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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ2L vom 10.05.2007, ZRV/0134-Z2L/04

Beschaffenheitsvermutung bei Verzicht der Zollbehörde auf Überprüfung der Warennummer einer anlässlich der Einfuhr nicht beschauten Ware

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0134-Z2L/04-RS1
Hat keine Beschau der Einfuhrware stattgefunden, kommt dem Wirtschaftsbeteiligten die sog. Beschaffenheitsvermutung zugute, nach der die Angaben in der Zollanmeldung dann allein für die weitere Zollbehandlung maßgeblich sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen, wobei das Zollamt hierbei die Beweislast trifft.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder HR Dr. Doris Schitter und ADir Johann Kraler über die Beschwerde der F., O., vertreten durch Brauneis, Klausner & Partner, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Bauernmarkt 2, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg, vertreten durch Dr. Andreas Angermüller, vom , Zl. 600/10754/3/2002, betreffend Zollschuld entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom , Zl. 600/10754/3/2002, wird dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zahl 600/10754/01/2002 ersatzlos aufgehoben wird.

Entscheidungsgründe

Mit Prüfungsauftrag des Hauptzollamtes Salzburg vom wurde bei der Fa. H. GesmbH (nunmehr F.) eine Prüfung bezüglich Einfuhr von Waren, die Antidumpingzöllen unterliegen, durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass als "Rohre, nahtlos", bezeichnete Waren mit Ursprung Rumänien importiert und diese in die Warennummer 7304 2911 00 - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren und Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe) sowie 7304 3191 90 Präzisionsstahlrohre eingereiht worden sind.

Das Unternehmen hat so genannte Streckengeschäfte abgeschlossen, d. h. es wurde bei einem österreichischen Anbieter (Fa. S., Präzisionsstahlrohre) bzw. deutschen Anbieter (Fa. R.) Waren bestellt und von diesen auch fakturiert. Die Ware ging vom rumänischen Handelsbetrieb (A.) direkt zur österreichischen Kundschaft von H..

Hersteller der Waren war die Fa. Ar.. Bei den Verzollungen waren keine Herstellerbescheinigungen vorgelegt worden. Bei Vorlage einer Herstellerbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom wäre der AD-Zoll = 0, ansonsten 9,8 %, bei AD 38,2 %.

Die Fa. RH. teilte in einem Schreiben vom (AS 70) an die ABZ mit, dass sie Ölfeldrohre zweiter Wahl in Güte J 55 und N 80 in der Ukraine gekauft und nach Rumänien transportiert hat. Die Fa. A.X, hat die Rohre sortiert, nachbearbeitet und auf ein genaues Maß geschnitten. Danach wurden die Rohre an die Fa. H. als DIN 2448/1629, St 52.0 verkauft.

Tatsächlich habe die Fa. RH. Rohre nach API 5 CT geliefert.

Folgende Wareneinfuhren von sog. "Ölfeldrohren nach API 5 CT" (Rechnung Fa. R. ) KN Pos. 7304 wurden sind Verfahrensgegenstand:

Dimensionen 127,0 x 8,28, N80, mit WENr: 1) 390/000/902596/01/0 vom , 2) 390/000/902778/01/0 vom , 3) 390/000/903022/01/0 vom , 4) 390/000/903023/01/0 vom .

Folgende Wareneinfuhren von sog. "Präzisionsstahlrohren, nahtlos" (Rechnung Fa. S. ) Warennummer 7304 3191 90 sind Verfahrensgegenstand:

Dimensionen 65,00 x 14,00 mm, 60,00 x 14,00 mm, 90,00 x 10,00 mm und 75,00 x 10,00 mm mit den WENr: 5) 333/000/420933/01/0 vom und 6) 333/000/423218/01/0 vom .

Mit Bescheid vom , Zl. 600/10754/01/2002 wurden für diese Einfuhren Abgaben iHv. € 156.444,20 (Z3: € 88.204,18, EU 68.240,02) gem. Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG vorgeschrieben:

Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich Pos. 1-4 die Rohre vom Lieferanten, der Fa. RH. als Stahlrohre nach DIN 2448/1629 in der Stahlgüte 52.0 an die Fa. H. fakturiert worden sind, die sie wiederum an die Abnehmer als Stahlgüte ST 52.0 weiterverkauft hat, obwohl in den Prüfzeugnissen die Güte J55 und N 80 aufscheine. Die RH. habe eine Erklärung abgegeben, wonach die Rohre als Ölfeldrohre 2. Qualität in Güte J 55 und N 80 in der Ukraine gekauft, nach Rumänien transportiert, dort sortiert, nachbearbeitet und auf ein genaues Maß geschnitten und danach als Rohre nach DIN 2448/1629, St 52,0 an die Fa. H. verkauft worden sind.

Die Einreihung in die Warennummer 7304 2911 00 habe zur Voraussetzung, dass die Waren auch zum Fördern von Öl oder Gas herangezogen werden können. Da sie im Öl- bzw. Gasbohrbetrieb höheren Anforderungen unterliegen sind spezielle Qualitätsnormen - unter anderem API Normen zu erfüllen, die sich aus den den Waren beigefügten Prüfzeugnissen nicht ableiten lassen. Im Übrigen seien die von der A.X durchgeführten Bearbeitungen nicht ursprungsbegründend, weshalb bei nicht nachgewiesener Herstellung durch begünstigte Herstellerwerke ein Antidumpingzoll zur Vorschreibung komme.

Bei den Pos. 5 - 6 wurden Rohre der Qualitätsnorm DIN 2448/1629, also nahtlose, kreisförmige Rohre aus unlegiertem Stahl für besondere Anforderungen von Kunden der Fa. H. bestellt und in den Ausgangsrechnungen auch so an diese Kunden fakturiert. Die Materialprüfzeugnisse der Fa. A.X , die von der Fa. S. zur Verfügung gestellt worden sind, bestätigen ebenfalls, dass die Rohre der DIN 2448/1629 zuzuordnen sind. Im Gegensatz dazu unterliegen Präzisionsstahlrohre der DIN 2391, weshalb die verfahrensgegenständlichen Waren unter die Warennummer 7304 3991 90 als Rohre und Hohlprofile nahtlos, andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, andere, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger einzureihen sind. Es komme daher ein Antidumpingzoll von 9,8 % (nachgewiesener Hersteller A.X) zur Anwendung.

Mit Eingabe vom wurde Berufung eingebracht und im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den Pos. 1-4 um Rohre der Warennummer 7304 2911 00 und bei Pos. 5-6 um Präzisionsstahlrohre DIN 2391-1/2391-2 handle, wofür kein Dumpingzoll zu erheben sei. Entsprechende Prüfzeugnisse der Fa. A.X wurden vorgelegt.

Mit ergänzendem Schriftsatz vom wurde hinsichtlich der Anmeldungen 390/000/902596/01/0 und 390/000/902778/01/0 vom bzw. Verjährung eingewendet.

Zu Pos. 1 - 4 wurde auf die vorgelegten Qualitätsprüfungszeugnisse des ukrainischen Herstellers verwiesen, wonach es sich um "seamless steel casing pipes second choice ST20 according to API 5 CT, plain ends, square cut" handle.. Das Fehlen des API Monogramms sei unbeachtlich. Das Herstellerwerk habe die mögliche Verwendung der Rohre im Ölfeldbetrieb bestätigt. Es sei jedoch für die Einreihung in den Zolltarif nicht maßgeblich, dass die Rohre auch tatsächlich dort verwendet werden.

Weiters wurde vorgebracht, dass die Fa. H. nicht Anmelder war und daher nicht Zollschuldner sei.

Zu den Pos. 5 - 6 wurde ebenfalls auf die vorgelegten Prüfzeugnisse verwiesen

Mit Schriftsatz vom wurde zu Pos. 1 - 4 vorgebracht, dass die A.X, die Rohre zu 1. Wahl umgearbeitet habe. Es liege somit eine ursprungsbegründende Bearbeitung vor. Dies habe die A.X in ihrem Schriftsatz vom , Nr. 2632 bestätigt (beglaubigte Übersetzung durch Mag. Elisabeth Frank-Großebner, AS 70/II).

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 600/10754/3/2002, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Spruch wurde dahingehend geändert, dass die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 und 3 dritter Gedankenstrich ZK entstanden sei und die unter Pos. 1 - 6 angeführten Waren in die Taric-Position 7304 3991 90 einzureihen seien. Die Abgaben wurden mit € 188.506,80 festgesetzt: (Z1 € 9.885,54, Z3 € 88.204,18 und EU € 70.217,14).

In der Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass Rechnungen mit widersprüchlichen Angaben über die Warenbeschaffenheit sowie unterschiedliche Qualitätsprüfzeugnisse vorgelegt worden seien. In den Vorkaufsrechnungen der RH. lautete die Warenbezeichnung: "Processed to coupling tubes to API 5 CT". In den Verzollungsrechnungen lautete die Warenbezeichnung "nahtlose Stahlrohre nach API 5 CT". Die Fa. H. habe die Ware als "Rohre in der Stahlgüte St 52,0" ausgewiesen, obwohl in den Prüfzeugnissen die Güten J55 und N 80 aufscheinen. Den Aussagen der Abnehmer sei zu entnehmen, dass sie gewöhnliche Stahlrohre in den Güten St 52,0 und S 355J bestellt hätten. Weiters liege eine schriftliche Erklärung des Lieferanten vor, wonach die Rohre als Ölfeldrohre 2. Qualität in Güte J55 und N 80 in der Ukraine gekauft und nach Rumänien transportiert, dort sortiert, nachbearbeitet und auf ein bestimmtes Maß geschnitten worden sind. Danach wurden die Rohre nach DIN 2448/1629, St 52,0 weiterverkauft.

Weitere Widersprüche ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen. Den Endabnehmern seien keine Qualitätsprüfzeugnisse ausgehändigt worden. Der Zollbehörde seien anlässlich der Betriebsprüfung Qualitätsprüfzeugnisse des ukrainischen Rohrwerkes vorgelegt worden, wonach es sich um "seamless steel casing pipes second choice (St20) acc. to API 5 CT, plain ends, square cut" handelt. Das Zollamt bezweifle, dass die Weiterbearbeitung in Rumänien und die dadurch bedingte Änderung der Verwendungsmöglichkeit überhaupt technisch machbar sei. Im Übrigen widerspreche diese Vorgangsweise kaufmännischen Überlegungen, wonach die Abnehmer "einfache" Stahlrohre bestellen und qualitativ hochwertige Rohre zu günstigeren Preisen bekommen.

Zu den Pos. 4-6 führte das Zollamt in der Berufungsvorentscheidung aus, dass die Endabnehmer Rohre lt. Qualitätsnorm DIN 2448/1629, Stahlgüte: St 52,0 bzw. St 37,0 bestellt haben. Die DIN Norm 2448/1629 gelte für nahtlose kreisförmige Rohre, aus unlegierten Stählen, für besondere Anforderungen, nicht jedoch für Präzisionsstahlrohre nach DIN 2391. Auch in den von der Fa. S. zur Verfügung gestellten Materialprüfzeugnissen der A.X werde bestätigt, dass es sich um Rohre der DIN 2448/1629 handelte. Die erst im Zuge der Berufung vorgelegten neuen Zeugnisse des Herstellers A.X bescheinigen, dass es sich um "seamless precision steel tubes according DIN 2391 part 1 and part 2" gehandelt haben sollte. Dass sich Zeugnisse für ein und dieselbe Ware widersprechen, spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Ausstellers und handle es sich offensichtlich um Gefälligkeitsbescheinigungen.

In der am eingebrachten Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:

Zu Pos. 1 - 4: Den Verzollungen liegen keine Rechnungen des Lieferanten RH. zugrunde, in denen RH. die Rohre als Stahlrohre nach DIN 2448/1629 an die Bf. fakturiert habe. Die Ware sei als API 5CT geliefert und so in den Rechnungen auch bezeichnet worden. Die Bf. konnte daher im Zeitpunkt des Erwerbes weder wissen noch habe sie wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen gewesen sein könnten. In der Weiterfakturierung sei dann der Sachbearbeiterin der Fa. H., Fr. So., insoweit ein Irrtum unterlaufen, als sie die Ware wie üblicherweise qualifiziert habe. Im Übrigen wäre mit freiem Auge ohne zusätzliche Untersuchungen nicht feststellbar gewesen, welche Qualitäten die Ware tatsächlich hatten.

Weiters wird ausgeführt, dass es sich bei den Bestätigungen hinsichtlich der Pos. 5 und 6 nicht um Zertifikate auf Basis der Lizenz des American Petroleum Institutes handelte, sondern um Werkszeugnisse.

RH. habe mitgeteilt, dass Stahlrohre der Güte N 80, nach API 5 CT (zweite Wahl) in Rohre der Güte N 80, nach API 5 CT umgewandelt werden können, während die Umwandlung von Stahl der Güte N 80 in St 52,0 technisch nicht möglich sei. Dies widerspreche den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, wonach es glaubhaft erscheine, dass "in der Ukraine Ölfeldrohre 2. Wahl aufgekauft wurden". Den dieser Feststellung zugrunde liegenden Zertifikaten sei eindeutig zu entnehmen, dass diese Rohre Stahlgüte N 80 hatten - und dass Rohre in einer Stahlgüte von N 52,0 an die Endkunden verkauft worden sind. Selbst wenn die Rohre als St 52,0 verkauft worden wären, hätten sie dennoch die Stahlgüte N 80, API 5 CT (zweite Wahl) und nicht die Stahlgüte 52,0 gehabt, sodass der Annahme der Behörde die Grundlage entzogen ist.

Selbst wenn man von der Annahme des Zollamtes ausginge, dass API Rohre 2. Wahl angemeldet und geliefert worden sind, wäre die Einreihung in die Taric-Postition. 7304 2911 00 richtig gewesen. API 5 CT Rohre zweiter Wahl werden weltweit an Endempfänger aus dem Ölfeldbereich verkauft, jedoch nur für "limited use" bzw. "limited service". Daraus ergibt sich, dass API 5 CT (2. Wahl) Rohre sehr wohl zum Bohren oder Fördern von Öl und Gas geeignet sind. Die eingeschränkte Gebrauchsmöglichkeit kann sich z.B. dadurch äußern, dass die Rohre anstatt für Bohrungen bis zu 6.000 m nur für Bohrung bis 3.000 m verwendet werden können. RH. lieferte sog. Green pipes, welche keine Gewinde oder Muffen an den Enden haben und daher mit der Abkürzung UF (unfinished) versehen sind. Dabei handelt es sich jedoch auch um zertifizierte API 5 CT Rohre.

Weiters folgte eine kalkulatorische Darstellung, dass aus wirtschaftlicher Sicht hochwertige nicht-Marken-Rohre günstiger als minderwertige Rohre St 52,0 angeboten werden können.

Zu den von der Fa. S. bezogenen Rohren wurde ausgeführt, dass Rohre der Norm DIN 2448/1629 nicht lieferbar waren, jedoch Rohre mit höherwertigem Standard (DIN 2391) zum gleichen Preis angeboten wurden. In wirtschaftlicher Hinsicht habe sich die Bezahlung des höheren Einkaufspreises für Präzisionsrohre in Rumänien gelohnt, da bei der Einfuhr kein Antidumpingzoll zu entrichten war. Trotzdem sei ein Profit von ca. 40 DEM/to erzielt worden

Anlässlich der Rechnungstellung durch H. habe es Probleme mit den Endabnehmern gegeben, die nur Rohre der Norm DIN 2448/1629 akzeptieren wollten. Aus diesem Grund habe H. die Fa. S. ersucht, bei der A.X Werkszeugnisse mit der "niedrigeren Norm" auszustellen, was in der Folge auch geschehen sei. Den Abfertigungen lagen jedoch die richtigen Zeugnisse bei. Eine Schädigung des Endabnehmers sei nicht erfolgt, da dieser ein qualitativ höherwertiges Rohr erhalten habe.

Stellungnahme vom der Bf. zum Gutachten Kessler:

Die Endprodukte wurden von A.X getestet und es wurden durch die Behandlung Ergebnisse gemäß API 5CT erreicht. Ukrainische Rohre wurden deshalb als 2. Wahl bezeichnet, weil sie Abweichungen bei der Einheitlichkeit von Außendiametern und Wandstärke hatten sowie keine einheitlichen mechanischen Charakteristika. Aus diesem Grund kann auch eine technische Kalkulation des theoretischen Gewichts keine richtigen Ergebnisse bringen. Durch die bei A.X erfolgte Hitzebehandlung seien aber gleichförmige mechanische Eigenschaften gemäß API erreicht worden. API 5CT fordert, dass der Außendiameter und das Gewicht die Verbindung ermöglicht.

Die in den Zertifikaten angeführten Gewichte wurden durch Verwiegen ermittelt. Der Sachverständige hat sich nicht auf die in den Zertifikaten angegebenen Produkte bezogen. Die Erhöhung der Wanddicke erfolgte nur um wenige Zehntelmillimeter und tritt bei Kalibrierungsprozessen in vielen Fällen auf. Dies sei auch bekannt.

Weiters wurde eine Stellungnahme von M.P., Leiterin des Qualitätsmanagements der Fa. A.X mit Bezug auf das von der Montanuniversität Leoben ausgestellte Gutachten betreffend die Zertifikate von A.X Nr.:1230, 1231, 1232, 1233, 1318, 1319, 1458, 1459, 1460, 1485, 1486, 1487,1488, 1489, 1490, 1491, 1492, 1493, 1494, 1495, 1496, 1497, 1498, 2157, 2158, 2159, 2180, 2181 2189, 2190, 2340 und die Zertifikate von J. Nr. 106/5, 107/5, 108/5, 109/5, 114/5, 115/5, 118/5, 184/5, 185/5 und 186/5, vorgelegt:

1.Zweite Wahl

Dieses Wort wird allgemein in der Wirtschaftssprache verwendet, wenn ein Produkt nicht vollständig die Standarderfordernisse erfüllt. Auf Ölfeldern können Sie den Ausdruck "Produkt für begrenzte Nutzung" statt zweite Wahl für denselben Fall finden, wenn die Rohre nicht 100% genau dem Standard entsprechen, aber noch immer ohne Einschränkungen für dasselbe Betriebsgebiet verwendet werden können. Wir sind sicher, dass auf Ölfeldern arbeitende Leute die Existenz solchen Materials bestätigen können (zumindest hatten wir oft diese Terminologie bei unseren amerikanischen Kunden von API Produkten).

Auf jeden Fall ist es unsere Meinung, dass es relevanter ist, was nach der Verarbeitung bei A.X ist, als was vorher war (API oder NICHT), da die ukrainischen Rohre nicht auf den Markt kamen, sie kamen in unsere Produktionslinie, um in Qualitätsmaterial umgewandelt zu werden, und trotz der Schlussfolgerung im Gutachten, wurden die Endprodukte von uns getestet und es wurden Ergebnisse gemäß API 5CT laut unseren Zertifikaten, wie erwähnt, erreicht.

II.Gewichtskalkulationen. Nicht API Standardgrößen.

Die ukrainischen Rohre hatten Nichtübereinstimmungen hauptsächlich bei der Einheitlichkeit von Außendiametern und Wandstärke. Auch hatten sie keine einheitlichen mechanischen Charakteristika, daher war in der Tat dies der Grund, warum der Produzent in seinem Zertifikat das Wort "zweite Wahl" erwähnte.

Aus diesem Grund, entspricht das in den ukrainischen Zertifikaten erwähnte Gewicht nicht den API 5CT Anforderungen, wie der Sachverständige in seinem Bericht bemerkte.

Wir müssen betonen, dass, nachdem wir in diesem Fall unregelmäßige Wandstärken und Außendiameter haben, eine technische Kalkulation des theoretischen Gewichts keinesfalls richtige Ergebnisse hervorbringt.

A.X hat bei diesem Material eine Kalibrierung des Außendiameters und/oder Gewichtes und dann eine Hitzebehandlung durchgeführt, um gleichförmige mechanische Eigenschaften gemäß API zu haben.

Die Endprodukte waren im allgemeinen Produkte, die auf Ölfeldern verwendet werden, um die Verbindungen zwischen verschiedenen Größen / Klassen von "casing" und "tubing", genauer gesagt, "connectors" und "pup joints" gemäß der Definition von API 5CT von 1998-1999, Kapitel 3, zu erzeugen.

Wir erwähnen, dass die Verbindungsstücke keine Standarddimension haben, da API 5CT nur die Tatsache auferlegt, dass der Außendiameter und das Gewicht die Verbindung ermöglichen müssen. Ein in API 5CT definiertes ähnliches Produkt ist das "coupling stock", bei dem API 5CT keine Standardgröße angibt, sodass sich Erzeuger und Verwender über die Aspekte der Ausmaße einigen müssen, um zu gewährleisten, dass die daraufhin erzeugten "couplings" API 5CT entsprechen.

Der Sachverständige scheint keine Erfahrung zu haben, da er der Warenbeschreibung in den Testzertifikaten der Fabrik keine Aufmerksamkeit schenkte und versuchte, in der Norm die gelieferten Dimensionen zu finden, diese unterliegen jedoch nicht der Norm.

Wenn wir über die "pup joint" Produkte sprechen, was bei Punkt 4 des Sachverständigengutachtens der Fall ist, beziehen sich API 5CT Anforderungen hauptsächlich auf mechanische Charakteristika und die Ausmaße und nicht auf die Gewichtstoleranz. Das ist der Grund, warum API 5CT sich nicht auf das Standardgewicht von "pup joint" bezieht, sondern nur auf integrale Verbindungen (siehe die Überschrift von Tabelle 21 von API 5CT, woraus der Sachverständige das API Gewicht entnommen hat). Die in den Zertifikaten angeführten Gewichte waren durch direktes Abwiegen auf einer Waage ermittelt worden und es kann theoretisch auch möglich sein, wenn wir die Widerspiegelung im Gewicht von 12,5% negativer Toleranz der Wanddicke, die vom API Standard erlaubt wird, in Betracht zu ziehen.

Schlussfolgerung: Alle Annahmen, die gemacht wurden, das Gewicht und die Größen betreffend, sind nicht korrekt, da sie sich nicht auf das in den A.X Zertifikaten beschriebene Produkt beziehen.

III.Verschiedenes

Betreffend die Meinung des Sachverständigen über den Vorgang der Erhöhung der Wanddicke, möchten wir erwähnen, dass die Erhöhung der Wanddicke von wenigen Millimeterdezimalen des Gewichts, die während des Kalibrierungsprozesses in vielen Fällen auftritt, gut bekannt ist, und seine Meinung dann gültig wäre, wenn wir über die Erhöhung von mehr Millimetern sprechen würden, was aber hier nicht der Fall ist.

Wir sind der Meinung, dass der Sachverständige keine Erfahrung bei der Rohrerzeugung im allgemeinen und API Produkten im einzelnen hat und er trotzdem keine Untersuchungen gemacht oder Dokumentationen in unserer Fabrik über den Fall gesucht hat, wie TÜV dies getan hat.

Wir erachten dies als den Hauptgrund für die absolut nicht richtige Schlussfolgerung in diesem Gutachten.

Stellungnahme TÜV Nord vom zum Gutachten Dr. Kessler:

Zum Einwand, es gäbe keine 2. Wahl bei API Produkten: Hier wird eine Stellungnahme der Beratungsgesellschaft VIP Europe, Aberdeen, zitiert, wonach die Begriffe "2. Wahl, second choice oder limited use" auch für API Produkte international üblich sind. Unbedeutend sei in diesem Zusammenhand die Frage, ob es API-konform ist, für diese Produkte auch ein API Zeugnis auszustellen.

Aufgrund der von ihnen durchgeführten Vergleiche konnte keine signifikante Wanddickenvergrößerung zwischen Eingangsmaterial (second choice) und Ausgangsmaterial (API) festgestellt werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Beschwerdefall ist die tarifliche Einreihung von Stahlrohren strittig. Die Bf. vertritt die Ansicht, die zutreffende Position Taric laute 7304 2911 00 (1-4) sowie 7304 3191 90 (5-6). Das Zollamt Salzburg reihte die Ware in die Position 7904 3991 90 ein.

Die maßgeblichen Positionen des TARIC lauten:


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7304
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgen. Gusseisen) oder Stahl
7304
10
--Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) -Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe)
7304
2100
00
--Bohrgestänge (drill pipe)
7304
29
--andere
7304
2911
00
---mit einem äußeren Durchmesse von 406,4 mm oder weniger (Partei)
7304
2919
00
---mit einem äußeren Durchmesse von mehr als 406,4 mm -andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl:
7304
31
--kaltgezogen oder kaltgewalzt:
7304
3110
00
---für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge ---andere:
7304
3191
90
----Präzisionsstahlrohre (S) (Partei)
7304
3199
00
----andere
7304
39
--andere
7304
3910
00
---roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt ---andere:
7304
3920
00
----für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge ----andere:
7304
3930
00
-----Rohre mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 421 mm und einer Wanddicke von mehr als 10,5 mm -----andere: ------Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde):
7304
3951
00
-------verzinkt
7304
3959
00
andere ------andere, mit einem äußeren Durchmesser von:
7304
3991
90
-------168,3 mm oder weniger (S) (Zollamt)

Den Erläuterungen zu Position 7304, Rohre, Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl ist unter Punkt F) weiters zu entnehmen, dass die Erzeugnisse dieser Position hauptsächlich umfassen: Rohre für Gas- oder Ölfernheizungen, Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl verwendeten Art, Rohre für Kessel, Überhitzer, Wärmeaustauscher, Kondensatoren, Raffinerieöfen, Wassererhitzer für Kraftwerke, schwarze oder verzinkte Rohre (so genannte Gewinderohre) für mittleren und hohen Dampfdruck oder für Sanitärinstallationen in Gebäuden sowie Rohre für die städtische Gas- und Wasserversorgung. Ferner werden sie beim Herstellen von Kraftfahrzeug- und Maschinenteilen, Ringen für Kugel-, Zylinderrollen-, Kegelrollen- oder Nadellager oder für andere mechanische Zwecke, für Gerüste, Rohrkonstruktionen und beim Bau von Gebäuden verwendet.

Die zusätzlichen Anmerkungen zu den Unterpositionen 7304 10, 7304 21 und 7304 29 zu Kapitel 73 lauten: "Diese Unterpositionen umfassen alle Waren der genannten Art, ohne Rücksicht auf deren technische Spezifikationen oder Normen (z.B. American Petroleum Institut (API) Norm 5L oder 5LU für Leitungsrohre oder 5A, 5AC oder 5AX für Futterrohre, Steigrohre oder Bohrgestänge)."

Als Futterrohre (casing) werden nahtlose oder geschweißte Stahlrohre zur Verrohrung von Bohrungen bezeichnet. Sie werden in allen westlichen Ländern nach API-Vorschriften mit den Durchmessern von 4,5...20 in vier Gütestufen (F, H, I, N) und drei Längengruppen hergestellt und mit Hilfe von genormten Gewindeverbindungen zu Rohrfahrten (Rohrtouren oder Rohrkolonnen) zusammengeschraubt. DIN 4932 enthält ebenfalls Maße für Futterrohre, ist aber z.Z. ohne Bedeutung. Beim Einbau in Bohrungen und während des Betriebes sind Beanspruchungen auf Außen- und Innendruck, Längszug und in krummen Bohrlöchern außerdem auf Biegung vorhanden. Die Biegespannung ist meist gering und kann vernachlässigt werden. Die Formeln für die Festigkeitsberechnungen sind ebenfalls in den API-Vorschriften festgelegt.

API-Standard, vom American Petrol Institute herausgegebene Normvorschriften für beim Rotary Bohrverfahren verwendete Bohrgeräte, Werkzeuge und Ölfeldrohre. Erzeugnisse, die den Normblättern entsprechen, können, wenn der Hersteller den Nachweis der Eignung erbringt, mit Erlaubnis des Institutes mit dem API-Monogramm versehen werden.

Steigrohre (tubing) sind Ölfeldrohre, durch die Erdöl und Erdgas aus den Lagerstätten zutage gefördert wird. Nach API Standard 5 A werden Steigrohre mit unverdickten oder nach außen verdickten Enden (upset tubing) in 4 Werkstoffgütegraden (H-40, I-55, N-80, P-105), zwei Längengruppen und mit Außendurchmessern von 42...114 mm hergestellt.

Ölfeldrohre werden für Ölbohrungen eingesetzt. Stähle für Bohrgestängerohre (drill pipe), Futterrohre (casing) und Steigrohre (tubing) werden in den API-Spezifikationen API 5 A, API 5 AC und API 5 AX behandelt. Darüber hinaus sind vergleichbare Werkssondergüten im Einsatz.

Zur Untermauerung ihrer Ansicht legte die Bf. mit Schriftsatz vom ein Gutachten der Fa. RWTÜV Systems GmbH, D-60489 Frankfurt, vom , über die Zulässigkeit von Verfahren zur Aufwertung von nahtlosen Rohren, vor. Darin wird im Wesentlichen (auszugsweise) wie folgt ausgeführt:

"1. Vorgang:

Die Firma RH. kaufte nahtlose Stahlrohre entsprechend API 5CT, Güte N 80 (IIA) bei einem Hersteller in der Ukraine und ließ die Rohre bei der Firma A.X durch erneutes Nachwalzen und eine erneute Wärmebehandlung auf einen Stand (IA) bringen, der der Norm API entspricht.

Von der Firma RH. wurden wir beauftragt, folgende Punkte zu klären:

-Ist die durchgeführte Aufwertung des Materials technisch möglich?

-Entspricht das Verfahren den entsprechenden Normen?

....

6. Kontrolle der Zeugnisse auf Übereinstimmung mit der API

Die Fa. A.X hat als Weiterverarbeiter eine Erklärung abgegeben, dass die Rohre des Herstellers JS. aus folgenden Gründen nicht der API entsprechen: Maßliche und gewichtsmäßige Abweichungen, Nichterfüllung mechanisch-technologischer Werte.

Kontrolle der Werkszeugnisse der JS. :

Die Fa. JS. hat laut Zeugnisangaben die Rohre als 2. Wahl verkauft, aber andererseits bestätigt, dass die Rohre API entsprechen. Für den Gutachter ist es damit schwierig, event. Abweichungen zu erkennen. Ersichtlich ist auf jeden Fall, dass die Rohre teilweise die mechanisch-technologischen Anforderungen nicht erfüllen. In diesem Fall kann der Weiterverarbeiter nur durch eine erneute Wärmebehandlung versuchen, die Anforderungen zu erfüllen.

Die Fa. A.X hat lt. Erklärung die Rohre auf Walztemperatur gebracht, hierbei maßlich verbessert und durch die erneute Wärmebehandlung die Anforderungen an die mechanisch-technologischen Werte erfüllt. Damit ist die A.X als Weiterverarbeiter/Hersteller zu sehen, der die Gewährleistung für die Rohre übernimmt. Auch im Normalfall kauft der Rohrhersteller das Vormaterial, so genannte Luppen, von einem Stahlwerk, verarbeitet es zu Rohren und ist damit Hersteller der Waren.

7. Kontrolle der Werkszeugnisse der Fa. A.X

Die Fa. A.X hat neue Werkszeugnisse ausgestellt und tritt damit als Hersteller auf. Die Anforderungen an die API sind in allen Punkten erfüllt. Die chemische Analyse wurde offensichtlich von JS. übernommen, es gibt hier teilweise Differenzen bei der Übertragung der Werte bzw. Fehler in den Werkszeugnissen der JS.. Die Übernahme der Analysenwerte entspricht aber auch der Handhabung im Normalfall zwischen Stahlhersteller und Rohrhersteller.

8. Zusammenfassung

Die Erklärung der Fa. A.X eine Weiterverarbeitung durchgeführt zu haben, ist technisch nachvollziehbar und auch im Sinne der Norm nicht zu beanstanden, wenn der Weiterverarbeiter das Material wie ein Vormaterial behandelt und über eine Nachwalzung, erneute Wärmebehandlung, Kontrolle und weitere Prüfungen (z.B. Wasserdruckprobe) die Anforderungen der Norm in allen Punkten erfüllt."

Das Zollamt vertritt unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr.Dipl.Ing. Kessler, Vorstand des Institutes für Fördertechnik und Konstruktionslehre an der Montanuniversität Leoben, die Auffassung, dass die eingeführten Rohre mangels Entsprechung der im Ölfeldbereich erforderlichen Qualitätsmerkmale (API Standards) in die KN 7304 3991 90 einzureihen sind. Die behauptete Qualitätssteigerung in Rumänien sei einerseits unwirtschaftlich, andererseits auch für den Weiterverkauf an die inländischen Abnehmer nicht erforderlich gewesen. Diese hätten lediglich geringere Qualität (DIN 1629/2448) bestellt. Im Übrigen gebe es keine "second choice" Variante bei API Normen.

Auszugsweise wird wie folgt wiedergegeben:

"3.c. Resümee:

1. Nach API 5 CT gibt es keine "Second choice". Diese Anmerkung im Zertifikat der JS. /Ukraine entspricht nicht der API-Norm.

2. Beim 5"x0,26" Casing beträgt die nominelle Wandstärke 0,296=7,5184 mm und nicht 8 mm, wie von der JS. angegeben. Die Rohrgewichte liegen jedoch innerhalb der Toleranzgrenzen.

3. Die Dimension 5"x0,326", wie im Zertifikat der A.X angegeben, gibt es in der API 5CT-98 nicht und ist daher nicht API konform.

Die Rohrgewichte der 5"x0,326" Casings der A.X sind von den Gewichten der J., die jedoch für 5"x0,296" Casings gelten, übernommen worden.

Nach den vorliegenden Zertifikaten handelt es sich nicht um API-konforme Ölfeldrohre.

Zudem muss festgestellt werden, dass eine Vergrößerung der Rohrwandstärke, wie sie in Rumänien angeblich erfolgte, zwar technisch möglich, jedoch durch die erforderlichen aufwändigen Zwischenschritte äußerst unwirtschaftlich ist. Der Gutachter kennt niemanden, der so etwas tun würde. Die Herstellung eines neuen Rohres ist billiger als eine, wie hier angeblich erfolgte Umarbeitung, mit einem Rohr kleinerer Wandstärke als "Ausgangsmaterial".

4.c. Resümee:

Das Gewicht des Rohres aus der Ukraine liegt innerhalb der Toleranzgrenze der nächstmöglichen API-Dimension (4,5"x0,250").

Das Gewicht des Rohres aus Rumänien liegt weit unterhalb der unteren Toleranzgrenze und ist daher nicht API-konform. Wird das Rohrgewicht im Zertifikat der A.X jedoch mit dem Metergewicht des angelieferten ukrainischen Rohres von 16,90 kg/m errechnet, so liegt das Gewicht innerhalb der Toleranz.

Es wurden von der A.X . offensichtlich die Rohrgewichte des Lieferanten übernommen.

Bei Durchsicht aller weiteren Zertifikate hat sich immer dasselbe Ergebnis gezeigt. Die beiden hier aufgezeigten Fälle sind daher stellvertretend für alle anderen.

Eine erfolgte Umarbeitung und Aufwertung der ukrainischen Rohre in Rumänien ist daher sehr unwahrscheinlich und aufgrund der vorliegenden Zertifikate sicher nicht durchgeführt worden.

Zum Gutachten des RWTÜV

In 4.1 des Gutachtens der RWTÜV sind die Güteklassen "IA und IIA" und 2.te Wahl " nach dem allgemeinen Handelsrecht erwähnt. Die Bezeichnung 2. Wahl mag für bestimmte Handelswaren zulässig sein, jedoch nicht für Produkte, die sich auf eine API Norm beziehen. Wie vorher schon geschrieben, entspricht ein Ölfeldrohr der API oder es entspricht der API nicht.

Im Zuge der Gutachtenserstellung erfolgte diesbezüglich eine Rücksprache mit Herren der OM. und des Rohrwerkes K., die mit API-Rohren vertraut sind. Von beiden Seiten wurde bestätigt, dass eine 2.te Wahl von API Rohren im Ölfeld unbekannt ist.

In Pkt. 6 des Gutachtens wird darauf hingewiesen, dass die Rohre aus der Ukraine die mechanisch-technologischen Anforderungen der API nicht erfüllten und daher durch eine erneute Wärmebehandlung eine maßgebliche Verbesserung vorgenommen wurde.

Aufgrund der Zertifikate der A.X ist keine Verbesserung der Rohre aus der Ukraine vorgenommen wurden, sondern es sind in Rumänien Rohre entstanden, (5" x 0,326" und 4,5" x 0,271 ") die der API 5CT-99 (siehe Beilage) nicht entsprechen.

Wie bereits gezeigt, stimmen die angegeben Gewichte in den Zertifikaten der aus Rumänien gelieferten Rohre mit API-Rohren nicht zusammen.

Wenn in Pkt 7. des Gutachtens der RWTÜV zu den Werkzeugnissen der Fa. A.X steht: "Die Anforderungen an die API sind in allen Punkten erfüllt", so liegt die Vermutung nahe, dass der Gutachter die API 5CT-99 nicht kennt. Die Aussage ist schlichtweg falsch.

Über die technische Nachvollziehbarkeit (Pkt.8.), der in Rumänien durchgeführten Weiterverarbeitung zu diskutieren ergibt keinen Sinn, da die daraus entstandenen Produkte nicht der API 5CT-99 entsprechen.

Nach API 5CT gibt es keine "second choice"- Bezeichnung für Ölfeldrohre. Diese Anmerkung in den Zertifikaten der JS. /Ukraine entspricht nicht der API-Norm.

Die Dimension 5" x 0,326", wie in den Zertifikaten der S.C. A.X/Romania angegeben, gibt es in der API 5CT-98 nicht und ist daher nicht API konform.

Die in den Zertifikaten der Artrom angegebenen Rohrgewichte entsprechen nicht der API 5CT-98.

Eine erfolgte Umarbeitung und Aufwertung der ukrainischen Rohre in Rumänien ist unwahrscheinlich und aufgrund der vorliegenden Zertifikate nicht nachvollziehbar.

Nach den vorliegenden Zertifikaten handelt es sich NICHT um API-konforme Ölfeldrohre.

Seitens der Bf. wird dem Gutachten entgegengehalten, dass auf Ölfeldern sehr wohl Produkte "mit begrenzter Nutzung" (also second choice) eingesetzt werden. Dies wird durch eine (weitere) Stellungnahme des TÜVRW sowie einer im Ölgeschäft tätigen Beratungsfirma (VIP Europe, Aberdeen) bestätigt. Die Bf. wendet weiters ein, dass es letztlich nicht darauf ankomme, ob die ukrainischen Rohre API konform sind. Durch die Bearbeitung bei der A.X werden sie jedenfalls in solche umgewandelt. Die A.X besitzt seit 1998 die Berechtigung, Produkte, die nach den dort geforderten Standards produziert werden, als solche zu bezeichnen bzw. entsprechende Bescheinigungen darüber auszustellen. Lt. den von Artrom durchgeführten Tests entsprachen die verfahrensgegenständlichen Rohre den Standards des API.

Was die von Dr. Kessler bemängelten Gewichtskalkulationen betrifft, bringt die Bf. vor, dass aus diesem Grund (Nichtübereinstimmung hauptsächlich bei der Einheitlichkeit von Außendiametern und Wandstärke) der Produzent in der Ukraine in seinem Zertifikat das Wort "2.Wahl" verwendete. Eine technische Kalkulation des theoretischen Gewichtes könne daher keine richtigen Ergebnisse erbringen. Dem hat A.X durch eine Kalibrierung des Außendiameters und/oder des Gewichtes und dann durch eine Hitzebehandlung entgegengewirkt bzw. habe sie dadurch gleichförmige mechanische Eigenschaften nach API erreicht.

Der Sachverständige sei in Pkt. 4 seines Gutachtens insofern einem Irrtum unterlegen, als er bei den dort erwähnten Produkten die API Anforderungen auch auf die Gewichtstoleranzen bezogen hat. Da es sich bei diesen Produkten um so genannte "pup Joint" handelt, bezieht sich API 5 CT nicht auf das Standardgewicht, sondern nur auf integrale Verbindungen (siehe auch Überschrift von Tabelle 21 von API 5 CT, aus der Dr. Kessler das API Gewicht entnommen hat). Da es sich bei pup joints um Verbindungsstücke handelt, haben diese auch keine Standarddimension, da API 5 CT nur die Tatsache auferlegt, dass Außendiameter und Gewicht die Verbindung ermöglichen müssen. Die in den Zertifikaten angeführten Gewichte waren durch direktes Abwiegen auf einer Waage ermittelt worden, und es kann theoretisch möglich sein, wenn die Widerspiegelung im Gewicht von 12,5 % negativer Toleranz der Wanddicke, die vom API Standard erlaubt wird, in Betracht gezogen wird. Folglich sind die vom Sachverständigen getroffenen Annahmen betreffend Gewicht und Ausmaße nicht korrekt, da sie sich nicht auf die in den A.X Zertifikaten beschriebenen Produkte beziehen.

Die Erhöhung der Wanddicke von wenigen Zehntelmillimetern des Gewichtes tritt während des Kalibrierungsprozesses in vielen Fällen auf und ist -entgegen der Ansicht des Sachverständigen-gut bekannt. Zutreffend wäre seine Meinung nur dann, wenn es sich dabei um Millimeter handeln würde.

Weiter wurde eine Stellungnahme der M.P., Quality Department Manager der Fa. A.X vom vorgelegt. Fr. M.P. führt darin aus, dass die Bezeichnung als "zweite Wahl" sehr wohl für Produkte im Ölfeldbereich verwendet wird, die nicht 100% genau dem Standard entsprechen. Amerikanischen Kunden von API Produkten sei dies sehr wohl bekannt. Die in ihrem Werk bearbeiteten Endprodukte seien getestet worden und haben - entgegen der Ansicht im Sachverständigengutachten Kessler- auch API 5CT entsprochen.

Als "zweite Wahl" habe der ukrainische Produzent seine Produkte deshalb bezeichnet, weil die Rohre Nichtübereinstimmungen hatten, hauptsächlich bei der Einheitlichkeit von Außendiametern und Wandstärke, sodass eine technische Kalkulation des theoretischen Gewichtes keinesfalls richtige Ergebnisse hervorbringt.

Artrom hat bei diesem Material eine Kalibrierung des Außendiameters und/oder Gewichtes und dann eine Hitzebehandlung durchgeführt, um gleichförmige mechanische Eigenschaften gemäß API zu haben.

Die Endprodukte waren im allgemeinen Produkte, die auf Ölfeldern verwendet werden, um die Verbindungen zwischen verschiedenen Größen/Klassen von "casing" und "tubing" genauer gesagt, "connectors" und "pup joints" gem. Definition von API 5CT von 1998-1999, Kapitel 3, zu erzeugen. Verbindungsstücke haben keine Standarddimension, da API 5CT nur verlangt, dass Außendiameter und Gewicht die Verbindung ermöglichen können. Dies scheint der Sachverständige, in Unkenntnis der Erfahrung, übersehen zu haben.

Punkt 4 des Sachverständigengutachtens bezieht sich auf "pup joints", bei denen sich API 5CT Anforderungen hauptsächlich auf mechanische Charakteristika und die Ausmaße, nicht jedoch auf Gewichtstoleranzen beziehen. Da das in den Zertifikaten angegebene Gewicht durch direktes Verwiegen ermittelt worden ist, kann es sein, dass sich dies im Gewicht von 12,5 % negativer Toleranz der Wandstärke widerspiegelt, was vom API Standard erlaubt ist.

Der Sachverständige dürfte über keinerlei Erfahrung in der Rohrerzeugung im Allgemeinen sowie hinsichtlich API Produkten im besonderen haben. Trotzdem hat er -im Gegensatz zum TÜV- keinerlei Untersuchungen vor Ort gemacht bzw. Dokumentationen angefordert, sodass er dadurch zu einer unrichtigen Schlussfolgerung gekommen ist.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom (AS 158) wird seitens des TÜV vorgebracht, dass in ihrem ursprünglichen Gutachten sehr wohl Bedacht auf Maßangaben, Fertigungstoleranzen, Istgewichte, theoretische Gewichte und auch die verschiedenen Produktbezeichnungen (z.B. "casing", "pup joint", "connector" für die nach API unterschiedliche Festlegungen gelten) genommen worden ist. Signifikante Wanddickenvergrößerungen zwischen Eingangsmaterial (second choice) und Ausgangsmaterial (API) seien nicht feststellbar gewesen.

Die Verwendung der Bezeichnung second choice, 2te Wahl oder limited use in Zusammenhang mit API Produkten sei sehr wohl gebräuchlich und auch allgemein bekannt.

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

Art. 71 ZK lautet:

(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung werden der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt.

(2) Findet keine Überprüfung der Anmeldung statt, so werden die darin enthaltenen Angaben für die Anwendung des Absatzes 1 zugrunde gelegt.

Art. 71 Abs. 2 ZK enthält eine Beschaffenheitsvermutung. Danach kann die Zollstelle auf jegliche Prüfung der Anmeldung verzichten. In diesem Fall sind dann allerdings die Angaben in der Zollanmeldung für die weitere Zollbehandlung maßgeblich. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann die Zollbehörde die maßgeblichen Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen und die Rechtswirkungen dieser Bestimmung beseitigen. Sie trägt dafür aber die Beweislast.

Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für alle diejenigen Tatsachen, die eine Steuer begründen oder zu einer Steuererhöhung führen. Kann also die Finanzbehörde eine vermeintliche Tatsache nicht beweisen, kann es nicht zu einer weiteren Besteuerung kommen (Die Beweislast in der Zollpraxis, Hölscher, AW-Prax, 282 ff.).

Im Beschwerdefall ist die Frage strittig, ob die mit den WE-Nr. 390/000/902596/01/0 vom , 390/000/902778/01/0 vom , 390/000/903022/01/0 vom , 390/000/903023/01/0 vom , 333/000/420933/01/0 vom und 333/000/423218/01/0 vom in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren des Kapitel 73 in die Warennummern 7304 2911 00 und 7304 3191 90 einzureihen waren.

Im Feld D/J des Einheitspapiers wurde die Vornahme einer Zollbeschau im Sinne von Art. 68 Buchstabe b) ZK in codierter Form nicht dokumentiert Das Ergebnis der Überprüfung der Anmeldung wurde mit dem Vermerk "konform" bestätigt. Das heißt, die Zollstelle bestätigte den Inhalt der Zollanmeldung, somit auch die darin enthaltene Warennummer. Da ein abweichendes Ergebnis der Zollbeschau und der Überprüfung der Zollanmeldung im Zollbefund nicht vermerkt wurde (Art. 247 Abs. 2 ZK-DVO), sind im Beschwerdefall letztlich die in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben der Anwendung der einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften, insbesondere der buchmäßigen Erfassung zugrunde zu legen (Art. 71 Abs. 1 ZK).

In Art. 71 ZK werden die Bemessungsgrundlagen im Sinne der Art. 214 Abs. 1 und 67 ZK gesetzlich definiert. Für den Fall, dass keine Überprüfung der Anmeldung stattfindet, werden gem. Art. 71 Abs. 2 ZK die darin enthaltenen Angaben dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt.

Diese maßgeblichen Angaben der Zollanmeldung kann jedoch sowohl die Zollbehörde durch entsprechende Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 115 Abs. 1 BAO) als auch der Beteiligte durch Vorlage entsprechender Beweisunterlagen im Nachhinein widerlegen. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass der Zollbefund eine öffentliche Urkunde ist und damit mit besonderer Beweiskraft ausgestaltet ist. An die Feststellungen ihrer Unrichtigkeit sind daher besonders strenge Anforderungen zu stellen (Schwarz/Wockenfoth, Kommentar zum Zollrecht, 3. Auflage, Band 1, Art. 71, Rz. 3; Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Art. 71, Rz. 4).

Gem. Art. 78 Abs. 1 ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

Die Zollbehörden können nach Absatz 2 der bezeichneten Gesetzesstelle nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden gem. Art. 78 Abs. 3 ZK unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.

Art. 78 ZK ermächtigt die Zollbehörde auch nach Überlassung der Waren, auch wenn diese bereits in den freien Verkehr gelangt sind, von Amts wegen die Anmeldung nach jeder Hinsicht zu überprüfen. Kommt diese nach Würdigung aller Umstände und Beweise aufgrund objektiver Erkenntnisse zwingend zu dem Schluss, dass die Zollanmeldung fehlerhaft war, hat sie - unabhängig vom jeweiligen Zollbefund - gem. Art. 78 Abs. 3 ZK die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, das heißt eine Erstattung/einen Erlass bzw. eine Nacherhebung der Abgaben vorzunehmen (Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Art. 78, Rz. 5).

Sobald die Zollstelle die angemeldeten Waren antragsgemäß abgefertigt hat, sind aber zuverlässige Feststellungen über eine andere als in der Anmeldung angegebene Beschaffenheit für den Beteiligten wie für die Zollbehörden nur noch schwierig zu treffen. Dies umso mehr, wenn die maßgebenden Beschaffenheitsmerkmale, wie im Beschwerdefall, in der Regel nur durch eine fachgerechte technisch/chemische Untersuchung von Warenproben festgestellt werden kann, die Entnahme von Warenproben aber unterblieben ist. Es reicht insoweit auch nicht aus, Beweise darüber anzutreten, dass die Ware nicht wie in der Zollanmeldung angegeben beschaffen war, sondern die Feststellungen müssen ergeben, wie die Ware beschaffen war (Schwarz/Wockenfoth, Kommentar zum Zollrecht, 3. Auflage, Band 1, Art. 71, Rz. 15; BFH , VII R 38/98).

Im Beschwerdefall ist allein die Frage strittig, ob die als Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe) angemeldeten Waren, die zwar - und dies wird auch nicht bestritten - tatsächlich nicht im Ölfeldbetrieb eingesetzt wurden, trotzdem auch qualitativ jene Merkmale aufweisen, die den besonderen Anforderungen dort entsprechen. Zur Widerlegung der maßgeblichen Angaben in der Zollanmeldung bedarf es im Nachhinein zuverlässiger objektiver Feststellungen über die tatsächlichen Beschaffenheitsmerkmale. Es muss jedenfalls feststellbar sein, dass die in der Warennummer 7304 2911 00 bzw. 7304 3191 90 enthaltenen Bedingungen im konkreten Fall nicht gegeben sind. Eine solche Feststellung lassen aber die durchgeführten Beweisaufnahmen nicht zu:

Das Zollamt Salzburg stützt sich bei der Beurteilung des Sachverhalts im Wesentlichen auf das Gutachten von UnivProf. DI. Dr. Franz Kessler vom , wobei dieser anhand der von JS. und A.X ausgestellten Zertifikate rechnerisch nachzuvollziehen versucht, ob die Bearbeitung der in der Ukraine hergestellten Rohre in Rumänien dazu geführt haben kann, dass die eingeführten Waren jenen Qualitätsanforderungen entsprechen, die in der Erdölindustrie gefordert sind. Im Wesentlichen kommt er zu dem Schluss, dass die Umarbeitung der Rohre, so wie von der Bf. behauptet, in Rumänien "zwar technisch möglich, jedoch durch die erforderlichen aufwendigen Zwischenschritte äußerst unwirtschaftlich ist. Der Gutachter kennt niemanden, der so etwas tun würde"....." Eine erfolgte Umarbeitung und Aufwertung der ukrainischen Rohre in Rumänien sei daher sehr unwahrscheinlich und aufgrund der vorliegenden Zertifikate sicher nicht durchgeführt worden."

Weiters kommt er zu dem Schluss, dass die Rohre nicht der gebräuchlichen Norm API 5CT entsprechen. Außerdem gebe es keine, wie in den Zertifikaten angeführte Norm API 5CT second choice.

Das Zollamt stützt seine Ansicht weiters auf die nach der Einfuhr der Ware erfolgte Verwendung. So wurden die Rohre in den Rechnungen an die Endabnehmer der Bf. als Rohre, Stahlgüte ST 52,0 ausgewiesen, obwohl die Prüfzeugnisse die Güte J55 und N80 aufgewiesen haben. Recherchen bei den Abnehmern ergaben, dass diese lediglich "gewöhnliche Stahlrohre" in den Güten ST 52,0 oder S355J bestellt haben, die sie nicht zur Verwendung im Ölbohrbetrieb sondern im Straßen- bzw. Maschinenbau verwendet haben. Qualitätsprüfzeugnisse seien an die Endabnehmer nicht ausgestellt worden.

In der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom wird abschließend festgestellt, dass die Bf. in der Ukraine Ölfeldrohre zweiter Wahl gekauft hat, die nicht den Normen der API 5CT entsprachen. Diese Rohre seien in weiterer Folge zur Firma A.X in Rumänien gelangt, wo angeblich weitere Bearbeitungen stattgefunden haben (sortieren und zuschneiden). Von dort seien die Rohre unter Bescheinigung einer unrichtigen Qualität (auf der Rechnung) und ohne Qualitätsprüfzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden.

Die Argumentation, die Rohre seien 2. Wahl und entsprachen nicht der Norm API 5CT ist aufgrund der - wie bereits oben angeführt - Erläuterungen zur Unterposition 7304 29 unmaßgeblich, weil es bei der Einreihung der Rohre, die dieser Tarifposition unterliegen, nicht auf die auf deren technische Spezifikationen oder Normen ankommt. Dies bedeutet, dass für die Beurteilung lediglich ausschlaggebend ist, ob die eingeführten Rohre (grundsätzlich) im Ölfeldbereich eingesetzt werden können.

Hiezu hat der seitens des ZA Salzburg bestellte Gutachter keine dezidierte Aussage gemacht, und lediglich festgestellt, dass die Rohre von den Maßen her im Toleranzbereich bzw. knapp außerhalb liegen. Seine Recherchen bei österreichischen Betrieben (OM. und Rohrwerk K.) hätten ergeben, dass eine 2.te Wahl von API Rohren im Ölfeld nicht bekannt sei.

Die Messwerte in den Zertifikaten seien ungenau bzw. fehlerhaft. Berechnet man das Rohrgewicht im Zertifikat aber mit dem Metergewicht des angelieferten ukrainischen Rohres so liege dieses innerhalb der Toleranz.

Nach Ansicht des erkennenden Senates zeigt u.a. diese Feststellung die Problematik des vorliegenden Falles. Eine Feststellung der Zusammensetzung bzw. der Eigenschaften der Waren ist offensichtlich nur dann möglich, wenn die Ware selbst untersucht und auf die entsprechenden Voraussetzungen getestet wird. Da dies mangels Vorhandeneins der Rohre ausgeschlossen ist, eine Berechnung anhand der vorliegenden Unterlagen ungenaue bzw. widersprüchliche Ergebnisse erbringt, bleiben erhebliche Zweifel an der vom Zollamt angestrebten Tarifierung.

Weiters erscheint das Vorbringen der Bf. über die Bearbeitung der ukrainischen (2.te Wahl) Rohre durch die A.X , die zudem bereits im maßgebenden Zeitraum im Besitz einer Lizenz zur Ausstellung von API Zertifikaten war und daher die erforderlichen produktionstechnischen Möglichkeiten und Voraussetzungen hatte, glaubwürdig.

Dass es im Ölfeldbereich unterschiedliche Anforderungen an die dort verwendeten Materialien gibt, kann nicht von der Hand gewiesen werden.

Die Ansicht (namentlich unbekannter) Vertreter der österreichischen Industrie, limited-use-Rohre seien im Ölförderbereich unbekannt, erscheint ebenso widerlegt, wie Zweifel an den technischen Möglichkeiten der Fa. A.X, die bereits im Jahr 2000 über eine entsprechende Qualifikation zur Herstellung von API Waren verfügte, was durch die Vorlage der API Lizenz ab dem Zeitraum Juli 1998 belegt ist.

Im Übrigen hat die Bf. entsprechende Aussagen einer im Ölfeldbereich tätigen Beraterfirma vorgelegt, die diese Angaben bestätigt. Somit kann aber der Argumentation des Zollamtes, die eingeführten Waren könnten aus Qualitätsgründen nicht im Ölfeldbereich eingesetzt werden, nicht gefolgt werden.

Was die vom Gutachter Dr. Kessler eingewandte mangelnde Wirtschaftlichkeit der Umarbeitung der Rohre in Rumänien betrifft, hat die Bf. eine Kalkulation vorgelegt, der vom Zollamt nicht widersprochen worden ist.

Unterlagen, wonach die Umarbeitung aus tatsächlichen Gründen unmöglich war, wurden vom Zollamt nicht vorgelegt.

Die Ermittlungen bei einem Abnehmer (Fa. Pö. betr. Präzisionsstahlrohre) erbrachte keine neuen Erkenntnisse, da einerseits bei der Übernahme der Waren im Jahr 2000 keine Materialkontrolle durchgeführt wurde, andererseits dort auch kein Personal mehr aus dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum beschäftigt ist, das Auskunft erteilen hätte können.. Die Stellungnahme von Frau Sch. (E-Mail vom ) beruht offensichtlich nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern auf Schlussfolgerungen aus den vorliegenden Rechnungen. Zumal der (nunmehrige) Einkaufsleiters erklärte, zum seinerzeitigen Bestellvorgang lägen keinerlei Unterlagen mehr vor. Auch könne niemand mehr Auskunft darüber geben, ob seinerzeit Materialprüfzeugnisse angefordert und vorgelegt wurden bzw. ob eine Qualitätskontrolle stattgefunden hat.

Die Bf. bringt vor, die Ausstellung der "unrichtigen" Zertifikate sei nur deshalb erfolgt, um der Firma Pö. als iso-zertifiziertes Unternehmen die notwendigen Unterlagen über die geschlossene Produktionskette zu verschaffen. In Wahrheit habe sie aber ohnehin höherwertiges Material erhalten und sei daher nie beschwert gewesen.

Da die Ware anlässlich der Einfuhr nicht beschaut oder geprüft worden ist, können im Nachhinein Aufschlüsse über die tatsächliche Materialbeschaffenheit primär nur anhand der vorgelegten Unterlagen und der rechnerischen Überprüfung der Vorgänge beim Erzeugungs- bzw. Bearbeitungsprozess gewonnen werden.

Aus den vorhandenen Unterlagen, den vorgelegten Kalkulationen und den sich widersprechenden Gutachten lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass die von der Bf. vorgenommene Einreihung der Waren falsch war und es sich tatsächliche um Rohre der Unterposition 7304 29 gehandelt hat.

Wie bereits oben ausführt, normiert Art. 71 Abs. 2 ZK eine Beschaffenheitsvermutung, wonach bei Verzicht der Zollbehörde auf die Überprüfung der Angaben in der Anmeldung diese Angaben für die weitere Zollbehandlung maßgebend sind. Das Zollamt kann im Rahmen des Untersuchungsverfahrens diese Angaben durch spätere Feststellungen widerlegen, wobei das Zollamt hierbei die Beweislast trifft.

Im Rahmen des durchgeführten Verfahrens ist es nach Ansicht des Senates dem Zollamt Salzburg allerdings nicht gelungen, diesen Beweis zu führen. Letztlich hat auch das vorgelegte Gutachten nicht ergeben, dass die von der Bf. behauptete Bearbeitung technisch unmöglich war.

Die Fa. A.X war für den maßgeblichen Zeitraum vom American Petrol Institut zur Ausstellung entsprechender API Zertifikate autorisiert (Lizenznummer 5CT 0440) und daher auch technisch in der Lage, Rohre, die im Ölfeldbereich verwendet werden, zu erzeugen.

Die Argumentation des Zollamtes, das aufgrund der Verwendung der Rohre im Straßen- bzw. Landmaschinenbau es unwahrscheinlich erscheint, dass es sich tatsächlich um im Ölfeldbetrieb einsetzbare Rohre gehandelt hat, ist ebenso wenig geeignet, vom Standpunkt des Zollamtes zu überzeugen.

Dessen Argumentation scheitert auch daran, dass die Rohre anlässlich der Übernahme in den Betrieben keiner verifizierbaren Qualitätskontrolle unterzogen worden sind. (Laut Aussage Mag. Ki. vom ist nicht mehr feststellbar, ob bei der Übernahme der Waren Qualitätskontrollen stattgefunden bzw. Materialprüfzeugnisse angefordert worden sind).

Abschließend kommt der Senat bei Würdigung des Gesamtsachverhaltes zu der Ansicht, dass die Einreihung der verfahrensgegenständlichen Waren unter die TARIC-Position 7304 3991 90 als Rohre und Hohlprofile nahtlos, andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, andere, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger aus den vorgelegten Beweismitteln nicht mit der erforderlichen Sicherheit abgeleitet werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 71 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 71 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Beschau
Beweislast
Beschaffenheitsvermutung
zollamtliche Überwachung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at