Einleitungsbeschwerde, Rechnung wurde irrtümlich mit falschem Zusatz versehen
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bf., vertreten durch Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwalt, 1020 Wien, Taborstraße 24a, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom , SN 2001/00061-001,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2001/00061-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für 1997 bis 1999, somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich
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Umsatzsteuer 1997 | S/€ | 58.552,00 | / | 4.255,00 |
Umsatzsteuer 1998 | S/€ | 2.000,00 | / | 145,00 |
Umsatzsteuer 1999 | S/€ | 8.576/00 | / | 623,00 |
verkürzt und hiemit das Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Vorgeworfen werde dem Bf. konkret, er hätte Rechnungen mit falschem Adressaten laut Betriebsprüfungsbericht vom , und zwar unter Inanspruchnahme von Vorsteuern, verwendet. Bei den Rechnungen, die nach dem Betriebsprüfungsbericht nicht auf das Unternehmen lauten und für die daher gemäß § 11 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden könne, handle es sich um zwei Rechnungen der Firma K vom und , die vom Lieferanten irrtümlich an eine "FIC GmbH " ausgestellt worden seien, bzw. an eine "FIV Gesellschaft m.b.H." Tatsächlich habe es eine solche Ges.m.b.H. weder an der Adresse F. gegeben, noch habe sonst jemals eine solche GmbH existiert, so dass lediglich eine unrichtige Bezeichnung des Rechnungsempfängers vorliege. Hätte das Büro AK das Wort "GmbH" weggelassen, so wäre die Rechnung richtig ausgestellt gewesen und der Bf. hätte die Vorsteuer geltend machen können.
Würde es eine "FIC Ges.m.b.H." tatsächlich geben, so wäre die Rechnung auf eine andere Person ausgestellt, da eine solche GmbH nicht existiere, handle es sich lediglich um einen Schreibfehler, der nicht schade. Anlässlich der Schlussbesprechung über die Betriebsprüfung sei dem Bf. von der Betriebsprüferin auch erklärt worden, dass die Rechnung storniert und neu mit richtigem Empfänger ausgestellt werden könne, was auch erfolgt sei. Da die Umsatzsteuer vom Lieferanten, nämlich dem Büro AK abgeführt worden sei und der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu Recht bestanden habe, jedoch lediglich seiner Einzelfirma ein unrichtiger Zusatz beigefügt worden sei, habe er auch keine Abgabenverkürzung bewirkt, jedenfalls nicht vorsätzlich. Wäre ihm bereits bei der Buchung in den Jahren 1997 und 1999 aufgefallen, dass der Zusatz "GmbH" auf den Rechnungen stehe, hätte er dies damals bereits korrigieren lassen können oder tatsächlich korrigiert. Für das Jahr 1998 sei die Berichtigung durch die Betriebsprüfung nicht wegen der Geltendmachung von Vorsteuern aus falsch adressierten Rechnungen berichtigt worden, sondern deshalb, weil die Prüferin eine richtig adressierte Rechnung für Repräsentationsaufwand nicht als betrieblich veranlasst angesehen habe.
Da sich aus diesen Umständen auch nicht der Verdacht der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbildes des § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz ergäbe, werde beantragt, den Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens ersatzlos aufzuheben. Außerdem werde die Einvernahme der Betriebsprüferin AG zum Beweis des Vorbringens beantragt. Schließlich werden der Beschwerde die gegenständlichen Rechnungen (sowohl die stornierten als auch die neu ausgestellten) beigelegt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann ().
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ().
Das Beschwerdevorbringen ist darauf gerichtet, dass der Bf. nicht vorsätzlich gehandelt habe. Dazu führt er glaubhaft dar, dass die vom Lieferanten gelegten Rechnungen irrtümlich mit dem falschen Zusatz "GesmbH" versehen worden sind, diese auch nachträglich storniert und mit dem richtigen Bezeichnung des Empfängers ausgestellt werden konnten, zumal der Vorsteuerabzug grundsätzlich gegeben war.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist demnach unter Würdigung des Vorbringens des Bf. zu dem Schluss gekommen, dass der ursprünglich gegebene Tatverdacht gegen den Bf. entkräftet wurde, so dass sich insgesamt damit keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, dass der Bf. vorsätzlich gehandelt hat, weswegen der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Wien, am
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitungsbeschwerde Rechnungsausstellung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at