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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.11.2009, RV/2616-W/08

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Proksch & Fritsche Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf die Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von € 19.478,93 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der Z.-GmbHfür deren Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 22.131,10 gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung herangezogen.

Diese setzen sich aus der Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von € 19.478,93, Anspruchszinsen 2001 in Höhe von € 1.500,98, Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2004 in Höhe von € 562,00, Säumniszuschlag/1 2004 in Höhe von € 424,69 und der Körperschaftsteuer 2003 in Höhe von € 164,50 zusammen.

Zur Begründung zitierte das Finanzamt die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und führte weiters aus, dass der Bw. vom bis zur Konkurseröffnung Geschäftsführer der GmbH gewesen sei.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass über das Vermögen der GmbH ein Konkursverfahren anhängig sei. Die Konkurseröffnung sei am erfolgt. Der Konkurs habe mit einer Verteilung an die Konkursgläubiger (unter denen sich auch das Finanzamt befunden habe) geendet. Die Haftung nach § 9 BAO sei eine Ausfallshaftung. Das bedeute, dass eine Haftungsinanspruchnahme, die den gesamten offenen Abgabenbetrag umfasse, obwohl nur ein Teil objektiv uneinbringlich sei, gesetzwidrig sei ().

Dem bekämpfen Bescheid sei nicht zu entnehmen, inwieweit die nachweislich erfolgten Quotenzahlungen an die Abgabenbehörde bei der Haftung berücksichtigt worden seien (in der Bescheidbegründung fänden sich weder Feststellungen der Konkursquote noch zur Höhe der dem Finanzamt tatsächlich zugeflossenen Beträge). Auffällig sei, dass z.B. bei der Position "Anspruchszinsen 2001" die Haftung exakt in der Höhe des seinerzeit der GmbH mit Bescheid vom vorgeschriebenen Betrages von € 1.500,98 festgesetzt worden sei. Dies spreche dafür, dass die Quotenzahlungen überhaupt nicht berücksichtigt worden seien.

Dem Bw. lägen weder die Forderungsanmeldungen des Finanzamtes im Konkursverfahren noch Informationen über die ausgeschütteten Quotenzahlungen vor. Er könne daher die Richtigkeit der geltend gemachten Ausfallshaftung nicht überprüfen.

Der Bescheid leide somit unter einem wesentlichen Verfahrensmangel und sei bereits deshalb aufzuheben.

Feststellungen dazu, welche abgabenrechtliche Verpflichtungen vom Bw. angeblich verletzt worden seien, würden dem angefochtenen Bescheid fehlen. Die erstinstanzliche Behörde beschränke sich in der Bescheidbegründung auf die allgemeine Aufzählung verschiedener abgabenrechtlicher Pflichten (ohne jeden erkennbaren Bezug zum vorliegenden Fall). Der Haftungsbescheid sei daher bereits aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben. Eine Haftung für eine vermeintliche Pflichtverletzung, die nicht einmal ansatzweise von der Abgabenbehörde umschrieben werde, widerspreche den elementaren Verfahrensgrundsätzen der BAO.

Eine unterlassene Abgabenentrichtung aus den vorhandenen Mitteln könne dem Bw. nicht zur Last gelegt werden.

Laut höchstgerichtlicher Judikatur bestehe die Pflicht des Vertreters, die vom Vertretenen geschuldeten Abgaben zu entrichten, allerdings nur insoweit, als hiefür liquide Mittel vorhanden seien. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertreter die für die Abgabenentrichtung notwendigen Mittel habe, bestimme sich danach, wann die Abgaben zu entrichten gewesen wären. Bei der Körperschaftsteuer sei grundsätzlich der Zeitpunkt der sich aus dem Abgabenbescheid ergebenden Fälligkeit maßgebend ().

Die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Bescheide würden vom August 2004 stammen, die Nachforderungen seien im September 2004 zur Zahlung fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die GmbH über keine liquiden Mittel mehr verfügt, um die beträchtlichen erst im August 2004 zu Tage getretenen Abgabenforderungen abzudecken (das Bankkonto sei im Minus gewesen, ein Kassaguthaben habe ebenso wenig wie werthaltige Forderungen existiert). Die nach einer 17 Monate andauernden Betriebsprüfung (Prüfungszeitraum bis ) festgesetzten Abgabenforderungen seien schließlich Auslöser für das Konkursverfahren Ende 2004 gewesen. Aus dem Vermögen der GmbH seien nach Zustellung der Bescheide im August 2004 keine Zahlungen mehr geleistet worden, weder an das Finanzamt noch an andere Gläubiger der Gesellschaft.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei daher vom Bw. nicht verletzt worden. Die Abgabenschulden seien nicht schlechter behandelt worden als die übrigen Schulden (kein gläubiger habe von der GmbH etwas erhalten).

Die geltend gemachte Ausfallshaftung scheitere bei richtiger rechtlicher Beurteilung bereits am Fehlen jeglicher liquider Mittel.

Überdies werde der erstinstanzlichen Behörde als Verfahrensfehler die vollständig unterlassene Ermittlungstätigkeit angelastet. Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des potenziell Haftungspflichtigen entbinde die Abgabenbehörde nach der Judikatur nicht von ihrer eigenen Ermittlungspflicht. Der Abgabenbehörde werde konkret vorgeworfen, dass sie dem Bw. vor Erlassung des Haftungsbescheides niemals Gelegenheit eingeräumt habe, zur vermeintlichen Ausfallshaftung Stellung zu nehmen und entlastende Beweismittel vorzulegen. Laut Judikatur sei die Abgabenbehörde insbesondere dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht entbunden, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel ergäben (). Ergebnisse derartiger (z.B. im Rahmen einer Außenprüfung durchgeführter) Ermittlungen seien bei der Entscheidung über die Haftungsinanspruchnahme auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Genau dieser Fall liege hier vor. Auf Grund der rund eineinhalb Jahre dauernden Betriebsprüfung hätte die Abgabenbehörde gewusst, dass die GmbH über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe.

Das Vorbringen und Beweisanbot in dieser Berufung beschränke sich im Wesentlichen auf den vom Bw. als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Liquidität herangezogenen Zeitraum ab Juli/August 2004. Falls die erstinstanzliche Behörde oder die Berufungsbehörde der Ansicht sein sollte, dass für die Liquiditätsberechnung auf einen anderen Zeitraum abzustellen sei, werde der Bw. nach entsprechender Aufforderung und Präzisierung dazu Stellung nehmen.

Mangels konkreter Feststellungen in angefochtenen Bescheid zur Art und zum Zeitpunkt der dem Bw. angelasteten Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten sei ihm ein weiteres entlastendes Vorbringen und Beweisanbot, insbesondere zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unmöglich. Der Bw. mache bereits jetzt darauf aufmerksam, dass die GmbH bereits seit längerer Zeit mit erheblichen Liquiditätsproblemen zu kämpfen gehabt habe (die Gesellschaft habe sich bereits seit April 2003 in Liquidation befunden), so dass auch eine allfällige Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunktes an der rechtlichen Beurteilung wenig ändern würde.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung treffe den Bw. außerdem kein Verschulden. Die Frage des Verschuldens bei Nichtentrichtung von Abgaben stelle sich nämlich nur dann, wenn überhaupt Mittel vorhanden seien. Da dies nachweislich nicht der Fall gewesen sei, scheide ein Verschulden seitens des Bw. aus diesem Grunde aus

Auch die für die Haftung nach § 9 BAO geforderte Kausalität liege nicht vor. Nur bei einer schuldhaften Pflichtverletzung dürfe die Abgabenbehörde annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit sei. Da im vorliegenden Fall eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorliege und auch nicht festgestellt worden sei, sei die dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Annahme der Abgabenbehörde gemäß Punkt sechs der Begründung des angefochtenen Bescheides rechtlich verfehlt.

Aufgrund der unklaren und mangelhaften Fassung des Haftungsbescheides sowie des teilweisen Nichtvorliegens der zugrunde liegenden Bescheide werde in eventu Verjährung des geltend gemachten Haftungsanspruches eingewendet.

Angeblich würden die Abgabenrückstände bis 2001 zurückreichen, der Haftungsbescheid stamme vom . Es sei daher davon auszugehen, dass zumindest hinsichtlich eines Teiles der behaupteten Ausfallshaftung bereits die Verjährung eingetreten sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2003 in Höhe von € 164,50 statt, da diese nicht im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig geworden sei.

Weiters führte das Finanzamt aus, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe.

Zu den abgabenrechtlichen Verpflichtungen gehöre die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Es obliege dem Haftungspflichtigen nicht nur allgemeine, sondern konkrete und sachbezogene Behauptungen darzulegen.

Uneinbringlichkeit sei bereits anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststehe, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden könne.

Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen würden, es sei denn, er weise nach, dass die Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet worden seien. Es wäre am Geschäftsführer gelegen, den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Es wäre am Bw. gelegen, den Nachweis im Vorhinein zu erbringen.

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben wie der Körperschaftsteuer sei grundsätzlich die erstmalige Festsetzung entscheidend (). Die Körperschaftsteuer 2001 sei erstmals am festgesetzt worden. Die Behauptung, dass keine liquiden Mittel vorhanden gewesen seien, gehe ins Leere. Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz seien die Bezahlung laufender Kosten neu eingegangener Verbindlichkeiten, Bankschulden, Sozialversicherungsabgaben, ohne gleichzeitige anteilige Begleichung der Abgabenschulden.

Gemäß § 238 BAO verjähre das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. werde die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten sei, beginne die Verjährung neu zu laufen. Neben den im Gesetz selbst beispielhaften Maßnahmen seien Unterbrechungshandlungen auch allgemein elektronische Abfragen bei anderen Rechtsträgern, sofern sie im Akt eindeutig dokumentiert seien. Es sei am eine Firmenbuchabfrage gemacht worden.

Die Abgabenbehörde sei ihren Ermittlungspflichten nachgekommen, ein Außendienstorgan habe die Firma bzw. den Bw. als Liquidator aufgesucht, es sei ein Termin zur Klärung der Vermögenslage vereinbart worden, dieser sei jedoch seitens des Bw. nicht eingehalten worden.

Dagegen beantragte der Bw. ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 9 Abs. 1 BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80 Abs. 1 BAO: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde das über das Vermögen der GmbH eröffnete Konkursverfahren nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben und die Firma wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht. Die Konkursquote betrug 4,935146%. Die Quotenzahlung des Masseverwalters wurde zur Gänze mit dem ältesten Abgabenrückstand, nämlich der (haftungsgegenständlichen) Körperschaftsteuer 2001 verrechnet.

Unbestritten ist, dass der Bw. im Zeitraum bis Geschäftsführer, danach bis (Konkurseröffnung) Liquidator der GmbH war und somit zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass im selben Zeitraum Herr F.P. als weiterer Geschäftsführer bzw. Liquidator eingetragen war. Dass die Geschäftführer eine Kompetenzaufteilung vereinbart hätten, wurde vom Bw. nicht dargetan.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Der Zeitpunkt für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter eine Pflicht zur Abgabenentrichtung getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre. Dies ist der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (z.B. Körperschaftsteuer) ist die erstmalige Festsetzung maßgebend.

Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend feststellte, wurde die Körperschaftsteuer 2001 erstmalig am festgesetzt. Weiters stellte das Finanzamt in dieser Berufungsvorentscheidung fest, dass die Behauptung, dass keine liquide Mittel vorhanden gewesen wären, im Hinblick auf den Fälligkeitszeitpunkt ins Leere ginge.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 93/16/0120) kommt einer Berufungsvorentscheidung die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen.

Nachdem der Bw. betreffend den maßgeblichen Zeitpunkt für die Liquiditätsberechnung in Kenntnis gesetzt war, wäre es an ihm gelegen, im Vorlageantrag sein Berufungsvorbringen entsprechend zu ergänzen. Dies hat er jedoch unterlassen.

Dass die Gesellschaft im Jahr 2002 nicht völlig mittellos war, ergibt sich schon daraus, dass sie im Jahr 2002 (geringfügige) Zahlungen auf das Abgabenkonto geleistet hat.

Die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen ().

Im betreffenden Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung ist festgehalten:

"Den Erlöskonten bei der geprüften Gesellschaft ist zu entnehmen, dass im Jahr 2001 als Provisionserlöse aus der Wiener Städtischen S 5,324.665,41 verbucht wurden.

Gemäß Bestätigung der Wiener Städtischen wurde der geprüften Gesellschaft S 6,413.622,33 gutgeschrieben.

Seitens der Betriebsprüfung wurde daher die Differenz von S 1,088.956,92 außerbilanzmäßig zugerechnet."

Ein Vorliegen eines Rechtsirrtums bzw. Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen, diesbezüglich liegen jedoch weder Anhaltspunkte dafür vor, noch wurde ein solcher Sachverhalt behauptet.

Die Haftung für die Körperschaftsteuer 2001 besteht daher zu Recht.

Betreffend die übrigen im Haftungsbescheid geltend gemachten Abgaben wurde die Mittellosigkeit der Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit ins Treffen geführt.

Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Betrieb per eingestellt wurde. Eine Begehung durch den Vollstrecker am blieb ergebnislos.

Die vom Bw. vorlegten Unterlagen stehen daher im Einklang mit der Aktenlage, weshalb von der völligen Mittellosigkeit der Gesellschaft per und danach auszugehen ist.

Der Berufung war daher bezüglich der Anspruchszinsen 2001, der Körperschaftsteuer 10-12/2004, und des Säumniszuschlages 2004 stattzugeben. Die Körperschaftsteuer 2003 wurde erst am , somit nach Konkurseröffnung festgesetzt. Da der Bw. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer war, kann er für die Körperschaftsteuer 2003 nicht zur Haftung herangezogen werden.

Demnach ist der Bw. lediglich für die Körperschaftsteuer 2001 (€ 19.478,93) zur Haftung heranzuziehen.

Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten - keiner näheren Begründung für die . Kausalität der Pflichtverletzung für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl. ). Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. ).

Bezüglich der geltend gemachten Verjährung hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt, dass gemäß § 238 BAO das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist verjährt, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Der Bw. hat selbst ausgeführt, dass der zu Grunde liegende Körperschaftsteuerbescheid 2001 am erlassen wurde (woraus erkennbar ist, dass der Bescheid dem Bw. vorliegt). Im Hinblick auf die Bestimmung des § 238 BAO kann daher keine Einhebungsverjährung eingetreten sein.

Aktenkundig ist, dass die Körperschaftsteuer 2001 gemeinsam mit anderen Forderungen am im Konkurs angemeldet wurde. Die Quote aus sämtlichen angemeldeten Forderungen in Höhe von € 1.175,65 wurde, wie bereits ausgeführt, zur Gänze mit der Körperschaftsteuer 2003 verrechnet, obwohl diese aliquot zu verbuchen gewesen wäre, so dass diesbezüglich keine Beschwer seitens des Bw. vorliegen kann.

Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Besteht zwischen mehreren Geschäftsführern - wie im vorliegenden Fall - keine Kompetenzaufteilung, so trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen.

Da der Bw. keine triftigen Gründe vorgebracht hat, die die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten und auch der weitere Geschäftsführer zur Haftung herangezogen wurde, kann in der Heranziehung des Bw. für die gesamte Haftungsschuld kein Ermessensmissbrauch erkannt werden, zumal es zum Wesen des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner für das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Leistung begehren will.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at