zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.03.2003, RV/1289-L/02

Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1289-L/02-RS1
Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben ist die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 vom entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben..

Entscheidungsgründe

Der Bw. betreibt als Einzelunternehmer einen Bau- und Möbeltischlereibetrieb in L. Der Gewinn wird gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt.

Im Zuge einer die Jahre 1997 bis 2000 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde vom Betriebsprüfer festgestellt, dass

  • im Februar 1997 bei der Bank RT ein Darlehensvertrag über einen Betrag von 2,500.000,- S abgeschlossen und in der Folge der Darlehensbetrag auf ein bei der Bank RT bereits bestehendes Kreditkonto überwiesen wurde,

  • sich dadurch per auf diesem Kreditkonto ein Habensaldo von ca. 1,8 S Mio. ergeben hat,

  • mit Valutadatum von diesem Kreditkonto Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Volkskreditbank im Ausmaß von S 2,8 Mio. abgedeckt und darüber hinaus ein Betrag von 1,643.633,- S als Privatentnahme entnommen wurde,

  • durch diese Überweisungen der bestehende Kreditrahmen von 2,5 S Mio. erneut ausgeschöpft wurde und der Saldo des Kreditkontos per einen negativen Stand in Höhe von 2,234.277,- S aufwies und

  • die Privatentnahme zum Zweck der Abdeckung einer bestehenden Schuld, die aus der Anschaffung eines Einfamilienhauses vor 1997 resultierte, getätigt wurde.

Nach Ansicht des Prüfers sei die Zugehörigkeit von Verbindlichkeiten zum Betriebsvermögen ebenso zu beurteilen wie die Zugehörigkeit anderer Wirtschaftsgüter. Verbindlichkeiten würden demnach nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, wenn sie geeignet sind dem Betrieb zu dienen und ihm auch tatsächlich dienen würden. Ob dies der Fall ist oder nicht, ergebe eine Prüfung der Mittelverwendung. Ist folglich eine private Verwendung von Darlehens- oder Kreditmittel nachvollziehbar, so wäre das Vorliegen einer Privatschuld anzunehmen, insbesondere wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Privataufwand und Aufnahme einer Verbindlichkeit bestehe.

Im vorliegenden Fall sei ein solcher zeitlicher Zusammenhang zwischen Darlehenszuzählung (und darauffolgender Überweisung auf das Kreditkonto) und Entnahme mit anschließender Kreditabdeckung offensichtlich, da beide Vorgänge innerhalb weniger Tage gelegen wären. Verwendet worden sei der entnommene Betrag von 1,643.633,- S zur Abdeckung einer bestehenden privaten Schuld, deren Entstehen aus der Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter resultiere.

Das Fremdkapital in Höhe von 1,643.333,- S stelle daher nicht notwendiges Betriebsvermögen dar. Die darauf entfallenen Zinsen und Spesen seien folglich Aufwendungen der Privatsphäre und nicht Betriebsausgaben und zwar in folgender Höhe:

Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht des Betriebsprüfers, nahm das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 wieder auf und führte mit Bescheiden jeweils vom eine Veranlagung im Sinne der Prüferfeststellungen durch.

In den Arbeitsunterlagen des Betriebsprüfers befindet sich ein Kontoauszug der Bank RT, worin ein alter Kontostand in Höhe von 2,211.525,72 S (Habensaldo), sowie nach Abzug oben genannter Überweisungen (einschließlich der Privatentnahme von 1,643.633,- S) ein Kontostand per in Höhe von 2,234.277,28 S (Sollsaldo) ausgewiesen wird.

Die gegen diese Bescheide eingebrachte Berufung vom wird folgendermaßen begründet:

Einem Steuerpflichtigen würde es freistehen, ob er seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital finanziere. Nach Ansicht des VwGH (Erk. , 89/13/0112) würden Betriebsschulden nur dann vorliegen, wenn Schulden ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruhen, die den Betrieb betreffen. Untersuchungen darüber, ob betriebsbedingte Schulden in einer bestimmten Höhe ihren betrieblichen Charakter verlieren, weil während des Bestandes der Schuld Privataufwendungen durch den Steuerpflichtigen vorgenommen wurden, wären grundsätzlich nicht anzustellen, denn mittelbare, durch in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen fallende Aufwendungen ausgelöste Auswirkungen hätten auf die Höhe der zu betrieblichen Zwecken aufgenommenen Schuld ohne Folgen zu bleiben.

Nach ständiger Rechtsprechung stehe es der Abgabenbehörde nicht zu, Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit eines Aufwandes zu prüfen, um nach dem Ergebnis dieser Prüfung die Betriebsausgabeneigenschaft eines bestimmten Aufwandes zu beurteilen. Das selbe gelte für die Wahl der Finanzierungsart eines Betriebes. Der Steuerpflichtige sei nicht gehalten, Betriebsschulden mit ihm zur Verfügung stehenden außerbetrieblichen Finanzierungsquellen abzudecken oder dem Betrieb Mittel erst nach Abdeckung der betrieblichen Verbindlichkeiten zu außerbetrieblichen Zwecken zu entnehmen.

Der im Februar 1997 abgeschlossene Darlehensvertrag habe der Finanzierung von betrieblich veranlassten Aufwand gedient. Dass betriebliche Eigenmittel für die Privatsphäre verwendet werden können, auch wenn deshalb betriebliche Aufwendungen fremd finanziert werden müssen, entspreche der herrschenden Rechtsprechung.

Die am vorgenommene Privatentnahme stehe in keinem Zusammenhang mit der Darlehensgewährung für betriebliche Zwecke. Eine Reduzierung der Zinsen für den Betriebsmittelkredit um Zinsen für die Privatentnahme sei daher nicht gerechtfertigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Im vorliegenden Berufungsfall soll die grundsätzlich anerkannte Dispositionsfreiheit des Bw., seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital zu finanzieren bzw. Entnahmen zu tätigen, nicht bestritten werden. Diese Dispositionsfreiheit besteht aber nur in der Entscheidungsfreiheit, wie die tatsächliche Finanzierung zu erfolgen hat und nicht darin, eine Schuld als betrieblich oder privat zu behandeln.

Nach herrschender Rechtsprechung (zB ) ist nämlich für die Abzugsfähigkeit von Zinsen oder Spesen als Betriebsausgaben ausschließlich die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Ob ein Kredit oder Darlehen eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung der Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor. Dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Ein Fremdmittelaufwand ist somit nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Fremdmittel auch tatsächlich dem Betrieb dienen. Wenn Geldmittel entnommen werden, obwohl bei saldierter Betrachtung der Bankkonten kein Geldmittelüberschuss im Betrieb vorhanden ist, entstehen durch die Entnahme keine betrieblichen Schulden. Die Entnahmen stehen in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Ansteigen der Fremdmittel (; , 94/14/0017).

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Überlegungen ist zunächst die wesentliche Frage nach dem Verwendungszweck der aufgenommenen Mittel zu beantworten.

Im vorliegenden Berufungsfall ist unbestritten, dass ein vom Bw. aufgenommenes Darlehen in Höhe von 2,500.000,-  S auf ein bestehendes Kreditkonto zugewiesen und in der Folge von diesem Konto ein Betrag von 1,643.633,- S als Privatentnahme zum Zwecke der Abdeckung einer privaten Schuld entnommen wurde. Ebenfalls außer Streit steht der nach der Privatentnahme entstandene negative Kontostand in Höhe von 2,234.277,- S.

Der Bw. vertritt nun die Auffassung, dass die Kreditzinsen deswegen als Betriebsausgaben anzuerkennen wären, weil die Darlehensaufnahme ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgte und in keinem Zusammenhang mit der privaten Entnahme stünde. Er sei berechtigt, seinem Betrieb finanzielle Mittel zu entnehmen, ohne dass deswegen der Betriebsausgabencharakter von Schuldzinsen verloren gehe. Der Bw. übersieht dabei aber, dass - wie eingangs erwähnt - Betriebsausgaben nur solche Aufwendungen sind, die durch den Betrieb veranlasst sind. Voraussetzung für eine Anerkennung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist stets, dass der fremdfinanzierte Aufwand der betrieblichen Sphäre zuzurechnen ist. Dies ist für jeden einzelnen Aufwand gesondert zu prüfen (). Die Mittelverwendung entscheidet über die Zuordnung der Mittel, wobei ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs rechtfertigt ().

Per wurde der ebenfalls im Februar aufgenommene Darlehensbetrag auf das betriebliche Kreditkonto übertragen und nur drei Tage später erfolgte die strittige Privatentnahme. Entgegen der Ansicht des Bw. rechtfertigt dieser enge Zeitrahmen innerhalb diesem die Transaktionen durchgeführt wurden den Schluss, dass Darlehensaufnahme und Abdeckung der Privatschuld in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Für diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass die Privatentnahme im Ausmaß von rd. 1,6 S Mio. ohne die Aufnahme eines Darlehens von 2,5 S Mio. und Übertragung auf das besagte Kreditkonto nicht möglich gewesen wäre, da ansonsten der Kreditrahmen in Höhe von 2,5 S Mio. eindeutig überschritten worden wäre.

Von einem ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit betrieblichen Vorgängen kann folglich nicht ausgegangen werden. Da die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen Geldmittel größtenteils zur Abdeckung privat veranlasster Verbindlichkeiten verwendet wurden, ist der Teil, welcher der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, nicht Betriebsschuld und die mit diesem Teil im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schuldzinsen keine Betriebsausgaben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Betriebsausgaben
Fremdkapitalzinsen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at