägen geltend.

Solche Begünstigungen regelt das Einkommensteuergesetz in den §§ 67 EStG 1988, die zu seinem 5. Teil gehören. Dieser Teil ist überschrieben mit "Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)". Schon daraus ist ersichtlich, dass diese Vorschriften ausschließlich für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Frage kommen. Solche liegen hier aber ohne Zweifel nicht vor.

Dieses Begehren muss deshalb ins Leere gehen.

3 Kinderabsetzbetrag

Der Berufungswerber rügt auch die Nichtberücksichtigung des Kinderabsetzbetrages für die Berechnung der Einkommensteuer. Schon der Gesetzestext des § 33 Abs. 8 EStG 1988 beinhaltet dabei aber die Lösung dieses Problems. Da der Kinderabsetzbetrag gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988), bleibt er bei der Berechnung der Einkommensteuer außer Ansatz.

Wie das Finanzamt schon in der 2. Berufungsvorentscheidung vom richtig dargestellt hat, wird der Kinderabsetzbetrag direkt an den Anspruchsberechtigten ausbezahlt. Diese Auszahlung erfolgte für den Berufungszeitraum gemeinsam mit der Familienbeihilfe an Fr. Gattin_Bw (siehe oben). Der Kinderabsetzbetrag floss der Familie damit bereits laufend zu und kann nicht zusätzlich als Einkommensteuergutschrift lukriert werden. Ein solche Doppelauszahlung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

4 Zusammenfassung

Da mit die 2. Berufungsvorentscheidung dem Berufungsbegehren im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entsprochen wurde, war die Berufung durch die Bestätigung der darin enthaltenen Bemessungsgrundlagen und der Einkommensteuer zu erledigen. Der bekämpfte Bescheid vom war erklärungsgemäß abzuändern und entspricht in seinem Spruch dieser 2. Berufungsvorentscheidung.

ergeht auch an Finanzamt Salzburg-Stadt zu St.Nr. 91-###/####

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at