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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 26.07.2013, RV/0598-S/12

Familienbeihilfenanspruch des Ehegatten einer Bediensteten beim Türkischen Generalkonsulat für die minderjährige Tochter

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, AdresseBw, vertreten durch Vertr, AdrVertr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten durch VertFA, vom betreffend Familienbeihilfe 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der Bescheid vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für TochterBw ab November 2008 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Darstellung des Verfahrensablaufes:

Am beantragte der Berufungswerber (in der Folge mit Bw. abgekürzt) die Gewährung von Familienbeihilfe für seine Tochter TochterBw , geboren am . Er teilte mit, dass seine Ehefrau, EhefrauBw , seit 1999 Bedienstete beim Türkischen Generalkonsulat in XY sei. Dem Antrag waren Meldebestätigungen, Ablichtungen der Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde der Tochter, der Legitimationskarte und des Reisepasses der Tochter, sowie eine Bestätigung des Magistrats, dass die Tochter den städtischen Kindergarten Stadtteil besucht, angeschlossen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag des Bw. auf Gewährung von Familienbeihilfe ab November 2008 für seine am Datum geborene Tochter TochterBw ab.

Dies mit folgender Begründung:

Die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und die Mitglieder des Privatpersonals der konsularischen Vertretung sind gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. Nr. 318/1969) von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über Soziale Sicherheit ausgenommen, soweit sie weder österreichische StaatsbürgerInnen noch ständig in Österreich ansässig sind oder auf sie die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 vorrangig anzuwenden sind.Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals einer Mission haben gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966) keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie weder österreichische StaatsbürgerInnen noch in Österreich ständig ansässig sind oder auf sie die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 vorrangig anzuwenden sind.

Gegen den Bescheid wurde von der steuerlichen Vertretung des Bw. Berufung erhoben mit folgender Begründung:

Der Berufungswerber reiste 2007 als türkischer Staatsangehöriger nach Österreich ein. Seine Ehefrau EhefrauBw ist im Dienste des Türkischen Generalkonsulates in XY beschäftigt. Der Berufungswerber war vom bis Januar 2012 ununterbrochen bei der AGmbH als Reinigungskraft beschäftigt. Zuletzt wurde ihm am seine Beschäftigungsbewilligung vom AMS Salzburg bis zum verlängert. Im Januar 2011 wurde der Antragsteller von seinem Arbeitgeber im Zuge von betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen gekündigt und bezieht derzeit Arbeitslosengeld vom AMS.Der Bw. verfügte als Familienangehöriger von EhefrauBw , die als diplomatisches Hauspersonal einen Sonderstatus genießt, zunächst über eine Legitimationskarte, ausgestellt vom Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten. Auf Antrag wurde dem Bw. nunmehr als assoziationsbegünstigtem türkischen Staatsangehörigen vom Magistrat der Stadt XY im Februar 2011 eine Niederlassungsbewilligung erteilt.Mit Ansuchen vom beantragte der Bw. die Bewilligung der Familienbeihilfe für seine mj. Tochter TochterBw (geb. am Datum ) ab ihrer Geburt. TochterBw ist als Familienangehörige von EhefrauBw Inhaberin einer Legitimationskarte und besitzt noch keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG.Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. mit der Begründung ab, dass die Familienangehörigen des Hauspersonals einer konsularischen Vertretung gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von Bestimmungen über soziale Sicherheit ausgenommen seien.Der Bescheid des Finanzamts ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:Der Bw. ist als türkischer Staatsangehöriger aufgrund seiner mehr als dreijährigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber begünstigter Drittstaatenangehöriger gem. Art. 6 Abs. 1 (2. Gedankenstrich) des Assoziationsabkommens EWG/Türkei (ARB 1/80). Er hat somit das Recht auf Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und somit auch ein Aufenthaltsrecht erworben. Eine Kopie der Niederlassungsbewilligung ist bei der Antragstellung vorgelegt worden.Die zwischenzeitlich eingetretene unverschuldete Arbeitslosigkeit führt gem. Art. 6 Abs. 2 ARB zu keinem Verlust der Rechte des Antragstellers. Er steht dem Arbeitsmarkt nach wie vor als Arbeitskraft zur Verfügung und ist auch zu erwarten, dass er in Kürze wieder einen Arbeitsplatz finden wird.Gestützt auf Art. 39 des Protokolls vom zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der (damaligen) Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom erließ der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 3/80. Der ARB 3/80 gilt nach seinem Art. 2 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind, und für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet des Mitgliedstaats wohnen.Gem. Art. 3 ARB 3/80 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen und für die dieser Beschluss gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt. Art. 4 Abs. 1 lit. h ARB 3/80 lautet gilt dieser Beschluss für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die insbesondere Familienleistungen betreffen.Der VwGH hat in seiner jüngsten Entscheidung vom (Zl. 2009/16/0179) ausdrücklich klargestellt, dass auf Grund der Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen durch den insoweit § 3 Abs. 1 FLAG verdrängenden Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 der Anspruch auf Familienbeihilfe allein danach zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FLAG erfüllt sind. Dass der Berufungswerber Familienangehöriger eines Hauspersonals einer konsularischen Vertretung ist und zuvor nur eine Legitimationskarte besessen hat, bzw. das mj. Kind nach wie vor nur eine Legitimationskarte besitzt, ist irrelevant.Der Berufungswerber lebt seit 2007 gemeinsam mit seiner Familie in Österreich und auch sein Lebensmittelpunkt befindet sich hier. Er hat sogar gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung erworben und beabsichtigt auch noch weiter in Österreich zu leben. Da seine Ehefrau auch nicht zum diplomatischen Personal des Generalkonsulates in XY zählt, wird sie auch nicht in die Türkei zurückversetzt werden, sondern bleibt als "Stammpersonal" in XY .Da TochterBw darüber hinaus auch minderjährig ist, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Familienbeihilfe erfüllt, sodass der Antrag zu Unrecht abgewiesen worden ist.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt den Bw. auf, seine Niederlassungs- und Aufenthaltskarte gemäß § 8 NAG und die seiner Tochter für den gesamten Zeitraum ab November 2008, sowie die Legitimationskarte vorzulegen. Vom Bw. wurden in der Folge nachstehende Ablichtungen vorgelegt: - der Niederlassungsbewilligung des Bw. vom - der Legitimationskarte des Bw. gültig vom bis - der Legitimationskarte des Bw. gültig vom bis - der Legitimationskarte des Bw. gültig vom bis - der Legitimationskarte des Bw. gültig vom bis - der "aktuelle" Legitimationskarte der Tochter des Bw. (gültig bis ) - der Legitimationskarte der Tochter des Bw. gültig vom bis bis Darüber hinaus wurde Folgendes mitgeteilt: Die steuerliche Vertreterin des Bw. weise vorsorglich darauf hin, dass der Bw. seit 2008 als assoziationsbegünstigter türkischer Staatsangehöriger gem. Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht in Österreich habe, das weder von der NAG-Karte noch von der Gültigkeitsdauer der Legitimationskarten abhängig sei. Es handle sich bei den Karten um rein deklaratorische Dokumente. Der Bw. sei daher trotz Unterbrechungen in den Gültigkeitszeiträumen der Legitimationskarten immer rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Im Übrigen seien die Verlängerungen der Legitimationskarten immer rechtzeitig vor Beendigung der Gültigkeitsdauer beantragt worden, jedoch vom Ministerium immer nur ab Ausstellungsdatum verlängert worden.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:

Die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und die Mitglieder des Privatpersonals einer konsularischen Vertretung sind gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. Nr.318/1969) von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über Soziale Sicherheit ausgenommen, soweit sie weder österreichische StaatsbürgerInnen noch ständig in Österreich ansässig sind oder auf sie die Verordnung (EWG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist.Da die gesamte Familie über Legitimationskarten aufgrund der Mitgliedschaft von Frau EhefrauBw zum dienstlichen Hauspersonal des Generalkonsulates der Republik Türkei in XY verfügt, sind Sie und Ihre Familie zum Aufenthalt berechtigt. Ein Familienbeihilfenanspruch besteht jedoch nicht.Ab. wurde im Zuge der unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Rahmenbedingungen erfolgenden Harmonisierung des Fremdenrechts im so genannten "Fremdenpaket", welches auch ein neues Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 beinhaltete, die die Familienbeihilfe für Fremde regelnde Bestimmung des § 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 neu gefasst. Darin kommt es nunmehr anspruchserheblich auf das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes an. Art. 8 des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit hat somit auch in Bezug auf türkische Staatsangehörige sowie insgesamt in Beziehung auf die österreichische Familienbeihilfe keinen Anwendungsspielraum mehr.Dies gilt folglich auch in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, welcher ein Gleichbehandlungsgebot für türkische Arbeitnehmer in der EU und deren im Bereich eines Mitgliedsstaates wohnenden Familienangehörigen enthält. Sie haben somit keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihre Tochter TochterBw im Berufungszeitraum November 2008 bis Mai 2012.Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Dagegen wurde der Antrag auf Entscheidung der Berufung durch den Unabhängigen Berufungssenat gestellt und die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Der Vorlageantrag enthielt folgende Begründung:

Das Finanzamt verkennt die geltende Rechtslage. Es wird nochmals auf die Entscheidung des 8Zl. 2009/16/0179) hingewiesen, in welcher ausdrücklich klargestellt wurde, dass auf Grund der Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen durch den insoweit § 3 Abs. 1 FLAG verdrängenden Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 der Anspruch auf Familienbeihilfe allein danach zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FLAG erfüllt sind. Dass der Bw. Familienangehöriger eines Hauspersonals einer konsularischen Vertretung ist und zuvor nur eine Legitimationskarte besessen hat, bzw. das mj. Kind nach wie vor nur eine Legitimationskarte besitzt, ist irrelevant.Da im Übrigen die Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 FLAG erfüllt sind, hätte dem Antrag des Bw. stattgegeben werden müssen.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde von der Vertreterin des Bw. am zurückgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der für die Entscheidung über die Berufung maßgebende Sachverhalt ist der Darstellung des Verfahrensablaufes zu entnehmen. Er gründet sich auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie auf das darin erliegende Vorbringen der Parteien und ist nicht in Streit gestellt.

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung von Familienbeihilfe zu Recht einerseits unter Hinweis auf die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens bzw. andererseits in der Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, dass es anspruchserheblich auf das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ankomme, dass Art. 8 des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit somit insgesamt in Beziehung auf die österreichische Familienbeihilfe keinen Anwendungsspielraum mehr habe und dies folglich auch in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei gelte, welcher ein Gleichbehandlungsgebot für türkische Arbeitnehmer in der EU und deren im Bereich eines Mitgliedsstaates wohnenden Familienangehörigen enthält, abgewiesen hat.

Rechtliche Ausführungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für Kinder, die die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab geltenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Nach den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens aus 1966, das als Spezialbestimmung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab 2006 gültigen Fassung vorgeht, waren auch die haushaltszugehörigen Familienmitglieder sowohl von der Einkommensteuerpflicht aber auch vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgenommen.

Allerdings war auch auf das bilaterale Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit vom , BGBl. 1985/91 Bedacht zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (), in dem der Anspruch auf Familienbeihilfe einer türkischen Staatsbürgerin strittig war, deren Ehegatte dem Personal der türkischen Botschaft in Wien angehörte und die ebenfalls in Österreich unselbständig erwerbstätig war, wie folgt entschieden:

Gem. Art 37 Abs 2 des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen vom , BGB1 1966/66, genießen Mitglieder des verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haus gehörenden Familienmitglieder, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Art 29 bis 35 des Übereinkommens - Art 33 des Übereinkommens handelt von der Befreiung von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit - bezeichneten Vorrechte und Immunitäten. Gem. Art 33 Abs 5 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen lässt dieser Artikel bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluss weiterer Übereinkünfte dieser Art nicht entgegen.

Gem. Art 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit vom , BGB1 1985/91, gelten für Diplomaten und Berufskonsuln und für das verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten die Bestimmungen der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen bzw der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit, das sich laut seinem Art. 2 Abs 1 Z 1 lit d auch auf die Familienbeihilfe bezieht, geht nun als Spezialnorm dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vor. Es nennt im Gegensatz zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen die zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder des Verwaltungspersonals der Mission nicht. Damit stehen weder das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen noch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegen, der von einem Familienmitglied geltend gemacht wird, das zwar zum Haushalt eines Mitgliedes des Verwaltungspersonals der Mission gehört, aber im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt ist und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht.

Was die Anwendung des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 3/80 vom anbelangt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung 2012/16/0093, zu der in dieser Berufung strittigen Frage unter anderem ausgesprochen:

Gestützt auf Art. 39 des Protokolls vom zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der (damaligen) Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom erließ der durch das Abkommen geschaffene Assoziationsrat am den Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (Beschluss Nr. 3/80 - ARB 3/80). Nach seinem Art. 1 hat für die Anwendung dieses Beschlusses der Ausdruck Familienbeihilfen die Bedeutung, wie er in Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates definiert ist. Weiters bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmer" u.a. jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.

Der ARB 3/80 gilt nach seinem Art. 2 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind, und für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen.

Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 lautet:

"Art. 3 Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser Beschluss gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt."

Art. 4 Abs. 1 ARB 3/80 lautet:

"(1) Dieser Beschluss gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

...

h) Familienleistungen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0179 (mwN), ausgeführt hat, kommt Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten zu; er ist somit unmittelbar anwendbar. Für den persönlichen Anwendungsbereich des ARB 3/80 ist es ohne Belang, ob der türkische Staatsangehörige als Wanderarbeitnehmer nach Österreich eingereist ist oder aus anderen Gründen. Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 verdrängt insoweit § 3 Abs. 1 FLAG und stellt die dort genannten Personen österreichischen Staatsbürgern gleich. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Asylwerberin sein mag, ist im Beschwerdefall völlig unerheblich. Dass der Beschwerdeführer selbst Asylwerber wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, würde im Beschwerdefall aber nichts daran ändern, dass für den in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigten Beschwerdeführer die Bestimmungen des ARB 3/80 gelten, wobei der Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 auch § 3 Abs. 2 FLAG verdrängt.

Auf Grund der im Akt befindlichen, in der Darstellung des Verfahrensablaufes genannten Schriftstücke, liegen - aufgrund der dargelegten rechtlichen Situation - nach der Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates für den Bw. die Voraussetzungen für den beantragten Bezug von Familienbeihilfe für seine Tochter TochterBw vor.

Der Berufung wird daher stattgegeben und der in Streit gestellte Bescheid aufgehoben.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 1 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at