Sicherstellungsauftrag gegen einen potenziell Haftungspflichtigen
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1060/12 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Klaglosstellung.
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ZRV/0070-Z3K/12-RS1 | Gegen Personen, die der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens verdächtig sind, kann schon ab Anhängigkeit eines Strafverfahrens, somit bereits vor der Entstehung eines sie betreffenden (akzessorischen) Abgabenanspruches im Sinne von § 11 BAO, ein Sicherstellungsauftrag erlassen werden.
Das verbum legale „sinngemäß“ in § 232 Abs. 3 BAO hat zum Inhalt, dass bereits gegenüber einem potenziellen, noch nicht in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen im Sinne des § 11 BAO eine Sicherstellung nach den allgemeinen Vorgaben des Abs. 1 und 2 des § 232 BAO möglich ist. Die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens ist für eine Sicherstellung bei einem potenziell Haftungspflichtigen Bedingung, reicht aber für sich allein nicht aus. Hinsichtlich eines potenziell Haftungspflichtigen müssen auch noch die Kriterien des Abs. 1 und Abs. 2 des § 232 BAO erfüllt sein. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, Adresse1, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, vertreten durch HR Mag. Leopold Lenitz, vom , Zl. xxxxx/2011-AFA, betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid-Sicherstellungsauftrag vom wurde hinsichtlich des Vermögens des Bf gemäß § 232 BAO zur Sicherung der Einbringung des Abgabenanspruches des Bundes die Sicherstellung für die Abgabenart Mineralölsteuer (MinSt) für die Monate Juni bis Dezember 2011 mit (voraussichtlich) € 2.300.000,00 angeordnet. Es wurde ausgeführt, dass die Sicherstellung dieser Einbringungsansprüche sofort vollzogen werden könne bzw. dass einen Hinterlegung des Betrages in der Höhe von € 2.300.000,00 bei der bezeichneten Finanzstrafbehörde bewirke, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogenen Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben werden. Das Zollamt hat seine Entscheidung damit begründet, dass die sicherzustellenden Einbringungsansprüche aufgrund des dort nachstehend angeführten Sachverhaltes entstanden seien. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz sowie des Zollfahndungsamtes München bestehe der begründete Verdacht, dass durch eine international agierende Tätergruppe im Zeitraum vom bis zum in zweihundert Fällen eine Menge von insgesamt 6.000.000 Liter unversteuertes Mineralöl (Dieselkraftstoff) in das Steuergebiet der Republik Österreich vorschriftswidrig eingebracht wurden. Der dabei entstandene Steuerschaden betrage € 2.300.000,00 an hinterzogener MinSt. Es bestehe der begründete Verdacht, dass durch die Tatbeteiligten, den Bf, AlP, ThK, VlB, JoK, FlK, MaS sowie MaD, im bewussten und gewollten Zusammenwirken zur Durchführung der deliktischen Geschäftstätigkeit Rechnungen gefälscht und Scheingeschäfte vorgetäuscht wurden und dass dadurch der Tatbestand des Abgabenbetruges gemäß § 39 Abs. 1 lit. a und lit. b Finanzstrafgesetz (FinStrG) verwirklicht worden sei. Aus den bisherigen Erkenntnissen gehe eindeutig hervor, dass von den genannten Tatbeteiligten laufend Transaktionen und Zahlungen von Geldern, die aus dem verfahrensgegenständlichen Abgabenbetrug herrühren würden, durchgeführt worden seien. Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, könne die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO) erlassen. Eine Gefährdung oder eine wesentliche Erschwerung der Einbringung der Steuerschuld liege vor, da der dringende Verdacht des Abgabenbetruges gemäß § 11, § 39 Abs. 1 lit. und lit. b FinStrG iVm § 41 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz (MinStG) bestehe, der Bf als Mittäter mit einer Abgabenforderung in der erwähnten Höhe zu rechnen habe und zu befürchten sei, dass Vermögenswerte verschoben werden und somit ein Zugriff auf diese nicht gesichert erscheine.
Dagegen hat der Bf mit Eingabe vom berufen. Im Wesentlichen wurde vom Bf vorgebracht, dass § 232 BAO u.a. voraussetze, dass ein Tatbestand verwirklicht sein muss, an den Abgabenvorschriften eine Abgabepflicht knüpfen. Da die Behörde selbst nur von einem Verdacht spreche, habe sie sich mit der geforderten Verwirklichung nicht auseinander gesetzt. Die Behörde habe nicht einmal ausgeführt, dass der Tatbestand verwirklicht worden ist. Tatsächlich habe er keinen entsprechenden Tatbestand verwirklicht. Der von der Behörde angeführte Tatbestand des Abgabenbetruges könne als Straftatbestand den Bescheid-Sicherstellungsauftrag nicht legalisieren, weil an ihn eine Abgabepflicht nicht geknüpft sei. Ein Sicherstellungsauftrag sei gemäß § 232 Abs. 1 BAO an den Abgabepflichtigen zu erlassen. Die Behörde habe den Bescheid-Sicherstellungsauftrag jedoch an ihn gerichtet. Tatsächlich sei er aber nicht Abgabepflichtiger sondern nur Gesellschafter der A GmbH (B-GmbH). Er könne nicht Abgabepflichtiger sein, da die B-GmbH die Geschäfte geführt habe. Die B-GmbH habe die Rechnungen ihrer Zulieferer bezahlt. In diesen Rechnungen seien die in Rede stehenden Abgaben enthalten. Die B-GmbH habe die Abgaben bezahlt und sei nicht mehr abgabepflichtig. Der Bescheid hätte an die Zulieferer (Firma C, Firma D GmbH ect.) der B-GmbH ausgestellt werden müssen. Bislang fehle es an einer Feststellung, dass er die ihm zur Last gelegte Handlung tatsächlich begangen hat. Er könne daher nicht Adressat des genannten Bescheides sein. Eine weitere Voraussetzung des Tatbestandes des § 232 BAO sei es, dass der Sicherstellungsauftrag erlassen wird, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Da er nicht Abgabepflichtiger sei, könne auch das gesetzliche Ziel der Verhinderung einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung bei ihm nicht erreicht sein. Der angefochtene Bescheid-Sicherstellungsauftrag sei damit rechtswidrig und aufzuheben.
Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt hat die Berufung vom gegen den Bescheid-Sicherstellungsauftrag vom mit der bekämpften Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Das Zollamt hat seine Entscheidung nach Wiedergabe der Berufungsgründe und nach dem Hinweis auf § 232 Abs. 1 und Abs. 2 BAO im Wesentlichen damit begründet, dass ein Sicherstellungsbescheid gemäß der Judikatur des VwGH kein abschließender Sachbescheid sei, weil es in der Natur einer solchen Maßnahme liege, dass diese nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gesetzt werden kann, sondern dass es genüge, dass die Abgabenschuld dem Grund nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Das Zollamt hat für die voraussichtliche Höhe des Abgabenanspruches die bis zum mindestens nachweislich erfolgten zweihundert Lieferungen mit Tanklastzügen herangezogen. Diese hätten sich aus den Ermittlungsergebnissen der deutschen und österreichischen Zollbehörden (Fax-Überwachung) bis zum ergeben. Pro Lieferung sei von einer durchschnittlichen Menge von 30.000,00 Litern Mineralöl ausgegangen worden. Der Durchschnitt ergebe sich aus den bis zum via Fax-Überwachung "abgefangenen" Lieferscheinen und CMR-Frachtbriefen sowie aus Aussagen der slowenischen LKW-Fahrer im Zuge von Einvernahmen durch die deutschen Zollbehörden vor dem . Als Berechnungsgrundlage für die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld sei gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. d MinStG ein Mindeststeuersatz von € 397,00 für 1.000,00 Liter Gasöl festgelegt. Alleine die eingebrachte Menge von insgesamt 6.000.000,00 Liter Mineralöl ergäbe somit eine Mineralölsteuerschuld von € 2.382.000,00. Obwohl zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsbescheides noch davon auszugehen gewesen sei, dass es sich um Dieselkraftstoff der Unterpositionen 2710 1941 bis 2710 1949 handle, da nichts gegenteiliges auf den Papieren angeführt gewesen sei und der Kraftstoff auch als Dieselkraftstoff an den Tankstellen abgegeben worden sei, sei bei der Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld der erhöhte Steuersatz von € 425,00 mit eingedacht worden. Grund dafür sei die Tatsache gewesen, dass derselbe Kraftstoff unmittelbar zuvor in Deutschland als steuerbefreiter "Rust Cleaner" deklariert worden sei. Der erhöhte Steuersatz betrage gemäß § 3 Abs. 1 Z. 9 iVm § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. d MinStG € 425,00 je 1.000,00 Liter. Dabei würde dann eine Gesamtsteuerschuld von zumindest € 2.550.000,00 vorliegen. Somit sei die Summe von € 2.300.000,00 sogar noch unter dem untersten Ende der Möglichkeit angesetzt worden. Der Berufungswerber (Bw) habe richtigerweise ausgeführt, dass ein begründeter Verdacht des Abgabenbetruges nach § 39 FinStrG noch keinen Tatbestand darstelle, an den die Abgabevorschriften die Abgabepflicht knüpfen. Wie auch im Sicherstellungsbescheid angeführt, sei von einer Steuerschuldentstehung nach § 41 MinStG (Bezug zu gewerblichen Zwecken) auszugehen. Die Steuerschuld entstehe gemäß § 41 Abs. 1 MinStG dadurch, dass der Bezieher das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt. Das verfahrensgegenständliche Mineralöl sei nachweislich von einem Tanklager in Deutschland in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht worden. Der Bw sei als Bezieher anzusehen, da er, wenn auch in arbeitsteiliger Weise, wesentliche an der Einbringung beteiligt gewesen sei. Der Umstand, dass der Bw das Mineralöl nicht selbst in Empfang genommen habe, ändere nichts daran, da ihm die Verfügungsmacht am und die Kontrolle über den eingebrachten Kraftstoff oblag. Auch wenn im abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren festgestellt werden sollte, dass die Steuerschuld nach § 21 MinStG mit der erstmaligen Verwendung von Kraftstoff als Treibstoff entstanden ist, so wäre der Bw gemäß § 22 MinStG als Steuerschuldner heranzuziehen. Ein Tatbestand, an den die Abgabenvorschriften eine Abgabenpflicht knüpfen, liege somit jedenfalls vor. Nach § 11 FinStrG begehe nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Gemäß § 11 BAO würden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden, haften. Gemäß § 232 Abs. 3 BAO gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden. Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages sei daher schon ab Anhängigkeit des Strafverfahrens zulässig. Anhängig sei ein Strafverfahren bei gerichtlicher Zuständigkeit bereits dann, wenn gerichtliche Ermittlungen, Vorerhebungen geführt werden. Hinsichtlich der Gründe für eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit hat das Zollamt ausgeführt, dass die zur Vorschreibung kommenden Abgabenbeträge die Leistungsfähigkeit des Bw bei weitem übersteigen würden. Es bestehe Grund zur Annahme, dass der B-GmbH ein Insolvenzverfahren drohe. Dies gründe sich auf getätigte Aussagen des Bf als Gesellschafter der B-GmbH, der mitgeteilt habe, das Unternehmen wäre im Falle einer Vorschreibung zahlungsunfähig bzw. würden aufgrund der durchgeführten Telefonüberwachung vor dem Telefonprotokolle vorliegen, in denen der Bf mitgeteilt habe, die als "seine Firma A GmbH" demnächst in "Konkurs" schicken zu wollen. Da eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe somit zweifelsfrei gegeben wäre, sei die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gemäß den Bestimmungen des § 232 BAO geboten gewesen. Es liege im Ermessen der Behörde einen Sicherstellungsbescheid gemäß § 232 BAO zu erlassen. Die Ermessensentscheidung habe sich dabei innerhalb der Grenzen, die das Gesetz vorgebe, zu halten und sei innerhalb dieser Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen zu üben. Es seien weiters die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen abzuwägen. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergebe sich nach Auffassung des VwGH, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden könne. Die berechtigten Interessen der Abgabepflichtigen würden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit - könne von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abgesehen werden. Unter dem Ermessenskriterium "Billigkeit" verstehe die ständige Rechtsprechung des VwGH die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Bei der Beurteilung des Ermessens bezüglich der Erlassung des Sicherstellungsbescheides könne das Zollamt zunächst keine Billigkeitsgründe erkennen. Nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hätte der Sicherstellungsbescheid daher gemäß § 232 BAO auch aus den Gründen der Zweckmäßigkeit erlassen werden müssen. Das Zollamt hat abschließend ausgeführt, dass der Begründungspflicht hinsichtlich des Sachverhaltes iSd § 93 Abs. 3 lit. a BAO durch die Abgabenbehörde im Erstbescheid entsprochen worden sei. Der Sachverhalt sei den Entscheidungsträgern auch hinlänglich aus der Ersteinvernahme am sowie aus den ausgefolgten Begründungen zu den Hausdurchsuchungen und zur Festnahme vom bekannt. Außerdem könne ein allenfalls im erstinstanzlichen Bescheid aufgetretener Begründungsmangel im Rechtsmittelverfahren, wie hier speziell im Wege der Berufungsvorentscheidung geschehen, saniert werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Der Mittäter müsse dabei nicht alle Modalitäten der Tat, an der er sich beteiligte, bis ins Detail kennen. Es genüge dazu, dass er diese mit seinen wesentlichen Merkmalen erkannt habe. Der Bw sei bei der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen des Abgabenbetruges im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Hinterziehung der Mineralölsteuer angezeigt und sei am eine von der Staatsanwaltschaft gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung durchgeführt, die Festnahme verfügt und eine Einvernahme durchgeführt worden. Somit sei der Bw als ein potentiell Haftender der geschuldeten Abgaben anzusehen. Das Zollamt hat hinsichtlich der Gründe, die eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit darstellen würden, ausgeführt, dass die zur Vorschreibung kommenden Abgabenbeträge die Leistungsfähigkeit des Bw bei weitem übersteigen würden. Die bis zum erhaltenen Zusatzzahlungen aus den illegalen Mineralölimporten könnten in die Leistungsfähigkeit des Bw wohl nicht mehr miteingerechnet werden. Die Zusatzzahlungen würden sich aus den vorgefundenen Aufzeichnungen und aus den Aussagen von Mittätern ergeben. Es sei von einer Vermögensverschleppung auszugehen, da trotz sofortig eingeleiteter Ermittlungen über den Verbleib der aus der illegalen Mineralöleinbringung erwirtschafteten Gewinnes bis dato beim Bw nichts festgestellt habe werden können. Da eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gegeben wäre, sei die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gemäß den Bestimmungen des § 232 BAO geboten gewesen. Es liege im Ermessen der Behörde einen Sicherstellungsbescheid gemäß § 232 BAO zu erlassen. Die Ermessensentscheidung habe sich dabei innerhalb der Grenzen, die das Gesetz vorgibt, zu halten und sei innerhalb dieser Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen zu treffen. Es seien die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen abzuwägen. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergebe sich nach Auffassung des VwGH, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden könne. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen würden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit - sei von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen. Unter dem Ermessenskriterium Billigkeit verstehe die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf die berechtigten Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Bei der Beurteilung des Ermessens bezüglich der Erlassung des Sicherstellungsbescheides könne das Zollamt zunächst keine Billigkeitsgründe erkennen. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass der Bw an der illegalen Einbringung von Mineralöl, welches schlussendlich unversteuert als Dieselkraftstoff an Tankstellen abgegeben worden wäre, im Wissen der Nichtversteuerung mitgewirkt habe und er somit jedenfalls als Abgabenschuldner heran zuziehen sein werde. Nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung habe der Sicherstellungsbescheid gemäß § 232 BAO daher auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit erlassen werden müssen. Das Zollamt hat abschließend ausgeführt, dass der Begründungspflicht hinsichtlich des Sachverhaltes iSd § 93 Abs. 3 lit. a BAO durch die Abgabenbehörde im Erstbescheid entsprochen worden sei. Der Sachverhalt sei den Entscheidungsträgern auch hinlänglich aus der Ersteinvernahme am , sowie aus den ausgefolgten Begründungen zu den Hausdurchsuchungen und zur Festnahme vom bekannt gewesen. Außerdem könne ein allenfalls im erstinstanzlichen Bescheid aufgetretener Begründungsmangel im Rechtsmittelverfahren, wie hier speziell im Wege der Berufungsvorentscheidung saniert werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom , in der beantragt wird, der Berufung (richtig: Beschwerde) Folge zu geben und den Sicherstellungsbescheid aufzuheben.
Mit Eingabe vom wurde der Wechsel in der Vertretung angezeigt, um vordringliche Erledigung ersucht und Ergänzendes vorgebracht.
Mit Eingabe vom wurde ergänzend ein abschließendes Vorbringen erstattet.
In seinem abschließenden Vorbringen vom hat der Bf sein gesamtes Sach-, Beweis-und Rechtsvorbringen definitiv, unwiderruflich und vorbehaltlos zurückgezogen. Davon hat er lediglich den Antrag aus der Berufungsschrift auf eine stattgebende Enderledigung ausgenommen. Sofern Teile seines bisherigen Vorbringens relevant sein sollten, werden sie in diesem Schriftsatz wiederholt, damit es zur alleinigen Entscheidungsgrundlage wird. Die inhaltliche Schlüsselfrage dieses Falles lasse sich nach seinem Verständnis auf eine sehr einfache Rechtsfrage reduzieren. Es gehe um die Auslegung des § 232 Abs. 3 BAO, konkret darum, ob die Anhängigkeit eines (behördlichen oder gerichtlichen) Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens für eine Sicherstellung ausreichend ist (Ansicht des Zollamtes) oder ob darüber hinaus noch die Kriterien des Abs. 1 erfüllt sein müssen (seine Ansicht). Daraus folge in praktischer Hinsicht, dass im ersten Fall der Sicherstellungsauftrag (nur) beim Bf rechtens wäre, hingegen bei der B-GmbH nicht, weil sie als Verband (§ 1 Abs. 2, § 28a FinStrG) bis dato noch nicht Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen gewesen sei. Im anderen Fall wäre beiden Berufungen Folge zu geben, weil jedenfalls das Kriterium der (Besorgnis der) Vermögensverschiebung nicht erfüllt sei. Die gegenteilige Behauptung sei im angefochtenen Bescheid reine Spekulation ohne schlüssigen Beweis. Darauf werde er noch näher zurückzukommen. Der Bf hat nachstehende Umstände außer Streit gestellt: - Der Bf steht im (allerdings unbegründeten) Verdacht, an der Hinterziehung von MinSt in Form des Abgabenbetruges (§ 39 FinStrG) vorsätzlich mitgewirkt zu haben. - Deshalb ist gegen mehrere Personen, so auch gegen ihn, bei der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ. yyyyy ein Finanzstrafverfahren anhängig. - Davon betroffen ist auch seine Tochter SaS als Geschäftsführerin der B-GmbH, während die GmbH als solche in den vorläufigen Ermittlungsergebnissen nicht aufscheine. Dazu sei auf den Zwischenbericht des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde l. Instanz vom verwiesen. Dort sei auf Seite 4 unten überdies die Rede davon, dass das Strafverfahren gegen SaS einzustellen sei, weil es sich bei ihr bloß um ein "willenloses Werkzeug" ihres Vaters, des Bf handle. - Signifikant sei auch der Einleitungsteil dieses Zwischenberichts: Dort finde sich im Katalog der fälschlicherweise als "Angeklagten" bezeichneten Personen (richtigerweise handle es sich dabei um "Beschuldigte", weil dieser Fall von einer Anklage noch weit entfernt sei) kein Hinweis auf die B-GmbH. Damit ist selbst nach Ansicht des Zollamtes das Kriterium der Anhängigkeit eines Strafverfahrens (§ 232 Abs. 3 BAO) bei ihr nicht erfüllt. - Der Bf sei "nur" Gesellschafter und "faktischer Geschäftsführer" der B-GmbH und als solcher im Firmenbuch nicht eingetragen, also kein Organ. - Das Zollamt habe am eine als MinSt-Bescheid beabsichtigte Erledigung erlassen. Nicht nur, dass sie in kaum mehr zu überbietender Weise fehlerhaft abgefasst sei, führe diese Erledigung wegen eines evidenten Zustellmangels ins Leere. Dieser Umstand sei der Behörde im Sammelantrag vom angezeigt worden. Aus der maßgebenden Bestimmung des § 232 BAO ergeben sich für einen Sicherstellungsauftrag Anspruchsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, namentlich die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens wegen eines Vorsatzdeliktes (Abs. 3), das Entstehen des Abgabenanspruches gegenüber dem Betroffenen (Abs. 1) und zumindest drohende Maßnahmen zur Vermögensverschiebung (Abs. 1). Alle drei Kriterien müssen gemeinsam vorliegen. Sei auch nur eine von ihnen nicht erfüllt, so sei die Maßnahme insgesamt unzulässig. Die Ansicht des Zollamtes, für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages genüge die bloße Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen eines Vorsatzdelikts, sei mit den verba legalia nicht in Einklang zu bringen und somit unhaltbar. Zur Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens sei hinsichtlich des Bf festzuhalten, dass diese bei ihm erfüllt ist. Gegen ihn werde wegen des Verdachts der vorsätzlichen Abgabenverkürzung ermittelt. Diese Voraussetzung sei bei der B-GmbH hingegen nicht erfüllt. Die B-GmbH scheine nicht einmal im Katalog der Angeklagten (richtig: Beschuldigten) des Zwischenberichtes des Zollamtes vom auf. Damit sei dieses Kriterium weder bei Bescheiderlassung am erfüllt gewesen, noch sei dies aktuell der Fall. Zum Entstehen des Abgabenanspruches gegenüber der B-GmbH sei festzuhalten, dass gegen sie bis dato kein Leistungsgebot (Steuerbescheid) vorliege. Daher sei der Abgabenanspruch ihr gegenüber noch nicht entstanden. Ergänzend sei unter Verzicht auf Details und Beweismittel noch erwähnt, dass der Abgabenanspruch weder ihr gegenüber noch gegenüber ihrem Umfeld entstehen könne. Dafür kämen nur die inländischen Lieferanten in Betracht, die jedoch aus durchsichtigen Gründen (Vermögenslosigkeit) mit dem völlig missglückten Argument eines Scheingeschäftes aus dem Spiel genommen worden seien, um solcherart den Weg auf den Bf und sein Umfeld frei zu machen. Ein Beispiel für alle soll verdeutlichen, wie wenig Substanz diese völlig unbewiesene Behauptung habe. Würde es sich tatsächlich um ein Scheingeschäft (§ 23 Abs. 1 BAO) handeln und wären die inländischen Lieferanten (Drahtzieher samt Vehikeln) bloß vorgeschoben, so müsste der Bf mit dem deutschen Lieferanten (JoK) in Geschäftsbeziehung gestanden sein. Da diese Sache auch in Deutschland strafrechtlich verfolgt wird, müsste der Bf nach allen Regeln der Logik dort Beschuldigter sein. Er werde aber nur als Zeuge gegen JoK und seine inländischen Helfer geführt. Damit können die inländischen Vormänner nicht so unbeteiligt sein, wie es das Zollamt aus durchsichtigen Gründen darzustellen versuche. Mangels einer Einbeziehung der B-GmbH in das Strafverfahren sei im Hinblick auf die B-GmbH auch dieses - bereits zweite - Kriterium nicht erfüllt. Zum Entstehen des Abgabenanspruches gegenüber dem Bf sei bemerkt, dass es zwar eine an ihn ad personam gerichtete, als MinSt-Bescheid beabsichtigte Erledigung gebe. Doch führe sie infolge eines Zustellmangels als "Nicht-Bescheid" ins Leere, sie entfalte keine wie auch immer gearteten Rechtswirkungen. Das Zollamt werde nicht umhin kommen, einen neuen (genau genommen: erstmaligen) Steuerbescheid zu erlassen. Die Behörde habe auf diesen Einwand hin bislang nur mit dem Vorhalt vom reagiert. Selbst wenn man dieser Erledigung Bescheidqualität zubilligen könnte (was bereits auszuschließen sei), wäre für das Zollamt damit angesichts der schier unglaublichen Fehlerhaftigkeit rein gar nichts gewonnen. Dabei gehe es nicht nur um kleinere Unrichtigkeiten in Teil- oder Randbereichen, sondern darum, dass der steuerrelevante Sachverhalt höchstens zu 20 bis 30% aufbereitet sei (anstatt der gebotenen 100%), zumal die gesamte Vorgeschichte bis zum Verkauf durch ein ihm gänzlich unbekanntes polnisches Vehikel an besagten JoK zu 100% im Dunkeln liege, die Behörde daher aus Eigenem nicht beurteilen könne, woher die Ware stammt (z.B. Russland, Nigeria, Saudi Arabien), das für die Körperschaftsteuer überlebensnotwendige Trennungsprinzip völlig außer Kraft gesetzt worden sei, die Vorschreibung an den Bf als "Inhaber" des Betriebes der B-GmbH erfolgt sei, die für Zwecke des völlig überzogenen § 39 FinStrG benötigten Scheingeschäfte durchwegs eine reine Spekulation ohne schlüssigen Beweis seien. Angesichts dieser (und weiterer) Fehler wäre schon jetzt davon auszugehen, dass am Ende des Tages beim Bf und seinem Umfeld nichts hängen bleiben werde. Zur Vermögensverschiebung sei angemerkt, das Zollamt habe bis dato nicht einmal behauptet, der Bf oder die B-GmbH hätten Maßnahmen (wenn ja, welche?) gesetzt, um ihr Vermögen vor dem Fiskus in Sicherheit zu bringen. Damit sei dieses Kriterium weder beim Bf noch bei der B-GmbH erfüllt. Damit sei nicht (zumindest nicht in erster Linie) die Beweislast gemeint, die voll (zu 100%) beim Zollamt liege. Es gehe vielmehr um den Sachverhalt als solchen, der nicht einmal den leisesten Hinweis darauf biete. Zur Verdeutlichung sei bemerkt, dass dieses Kriterium nach der einhelligen Praxis in Österreich nur dann erfüllt sei, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann (oder muss), dass der Zahlungseingang nur bei raschem Zugriff der Behörde gesichert erscheint. Solche Umstände würden nach der Judikatur vor allem - bei einem drohendem Insolvenzverfahren, - bei Exekutionsführung von dritter Seite, - bei Auswanderungsabsicht und - bei Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte vorliegen. Die abstrakte Möglichkeit von Vermögensminderungen genüge nicht. Darum setze die Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung entsprechende Tatsachenfeststellungen voraus. Dafür würden - wie auch sonst - vage Annahmen oder bloße Vermutungen keinesfalls genügen. Mehr als nur das habe die Behörde aber nicht zu bieten. Der Bf sei bodenständig und mit dem Salzkammergut auf das Engste verwurzelt. Ein Katalog ohne Anspruch auf Vollständigkeit soll verdeutlichen, dass und warum beim Bf Vermögensverschiebungen (wenn ja, wohin?) objektiv ausgeschlossen seien: - Der Bf steht im sechzigsten Lebensjahr und sei finanzstrafrechtlich unbescholten; - Bislang seien sämtliche rechtskräftig abgeschlossenen Steuerprüfungen in seinem Umfeld und bei ihm unspektakulär verlaufen; - Er habe niemals mit Briefkastenfirmen, Domizilgesellschaften etc. in Steueroasen zu tun gehabt. - Er sei mit dem Salzkammergut auf das Engste verwurzelt und hatte und habe alleine schon deshalb nie vor (wenn ja, wohin?) zu fliehen; - Die B-GmbH habe den Verkauf des Dieselkraftstoffes ordnungsgemäß in ihr Rechenwerk aufgenommen und die Umsatzsteuer korrekt an das für sie zuständige Finanzamt Gmunden Vöcklabruck abgeführt. Ergänzend sei bemerkt, dass der Bf die Möglichkeit habe, sich mit einem anderen Vehikel (E GmbH) an einem gewinnträchtigen Projekt im Bereich erneuerbarer Energien zu beteiligen. Grundvoraussetzung dafür sei das Aufbringen eines Vermögenseinsatzes von mehr als einer Million Euro. Das wäre für ihn kein Problem, wenn die sicherungsweise gepfändeten (im Ergebnis also beschlagnahmten) Mittel freigegeben würden (insgesamt mittlerweile knapp 0,8 Millionen Euro). Dann könnte der Differenzbetrag problemlos über einen Bankkredit aufgestellt werden. Der langen Rede kurzer Sinn sei es: Wenn jemand wie der Bf sich im sechzigsten Lebensjahr noch an zukunftsträchtigen Projekten beteilige (zumindest dieses anstrebe), dann sei auszuschließen, dass er sein Vermögen vor dem Fiskus in Sicherheit bringen wolle. Dies werde durch ein Detail wie den Umstand, dass der Bf dafür gesorgt habe, dass die B-GmbH die Umsatzsteuer aus dem Weiterverkauf des streitverfangenen Mineralöls pünktlich und vollständig an das Finanzamt abführt (abgeführt hat). Alleine schon (aber nicht nur) deshalb wirke der gegen ihn erhobene Strafvorwurf bei der MinSt alles andere als stimmig und schlüssig. Hinsichtlich der B-GmbH gelte das zum Bf Gesagte sinngemäß.
Der Bf hat dem Vorbringen den Zwischenbericht sowie Anlassbericht des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , einen Auszug aus dem Firmenbuch betreffend die B-GmbH vom und Ladung des Landgerichtes München II vom an ihn zur Einvernahme als Zeuge, angeschlossen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen für die Entscheidung über die Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen sind:
§ 289 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 85c ZollR-DG: Außer in den Fällen des Abs. 1 hat der Unabhängige Finanzsenat in Zollsachen als Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid (in Zollverfahren die Berufungsvorentscheidung) nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 232 BAO: (1) Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. (2) Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu enthalten: a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld; b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt; c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann; d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. (3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden.
§ 11 BAO: Bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden haften rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Beitrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.
§ 166 BAO: Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167 BAO: (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Zu § 289 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 85c ZollR-DG ist im Allgemeinen anzumerken: Es ist die Aufgabe jeder Berufungsbehörde, in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt, neuerlich und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für diese geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Die Berufungsbehörde der zweiten Rechtsstufe ist demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung (gegenüber der Vorentscheidung) originär neu zu gestalten (z.B. ).
Zu § 232 BAO ist im Allgemein anzumerken: Nach der Judikatur des VwGH ist ein angefochtener Sicherstellungsauftrag seitens der Rechtsmittelbehörde allein darauf zu überprüfen, ob im Zeitpunkt seiner Erlassung hierfür die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht (u.a. 746/73; , 82/13/0262). Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Bescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", welche dazu dient, selbst vor Feststellung der genauen Höhe der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabenschuld gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur der Sache einer solchen Maßnahme, dass diese nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich bedeutsamen Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Dies enthebt die Behörde jedoch nicht der Pflicht, den Abgabepflichtigen (potenziellen Haftungspflichtigen) zu denjenigen Beweisen, auf welche sie ihre Sachverhaltsfeststellungen zum Entstehen des Abgabenanspruches dem Grunde nach in Ausführung der Beweiswürdigung stützt, Gelegenheit zur Äußerung zu bieten (). Zur Gefährdung und wesentlichen Erschwerung der Einbringung ist im Allgemeinen zu bemerken, dass die objektive Gegebenheit der Gefährdung oder Erschwerung für eine Sicherstellungsmaßnahme ausreicht. Der Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung müssen entsprechende Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen (z.B. ). Ein auf die Gefährdung gerichtetes Verhalten des Abgabenpflichtigen (potenziell Haftungspflichtigen) ist nicht erforderlich, das Motiv des Abgabepflichtigen (potenziell Haftungspflichtigen) ist unbeachtlich (z.B. ).
Zu § 11 BAO ist im Allgemeinen anzumerken, dass unter Haftung das Einstehenmüssen für fremde Abgabenschulden zu verstehen ist. Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden ist (materielle Akzessorietät der Haftung). Die Haftung wird subsidiär mit Haftungsbescheid geltend gemacht. Die Formulierung "Täter und andere an der Tat Beteiligte" nimmt auf § 11 FinStrG Bedacht, wonach nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen begeht, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Die Haftung des § 11 setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus.
Zu § 166 und § 167 BAO ist im Allgemeinen zu bemerken: Aufgrund ungleicher Verfahrensarten - z.B. Abgabenverfahren und Strafverfahren - kann es durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes kommen (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. , 2007/15/0277). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich (). Im Abgabenverfahren genügt die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. , 2010/15/0204 oder , 2006/15/0301; vgl. auch die in Ritz, Kommentar zur BAO4, unter Rz 8 ff zu § 167 BAO wiedergegebene Rechtsprechung). In Strafverfahren hingegen ist die volle Überzeugung der Strafbehörde gefordert. Damit können sich steuerlich Zweifel durchaus zu Lasten des Einzelnen auswirken, zumal der VwGH die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde nicht auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf Schlüssigkeit prüft. In einem Strafverfahren hingegen können sich Zweifel ausnahmslos nur zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, niemals zu seinen Lasten. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. , 92/15/0159).
Zu den Erwägungsgründen des Unabhängigen Finanzsenates:
Dem Bf, alleiniger Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der B-GmbH, wurde am Gelegenheit gegeben, sich zu den Beweisen, auf welche das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt in der Folge seinen Sicherstellungsauftrag vom gestützt hat, zu äußern. SaS wurde in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der B-GmbH ebenfalls am Gelegenheit gegeben, sich zu den Beweisen, auf welche das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt in der Folge seinen Sicherstellungsauftrag vom gestützt hat, zu äußern. Es ist vor Erlassung eines Sicherstellungsauftrages aber nicht notwendig, sämtliche Beweise zu erheben und diese dem Abgabepflichtigen (potenziell Haftungspflichtigen) vorzuhalten ().
Nach § 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen. Auch im vorliegenden Berufungsverfahren - welches sich allerdings auf die Überprüfung der Frage zu beschränken hat, ob die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht - besteht kein Neuerungsverbot. Neu hervorgekommene Tatsachen (nova reperta) können daher in der Entscheidung verwertet werden. Ein Sicherstellungsbescheid ist im Rechtsmittelverfahren allein darauf zu prüfen, ob die im Zeitpunkt seiner Erlassung hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren ( 746/73).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellen Sachverhaltsfeststellungen in einer Berufungsvorentscheidung einen Vorhalt dar, der der Partei Gelegenheit zu einem Gegenvorbringen bietet, dessen Nichterstattung ihr zur Last fällt (z.B. ).
Weil der Sachverhalt mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union berührt, sind zunächst Feststellungen zur Zuständigkeit des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt erforderlich, vor allem wenn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ein unverzichtbares Recht ist. Durch die Unterlassung der Geltendmachung der Unzuständigkeit einer Behörde kann eine Zuständigkeit nicht begründet werden. Die Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, auch wenn sie von Parteien nicht geltend gemacht wird, wahrzunehmen (z.B. ).
Am wurde vom Zollfahndungsamt München SG 600 Verbrauchsteuern dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz mitgeteilt, dass dort Ermittlungen wegen des Verdachts der bandenmäßigen Steuerhinterziehung, begangen durch eine "zweckwidrige Verwendung von Olej Rust Cleaner" geführt werden. Die deutschen Ermittlungsbehörden konnten am auf dem Gelände des Blockheizkraftwerkes F im deutschen G drei polnische Tanklastzüge und einen slowenischen Tanklastzug feststellen. Zwei polnische Tanklastzüge hatten ihre Ladung "Olej Rust Cleaner" von der polnischen Firma H bereits in den Erdtank des JoK gepumpt. Der slowenische LKW wurde gerade vom Erdtank heraus befüllt. Es lag auch ein CMR-Frachtbrief mit Dieselkennzeichnung für den Transport nach Österreich vor. Die slowenischen LKW-Fahrer haben eingeräumt, seit Juli 2011 Dieseltransporte von G zu Tankstellen in Österreich durchgeführt zu haben. Aufgrund der Auswertung eines im Führerhaus eines der LKW gefundenen Kalenders sei von fünfundfünfzig Lieferungen in der Zeit von bis auszugehen.
Aufgrund dieses Sachverhaltes wurden die Ermittlungen in Österreich aufgenommen.
Öle (Schmieröle) mit der Bezeichnung "Olej Rust Cleaner" sind in die Warennummer 2710 1999 des Österreichischen Gebrauchszolltarifes einzureihen. Sie sind ex Tarif nicht mit Verbrauchsteuern (MinSt) belastet. Sie werden deswegen ohne Belastung mit MinSt in die Europäische Union eingeführt und innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei von MinSt bezogen und/oder geliefert. Die Öle haben sich nach der Sachlage im freien Verkehr befunden. Es bestehen nach der Aktenlage keine begründeten Zweifel daran, dass die Öle zollredlich in das Zollgebiet der Europäischen Union eingebracht worden sind, also als Öle verzollt worden sind. Sie haben sich danach im freien Verkehr befunden. Auch wenn sie zollunredlich eingebracht worden wären, hätte dieser Umstand im Hinblick auf deren Status, Ware des freien Verkehrs zu sein, keinen Einfluss, weshalb es unerheblich ist, ob bzw. dass das davorliegende Schicksaal der Öle geklärt ist oder nicht. Eine Verbrauchsteuer entsteht allerdings dann, wenn Mineralöle (auch Schmieröle) erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff abgegeben oder verwendet werden. Nach der Sachlage wurden Öle (Schmieröle) mit der Bezeichnung "Olej Rust Cleaner" der Warennummer 2710 1999 erstmalig im Verwendungsgebiet (in Österreich) als Dieselkraftstoff (Dieselkraftstoffe tarifieren die Warennummer 2710, Unterpositionen 2710 1941 bis 2710 1949) abgegeben bzw. verwendet.
Diese Sachlage und die Mitteilung des Zollfahndungsamtes München vom an das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz begründen dessen Zuständigkeit.
Der Bf ist Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der B-GmbH und im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht rechtskräftig wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens verurteilt. Für Abgabenbehörden ergibt sich gegen ihn aus dem oben geschilderten Sachverhalt kein Abgabenanspruch, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen.
Gegen den Bf könnte aber auch nicht mit Haftungen gemäß § 9 und § 11 BAO vorgegangen werden. Der Bf ist jedoch ein "potenzieller" Haftungspflichtiger im Sinne von § 232 Abs. 3 BAO. Danach gelten die Abs. 1 und 2 des § 232 BAO sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden.
Gegen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens verdächtige Personen kann danach schon ab Anhängigkeit eines Strafverfahrens und dies bereits vor der Entstehung eines sie betreffenden (akzessorischen) Abgabenanspruches als potenzielle Haftungspflichtige mit Sicherstellungsauftrag vorgegangen werden. Potenziell haftungspflichtig im Sinne von § 11 BAO sind diese Personen deswegen, weil sie noch nicht wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt wurden und deswegen auch noch nicht mit Haftungsbescheid, der gegenüber wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilten Tätern erst den Abgabenanspruch begründet, gegen sie vorgegangen werden könnte. Das verbum legale "sinngemäß" in § 232 Abs. 3 BAO hat zum Inhalt, dass gegenüber potenziellen noch nicht in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen im Sinne von § 11 BAO eine Sicherstellung nach den allgemeinen Vorgaben des Abs. 1 und 2 des § 232 BAO möglich ist. Dass gegen den Bf ein Strafverfahren wegen des Verdachtes, ein vorsätzliches Finanzvergehen begangen zu haben, behängt, steht außer Streit. Das Tatbestandsmerkmal "vorsätzliches Finanzvergehen" ist gemäß den Vorgaben des § 232 Abs. 3 BAO sachlich nicht näher zu prüfen, damit ist auch nicht auf den Einwand im abschließenden Vorbringen vom , der Bf stehe im unbegründeten Verdacht, an der Hinterziehung von MinSt in Form des Abgabenbetruges (§ 39 FinStrG) vorsätzlich mitgewirkt zu haben, näher einzugehen.
Die vom Bf als inhaltliche Schlüsselfrage dieses Falles bezeichnete Rechtsfrage lässt sich damit dahingehend beantworten, dass die Anhängigkeit eines (behördlichen oder gerichtlichen) Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens für eine Sicherstellung bei einem potenziell Haftungspflichtigen Bedingung ist, für sich allein aber nicht ausreicht. Auch hinsichtlich potenziellen Haftungspflichtigen müssen darüber hinaus noch die Kriterien des Abs. 1 und Abs. 2 des § 232 BAO erfüllt sein.
Die Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Abgabepflicht geknüpft ist, wurde im Hinblick auf die geltenden Inhaltserfordernisse im Sicherstellungsauftrag dargelegt und in der den Sicherstellungsauftrag bestätigenden Berufungsvorentscheidung ausreichend verbreitert. Die Begründung lässt jedenfalls erkennen, welcher am konkrete Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren. Dem angefochtenen Bescheid lassen sich nachvollziehbar die Anzahl an Transporten und auch entsprechende Tatsachen entnehmen, aus denen das Zollamt auf die Höhe der sicherzustellenden Abgabe geschlossen hat, zumal die genaue Höhe der Abgabenschuld im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages noch nicht feststehen muss, weil es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte über die Höhe der Abgabenschuld vorliegen ().
Gemäß § 232 Abs. 1 können Abgabenbehörden, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.
Weil Haftungen akzessorisch sind, war sohin zunächst zu prüfen, ob die B-GmbH bis zum einen Tatbestand verwirklicht hat, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, eine Abgabenpflicht für die der Bf potenziell haftend einzustehen hätte.
Der geschilderte Sachverhalt als Sache des Verfahrens wurde vom Zollamt zunächst rechtlich falsch beurteilt, indem er der Bestimmung des § 41 MinStG subsummiert wurde. Richtigerweise gebietet der bereits am bekannte Sachverhalt (die gleiche Sache; der Hinweis auf eine "zweckwidrige Verwendung von Olej Rust Cleaner" war Inhalt der Anzeige des Zollfahndungsamtes München) eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG. Danach entsteht die Steuerschuld u.a. dadurch, dass ein Kraftstoff, für den noch keine Steuerpflicht entstanden ist, erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegeben wird.
Gemäß § 21. Abs. 4 Z 4 MinStG entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt der Abgabe. Steuerschuldner ist gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 MinStG in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender.
Eine Verbrauchsteuerschuld ist im Gegenstande dadurch entstanden, dass Schmieröl in Österreich erstmals als Dieselkraftstoff zur Verwendung als Treibstoff abgegeben wurde. Im gegenständlichen Fall war es die B-GmbH mit Geschäftsleitung im Steuergebiet, die im Rahmen ihres Betriebes Schmieröl in Österreich erstmals als Dieselkraftstoff zur Verwendung als Treibstoff an Tankstellen abgegeben hat. Zu den Tankstellen wurde der Kontakt vom Bf hergestellt. An die Tankstellen wurden von der B-GmbH Rechnungen für bereits versteuerten Diesel erstellt.
Aufgrund der bis zum feststehenden Ermittlungsergebnisse durfte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt am davon ausgehen, dass dem Bf das Geschäftsmodell, die tatsächliche Herkunft des Mineralöls bekannt war. Dies wird später noch verbreitet werden. Die B-GmbH hat nach dem aus Linz bekannten Modell und nach dem Wissenstand des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt im Gegenstand Belege der Lieferfirmen (Firma C, Firma D GmbH und Firma J Handels GmbH) als Scheinfirmen der eigenen Buchhaltung zugeführt, um so einen reellen Geschäftsvorgang vorzutäuschen. Das Zollamt hat dies im Bescheid-Sicherstellungsauftrag auch festgehalten, als es ausführte, dass "Rechnungen gefälscht und Scheingeschäfte vorgetäuscht" wurden. Damit war es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 20 BAO) die B-GmbH, die einen Kraftstoff, für den noch keine Steuerpflicht entstanden ist, erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegeben hat. Die B-GmbH/der Bf haben die Transporte vorausfinanziert. Der Bf hatte zu den Verantwortlichen der Lieferfirmen/Scheinfirmen Kontakt. Ein Argument, die Tanklieferungen wären ohne jegliches Wissen bzw. ohne Auftrag der B-GmbH, die in der Folge die Rechnungen an die Tankstellen erstellt hat, beauftragt zu sein bzw. ohne Mitwirkung des faktischen Geschäftsführers der B-GmbH (des Bf), der die Geschäftsbeziehungen mit den Verantwortlichen der Tankstellen der Lagerhäuser K und L hergestellt hat, an diese Tankstellen verbracht worden, ist gegen jede Lebenserfahrung.
Daraus folgt in praktischer Hinsicht, dass der Sicherstellungsauftrag einerseits beim Bf - die weiteren Anforderungen vorausgesetzt - rechtens erfolgte. Es ist nicht erforderlich, dass es bei der abgabepflichtigen B-GmbH bereits zu strafrechtlichen Ermittlungen gekommen sein muss. Gegenüber der abgabepflichtigen B-GmbH durfte aus dem Titel einer abgabenrechtlichen Primärschuldnerschaft mit Sicherstellungsbescheid vorgegangen werden. Die Bestimmung des § 232 Abs. 1 BAO setzt keine Leistungsgebot (Steuerbescheid) an den Abgabenpflichtigen, damit im Gegenstand an die B-GmbH voraus. Der Abgabenanspruch ist der B-GmbH gegenüber - wie oben dargestellt - bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 21 MinStG durch sie entstanden, weil im gegenständlichen Fall die B-GmbH im Rahmen ihres Betriebes Schmieröl in Österreich erstmals als Dieselkraftstoff zur Verwendung als Treibstoff an Tankstellen abgegeben hat.
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Gemäß § 232 Abs. 1 iVm Abs. 3 leg. cit. kann die Abgabenbehörde an den potenziellen Haftungspflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Es müssen jedoch gewichtige Gründe für die Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung der Abgabenschuld vorliegen ().
Der Unabhängige Finanzsenat hatte demnach noch zu prüfen, ob das Zollamt mit dem Bescheid-Sicherstellungsauftrag vom rechtens an den potenziellen haftungspflichtigen Bf einen Sicherstellungsauftrag erlassen hat, ob also gewichtige Gründe für eine Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe vorlagen um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen.
Der Bf ist im Recht, dass sich aus der maßgebenden Bestimmung des § 232 BAO für einen Sicherstellungsauftrag drei Anspruchsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, ergeben. Alle drei Kriterien müssen gemeinsam vorliegen. Ist auch nur eine von ihnen nicht erfüllt, so ist die Maßnahme insgesamt unzulässig. Die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens wegen eines Vorsatzdeliktes gegenüber dem Bf (erste Voraussetzung) ist unbestritten. Das Entstehen eines Abgabenanspruches gegenüber dem Bf als potenziellem Haftungspflichtigem wird von § 232 Abs. 1 BAO nicht vorausgesetzt. Vorausgesetzt wird das Entstehen eines Abgabenanspruches gegenüber einem Abgabepflichtigen, im Gegenstande gegenüber der B-GmbH, für den/die der Bf als potenziell Haftungspflichtiger herangezogen werden könnte (zweite Voraussetzung). Der Bf bringt zum Kriterium der Besorgnis der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe (dritte Voraussetzung) vor, dass dieses Kriterium nicht erfüllt sei, dass eine Vermögensverschiebung nicht vorliege. Die gegenteilige Behauptung wäre im angefochtenen Bescheid reine Spekulation und ohne schlüssigen Beweis. Es hätte das Zollamt nicht einmal behauptet, er oder die B-GmbH hätten Maßnahmen (wenn ja, welche?) gesetzt, um ihr Vermögen vor dem Fiskus in Sicherheit zu bringen, weshalb dieses Kriterium weder bei ihm noch bei der B-GmbH erfüllt sei.
Dazu ist der Bf daran zu erinnern, dass vom Abgabenschuldner (von einem potenziell Haftungspflichtigen) gesetzte Gefährdungshandlungen für eine Sicherstellungsmaßnahme nicht erforderlich sind (), weil die objektive Gegebenheit für die Gefährdung oder Erschwerung für eine Sicherstellungsmaßnahme ausreicht. Die abstrakte Möglichkeit von Vermögensminderungen genügt allerdings nicht.
Nach der Judikatur liegen Umstände, die eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung begründen, "beispielsweise" vor (siehe dazu BAO Kommentar Ritz4, Rz 5 zu § 232) - bei einem drohendem Insolvenzverfahren, - bei Exekutionsführung von dritter Seite, - bei Auswanderungsabsicht, - bei Vermögensverschleppung, - bei Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte, - bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung. Den zuletzt genannten Umstand hat der Bf in seinem abschließenden Vorbringen vom - warum auch immer - nicht erwähnt. Darauf stützt sich aber u.a. der Bescheid-Sicherstellungsauftrag vom .
Der Bf hat in verständige Bewertung seiner Ausführungen vorgebracht, dass es vielmehr um den am bekannten Sachverhalt als solchen gehe, der nicht einmal den leisesten Hinweis auf eine Besorgnis der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe biete. Zur Verdeutlichung hat der Bf bemerkt, dass dieses Kriterium nach der einhelligen Praxis in Österreich nur dann erfüllt sei, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden könne (oder müsse), dass der Zahlungseingang nur bei raschem Zugriff der Behörde gesichert erscheint. Darum setze die Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung entsprechende Tatsachenfeststellungen voraus. Dafür würden - wie auch sonst - vage Annahmen oder bloße Vermutungen keinesfalls genügen. Mehr als nur das habe die Behörde aber nicht zu bieten.
Dem ist entgegen zu halten, dass durch einen Teil der im Gegenstand beteiligten Personen das Geschäftsmodell auch Sache der beim Zollamt Linz anhängig gewesenen Verfahren war und dass dies dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt bekannt war. Der Sachverhalt war dem Bf aus der Einvernahme am , aus den ausgefolgten Begründungen zur Hausdurchsuchung und zur Festnahme vom bekannt. Das Zollamt konnte sich am zur Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung auf Tatsachenfeststellungen berufen, die keine vagen Annahmen oder bloße Vermutungen sind.
Das Zollamt hat zu den Gründen, die eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung darstellen würden, zu Recht angeführt, dass die zur Vorschreibung kommenden Abgabenbeträge die Leistungsfähigkeit des Bf und auch der B-GmbH bei weitem übersteigen würden. Die bis zum erhaltenen Zusatzzahlungen (darauf wird später noch einzugehen sein) aus den vermutlich illegalen Mineralölimporten könnten in die Leistungsfähigkeit des Bf wohl nicht mehr miteingerechnet werden. Sie würden sich aber aus den vorgefundenen Aufzeichnungen und aus den Aussagen von Mittätern ergeben. Es sei daher von einer Vermögensverschleppung auszugehen, da trotz sofortig eingeleiteter Ermittlungen über den Verbleib des aus der vermutlich illegalen Mineralöleinbringung erwirtschafteten Gewinnes durch den Bf nichts habe festgestellt werden können.
Diesen Schluss lässt gesichert der Inhalt der Einvernahme des Bf vom , insbesondere die Ausführungen zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen und zu den Vermögensverhältnissen der B-GmbH zu, vor allem wenn der Inhalt von Telefonüberwachungen mit bedacht wird.
Am wurde auch ThK als Beschuldigter vernommen. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, dass "Rustcleaner" in Polen gekauft, von polnischen Frächtern nach G verbracht, dort durch JoK entladen, zu Diesel umgewandelt und von slowenischen Frächtern als Dieselkraftstoff nach Österreich verbracht wurde. Der Bf habe über ausreichend Kapital verfügt und die Geschäfte vorausfinanziert. Die dazugehörigen Frachtpapiere (Scheinfrachtbriefe) habe AlP erstellt bzw. die Erstellung beauftragt. Der Beschuldigte hat sich detailliert zum Geschäftsverlauf ausgelassen und angegeben, an den Bf Provisionen pro LKW-Zug in bar übergeben zu haben. Scheinrechnungen seien zum Großteil von AlP geschrieben worden. Nach dem Geschäftsmodell seien Umsatzsteuer und MinSt hinterzogen worden.
Der Bf scheint - entgegen seinem Vorbringen in der abschließenden Stellungnahme, er stehe im (allerdings unbegründeten) Verdacht, an der Hinterziehung von MinSt vorsätzlich mitgewirkt und dadurch ein Finanzvergehen begangen zu haben - in die Malversationen doch enger verstrickt zu sein, was noch näher dargelegt wird.
In objektiver Betrachtungsweise sind die Gründe, um von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe ausgehen zu dürfen, gewichtige. Für das Zollamt stand bereits bevor die gerichtlich angeordnete Telefonüberwachung durchgeführt wurde fest, dass es sich bei den überwachten Personen (Anschlüssen), darunter auch der Bf (bzw. sein Telefonanschluss) um eine eng verknüpfte Tätergruppe handelt.
Zur Verbreiterung der bisherigen Ausführungen wird beispielsweise und auszugsweise auf den Inhalt von Protokollen zur Telefonüberwachung und zu Inhalten von SMS verwiesen: a) Telefonüberwachungsprotokoll vom über ein Telefongespräch zwischen JoK und AlP: Bei dem Gespräch ging es u.a. darum, dass "Kohle" auf die Seite geschafft werden soll, weil hinsichtlich des die Transporte finanzierenden Bf zu befürchten sei, er werde seine Firmen in die Insolvenz schicken. b) Telefonüberwachungsprotokoll vom über ein Telefongespräch zwischen dem Bf und ThK: Im Telefongespräch äußert sich der Bf u.a. dahingehend, dass er - sollte er in die Pfanne gehauen werden - alle die dabei gewesen sind, mitnimmt. Im Gespräch wird die Änderung von Zahlungen an Mitbeteiligte und die Änderung von Aufgabengebieten der Mitbeteiligten diskutiert und verhandelt. Der Bf gibt ThK Ratschläge und Anweisungen, wie erwirtschaftetes Geld am besten angelegt werden kann - in ein Haus, das an die Frau oder die Kinder übergeben wurde - um es auch nach einer eventuellen Verhaftung und Gefängnisstrafe noch zur Verfügung zu haben. Der Bf hat dabei auch betont, alles schon zu kennen und durchgemacht zu haben. c) Telefonüberwachungsprotokoll vom über ein Telefongespräch zwischen ThK und VlB: ThK teil darin VlB u.a. mit, dass die Sache aufgeflogen ist. Bei der Staatsanwaltschaft seien alle namentlich erfasst. Er soll zum Bf fahren, um ihn zu warnen, dass dessen Telefon überwacht wird, er getraue sich nicht mehr, den Bf anzurufen. Die Staatsanwaltschaft wisse, dass sie in Polen kaufen, über G umschlagen und dass Slowenen fahren. Die Sache gehe gegen den Bf, die Staatsanwaltschaft wisse genau, wie viel der Bf pro Zug verdient hat. Es brenne lichterloh. d) SMS vom des Bf an ThK: "Iss leicht scho wieda nix mit`n Sprit. Die Polen nix geliefert oder was klemmt schon wieder weil du dich nicht meldest." e) SMS vom des Bf an ThK: "Das hab ich mir gedacht. Nicht melden Kopf in den Sand und den deppaten Hans in den Stock fahren lassen. Aber "Wir sitzen in einem Boot" ja aber in welchem sitzt ihr und in welchem sitz ich." f) SMS vom des Bf an ThK: "Natürlich vermisse ich dich. Besonders weil ich meine Kohlen nicht bekomme. Stemzwerg (Anmerkung: MaS) behauptet, du hast ihm gesagt er soll mir nix zahlen. Das mag ich aber gar nicht." g) SMS vom des Bf an ThK: "Vergiss bitte nicht das Kuvert mit zehn zu bestücken und mir am Vormittag zu schicken". h) SMS vom des Bf an ThK: "Danke. Bin im Büro. Habe Deine Mail gelesen. Wer hat ... Soll Sa die Re selbst schreiben?" i) SMS vom - Antwort von ThK an den Bf: "OK geht auch, aber ich bekomme reparierten Laptop heute nach Sankt Gilgen von Florian geliefert. Soll sie die Rechnung selber schreiben, ab morgen schicke ich sie ganz normal wieder!"
Der Bf hat im Gegensatz zu seinen Ausführungen anlässlich der Einvernahme demnach sehr wohl gewusst, dass der "Sprit" aus Polen kommt. Scheinrechnungen hat es demnach auch gegeben. Der Bf hat gemäß den oben auszugsweise wiedergegebenen Inhalten von SMS (weggelassen wurden nur Brimborien) auch Provisionen bezogen. Es wurden auch sogenannte "Auszahlungsanweisungen" im e-maill-account des AlP und im I-Phone des ThK festgestellt.
Zur Übung von Ermessen und zu der damit im Zusammenhang stehenden Begründung im Bescheid-Sicherstellungsauftrag und in der Berufungsvorentscheidung durch das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt ist nichts hinzuzufügen.
Damit fallen die Ausführungen des Bf, er sei bodenständig und mit dem Salzkammergut auf das Engste verwurzelt, dass beim ihm Vermögensverschiebungen objektiv ausgeschlossen seien, weil er im sechzigsten Lebensjahr stehe und finanzstrafrechtlich unbescholten sei, weil bislang sämtliche rechtskräftig abgeschlossenen Steuerprüfungen in seinem Umfeld und bei ihm unspektakulär verlaufen sein, weil er niemals mit Briefkastenfirmen, Domizilgesellschaften etc. in Steueroasen zu tun gehabt habe, mit dem Salzkammergut auf das Engste verwurzelt sei und alleine schon deshalb nie fliehen wollte, nicht schlagend ins Gewicht.
Wie bereits dargestellt, hat die B-GmbH den Verkauf des Dieselkraftstoffes deswegen ordnungsgemäß in ihr Rechenwerk aufgenommen und die Umsatzsteuer korrekt an das für sie zuständige Finanzamt Gmunden Vöcklabruck abgeführt, um so einen reellen Geschäftsvorgang vorzutäuschen. Der Tatbeitrag des Bf sollte sich nach dem Geschäftsmodell wohl nur auf das Verwendungsgebiet beschränken und scheint sich auch auf das Verwendungsgebiet beschränkt zu haben, weshalb gegen den Bf steuerstrafrechtlich in Deutschland offensichtlich nicht ermittelt wird.
Es war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 232 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Sicherstellungsauftrag Anhängigkeit eines Strafverfahrens akzessorischer Abgabenanspruch verbum legale „sinngemäß“ noch nicht in Anspruch genommener Haftungspflichtiger |
Verweise | Ritz BAO-Kommentar, 4. Auflage, Rzn. 6a und 6b zu § 232 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at