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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 25.07.2012, RV/0383-I/12

Vorliegen einer begünstigten Auslandsmontage

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Berater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Bw (Berufungswerber) erzielte im Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bw war in der A als Monteur tätig.

Mit Ausfertigungsdatum erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007.

Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom fristgerecht berufen und ausgeführt, der Bw sei im Zeitraum bis als B-Monteur bei der C in D unselbständig (bei verschiedenen Montageprojekten) beschäftigt gewesen. Während der Woche habe der Bw in der A gewohnt. An den Wochenenden habe er seinen Familienwohnsitz aufgesucht. Für die gesamten a-ischen Einkünfte werde die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 beantragt. Sollte dem Antrag auf Steuerbefreiung nicht entsprochen werden, werde die Berücksichtigung bislang nicht geltend gemachter Werbungskosten beantragt.

Letztgenanntem Antrag hat das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom entsprochen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Abs.1 Z 10 EStG 1988 wurde hingegen nicht gewährt.

Mit Eingabe vom wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0266-I/09 wurde der Berufung Folge gegeben. Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof (Zl. 2012/15/0034) erhoben.

Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Berufungsentscheidung vom , RV/0266-I/09, betreffend Einkommensteuer 2007 gemäß § 300 Abs. 1 BAO aufgehoben, weil die Auslandseinkünfte des Bw nicht zur Berechnung des Progressionsvorbehaltes herangezogen worden sind.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2012/15/0034-6, wurde die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung sind Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für einen begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht, steuerfrei. Inländische Betriebe sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988 Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern.

2.) Wie der UFS unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH bereits mehrfach entschieden hat, stellt die Einschränkung der in Rede stehenden Befreiung auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe eine gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßende Diskriminierung dar, die vom Gemeinschafts- bzw. Abkommensrecht verdrängt bzw. derogiert wird. Die Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeiten steht damit auch Arbeitnehmern zu, die nicht bei einem inländischen Betrieb, sondern bei einem Betrieb im übrigen Unionsgebiet, im EWR oder - aufgrund des mit der Schweiz bestehenden Freizügigkeitsabkommens - in der Schweiz beschäftigt sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erfüllt sind (vgl. RV/0405-F/08 mit weiteren Hinweisen; zuletzt ; siehe auch VfGH G 29/10 v. , Zorn RdW 2010/741, 736).

3.) Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind neben dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses eine ununterbrochene Auslandstätigkeit in jedem Tätigkeitsabschnitt, die mehr als einen Monat dauert (vgl. Jakom/Laudacher/EStG, 2010, § 3 Rz 32 ff).

Bezüglich des Vorliegens der oben genannten Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung wird auf die ausführliche Begründung in der Berufungsentscheidung vom , RV/0266-I/09, zugestellt am , verwiesen, die insoweit integrierender Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist.

4.) Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Arbeitgebers zu berücksichtigen (§ 3 Abs.3 EStG 1988).

Die Neuberechnung der Steuer erfolgt aufgrund der angeführten gesetzlichen Bestimmung. Die Auslandseinkünfte betragen 111 AA (das sind 222 €).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAD-20075