Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.01.2008, RV/0250-W/07

Zurückweisung eines Antrags auf Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie wegen verspäteter Antragstellung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0250-W/07-RS1
Wird der Antrag auf Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie erst nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt, ist die Steuerberechnung objektiv rechtswidrig. Im Fall der verspäteten Einreichung des Antrages ist daher ein auf § 201 BAO gestützter, die Investitionszuwachsprämie abweisender Bescheid zu erlassen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,S-Gasse, vertreten durch Ulrike Riha & Gabriele Steiner OEG, Steuerberatungsgesellschaft, 1210 Wien, Siemensstraße 74/4-5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2004 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) übermittelte die Einkommensteuererklärung betreffend das Jahr 2004 am auf elektronischem Weg. Am selben Tag langte beim Finanzamt die Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 ein (E 108e), mit der eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von 0 Euro geltend gemacht wurde und die in wesentlichen Teilen überhaupt keine Eintragungen aufwies.

Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 erfolgte mit Bescheid vom erklärungsgemäß.

Am reichte der Bw. eine berichtigte Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004 beim Finanzamt ein, mit der eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von 416 Euro geltend gemacht wurde. In einem gleichzeitig übermittelten Schreiben führte der Bw. aus, auf Grund eines Ausfertigungsfehlers sei ursprünglich die beantragte Prämie mit 0 Euro statt richtig mit 416 Euro geltend gemacht worden. Verwiesen wurde auf die Gewinn- und Verlustrechnung, in der bei den sonstigen betrieblichen Erträgen ein Betrag von 416 Euro in Ansatz gebracht worden sei.

Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, nach § 108e EStG 1988 könne eine Investitionszuwachsprämie in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung nur bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden. Im gegenständlichen Fall sei der Einkommensteuerbescheid 2004 am ergangen und die Einreichung der berichtigten Erklärung E 108e am daher verspätet.

In der gegen den Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufung führte die steuerliche Vertretung des Bw. aus, bei der am gemachten Eingabe handle es sich nicht um den erstmaligen Antrag auf Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie 2004, sondern um eine Richtigstellung des am rechtzeitig eingebrachten Antrags. In diesem sei auf Grund eines EDV-Fehlers die Prämie mit 0 Euro statt richtig mit 416 Euro beantragt worden. Aus diesem Grund sei der Antrag daher mangelhaft im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO und die Behörde verpflichtet gewesen, dem Einschreiter die Behebung der Mängel aufzutragen.

Für die Beurteilung von Anbringen komme es auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an; bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens sei im Hinblick auf § 115 BAO die Absicht der Partei zu erforschen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichte die Abgabenbehörde alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um die Wahrheit festzustellen und der Besteuerung bzw der Begünstigung zu Grunde legen zu können.

Im Zusammenhang mit Begünstigungen obliege es dem Steuerpflichtigen zu entscheiden, einen Antrag zu stellen. Die Behörde sei sodann in Bindung an das Amtswegigkeitsprinzip zur Abwicklung des Verfahrens verpflichtet.

Mit der Einreichung der Erklärung E 108e komme die Willenserklärung zum Ausdruck, für das Jahr 2004 eine Investitionszuwachsprämie in Anspruch zu nehmen, sodass der Behörde für die Einleitung eines Verfahrens kein Dispositionsspielraum mehr bleibe.

Entsprechend der Bestimmung des § 161 BAO sei die Behörde verpflichtet gewesen, einen Ergänzungsauftrag zu erlassen und bei Bedenken gegen die Richtigkeit des "Erklärten" die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2004 als Erkenntnisquelle heranzuziehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 wurde auf elektronischem Weg am übermittelt.

Die Beilage E 108e wurde am vom Bw. unterfertigt und langte beim Finanzamt am ein. Diese Beilage war in den wesentlichen Punkten wie folgt ausgefüllt bzw. nicht ausgefüllt:


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Ich beantrage eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e für 2004 in Höhe von
0,00
Ermittlung des Durchschnitts an Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter (Betrag A)
Vergleichszeitraum
2001
2002
2003
Durchschnitt
Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten
Betrag A
Ermittlung des Investitionszuwachses (Betrag C)
Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2004
Betrag B
Abzüglich Betrag A
-
Daraus resultiert ein Zuwachs in Höhe von
Betrag C0,00
Bemessungsgrundlage des Kalenderjahres 2004
0,00
x10%=
0,00

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 erging datiert mit .

Am reichte der Bw. eine mit "Berichtigung" betitelte Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004 ein, mit der eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von 416 Euro geltend gemacht wurde.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen.

Der Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Die Bezug habenden Bestimmungen lauten in der für das Streitjahr 2004 geltenden Fassung wie folgt:

§ 108e. (1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:

  • Gebäude

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.

  • Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.

  • Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.

(3) Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftschaftsjahre, die vor dem bzw. dem bzw. dem enden.

......

(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie darzustellen.

(5) Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche aufgrund einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. ......

Dem Zitat der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig zu entnehmen, dass die Geltendmachung der Prämie an die Abgabe einer Beilage zur Einkommensteuererklärung gebunden ist, die spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides nachzureichen ist.

Ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie an die Abgabe der Steuererklärung gebunden bzw. muss der Antrag bis spätestens zum Eintritt der Rechtskraft des Steuerbescheides nachgereicht werden, ergibt sich als Rechtsfolge einer verspäteten Geltendmachung, dass ein die Prämie abweisender Bescheid zu ergehen hat (; ; SWK 17/2004, S 584).

Da im gegenständlichen Fall mit dem ursprünglich rechtzeitig eingebrachten Prämienantrag eine Prämie in Höhe von 0 Euro beantragt wurde und der als "Berichtigung" bezeichnete Antrag erst nach bereits eingetretener Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides nachgereicht wurde, wies das Finanzamt diesen Antrag als verspätet zurück. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen wäre für den Fall, dass das Finanzamt die Auffassung vertritt, dass der Antrag verspätet eingereicht wurde, die Selbstberechnung objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne des § 201 BAO. Demzufolge wäre ein auf § 201 BAO gestützter abweisender Bescheid zu erlassen gewesen.

Der zu Unrecht ergangene Zurückweisungsbescheid war daher aufzuheben. Über den Antrag auf Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2004 wird das Finanzamt im Sinne des § 108e Abs.5 EStG 1988 zu entscheiden haben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Investitionszuwachsprämie
Zurückweisungsbescheid
Beilage zur Einkommensteuererklärung
Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at