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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 22.01.2008, RV/0096-L/07

Dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr gegeben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dipl.Psych. Helga Rittenauer-Schatka, 4020 Linz, Weingartshofstraße 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin stellte im Dezember 2005 durch ihren Sachwalter einen Antrag auf Selbstbezug der (erhöhten) Familienbeihilfe ab Oktober 2005 wegen erheblicher Behinderung. Beigelegt wurde dem Ansuchen eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit verminderter sozialer Kompetenz und eine gerichtliche Urkunde über die Bestellung eines Sachwalters. Vom Finanzamt wurde in der Folge ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung betreffend die Berufungswerberin und ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes angefordert.

Im Gutachten des Bundessozialamtes wurde die Diagnose Entwicklungsstörung bei Minderbegabung und Alkoholabhängigkeit gestellt und die Feststellung getroffen, dass die Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Leiden bestehe seit der Kindheit, eine kontinuierliche Erwerbsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei nie gegeben gewesen. Da die Berufungswerberin jedoch laut Versicherungsdatenauszug nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres für fünf Jahre bei der Stadtgemeinde L beschäftigt war und während dieser Zeit mit ihren Einkünften den Richtsatz gemäß 293 ASVG überschritten hatte, wies das Finanzamt mit Bescheid den Antrag ab.

Dagegen wurde Berufung eingebracht, in der von der Sachwalterin sinngemäß ausgeführt wurde: Die Berufungswerberin sei nur im Rahmen des Sozialprojektes "Jobimpuls" des M L , dessen Ziel die Integration von Sozialhilfeempfängern in den Arbeitsmarkt sowie deren persönliche Stabilisierung und Weiterentwicklung sei, im Ausmaß von 25 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Zuvor sei ihr die erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt gewesen, ab diesem Zeitpunkt sei sie ihr nur deshalb verwehrt worde, da sie mit ihrem Einkommen die Grenzen für die Unterhaltspflicht überschritten hätte. Das Beschäftigungsverhältnis sei schließlich beendet worde, da sie den Arbeitsplatz nicht mehr bewältigen konnte. Dazwischen sei sie mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Das Finanzamt sei offensichtlich davon ausgegangen, dass die Berufungswerberin durch ihre Arbeit selbsterhaltungsfähig geworden sei. Es liege jedoch im gegenständlichen Fall nur der Versuch einer Eingliederung in das Erwerbsleben vor, der jedoch ganz offensichtlich gescheitert sei. Es handle sich auch bei der Einrichtung "Jobimpuls" nicht nur um einen geschützten Arbeitsplatz, sondern darüber hinaus um einen solchen, der nur geringe Anforderungen an die Arbeitsleistung der Berufungswerberin gestellt hätte und auf dem von ihr keine Leistungen wie bei einem regulären Dienstgeber erwartet wurden. Das beschäftigungstherapeutische Element sei im Vordergrund gestanden. Der Berufung wurde eine Bestätigung der Abteilungsleiterin der Einrichtung "Jobimpuls" beigelegt, laut der die Berufungswerberin auf Grund ihrer eingeschränkten Arbeitsleistung nur zusätzlich mit einer regulären Arbeitskraft eingesetzt werden konnte.

Im Zuge der Berufungserledigung erfolgte durch das Finanzamt eine Anfrage beim ML zum Beschäftigungsverhältnis, die folgendermaßen beantwortet wurde: Arbeitsleistung müsse beim M. erbracht werden, sonst könne keine Beschäftigung vorliegen. Bei Problemen sei eine Ansprechperson vorhanden. Der Gesundheitszustand der Berufungswerberin sei immer schlecht gewesen, sei aber mit der Zeit noch schlechter geworden.

Aus dieser Anfragebeantwortung zog das Finanzamt den Schluss, dass bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses eine Arbeitsleistung vorgelegen wäre bzw. diese entsprochen hätte, wenn sie auch nicht der einer gesunden Person vergleichbar war. Auf Grund der Einkünfte sei auch die Selbsterhaltungsfähigkeit, wenn auch in bescheidenem Ausmaß, gegeben gewesen. Die Berufung wurde daher mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen.

Im Vorlageantrag hielt die Berufungswerberin das bisherige Begehren weiterhin aufrecht und verwies auf die bisherigen Ausführungen.

Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde dem Unabhängigen Finanzsenat durch die Leiterin der Abteilung "Jobimpuls" zu den Tätigkeitsbereichen und insbesondere zu dem hier strittigen Beschäftigungsverhältnis Folgendes mitgeteilt: Jobimpuls sei eine Einrichtung, bei der Personen mit Sozialhilfebezug, die am normalen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind, auf einem niedrigen Level beschäftigt werden. Es werde wohl grundsätzlich eine gewisse Leistung erwartet und es werden auch Personen beschäftigt, die entwicklungsfähig sind oder denen auf diese Weise zu einem Einstieg in den Arbeitsmarkt verholfen wird, dies sei jedoch nicht in jedem Fall zwingend. Die Berufungswerberin im Speziellen sei von vornherein zu keiner Entwicklung fähig gewesen, sie sei sehr einfach strukturiert und konnte nur "Zuarbeiten" verrichten. Im Konkreten war dies so, dass sie mit einer anderen Person zum Putzen mitging und dort etwas mithalf - weder hätte sie einen Arbeitsplatz ausgefüllt noch könne ihre Tätigkeit als echte Hilfe bezeichnet werden. Der Beweggrund für die Beschäftigung war nur, um ihr einen strukturierten Arbeitstag, eine Tageseinteilung zu verschaffen, da dies therapeutisch für sie bedeutsam war. Zur Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde mitgeteilt, dass sämtliche Arbeitsverträge von vornherein nur zeitlich limitiert seien, eine Verlängerung des Arbeitsvertrages könne nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn dadurch eine Besserung in Aussicht stehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Nach diesen unter Abs. 1 bis 3 angeführten Bestimmungen gilt unter anderem für volljährige Vollwaisen, dass sie Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 5 leg.cit. gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde vom zuständigen Bundessozialamt auf Grund der dort durchgeführten Untersuchung und vorliegender Befunde die Feststellung getroffen, dass die Berufungswerberin dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dass ihr Leiden bereits seit der Kindheit besteht. Zweifel, ob die dauernde Erwerbsunfähigkeit tatsächlich bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat, ergaben sich lediglich deshalb, da die Berufungswerberin fünf Jahre durchgehend berufstätig war.

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (, und die dort zitierte Vorjudikatur). Es kommt aber nicht darauf an, dass der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch mehrfach festgestellt, dass von einer beruflichen Tätigkeit dann nicht gesprochen werden kann, wenn das Kind keine Leistungen erbringt, sondern die Tätigkeit therapeutischen Zwecken dient und von einer Institution aus caritativen Überlegungen veranlasst wird, wobei keine Leistung wie im Fall eines Dienstnehmers erwartet wird. Ergibt sich aus einem Gutachten, das Kind sei niemals in der Lage gewesen, einer auf dem Arbeitsmarkt bewertbaren Beschäftigung nachzugehen, steht dem eine Tätigkeit in der vorstehenden Art nicht entgegen (z.B. , u.a.).

Nach den Feststellungen im Berufungsverfahren trifft Letzteres auf den gegenständlichen Fall zu. Dass die Abteilung "Jobimpuls" eine Einrichtung zur Förderung von Menschen mit Sozialhilfebezug oder Behinderung ist, wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt. Ausschlaggebend war jedoch insbesondere, dass die Leiterin dieser Maßnahme ausdrücklich erklärt hat, dass die Berufungswerberin von Anfang an nicht in der Lage war, eine echte "Arbeitsleistung", selbst in eingeschränktem Ausmaß, zu erbringen. Die Übernahme in diese Maßnahme erfolgte von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer, sodass auch aus der Beendigung des Dienstverhältnisses nach fünf Jahren nicht der Schluss gezogen werden kann, dass ein erst später erfolgter Leistungsabfall Grund für eine Kündigung war. Bei dieser Sachlage muss in Zusammenhang mit den Feststellungen des Gutachtens davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin tatsächlich niemals in der Lage war, sich selbst durch Arbeitsleistung den Unterhalt zu verschaffen, sodass nach der oben zitierten gesetzlichen Regelung die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe vorliegen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Behinderung
dauernde Erwerbsunfähigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at