Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.09.2010, RV/2723-W/10

1. Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung 2. Voraussetzungen für die Anerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages


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Miterledigte GZ:
RV/2722-W/10
RV/2721-W/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des J. K. , W., K.gassexy, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Mag. Mlekusch, vom , vom und vom betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2007, 2008 und 2009 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und erzielte in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.

Den Veranlagungsakten ist weiters zu entnehmen, dass die Ehegattin des Bw. am verstorben ist und daraufhin ein weiterer Sohn des Bw, R.K. , die Sachwalterschaft über seinen behinderten Bruder und den Sohn des Bw., J. K., übernommen hat.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 machte der Berufungswerber unter anderem Unterhaltszahlungen an seinen behinderten Sohn, J. K., geb. am xxxxx, im Ausmaß von 9.960,55 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Überdies beantragte er Zahnarztkosten in Höhe von insgesamt € 377,80 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Der Bw. legte dem Antrag eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt bei, aus der hervorgeht, dass er im Jahre 2007 Unterhaltszahlungen im Ausmaß von 9.960,55 € an den Sachwalter seines behinderten Sohnes überwiesen habe. Weiters geht aus den Akten hervor, dass der Sachwalter die erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld für § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 erhalten hat.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid 2007 und berücksichtigte darin einen Pauschbetrag nach § 5 Abs 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes in Höhe von 583,20 € sowie einen Unterhaltsabsetzbetrag im Ausmaß von 306,00 €. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Zahnarztkosten konnten infolge Berücksichtigung des Selbstbehaltes einkommensteuerlich nicht wirksam werden.

Im Rahmen der Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2008 und 2009 beantragte der Bw. erneut die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an seinen Sohn J. in Höhe von 6.3810,43 € und 4.380,00 € als außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzamt brachte in den Einkommensteuerbescheiden 2008 und 2009 auf Grund der angegebenen Unterhaltszahlungen des Bw. jeweils die gesetzlich vorgesehenen Unterhaltsabsetzbeträge in Abzug.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 erhobenen Berufung führte der Bw. aus, dass im genannten Bescheid weder die beantragten Sonderausgaben (Annuitätenzahlungen iHv 60,98 €), die Werbungskosten (Gewerkschaft und Pensionistenverband iHv 41,00 €) noch die außergewöhnliche Belastung durch die Zahnsanierung iHv 377,80 € steuerrechtlich berücksichtigt worden seien.

Überdies habe das Finanzamt die Unterhaltszahlungen an den Sohn des Bw. in Höhe von 9.960,55 € nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Ebenso fehle die Berücksichtigung der Belastung, der nach fünf Jahren vom Bezirksgericht Josefstadt geforderten und nach Einspruch gezahlten Gerichtsgebühren der im September 2003 verstorbenen Gattin in Höhe von 382,54 €. Außerdem sei die Rückzahlung der gesetzwidrigen Versteuerung des Kinderzuschusses von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von monatlich 47,24 € nicht beachtet worden.

Der Bw. wiederholte in den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 seine Ausführungen hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung der von ihm entrichteten Unterhaltszahlungen und begehrte die Zuerkennung des Alleinverdiener- Alleinerhalterabsetzbetrages. Er habe seine Familie damals in Zeltweg als "Alleinverdiener" versorgt und wünsche daher eine entsprechende Nachzahlung der Beträge.

Das Finanzamt erließ am über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 eine abweisende Berufungsvorentscheidung. In den Begründungsausführungen gab die Abgabenbehörde erster Instanz an, dass die in der Berufung angeführten Ausgaben betreffend die Annuitäten für Wohnraumschaffung, die Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge zum Pensionistenverband bereits bei der Erstveranlagung berücksichtigt worden seien und darüber hinaus der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt worden wäre.

Da im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung die Höhe des zu berücksichtigenden Selbstbehaltes € 2.371,32 betragen habe, wären die Zahnarztkosten und die Gerichtsgebühren nicht zum Tragen gekommen. Daher habe sich aus ihrer Geltendmachung keine steuerliche Auswirkung ergeben.

Im Vorlageantrag wies der Berufungswerber darauf hin, dass seine Zahlungen an seinen ältesten behinderten Sohn keine normale, sondern eine außergewöhnliche Unterhaltsbelastung darstellen würde. Dieser Sohn, sei seit dem 3. Lebensjahr behindert und würde vom Staat erhöhte Familienbeihilfe für seine Grundversorgung erhalten. Nach Ansicht des Bw. wären die von ihm an seinen behinderten Sohn bezahlten Unterhaltszahlungen aus diesem Grund als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen gewesen, da sämtliche im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen dafür erfüllt wären.

Überdies wandte der Bw. ein, dass der im Zusammenhang mit der beantragten außergewöhnlichen Belastung angegebene Selbstbehalt nicht passen würde.

Zum nicht anerkannten Alleinverdienerabsetzbetrag teilte der Berufungswerber mit, dass er Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag habe und ihm diesbezüglich sogar ein rückwirkender Anspruch zustehen würde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aus der vorliegenden Aktenlage geht unstrittig hervor, dass der Bw. an den Sachwalter seines behinderten Sohnes, J. K., in den Streitjahren 2007, 2008 und 2009 Unterhaltszahlungen im Wege der Unterhaltsexekution überwiesen hat. Darüber hinaus steht fest, dass die Ehegattin des Bw. im Jahre 2003 verstorben ist. Der Bw. lebt mit seinem behinderten Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt.

1. Unterhaltszahlungen - außergewöhnliche Belastung

§ 34 (7) Z 2 EStG 1988 normiert, dass Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit b abgegolten sind.

Daraus ist abzuleiten, dass laufende Unterhaltsleistungen an eheliche und uneheliche Kinder von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich ausgeschlossen sind (; ).

Bei den gegenständlichen dem Bw. gerichtlich auferlegten Unterhaltszahlungen handelt es sich unter anderem um Aufwendungen für notwendige Unterhaltsleistungen an den behinderten Sohn des Bw., der nicht seinem Haushalt zugehört, weshalb das Finanzamt dem Bw. zu Recht in den Streitjahren jeweils den Unterhaltsabsetzbetrag zuerkannt hat.

2. Alleinverdiener- Alleinerzieherabsetzbetrag:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.

Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs.1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988)

Im Berufungsfall steht fest, dass die Ehegattin des Bw. bereits im Jahre 2003 verstorben ist und der Bw. von seinem behinderten Sohn getrennt lebt. Der Bw. gab selbst in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung an, verwitwet zu sein, und sind demnach die Voraussetzungen des § 33 Abs 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 im Streitzeitraum nicht erfüllt.

Die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes liegende Jahre war nicht im konkreten Verfahren zu behandeln und ist in diesem Zusammenhang auf die an den Bw. ergangene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2752-W/08, zu verweisen.

3. Kinderzuschuss

Nach dem Wortlaut des § 262 Abs. 1 ASVG gebührt der Kinderzuschuss zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Invaliditätspension für jedes Kind (§ 252). Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuss gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt.

Dieser Kinderzuschuss ist Einkommensbestandteil des Pensionisten. Pensionen zählen nach § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und es wird die Einkommensteuer gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 durch Abzug von der Pension erhoben. Die Bestimmung des § 3 EStG 1988 normiert die Befreiungen von der Einkommensteuer. Der Kinderzuschuss als Leistung zu den Pensionen ist in dieser Norm nicht enthalten und unterliegt demnach der Einkommensteuer.

Die Zahlung der Gerichtsgebühren in Höhe von 382,54 € für die im Jahre 2003 verstorbene Ehegattin des Bw. kann schon deshalb keine Berücksichtigung finden, da gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Die angegebene Bezahlung der Gerichtsgebühren im Jahre 2001 (vgl auch Entscheidung vom , RV/2752-W/08) betrifft demnach im Sinne der vorhin zitierten Bestimmung über die zeitliche Zuordnung der Ausgaben nicht die verfahrensgegenständlichen Jahre. Eine einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung im konkreten Berufungsverfahren war demnach schon aus diesem Grunde nicht möglich.

Darüber hinaus ist auf die erstinstanzlichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen, wonach sich die geltend gemachten Gerichtsgebühren wegen des im konkreten Fall zu beachtenden Selbstbehalts überdies einkommensteuerrechtlich nicht auswirken würden.

4. Sonderausgaben und Werbungskosten

Aus den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden geht klar hervor, dass die Abgabenbehörde erster Instanz die vom Bw. beantragten Annuitätenzahlungen Gewerkschaftsbeiträge bzw. Beiträge zum Pensionistenverband im gesetzlich zulässigen Ausmaß als Sonderausgaben oder Werbungskosten anerkannt hat und insofern das Berufungsbegehren unbegründet ist.

Zu den Sonderausgaben ist anzuführen, dass diese nur zu einem Viertel, im konkreten Fall im Ausmaß von 15,22 € einkommensmindernd anzusetzen sind. Da dieser Betrag den Pauschbetrag in Höhe von 60,00 € nicht übersteigt, war der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Streitjahren zu Recht jedenfalls um den Pauschbetrag in Höhe von 60,00 € zu kürzen.

Die für die Anerkennung von Zahlungen als außergewöhnliche Belastung geforderte Voraussetzung, wonach die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen muss, ist in § 34 Abs 4 EStG 1988 dahingehend geregelt, dass durch die Belastung ein vom Einkommen zu berechnender Selbstbehalt überschritten werden muss. Die Höhe des Selbstbehaltes wird durch die Anwendung des jeweils in § 34 Abs 4 EStG 1988 zutreffenden Prozentsatzes auf das Einkommen ermittelt.

Im Berufungsfall haben die geltend gemachten Kosten den festgestellten Selbstbehalt nicht überschritten und waren diese daher nicht zu berücksichtigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at