Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.02.2005, RV/1998-W/03

Zurückweisung eines mittels Telefax eingebrachten Antrages auf Vergütung von Energieabgaben

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1998-W/03-RS1
wie FSRV/0055-I/04-RS1
Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ist ein mittels e-Mail eingebrachtes Rechtsmittel unzulässig und daher zurückzuweisen. Da eine derartige Eingabe nicht rechtswirksam erbracht wurde, liegt auch kein durch ein Mängelbehebungsverfahren behebbares Formgebrechen vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Hackl & Co. KG, 1070 Wien, Halbgasse 3-5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmünd vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 1997 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Firma PS HandelsgesmbH. brachte am mittels Telefax einen formlosen Antrag auf Rückvergütung der Energieabgabe für das Jahr 1997 ein. Dieser wurde als "vorerst nur vorsorglicher" Antrag bezeichnet, die Zusendung von entsprechenden Berechnungsgrundlagen wird angekündigt. Weitere Angaben sind nicht enthalten.

Am langte unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks ein weiterer Antrag auf Vergütung der Energieabgaben für 1997 ein. Da die Antragsfrist für die Vergütung der Energieabgaben fünf Jahre beträgt, wies das Finanzamt den Antrag vom als verspätet zurück.

Die Firma PS HandelsgesmbH. brachte gegen die Zurückweisung dieses Antrages eine Berufung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits am ein diesbezüglicher Antrag gestellt worden sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Es sei zwar richtig, dass bereits am ein formloser Antrag auf Vergütung für 1997 mittels Telefaxgerät eingebracht worden sei. Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen sei jedoch die Einreichung von Abgabenerklärungen mittels Telefaxgerät nicht gestattet. Werden entgegen § 2 der zitierten Verordnung dennoch Abgabenerklärungen unter Verwendung eines Telefaxgerätes der Abgabenbehörde übermittelt, so gelten diese als nicht eingebracht. Der Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für 1997 sei somit erst am eingebracht worden und als verspätet zurückzuweisen.

Die Firma PS HandelsgesmbH. beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Es sei der erste Antrag am per Fax eingebracht worden, jedoch sei durch das Nachreichen der Unterlagen auf dem Postweg der Formmangel der Faxeinreichung wieder behoben worden. Die Firma PS HandelsgesmbH. sei daher der Ansicht, dass der gegenständliche Antrag ordnungsgemäß eingereicht worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) sind Anträge zur Vergütung der Energieabgaben spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren zu stellen. Es ist daher unstrittig, dass ein Antrag zur Vergütung der Energieabgaben für das Kalenderjahr 1997 bis zu stellen war.

Fest steht, dass am die Vergütung der Energieabgaben für 1997 ohne Angabe von Berechnungsgrundlagen unter Verwendung eines Telekopiergerätes beantragt wurde. In der Folge reichte die Fa. PS HandelsgesmbH. einen mit datierten, ordnungsgemäß ausgefüllten amtlichen Vordruck nach.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) grundsätzlich schriftlich einzureichen.

Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können gemäß § 86a Abs. 1 BAO auch telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Nach Abs. 2 kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind.

Gemäß § 2 der diesbezüglichen Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an u.a. die Finanzämter ist für Abgabenerklärungen die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers nicht zulässig.

Das bedeutet, dass die grundsätzliche Zulässigkeit der Einreichung von Anbringen mittels Telekopierer durch die zitierte Verordnung eingeschränkt wird und für die Übermittlung von Abgabenerklärungen ausgeschlossen wird. Damit gilt für Abgabenerklärungen zwingend die Schriftform des § 85 Abs. 1 BAO.

Da gemäß § 2 Abs. 2 EnAbgVergG Anträge auf Energieabgabenvergütung als Steuererklärung gelten, war somit die Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Energieabgabenvergütung mittels Telekopierer unzulässig.

Strittig ist nun, ob der Antrag vom damit als nicht eingebracht gilt, wie das Finanzamt meint, oder ob - gemäß der Ansicht der Fa. PS HandelsgesmbH. - lediglich ein Formmangel vorliegt, der im März 2003 durch die Einreichung der schriftlichen Unterlagen behoben wurde.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Formgebrechen von Eingaben die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung, sondern es ist dem Einschreiter die Mängelbehebung aufzutragen. Bei rechtzeitiger Behebung der Mängel gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob ein Formgebrechen vorliegt und ob dieses gegebenenfalls durch Abgabe des ausgefüllten Vordruckes saniert wurde und somit gemäß § 85 Abs. 2 BAO als ursprünglich richtig eingebracht gilt.

In der Literatur wird diesbezüglich folgende einhellige Meinung vertreten:

Anbringen, die von vornherein unzulässig sind, sind zurückzuweisen, ohne dass es des Versuches einer Verbesserung allfälliger Mängel bedarf (Stoll, BAO-Kommentar, Seite 860).

Bei Einreichung von Abgabenerklärungen unter Verwendung eines Telekopierers entgegen § 2 der Verordnung liegen keine Abgabenerklärungen vor (Ritz, Kommentar zur BAO, § 86a, Tz. 7).

Werden Anbringen auf einem für sie nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gelten sie als nicht eingebracht und können daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 86a Anm.9).

Ebenso ist auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0055-I/04, bezüglich einer ähnlichen Rechtsfrage zu verweisen, nach welcher bei durch Verordnung nicht vorgesehener Übermittlung eines Rechtsmittels durch e-Mail keine rechtswirksame Einbringung vorliege. Wegen Unzulässigkeit des Anbringens wurde hier entschieden, dass zu Recht ohne Erteilen eines Mängelbehebungsauftrages eine Zurückweisung erfolgt ist.

Die Fa. PS HandelsgesmbH. hat die Abgabenerklärung auf unzulässige Weise mittels Telefax eingebracht und ist diese nach der dargestellten herrschender Rechtsansicht nicht rechtswirksam geworden. Der Antrag vom gilt als nicht eingebracht. Es liegt in Hinblick auf die erwähnten Literaturmeinungen damit kein behebbares Formgebrechen gemäß § 85 Abs. 2 BAO vor, sodass durch den Antrag vom die unzulässige Form der Einbringung nicht saniert werden konnte.

Darüber hinaus kann auch aus einem weiteren Grund das Faxschreiben vom nicht als fristwahrende Steuererklärung angesehen werden. Laut genanntem Schreiben handelt es sich nämlich um einen "vorerst nur vorsorglichen" Antrag, der keinerlei Berechnungsgrundlagen für eine Energieabgabenvergütung enthält. Damit weist das Anbringen derartig schwerwiegende Mängel auf, dass ihm der Charakter als Abgabenerklärung gar nicht zuerkannt werden kann.

Dazu sei darauf hingewiesen, dass etwa die Einreichung eines unterschriebenen Einkommensteuererklärungsformulars ohne Angaben über Art bzw. Höhe der Einkünfte nicht zur Wahrung der Erklärungsfrist nicht geeignet ist (Ritz, BAO, § 133, Tz6). Denn von der Erfüllung der Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Abgabenbehörde Informationen von substantiellem Gehalt übermittelt werden, die ihr ein erstes Bild über Steuersubjekt und Steuergegenstand sowie über Art und ungefähres Ausmaß der festzusetzenden Abgabe verschaffen ().

Gleiches muss analog auch für einen Antrag auf Energieabgabenvergütung gelten. Ein Schreiben ohne wesentliche Informationen kann nicht als ein solcher Antrag und damit als Steuererklärung gewertet werden.

Abschließend ist daher festzustellen, dass der Antrag auf Energieabgabenvergütung vom nicht als eingebracht gilt und daher einer Verbesserung nicht zugänglich ist. Der schriftliche Antrag vom ist hingegen eindeutig verspätet und wurde zu Recht vom Finanzamt zurückgewiesen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
e-Mail
Anbringen
Rechtsmittel
Mängelbehebungsauftrag
Formgebrechen
Verweise
Stoll, BAO-Kommentar, Seite 860
Ritz, Kommentar zur BAO, § 86a, Tz 7
Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 86a Anm. 9
Ritz, BAO, § 133, Tz 6

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