Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnort in Wien und Arbeitsstätte in Tirol
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die 1947 geborene ledige Bw. mit Wohnsitz in Wien war im Jahr 2004 in einem Fremdenverkehrsbetrieb in Tirol (Appartement-Betrieb) unselbstständig beschäftigt.
Sie reichte als Beilagen zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 eine Erklärung zur Berücksichtigung der großen Pendlerpauschale ab 2004 sowie eine Erklärung zur Berücksichtigung der großen Pendlerpauschale ab 2003 (mit dem handschriftlichen Vermerk "Nachtrag") beim Finanzamt ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 vom versagte das Finanzamt der Bw. die Gewährung der Pendlerpauschale und begründete dies damit, dass die Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann zustehe, wenn diese Fahrten überwiegend im Lohnzahlungszeitraum erfolgten. Es erscheine unglaubwürdig, dass die Bw. die Fahrtstrecke von 470 Kilometer mindestens elf Mal pro Monat zurückgelegt habe, weshalb ihr die Pendlerpauschale nicht gewährt werden könne.
In der dagegen erhobenen Berufung vom wandte sich die Bw. gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Gewährung der Pendlerpauschale für die Jahre 2003 und 2004 und stellte den Antrag auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten.
Mit Anbringen vom legte sie dem Finanzamt eine die Fahrten zwischen ihrem Wohnort in Wien und ihrer Arbeitsstätte in Tirol im Jahr 2004 betreffende Aufstellung vor, in der das jeweilige Datum der (über das ganze Jahr verteilten) insgesamt zwanzig Hin- und Rückfahrten, die gefahrenen Kilometer (956 Kilometer für Hin- und Rückfahrt) sowie der jeweilige Kilometerstand ihres Kraftfahrzeuges aufgelistet sind.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist wie folgt begründet:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien pauschal durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Wenn der Arbeitsweg (einfache Fahrtstrecke) eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasse oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar sei und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer betrage, könne die Pendlerpauschale beantragt werden. In zeitlicher Hinsicht müssten die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Die tatsächlichen Kosten könnten nicht als Werbungskosten beantragt werden. Auch Familienheimfahrten könnten nicht anerkannt werden, da keine doppelte Haushaltsführung vorliege.
In dem als Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden "Einspruch" vom brachte die Bw. vor, dass sie einen Arbeitsplatz in Tirol habe. Es könne doch nicht sein, dass sie bestraft werde, weil dieser Arbeitsplatz 478 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt sei. Leider sei die Arbeitssituation in Österreich nicht so rosig, dass sie Gleichwertiges in Wien oder Umgebung finden könne. Daher erscheine ihr die Zuerkennung einer "Abfindung" für die gefahrenen Kilometer als absolut gerechtfertigt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen des geltenden Rechts eine Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für die von der Bw. getätigten Fahrten zwischen ihrer Wohnung in Wien und ihrer Arbeitsstätte, einem Fremdenverkehrsbetrieb in Tirol, als Werbungskosten besteht.
In § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988, befindet sich die gesetzliche Regelung für die so genannte Pendlerpauschale. Demnach können Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (nur) unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abgezogen werden. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrstrecke von 20 km bis 40 km € 450 jährlich, 40 km bis 60 km € 891 jährlich, über 60 km € 1.332 jährlich.
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km € 243 jährlich, 20 km bis 40 km € 972 jährlich, 40 km bis 60 km € 1.692 jährlich, über 60 km € 2.421 jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet.
Wie vom Finanzamt in der Begründung zum angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, steht ein Pauschbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne der dargestellten Rechtsnorm nur dann zu, wenn diese Fahrten überwiegend im Lohnzahlungszeitraum erfolgen.
Es müssen in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die (große und kleine) Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein: bei durchgehender Beschäftigung ist Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat (§ 77 Abs. 1). Für den Kalendermonat nimmt das Bundesministerium für Finanzen 20 Arbeitstage an, so dass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung zurückgelegt wird (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, § 16, Tz 111).
Laut der vorgelegten Aufstellung "pendelte" die Bw. im Abgabenerhebungszeitraum 2004 insgesamt zwanzig Mal zwischen ihrem Wohnort in Wien und ihrer Arbeitsstätte in Tirol.
Deshalb wäre die Gewährung der Pendlerpauschale im gegenständlichen Falle zweifellos auch wegen des Fehlens dieser zeitlichen Voraussetzung des Überwiegens im Lohnzahlungszeitraum unzulässig.
Da jedoch der Bw. im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit in einem Fremdenverkehrsbetrieb in Tirol ein Quartier zur Verfügung stand, scheitert die Zulässigkeit der Gewährung der Pendlerpauschale bereits von vorne herein aus diesem Grunde.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Pendlerpauschale nämlich generell nicht zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht (vgl. ).
Daher kann dem Begehren der Bw. auf Gewährung des Pauschbetrages gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 für Fahrten zwischen ihrem Wohnort in Wien und ihrer Arbeitsstätte in Tirol nicht entsprochen werden.
Der gesetzlichen Bestimmung § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 liegt der Gedanke zugrunde, dass die Fahrten eines Dienstnehmers zur Arbeitsstätte sehr wohl als beruflich veranlasst gelten.
Allerdings hat der Gesetzgeber für derartige Aufwendungen von Dienstnehmern mit dieser Rechtsnorm eine Pauschalierungsregelung geschaffen.
Als Folge der Pauschalierung sind die tatsächlichen Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Aus diesem Grunde kann dem Begehren der Bw. auf Abzug der tatsächlichen Aufwendungen (Kilometergeld) für die von ihr im Jahr 2004 getätigten zwanzig Fahrten zwischen ihrem Wohnort in Wien und ihrer Arbeitsstätte in Tirol als Werbungskosten nicht entsprochen werden.
Wie bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, besteht im Falle der Bw. auch im Hinblick auf den Aspekt Familienheimfahrten keine Möglichkeit eines Abzuges von tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort in Wien und ihrer Arbeitsstätte in Tirol, da die dafür notwendige Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung bei Vorliegen eines steuerlich anerkannten Doppelwohnsitzes (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, § 4, Tz 359) nicht gegeben war.
Insoweit die Bw. im Rahmen des Verfahrens zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 auch für das Jahr 2003 den Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 geltend macht bzw. den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort Wien und ihrer Arbeitsstätte in Tirol als Werbungskosten anspricht, wird auf die Rechtskraft des Bescheides betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 vom verwiesen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Pendlerpauschale Wohnort Arbeitsstätte tatsächliche Aufwendungen Kilometergeld |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAD-20056