Neuerliche UVZ-Verkürzungen eines wirtschaftlich angeschlagenen Einzelunternehmers.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen MG, Transportbegleitung, geb. 19XX, whft. in E, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2010/00092-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen den Genannten wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, er habe als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Zeiträume 01-04, 07-12/2006 und 06-12/2008 im Gesamtausmaß von 4.171,75 € (Verkürzungsbeträge: 01-04, 07-12/2006: 964,49 €; 06-12/2008: 3.207,26 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten,
und dadurch (jeweils) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 052-2010/00092-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er (im Amtsbereich des genannten Finanzamtes) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Monate 01-12/2006, 01-12/2007 und 01-12/2008 im Gesamtbetrag von 10.070,04 € (im Einzelnen laut Begründung: 01-12/2006: 1.157,39 €; 01-12/2007: 3.630,38 € und 01-12/2008: 5.282,21 €) bewirkt habe und dadurch (ein) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a (iVm § 41) FinStrG begangen zu haben.
Begründend wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die für die im Spruch genannten Zeiträume entweder entrichteten Vorauszahlungen oder abgegebenen Voranmeldungen bzw., trotz Nichtentrichtung von Vorauszahlungen, nicht abgegebenen Voranmeldungen auf die Ergebnisse der jeweiligen (mangels Erklärungsabgabe im Schätzungsweg durchgeführten) Umsatzsteuerveranlagungen für die genannten Jahre verwiesen, die entsprechende Nachforderungen (Zahllasten) ergeben hätten und sich daraus ein entsprechender objektiver Tatverdacht gegen den Bf. ergäbe. Da der Beschuldigte aufgrund seiner Unternehmereigenschaft über die steuerlichen Pflichten bzw. das System der Umsatzsteuer Bescheid gewusst habe, sei auch ein entsprechender Tatverdacht anzunehmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bezüglich der Anschuldigungen vor Konkurseröffnung am werde mitgeteilt, dass die Buchhaltung von einer selbständigen Buchhalterin durchgeführt worden sei und es diese ohne Wissen des Bf. verabsäumt habe, für 12/2006 eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen. Die bis einzureichende Voranmeldung für 01/2007 sei infolge der Konkurseröffnung nicht mehr erfolgt und könne diese Versäumnis dem Bf. nicht zugerechnet werden. Für die Zeit nach der Konkurseröffnung könne für allfällige Versäumnisse iSd § 21 UStG 1994 allenfalls der Masseverwalter herangezogen werden und würden die diesbezüglichen Anschuldigungen als gegenstandslos betrachtet.
Auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (Beendigung des Konkurses durch einen 30%igen Ausgleich) sei allenfalls der Masseverwalter für steuerliche Versäumnisse heranzuziehen, da weiterhin alles in dessen Verantwortungsbereich gelegen sei.
Ab Ende September 2007 habe der Bf. wiederum selbst die Buchhaltung gemacht bzw. habe er eine Steuerberatungskanzlei mit den entsprechenden Arbeiten und mit der Abgabe der Anmeldungen beauftragt. Danach sei es konjunkturell bedingt zu einem Umsatzeinbruch gekommen und habe auch der beauftragte Steuerberater nicht mehr bezahlt werden können.
Erst 2010 sei dem Bf. vom Finanzamt mitgeteilt worden, dass er auch selbst die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen bzw. einreichen könne und habe er ab diesem Zeitpunkt sich auch bemüht, alles nachzuholen bzw. richtig zu machen. So seien insbesondere die Jahreserklärungen 2007 und 2008 abgegeben worden und werde Gleiches auch für 2009 beabsichtigt. Des Weiteren sei für 2008 eine Wiederaufnahme beantragt worden und seien entsprechende Finanzamtstermine stets eingehalten worden.
Aus all dem sei ersichtlich, dass sich der Bf. sich keineswegs auf Kosten des Finanzamtes bereichert habe. Die Schätzungen für die Jahre 2007, 2008 entsprächen nicht den Tatsachen, da diese Jahre in Wahrheit "Hungerjahre" gewesen seien, in denen sich der Bf. lediglich mit Tätigkeiten wie Zeitungsaustragen über Wasser gehalten habe.
Es seien daher zu keiner Zeit wissentlich oder absichtlich Gelder dem Finanzamt vorenthalten worden und seien im Übrigen die wesentlich überhöhten Forderungen für die Zeit vor dem Konkurs bzw. Ausgleich nicht mehr durchsetzbar.
Sinngemäß wurde daher eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens lediglich dann abzusehen, wenn entweder die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit. a), die Tat kein Finanzvergehen bildet (lit. b), der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern (lit. d), oder die Tat(en) im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde (lit. e).
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 265 Abs. 1 lit. p FinStrG idF BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht wahrscheinlicher erscheint, dass einer der vorangeführten Gründe (so zB: auch das zweifelsfreie Vorliegen einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG als besonderer Strafaufhebungsgrund) für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur schon die Ergebnisse des durch die (bescheidmäßige) Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Untersuchungsverfahrens oder die in dessen Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "im Zweifel für den Angeklagten" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.
Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat (in allen Einzelheiten) selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die genannte Person könnte durch ihr Verhalten entsprechende Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der zugehörigen Begründung) sowohl auf die objektive, als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen, dem Verdächtigen jedenfalls eine allenfalls den Verdacht entkräftende Rechtsfertigungsmöglichkeit bietend, zu umschreiben.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b, c und d leg.cit. eine Abgabenverkürzung ua. (bereits dann) bewirkt, wenn entweder die selbst zu berechnenden Abgaben (Zahllasten = Vorauszahlungen) bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitszeitpunkt (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) nicht iSd abgabenrechtlichen Vorschriften der §§ 214 f Bundesabgabenordung (BAO) entrichtet oder Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt bzw. geltend gemacht wurden.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit., wonach bis zum für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Vorjahr 22.000,00 € nicht überstiegen haben, das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum war) zweitfolgenden Kalendermonates eine (vollständige und zutreffende) Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Eine Verpflichtung zur Einreichung derartiger Abgabenerklärungen entfiel für Veranlagungszeiträume ab dem bis zum für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben nur dann, wenn die (zutreffend) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, oder wenn sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergab (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idF BGBl. II 2002/462 iVm § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994 idF BGBl. I 1998/79).
Grundsätzlich bestand daher jedenfalls für die die og. Umsatzgrenze überschreitende umsatzsteuerpflichtige Unternehmer eine generelle Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Darüber hinaus hatte aber auch der die Grenze nicht überschreitende (umsatzsteuerpflichtige) Unternehmer für den Fall, dass eine sich ergebende Vorauszahlung nicht bis zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (vollständig) entrichtet wurde, eine (zutreffende) Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen § 119 BAO eine unrichtige Jahresumsatzsteuererklärung erstellt oder auch nur keine solche Erklärung einreicht, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahressteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag bzw. überhaupt nicht festsetzen, eine Abgabenverkürzung zu bewirken versucht.
Eine allfällige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB , vom , 2004/13/0101; bzw. , EvBl. 1992/26).
Vorsätzlich handelt grundsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz, vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG).
Dabei reicht es, dass der objektiv tatbildlich Handelnde die reale Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zwar erkennt, sich aber mit ihr abfindet und dennoch, und sei es auch nur in bewusster Gleichgültigkeit gegenüber dem Taterfolg, sich für ein tatbildmäßiges Handeln entscheidet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass (bereits) derjenige mit tatbestandsmäßigem Vorsatz agiert, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält und die - wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Festsetzung oder Geltendmachung einer Gutschrift zu dem ihm bekannten Fälligkeitszeitpunkt bewirkte vorübergehende Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach für gewiss hält, sich mit dieser Möglichkeit bzw. Gewissheit abfindet und sich letztlich dennoch, aus welchen Beweggründen auch immer, zu einem tatbildmäßigen Handeln (vgl. § 2 StGB) entschließt. Eine (darüber hinausgehende) Absichtlichkeit des Täters iSd § 5 Abs. 2 StGB, dh. beispielsweise ein auf die Bewirkung einer (auch nur vorläufigen) Abgabenverkürzung um des eigenen (wirtschaftlichen) Vorteils willen gerichtetes (Bereicherung-)Bestreben des objektiv tatbildlich Agierenden, ist hingegen nicht gefordert.
Anhand des zum Zeitpunkt der in der Sache gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einleitungsbescheides zu treffenden Beschwerdeentscheidung ergibt sich aus der Aktenlage zur StNr. 56 sowie aus den übrigen der Berufungsbehörde zur Verfügung stehenden Beweismitteln folgende Erhebungssituation:
Der zwei finanzstrafrechtliche Vorstrafen, ua. wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aufweisende (StrNr. 052-2005/12 vom ; 052-2006/34 vom , betr. ua. Umsatzsteuerhinterziehungen für 05, 06/2006 iHv. 563,97 €), anfangs steuerlich vertretene Bf. ist seit 03/2003 im Geschäftsbereich Transportbegleitung (einzel-)unternehmerisch iSd UStG 1994 tätig und führt ab diesem Zeitpunkt im Bereich des genannten Finanzamtes, (steuerlich) erfasst unter der StNr. 56, umsatzsteuerpflichtige Umsätze iSd § 1 Abs. 1 leg.cit. aus (Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Anzahlungen 2005: 34.599,44 €).
Für die Voranmeldungszeiträume 01-11/2006 wurden zur StNr. 56 die im angefochtenen Bescheid genannten Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet bzw. entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen (Vorauszahlungen oder Gutschriften) beim Finanzamt eingereicht (Gesamt-Zahllast: 4.679,45 €). Für den (Voranmeldungs-)Zeitraum 12/2006 wurde zur genannten StNr. weder eine Vorauszahlung entrichtet, noch eine Voranmeldung eingereicht. Nach Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgte am eine, unangefochten in Rechtskraft erwachsene abgabenbehördliche Schätzung der Bemessungsgrundlagen (§ 184 BAO) und eine Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 2006 mit 5.836,84 € (Zahllast; Nachforderung: 1.157,39 €).
Nach bescheidmäßiger Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-03/2007 (gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994; vgl. Feststellungen laut ABNr. 78/07 vom , wonach für die genannten Zeiträume Umsatzsteuer weder entrichtet, noch bekannt gegeben worden sei) und der Eröffnung des Konkursverfahrens gegen das Unternehmen des Bf. am (Az. 910 des Landesgerichtes Linz; Aufhebung: ) wurden für die Zeiträume 04-12/2007 die im angefochtenen Bescheid genannten Vorauszahlungen entrichtet bzw. entsprechende Voranmeldungen (Vorauszahlungen oder Gutschriften) beim Finanzamt eingereicht (Gesamt-Zahllast: 4.369,62 €). Nach Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgte am eine (abgabenbehördliche) Schätzung der Bemessungsgrundlagen und eine (bescheidmäßige) Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 2007 mit 8.000,00 € (Zahllast; Nachforderung: 3.630,38 €). Letztangeführter Bescheid wurde - nach nachträglicher Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung - am gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Umsatzsteuer 2007 im (gleichzeitig erlassenen) neuen Sachbescheid mit nunmehr 2.521,79 € festgesetzt (Abgabengutschrift: 5.478,21 €).
Für die Zeiträume 01-05, 08/2008 wurden zur StNr. 56 die in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet bzw. zu den dort genannten Zeitpunkten entsprechende Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht (entrichtete bzw. bekanntgegebene Zahllasten im Einzelnen: 01/2008: 501,81 €; 02/2008: 999,92 €; 03/2008: 955,66 €; 04/2008: 654,86 €; 05/2008: 423,92 €; 08/2008: 510,00 €; Gesamt-Zahllast somit 4.046,17 €). Nach Nichteinreichung der Jahresumsatzsteuererklärung 2008 erfolgte am eine Schätzung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen und eine Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 2008 mit 8.000,00 € (Zahllast; Nachforderung: 3.953,83 €). In Folge einer dagegen seitens des Bf. erhobenen Berufung erging die Berufungsvorentscheidung vom , mit der die Jahresumsatzsteuer 2008 mit 9.328,44 € (Nachforderung: 1.328,44 €) festgesetzt wurde. Aufgrund vom Bf. nachträglich für 01-12/2008 eingereichter Umsatzsteuervoranmeldungen (darin angeführte Zahllasten im Einzelnen: 01/2008: 450,81 €; 02/2008: 678,19 €; 03/2008: 609,20 €; 04/2008: 512,25 €; 05/2008: 303,83 €; 06/2008: 320,91 €; 07/2008: 491,29 €; 08/2008: 666,11 €; 09/2008: 541,37 €; 10/2008: 957,35 €; 11/2008: 268,10 €; 12/2008: 472,13 €) wurde der Bescheid vom (Berufungsvorentscheidung) gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben und mit (neuerlicher, über die Berufung gegen den Erstbescheid vom absprechender) Berufungsvorentscheidung vom die Jahresumsatzsteuer 2008 mit 6.271,57 € (neu) festgesetzt (Abgabengutschrift: 3.056,87 €).
Aus dieser bis auf weiteres in freier Beweiswürdigung auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens, gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG um die (erst) nach dem eingetretenen Geschehnisse des Abgabenverfahrens zur StNr. 56 (insbes. Abgabenbescheide vom betr. Umsatzsteuer 2007 bzw. vom betr. Umsatzsteuer 2008) zu ergänzenden, (abgabenbehördlichen) Feststellungen kann für die über die gegenständliche Beschwerde gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffende Sachentscheidung davon ausgegangen werden, dass der Bf. indem er, wie sich aus den angeführten Jahresveranlagungen 2006 (Zahllast 01-12: 5.836,84 € anstelle 4.679,45 € laut entrichteter Vorauszahlungen bzw. eingereichter Voranmeldungen; Nachforderung daher für 01-12/2006: 1.157,39 € bzw., mangels Hinweise, wie sich der genannte Nachforderungsbetrag auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume verteilt, je Kalendermonat 96,45 €, d. e. 1/12 des Gesamtbetrages) und 2008 (Zahllast 01-12: 6.271,57 €, davon für 01/2008: 450,81 €; 02/2008: 678,19 €; 03/2008: 609,20 €; 04/2008: 512,25 €; 05/2008: 303,83 €; 06/2008: 320,91 €; 07/2008: 491,29 €; 08/2008: 666,11 €; 09/2008: 541,37 €; 10/2008: 957,35 €; 11/2008: 268,10 € und 12/2008: 472,13 €; Nachforderung daher insgesamt: 3.207,26 €) ergibt, für die Monate 01-11/2006 und 08/2008 keine zutreffenden und für 12/2006 und 06, 07, 09-12/2008 (überhaupt) keine verpflichtenden Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat, und es so iSd § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG zu Vorauszahlungsverkürzungen im Ausmaß von 1.157,39 € (2006) bzw. 3.207,26 € (2008) gekommen ist, im Hinblick auf die genannten Zeiträume und Abgaben objektiv tatbildlich iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat.
Hingegen ergeben sich für den ebenfalls zum Gegenstand des angefochtenen Einleitungsbescheides gemachten Verdacht von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Bezug auf (unter Verletzung der Pflichten des § 21 UStG 1994 bewirkte verkürzte) Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-12/2007 iHv. 3.630,38 € aufgrund des nach dem ergangenen (neuen) Umsatzsteuerjahresbescheides 2007 vom (die darin mit 2.571,79 € festgesetzte Jahreszahllast liegt unter der Gesamt-Zahllast laut Festsetzungen, Vorauszahlungen und Voranmeldungen iHv. 4.369,62 €) keine Hinweise auf eine tatbildmäßige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen mehr, sodass, ohne weiteres Eingehen darauf, ob bzw. inwieweit der Bf. infolge des eröffneten Insolvenzverfahrens für allfällige Pflichtverletzungen nach § 21 UStG 1994 und Abgabenverkürzungen überhaupt verantwortlich war, ein entsprechender Tatverdacht nicht (mehr) gegeben ist.
Was die im Erstbescheid ebenfalls angelasteten (vorsätzlichen) Vorauszahlungsverkürzungen für 05, 06/2006 (iHv. 192,90 €; d. e. 2/12 des Nachforderungsbetrages laut Abgabenbescheid vom ) angeht, so ergibt die Aktenlage, dass der Bf. bereits mit (rechtskräftigem) Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2006/34, der Begehung von Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für diesen Zeitraum für schuldig erkannt worden ist. Damit wurden aber unter Verletzung der Verpflichtung zur Voranmeldungsabgabe gemäß § 21 UStG 1994 bewirkte Verkürzungen für diesen Zeitraum in ihrer Gesamtheit (bereits) strafbehördlich erfasst bzw. abgeurteilt, sodass infolge der damit eingetretenen Sperrwirkung - selbst bei nachträglichem Hervorkommen im gleichen Zeitraum (zusätzlich) bewirkter Abgabenverkürzungen - ohne nachträgliche Wiederaufnahme gemäß § 165 FinStrG eine (weitere) Verfolgung bzw. Bestrafung des Bf. nicht (mehr) möglich ist (vgl. ), was auch einer Verfahrenseinleitung gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG den Boden entzieht.
Dem erhobenen Beschwerdeeinwand, dass Abgabenforderungen für die Zeit vor der Konkurseröffnung (so gegenständlich die Vorauszahlungen für 01-04, 07-12/2006) infolge der zwischenzeitig erfolgten Konkursabwicklung ohnehin nicht mehr nachforderbar seien, kommt für das gegenständliche Finanzstrafverfahren bzw. für die betragsmäßige Bestimmung der finanzstrafrechtlich relevanten Verkürzungsbeträge keine Bedeutung zu.
Anhaltspunkte für einen entsprechenden Tatvorsatz im Hinblick auf die somit als Gegenstand der Verfahrenseinleitung verbleibenden objektiven Verkürzungshandlungen des Bf. ergeben sich im Anlassfall aus der Erhebungslage zum bisher bekannten Tatgeschehen bzw. zur Person des Verdächtigen. So ist zum einen die Kenntnis um das System der Umsatzsteuer als eine vom Unternehmer vorerst selbst zu bemessende Abgabe und, für den Fall einer sich aus Gegenüberstellung von zu entrichtender Steuer und Vorsteuer ergebenden, nicht entrichteten Zahllast die Verpflichtung zur Abgabe von (wahrheitsgemäßen) Umsatzsteuervoranmeldungen, in Unternehmerkreisen nach allgemeinen Erfahrungswerten so weit verbreitet, dass nahezu von steuerlichem Allgemeinwissen gesprochen werden kann. Zieht man nun die langjährige Unternehmereigenschaft des ja auch einschlägige Vorstrafen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aufweisenden Bf., der zudem mehrmals vor den hier gegenständlichen Tatzeitpunkten, Umsatzsteuervoranmeldungen - zumindest zeitnahe zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten - eingereicht hat (vgl. so zB Voranmeldungen für 11, 12/2003), die aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten (Art und Umfang der normalen Geschäftstätigkeit) ebenfalls anzunehmende Überschaubarkeit der umsatzsteuerrechtlich relevanten betrieblichen Vorgänge sowie den sich ebenfalls aus allgemeinen Erfahrungswerten als wahrscheinlich erschließenden Umstand in Betracht, dass wohl auch in dem zwischen dem Bf. und dem anlässlich der Betriebseröffnung mit der abgabenrechtlichen Vertretung betrauten Steuerberater schon zur Festlegung der Vertreteraufgaben erforderlichen Erstgespräch die Erstellung bzw. Einreichung von Voranmeldungen gemäß § 21 UStG 1994 thematisiert worden sein werden, so ergeben sich aus der letztlich auch davon mitbestimmten Gesamtlage, dass die Nichtbekanntgabe der jeweiligen, tatsächlichen Umsatzsteuerzahllasten einen der wirtschaftlich prekären Lage entgegenkommenden Stundungseffekt mit sich brachte, ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. bei seinen dargestellten Handlungsweisen eine Verletzung der ihm hinlänglich bekannten umsatzsteuerlichen Pflichten des § 21 UStG 1994 zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit (billigend) abgefunden hat.
Wenn der Bf. dazu im Zusammenhang mit der Voranmeldung für 12/2006 darauf hinweist, dass er von der Nichtabgabe der mit dieser Aufgabe betrauten externen Buchhalterin nichts gewusst haben will, so ist dem zu entgegnen, dass es angesichts des ein Monat vor Konkurseröffnung gelegenen Fälligkeitszeitpunktes und der damals wahrscheinlich schon angespannten Liquiditätssituation wahrscheinlich bzw. naheliegend erscheint, dass die beauftragte Buchhalterin infolge ob der angespannten Finanzlage nicht erfolgter bzw. stockender Honorarzahlungen ihre Tätigkeiten für den Bf. nicht mehr oder nur mehr sehr eingeschränkt erbracht hat. Da aber Derartiges ebenso wie der Umstand der nach wie vor ihn als steuerlich Verantwortlichen treffenden Abgabeverpflichtung dem Bf. wohl bekannt war, kann - zumindest im derzeitigen Verfahrensstand - auch bezüglich des Teilfaktums Umsatzsteuerverkürzung für 12/2006 davon ausgegangen werden, dass er, indem er ernsthaft damit rechnen musste, dass (seine) diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten vom beauftragten Dritten nicht mehr ordnungsgemäß wahrgenommen würden, zumindest bedingt vorsätzlich im Hinblick auf die letztlich nicht eingehaltene Voranmeldungsverpflichtung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 gehandelt hat.
Ähnliche, sich v. a. aus der Person und der speziellen Situation des Bf. erschließende Überlegungen gelten auch für die gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erforderliche Wissentlichkeit der genannten Abgabenverkürzungen. So kann angesichts der zum ersten Tatzeitpunkt schon Jahre fortdauernden, erfahrungsgemäß mit einem entsprechenden, auch das Erkennen und Einschätzen von Zahlungsverpflichtungen miteinschließenden kaufmännischen Basiswissen einhergehenden Unternehmereigenschaft des Bf., der zudem mehrmals durch jeweils zeitnahe zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt erfolgte Umsatzsteuervorauszahlungen (vgl. so zB Vorauszahlungen für 04, 05, 08-10/2003) gezeigt hat, dass ihm die Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit der je Voranmeldungszeitraum ermittelten Vorauszahlung hinlänglich bekannt war, nicht zuletzt auch aufgrund der wirtschaftlichen Ausgangssituation, v. a. aber in Anbetracht des vom Bf. in dem gegen ihn ua. wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Tatzeitraum: 01-12/2005 und 05, 06/2006) geführten Finanzstrafverfahren inhaltlich abgelegten Geständnisses, für die noch verdachtsgegenständlichen Teilfakten davon ausgegangen werden, dass ihm die Folgen seines in der Nichtentrichtung der gesetzlich geschuldeten Abgaben zum jeweiligen Fälligkeitstermin gelegenen Handelns soweit bewusst waren, dass jeweils mit der für eine Verdachtsannahme erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine wissentliche Inkaufnahme der bewirkten Abgabenverkürzung(en) geschlossen werden kann.
Hinweise darauf, dass der steuerlich ordnungsgemäß erfasste und mit der abgabenbehördlichen Reaktion auf die Nichtabgabe der Jahreserklärungen (Schätzung gemäß § 184 BAO) aus den Vorjahren hinreichend vertraute Bf. darüber hinaus bei der auch für die hier gegenständlichen Jahre nicht erfolgten Erklärungseinreichung mit dem Vorsatz der (endgültigen) Hinterziehung der Jahresumsatzsteuern gehandelt hat, ergeben sich aus der bisherigen Erhebungslage nicht.
Ob der Bf. tatsächlich die ihm in der laut Spruch modifizierten Form zur Last zu legenden Finanzvergehen tatsächlich auch begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nach den Grundsätzen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Tatverdacht Abgabenhinterziehung Neuerungen im Rechtsmittelverfahren entschiedene Sache Tatvorsatz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at