Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSW vom 11.11.2009, FSRV/0105-W/09

Gewerbsmäßige Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei durch Übernahme von Schmuggelzigaretten. Verböserungsverbot bei der Wertersatzstrafe.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Wien 5 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer sowie die Laienbeisitzer Otto Trunner und Mag. Harald Österreicher als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., geb. xxx, wohnhaft xx, wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei in Tateinheit mit der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 100/00000/2007-AFB/Sch, Spr.Sen.L.Nr. 49/2006 , StrNr. 2002/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten Bw. , des Amtsbeauftragten ADir. Werner Sischka, der Dolmetscherin Agnes Seisenbacher und der Schriftführerin Diana Engelmaier, durchgeführten mündlichen Verhandlung gemäß § 161 Abs.1 FinStrG zu Recht erkannt:

I. Der Ausspruch des Erkenntnisses über die Schuld bleibt wegen schon rechtskräftiger Entscheidung des Spruchsenats vom unverändert.

II. Der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafen und Kosten wird teilweise Folge gegeben und dieser wie folgt abgeändert : Der Beschuldigte wird für die vom Schuldspruch erfassten Finanzvergehen gemäß §§ 37 Abs.2, 38 Abs.1 lit.a, 46 Abs.2 FinStrG unter Anwendung der Bestimmungen in §§ 21 Abs.1 und Abs.2, 23 Abs.2 und Abs.3 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von 8.000,- € (Strafhöchstgrenze 67.252,32 €) bestraft. Gemäß § 20 Abs.1 FinstrG tritt an die Stelle der Geldstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen. Gemäß §§ 19 Abs.1 lit.a und Abs.4 und 161 Abs.3 FinStrG wird auf die Strafe des anteiligen Wertersatzes in Höhe von 2.486,50 € (Strafhöchstgrenze 9.640,50 €) erkannt. Gemäß § 20 Abs.1 FinstrG tritt an die Stelle der Wertersatzstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen. Gemäß §§ 17 Abs.2 lit.a, 37 Abs.2 und 46 Abs.2 FinStrG wird auf Verfall der sichergestellten Zigaretten erkannt. Gemäß § 23 Abs.4 FinStrG wird die in verwaltungsbehördlicher Verwahrungs- und Untersuchungshaft verbrachte Zeit vom , 6.15 Uhr bis , 13.15 Uhr auf die Geldstrafe angerechnet, somit im Ausmaß von 3.145,83 €. Gemäß § 185 Abs.1 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 363,- € und des allfälligen Strafvollzugs zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , Zl. 100/00000/2007-AFB/Sch hat der Spruchsenat des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 135 FinStrG in Anwesenheit des Berufungswerbers Bw. (im Folgenden: Bw.) diesen nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Zeitraum April 2002 bis insgesamt 600 Stangen Zigaretten, hinsichtlich derer zuvor von unbekannt gebliebenen Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs.1 lit.a und 44 Abs.1 lit.a FinStrG begangen wurde, in Kenntnis dieser Herkunft angekauft und weitergegeben habe, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er habe dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei in Tateinheit mit dem Finanzvergehen der vorsätzlichen Monopolhehlerei unter dem erschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG begangen. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß §§ 37 Abs.2, 38 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 23 Abs.3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000,- €  verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen. Gemäß § 19 FinStrG wurde auf eine Wertersatzstrafe in Höhe von 2.486,50 € und für den Fall von deren Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen erkannt. Gemäß §§ 17 Abs.2 lit.a, 37 Abs.2, 46 Abs.2 FinStrG wurde auf Verfall der sichergestellten Zigaretten erkannt. Die Haftzeit von , 6.15 Uhr bis , 13.15 Uhr wurde auf die Strafe angerechnet. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG mit 363,- € bestimmt sowie ausgesprochen, dass die allfälligen Strafvollzugskosten zu ersetzen seien. Gegen dieses am zugestellte Erkenntnis richtet sich die nach fristgerechter Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrags am (Postaufgabe) eingebrachte Berufung des Bw., in der er im Wesentlichen vorbringt, dass er weder vorher noch nachher mit irgendeiner Straftat zu tun hatte und das damalige, mehr als 5 Jahre zurückliegende Verhalten aus Unbesonnenheit gesetzt wurde, wobei er sich zu der Tat, die ohne die Ermittlungen auch schon verjährt wäre, geständig und kooperativ gezeigt habe. Nach so langer Zeit würde seine Tat keine Strafe mehr verdienen. In den vergangenen 5 Jahren haben sich seine persönlichen Verhältnisse beträchtlich verändert : Er sei inzwischen Vater zweier Kinder geworden, für deren Unterhalt er zu sorgen habe. Auch wenn das Zollamt nachsichtig gewesen sei und die Zollstrafe in Höhe von 96.902,98 € gemindert habe, verfüge er über einen Betrag in Höhe der verhängten Geldstrafe nicht und es würde die Aufbringung der Summe den Unterhalt seiner Familie gefährden. Ebenso wäre es, wenn er anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verbüßen müsste. Er ersuche daher um eine weitere Minderung der Strafe auf den dem Wert der geschmuggelten Zigaretten entsprechenden Betrag von 2.486,50 €, welchen er bei seinen persönlichen Verhältnissen bezahlen könnte. Gerügt wurde der Umstand, dass im Anordnungsteil des Beschlusses des Spruchsenates die frühere Zeit, während der er festgehalten war, nicht in die Strafe eingerechnet worden sei. Am wurde vor dem Berufungssenat die mündlichen Verhandlung gemäß § 135 in Verbindung mit § 157 FinStrG durchgeführt. Der Bw. führte aus, dass sich sein Wohnsitz und die Zustelladresse auf die im Spruch genannte Adresse geändert hat und erläuterte danach seine persönliche und wirtschaftliche Situation. Daraus und aus beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass er für 2 Kleinkinder unterhaltspflichtig ist und daher von seinem Arbeitslohn bei der B.. automatisch 50 % abgezogen werden, sodass ihm im Monat netto umgerechnet ca. 400,- bis 420,- € verbleiben, zusätzlich betreibt er noch ein Studium. Er halte die Strafe für zu hoch und könne nur den Wertersatzstrafbetrag von ca. 2.500,- € durch Kreditgewährung innerhalb der Familie auftreiben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass das Zollamt Wien im Jahr 2002 im Auftrag des Landesgerichts für Strafsachen Wien Ermittlungen gegen mehrere Personen wegen des Verdachts des illegalen Handels mit geschmuggelten Zigaretten führte. Im Zuge dieser Ermittlungen wurde der Bw. am gemeinsam mit dem ungarischen Staatsbürger T. von Zollorganen in Vösendorf mit 251 Stangen Zigaretten zollunredlicher Herkunft betreten. Die Zigaretten wurden gemäß § 89 Abs.2 FinStrG beschlagnahmt und der Bw. um 6.15 Uhr gemäß § 85 Abs.3 FinStrG festgenommen. Bei dem Vorgang wurden auch handschriftliche Aufzeichnungen vorgefunden. In der anschließenden niederschriftlichen Einvernahme führte der Bw. aus, dass er ca. 2 Monate vorher in X. von einem Bekannten das Angebot erhalten hatte, nach Österreich geschmuggelte Zigaretten zu übernehmen und auszuliefern. Er war darauf eingegangen und hatte die von diversen ungarischen Lieferanten in Größenordnungen von 50 bis 60 Stangen überbrachten Zigaretten über ihm bekannt gegebene Kontakttelefonnummern weitergegeben. Insgesamt habe er bei dieser zwei Monate währenden illegalen Tätigkeit 600 Stangen Zigaretten übernommen und weiterverteilt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Bw. in der niederschriftlichen Einvernahme aus, dass er nach Absolvierung der Grundschule seit 7 Jahren Agrarwissenschaft studiere und noch 2 Semester zu absolvieren habe. Er führe auch diverse Gelegenheitsarbeiten aus, z.B. das Aufstellen von Küchen, und lebe vom Verdienst dieser Tätigkeiten sowie von der Unterstützung durch seinen Vater, einen praktischen Arzt. Mit Bescheid vom wurde über den Bw. aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr die verwaltungsbehördliche Untersuchungshaft verhängt. Sie dauerte bis zum , 13.15 Uhr. Am selben Tag wurde mit Bescheid gemäß § 83 Abs.1 FinStrG gegen den Bw. das Finanzstrafverfahren wegen der in obigem Spruch aufgezählten Finanzvergehen bezogen auf 120.000 Stück (= 600 Stangen) Zigaretten eingeleitet. Zu dieser Finanzstrafsache war nach der am vom Amtsbeauftragten des Zollamtes Wien gemäß § 124 Abs.2 FinStrG abgegebenen Stellungnahme bereits am vor dem Spruchsenat des Zollamtes Wien eine mündlichen Verhandlung durchgeführt worden, in der der Bw. bei seiner geständigen Verantwortung geblieben war. In einer gegen das mündlich verkündete Erkenntnis gerichteten Berufungsschrift vom führte der Bw. aus, dass er außer dieser Straftat weder vorher noch nachher Straftaten begangen habe, sich bei der mehr als 4 Jahre zurückliegenden Tat kooperativ und geständig verhalten habe und die Tat ohne die Ermittlungstätigkeit auch schon verjährt wäre. In den vergangenen 4 Jahren haben sich seine persönlichen Verhältnisse geändert, er sei nun kein Schüler mehr, sondern beziehe ein monatliches Gehalt von 300,- €. Derzeit sei er statt dieser Tätigkeit zu Hause, um den Unterhalt für seine Familie zu besorgen. Gerade um seinen Familienunterhalt nicht zu gefährden, ersuche er um Minderung der Strafe. Den Wert der Schmuggelzigaretten, 2.486,50 €, könne er bei seinen persönlichen Verhältnissen bezahlen. In einem Schriftsatz vom erhob der Bw. Einwendungen gegen den vorgeschriebenen Abgabenbetrag (Bescheid vom mit insgesamt 24.227,29 € an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer und Abgabenerhöhung) und brachte dabei auch etwa gleichlautend nochmals die angeführten Argumente zum Strafverfahren vor. Nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der am mündlich verkündeten Strafentscheidung am brachte der Bw. mit Schriftsatz vom nochmals Berufung gegen die Strafentscheidung mit etwa gleichlautenden Argumenten wie schon am ein. Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz entschied mit Berufungsentscheidung vom , GZ. FSRV/0104-W/07 dahingehend, dass das Erkenntnis des Spruchsenates im Ausspruch über die Schuld unverändert gelassen und im Umfang des Ausspruchs über Strafe und Kosten wegen Unzuständigkeit aufgehoben wird. Der Berufungssenat begründete die Aufhebung mit unrichtiger Zusammensetzung des erstinstanzlichen Spruchsenates, hatte aber in Anbetracht des Umstandes, dass der Bw. nur gegen das Strafausmaß berufen hatte, den in Rechtskraft erwachsenen Schuldausspruch unverändert zu belassen. Für nähere Details sei auf die Berufungsentscheidung vom verwiesen (es ist nach höchstgerichtlicher Judikatur zulässig, auf die Begründung einer anderen Entscheidung zu verweisen, wenn sie der Partei zugegangen und inhaltlich bekannt ist, z.B. ). Aufgrund dieser Teilaufhebung wurde am neuerlich vor dem Spruchsenat in Anwesenheit des Bw. verhandelt. Der Bw. brachte bei dieser Verhandlung vor, dass er kein Einkommen und kein Vermögen habe, für 2 Kinder sorgepflichtig sei und die Taten 7 Jahre zurückliegen. Er wies darauf hin, dass er aufgrund seiner nunmehr abgeschlossenen Ausbildung zum P. eine Aussicht auf eine Anstellung an der Universität hätte und eine berufliche Tätigkeit sofort wieder verlieren würde, wenn aufgrund des für ihn nicht zahlbaren Betrages sein Gehalt gepfändet werden würde. Er wies neuerlich darauf hin, dass er eine Woche in Haft gewesen sei und mit den Behörden zusammengearbeitet habe, was als mildernd zu berücksichtigen sei. Der Spruchsenat verhängte daraufhin die eingangs aufgezählten, gegenüber dem Erkenntnis vom herabgesetzten Strafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen und Kosten. Begründet hat der Spruchsenat diese Bestrafung mit der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Täters, der mildernden Umstände des bisher ordentlichen Lebenswandels und des Wohlverhaltens seit der schon lange zurückliegenden Tat sowie der teilweisen Sicherstellung der Konterbande sowie des erschwerenden Umstandes des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen. Zu der gegen dieses Erkenntnis am 18.6./ eingebrachten Berufung fand am die Berufungsverhandlung beim Unabhängigen Finanzsenat statt (siehe oben). Die anzuwendenden finanzstrafrechtlichen Bestimmungen (in der Fassung zur Tatzeit, § 4 Abs.2 FinStrG) sind : Gemäß § 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Gemäß § 38 Abs.1 lit.a FinStrG ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer a) einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung); ... Gemäß § 46 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Gemäß § 21 Abs.1 und Abs.2 FinStrG ist bei Begehung von mehreren Taten und/oder Verwirklichung von mehreren Finanzvergehen auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei im Fall des Abhängens der zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend ist. Gemäß § 23 Abs.2 und Abs.3 FinStrG sind für die Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs.4 und Abs.5 FinStrG ist die in Vorhaft verbrachte Zeit auf die Geldstrafe und den Wertersatz anzurechnen, wobei die an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen maßgebend sind. Zur Strafausmessung durch den Spruchsenat ist zunächst zu vermerken, dass die dafür verwendeten, aus der Stellungnahme des Amtsbeauftragten übernommenen Ausgangswerte unrichtig sind. Denn wie aus dem Untersuchungsverfahren, dem Einleitungsbescheid vom und dem rechtskräftigen Schuldspruch des Spruchsenates vom (siehe oben) hervorgeht, liegt dem Strafverfahren eine Gesamtmenge von 600 Stangen Zigaretten zugrunde, sie inkludiert also auch die Aufgriffsmenge von 251 Stangen vom . In der Stellungnahme des Amtsbeauftragten ist aber eine Menge von 851 Stangen (Berechnungsblatt S. 48 des Aktes) zugrunde gelegt, was auf den überhöhten Strafrahmen von 96.902,98 € führt. Die Strafhöchstgrenze beträgt richtig aber nur 67.252,32 € (Berechnungsblatt S. 47 d.A. : die strafbestimmenden Abgabenbeträge zum Delikt der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG sind 3.456,- € an Zoll, 3.786,24 € an Einfuhrumsatzsteuer und 9.475,20 € an Tabaksteuer, somit insgesamt 16.717,44 € und der strafbestimmende Inlandsverschleisspreis für das Monopoldelikt nach § 46 Abs.1 lit.a FinStrG beträgt 17.100,- €, was unter Anwendung von §§ 37 Abs.2, 38 Abs.1 lit.a, 46 Abs.2 FinStrG einen Strafrahmen von 16.717,44 x 3 + 17.100,- = 67.252,32 € ergibt). Diesen Strafrahmen hat der Unabhängige Finanzsenat mit der verhängten Geldstrafe in Höhe von 8.000,- € zu rund 12 % ausgenützt, womit sich der Unabhängige Finanzsenat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe an den untersten Grenzbereich der gängigen Judikatur begibt. Insbesondere lässt auch der einer Bestrafung stets innewohnende generalpräventive Aspekt, also die Abschreckungswirkung einer Strafe gegenüber potentiellen weiteren Tätern, eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht zu. Dass man durch Bezahlung einer Geldstrafe in finanzielle Engpässe gerät bzw. im Nichteinbringungsfall die Ersatzfreiheitsstrafe - sie ist mit 16 Tagen ebenfalls im Ausmaß der üblichen Judikatur verhängt worden - zu verbüßen hat, bleibt schließlich das Risiko jedes Straftäters. Als mildernd wertet der Berufungssenat ebenso wie der Spruchsenat das Geständnis, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Wohlverhalten seit der schon lange zurückliegenden Tat sowie die teilweise Sicherstellung der Waren, als erschwerend keinen Umstand, da die Begehung mehrerer Taten und Delikte schon durch das Kumulierungsprinzip in § 21 Abs.1 und Abs.2 FinStrG den Strafrahmen entsprechend erhöht (§ 23 Abs.2 FinStrG). Unrichtig ist das in der Berufungsschrift vorgebrachte Argument, dass "die frühere Zeit während ich festgehalten war nicht in meine Strafe eingezählt wurde". Der Spruchsenat hat sehr wohl im Erkenntnis vom und nunmehr auch der Berufungssenat normiert, dass die Haftzeit von , 6.15 Uhr bis (statt 26. richtig stellend) , 13.15 Uhr auf die Strafe anzurechnen ist. Somit hat die gemäß § 172 FinStrG den Strafvollzug durchführende Finanzstrafbehörde I. Instanz von der Geldstrafe nur mehr den um das aus dem Spruch hervorgehende Verhältnis des Geldbetrages zur Zeitdauer (1 Tag entspricht 500 €) verminderten Betrag einzubringen. Es ergibt sich als Verminderungsbetrag für 6 Tage und 7 Stunden der im Spruch ergänzte Betrag 3.145,83 €. Die Strafe des Verfalls ist bei Monopolwaren zwingend zu verhängen, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Zu den nicht mehr ergriffenen Zigaretten war gemäß § 19 Abs.1 lit.a FinStrG die Strafe des Wertersatzes zu verhängen. Auch hier ist ein Fehler aus der Stellungnahme des Amtsbeauftragten zu berichtigen. Die nicht mehr greifbare Konterbande, an der der Bw. mitgewirkt hat, hat ein Ausmaß von 600 - 251 = 349 Stangen Zigaretten, deren gemeiner Wert sich durch Differenzbildung der Verschleisswerte nach § 44 Abs.2 aus den Tabellen auf S. 47 und 46 d.A. mit 17.100,00 - 7.459,50 = 9.640,50 € ergibt. Dieser Betrag ist zugleich die Obergrenze des aufzuerlegenden Wertersatzes. Der Berufungssenat folgt der erstinstanzlichen Vorgangsweise, davon einen anteiligen Zweidrittelbetrag für andere namentlich bekannte Mittäter abzuspalten. Somit bliebe für den Bw. als anteiliger Wertersatz gemäß § 19 Abs.4 FinStrG der Betrag 3.213,50 €. Da der Spruchsenat aber nur den niedrigeren Betrag 2.486,50 € als anteiligen Wertersatz auferlegt hat und es dem Berufungssenat bei Berufung nur durch den Beschuldigten gemäß dem Verböserungsverbot in § 161 Abs.3 FinStrG verwehrt ist, einen höheren Strafbetrag festzusetzen, wurde die Wertersatzstrafe und die zugehörige, der gängigen Judikatur durchaus konforme Ersatzfreiheitsstrafe unverändert belassen. Die Kostenentscheidung blieb mit dem Höchstbetrag 363,- € unverändert, da auch in der reduzierten Geldstrafe ein 10 % - iger Bruchteil noch immer den Höchstkostenbetrag in § 185 Abs.1 FinStrG weit überschreiten würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at