Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 21.09.2010, RV/1039-L/09

Die Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels hängt nicht vom Vorhandensein eines (Gratis-)Parkplatzes an der Haltestelle ab.


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Miterledigte GZ:
RV/1145-L/10
RV/1124-L/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006, 2007 und 2008 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

In den auf elektronischem Wege eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 beantragte der Berufungswerber, neben anderen, hier nicht streitgegenständlichen Werbungskosten, die Berücksichtigung des sog. Pendlerpauschales.

Mit Ersuchen um Ergänzung betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2006 - 2008 wurde der Berufungswerber seitens des zuständigen Finanzamtes ersucht, die gesamten beantragten Aufwendungen belegmäßig vorzulegen.

Mit Eingabe vom folgte der Berufungswerber weitgehend dieser Aufforderung. In der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales führte der Berufungswerber aus, dass die Entfernung zwischen Wohnung (R 50) und Arbeitsstätte (T 44) 20 km betragen würde. Ein öffentliches Verkehrsmittel könne nicht benützt werden, da zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende die Fahrzeit bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar lang sei. Die Regelarbeitszeit würde trotz Gleitzeit 06:30 Uhr bis 15:15 Uhr betragen.

Mit Einkommensteuerbescheiden 2006, 2007 und 2008 vom wurden die Einkommensteuern für diese Jahre abweichend von den eingereichten Erklärungen festgesetzt. Werbungskosten wurden teilweise nicht berücksichtigt. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Punktes (Pendlerpauschale) wurde ausgeführt, dass von der Berücksichtigung des Pendlerpauschales abzusehen gewesen sei, da im gegenständlichen Fall die einkommensteuerrechtlichen Richtlinien für den Erhalt eines solchen (Entfernung unter 20 Kilometer und öffentliches Verkehrsmittel vorhanden) nicht zutreffen würden.

Mit Eingabe vom reichte der Berufungswerber Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2006, 2007 und 2008 vom auf elektronischem Wege ein. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Berufungswerber aufgrund der Lage seines Wohnsitzes nicht zumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Der Wohnsitz befinde sich in einer Sackgasse; die nächstgelegene Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels sei 4 km entfernt; des weiteren sei bei oder in der Nähe dieser Haltestelle keine Möglichkeit des Parkens eines PKWs gegeben. Die Haltestellen würden direkt an der B126 ohne öffentliche Parkflächen liegen.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Berufungen gegen die Bescheide vom als unbegründet abgewiesen (Einkommensteuer 2006, 2007 und 2008). Begründend wurde ausgeführt, dass die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien. Darüber hinaus würden Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales nur dann zustehen, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mind. 20 km umfasse ("kleines Pendlerpauschale") oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder zumutbar sei ("großes Pendlerpauschale"). Der öffentliche Verkehr sei zwar in den letzten Jahren stark ausgebaut worden, aber in den seltensten Fällen hätte man die Haltestelle unmittelbar vor der Haustür. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels sei aber auch dann zumutbar, wenn man einen Teil der Wegstrecke z.B. mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen müsse. Nur wenn der Anfahrtsweg mehr als die Hälfte der Fahrtstrecke betragen würde, sei die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar.

Mit auf elektronischem Wege eingereichten Vorlageanträgen vom reichte der Berufungswerber Berufung gegen die Bescheide vom ein. Obwohl der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers unweit von Linz sei, liege er verkehrstechnisch denkbar ungünstig, sodass er zur nächstgelegenen Bushaltestelle einen Fußmarsch von mehr als 4 km zurücklegen müsse. Dies sei vor allem im Winter aus Sicht des Berufungswerbers nicht zumutbar. Mit dem Auto zum nächsten öffentlichen Parkplatz in Linz würde er eine Strecke von 11 km zurücklegen, da entlang der Bushaltestellen (oder in deren Nähe) an der B126 im Bereich St bis G, sowie auf der Alten K Straße von R bis Linz keine öffentlichen Parkplätze vorhanden seien. Des weiteren seien die Parkplätze im Bereich von D bis O Kurzparkplätze, wodurch ein ganztägiges Stehenbleiben nicht möglich sei. Der nächstgelegene Ganztagesparkplatz würde somit am Urfahr Jahrmarktgelände liegen, welches sich deutlich über der Hälfte des Weges zur Arbeitsstätte befinde und in der falschen Richtung liege, wodurch eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln maßgeblich verlängert werde.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Recherchen des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates haben folgende Ergebnisse gebracht: - Entfernung R 50 und Arbeitsstätte T: www.at.map24.com: 17,07 km und Fahrtdauer 21 Minuten - Entfernung R 50 und Gl bei H: maps.google.at: 5,6 km und Fahrtdauer ca. 8 Minuten - Fahrzeit öffentliche Verkehrsmittel Gl - Arbeitsstätte: fahrplan.oebb.at: z.B. Abfahrt: 05:44; Ankunft: 06:24: Fahrzeit also 40 Minuten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorerst ist festzuhalten, dass die Ermittlungen des Finanzamtes und auch des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates ergaben, dass die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedenfalls unter 20 km beträgt. Dies wurde auch vom Berufungswerber in seinen weiteren Eingaben nicht bestritten.

Zu beurteilen ist also, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder nicht.

Hierzu wurde zwar der Tatsache nicht widersprochen, dass grundsätzlich ein öffentliches Verkehrsmittel zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte verkehrt, die Benützung aber nicht zumutbar sei, da im Bereich der Haltestellen keine Parkmöglichkeit bestehe. Die Entfernung Wohnung zur nächsten Haltestelle beträgt rund 4 km.

Zur Beurteilung dieses Sachverhaltes sind folgende gesetzliche Bestimmungen maßgeblich:

Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. lit. c leg.cit.: Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden folgende Pauschbeträge berücksichtigt:Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 297 Euro jährlich.

Aus den oben angeführten Ermittlungsergebnissen geht hervor, dass jedenfalls für mehr als die Hälfte der Fahrtstrecke tatsächlich ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Aufgrund der Frequenz der Verkehrsmittel und der Tatsache, dass dem Berufungswerber grundsätzlich Gleitzeit zur Verfügung steht, wäre es ihm möglich, bei Benützung dieser Verkehrsmittel, zeitgereicht seinen Arbeitsplatz zu erreichen.

Zu klären ist folglich die Frage, ob die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auch zumutbar ist. Die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel beträgt rund 40 Minuten (vgl. oben angeführten Fahrplan). Dem Berufungswerber steht ein Fahrzeug zur Verfügung und somit kann die Haltestelle innerhalb kürzester Zeit erreicht werden (Entfernung Wohnung zur nächsten Haltestelle lt. Berufungswerber rd. 4 km). In Kombination Individualverkehr und öffentliches Verkehrsmittel kann die Arbeitsstätte in weniger als 50 Minuten erreicht werden.

Nach der Verwaltungspraxis liegt die Unzumutbarkeit in folgenden Fällen vor (vgl. Jakom/Lenneis EStG § 16 Rz 28): a) Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit: Dies ist dann der Fall, wenn zumindest auf halben Arbeitsweg ein öffentliches Verkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zu erforderlichen Zeit verkehrt. Diese Unmöglichkeit liegt gegenständlich nicht vor; wird im Übrigen vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt. b) Unzumutbarkeit wegen einer dauernden starken Gehbehinderung. Auch dies wurde vom Berufungswerber nicht behauptet. c) Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit: Gemeint ist hier die Fahrzeit Wohnung - Arbeitsstätte. Gemäß oben dargestellten Ermittlungsergebnissen liegt diese Fahrzeit unter 50 Minuten; als unzumutbar lange kann dies nicht angesehen werden, wenn man für diese Strecke mit dem eigenen Kfz auch etwas mehr als 20 Minuten benötigt (vgl. oben angeführte Web-Site: www.at.map24.com).

Auch die vom Berufungswerber angeführte Unzumutbarkeit zu Fuß zur Haltestelle zu gehen, führt noch nicht dazu, dass auch zumindest auf halber Fahrtstrecke die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist.

Die gesetzliche Bestimmung führt lediglich an, dass zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar sein muss. Es wird nicht bestimmt, ob dort allenfalls ein Gratisparkplatz zur Verfügung stehen muss. Allenfalls anfallende Parkkosten lassen eine Verbindung noch nicht unzumutbar werden.

Der gesetzlichen Bestimmung und auch der Verwaltungspraxis ist nicht zu entnehmen, dass öffentliche Parkplätze vorhanden sein müssen.

Ohne näher überprüft zu haben, da für die Entscheidung irrelevant, wird seitens des Referenten noch Folgendes angemerkt: Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wäre es dem Berufungswerber auch möglich gewesen, allenfalls private Grundbesitzer über allfällige Abstellmöglichkeiten zu befragen (auch wenn dafür allenfalls Kosten angefallen wären). Eine weitere Möglichkeit wäre es, mit dem PKW nicht Richtung Linz zu fahren, sondern Richtung Gl; dort ist die Parksituation jedenfalls um einiges günstiger als in Stadtnähe. Auch bei dieser Kombination wäre die Benützung eines Massenbeförderungsmittels jedenfalls noch zumutbar.

Unter Abwägung all dieser Gegebenheiten und bei Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungspraxis war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at