1. Widerrechtliche Verwendung auf Grund der Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 (NoVA und KfzSt); 2. Verspätungszuschlag (Ermessensübung der Höhe nach)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend I.) Normverbrauchsabgabe für 7/2008, II.)Verspätungszuschlag hinsichtlich Normverbrauchsabgabe für 7/2008 sowie III.)Kfz-Steuer für den Zeitraum 7/2008 bis 6/2012 entschieden:
1.) Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe und Kfz-Steuer werden als unbegründet abgewiesen.
Diese Bescheide bleiben unverändert.
2.) Der Berufung gegen den Verspätungszuschlag hinsichtlich Normverbrauchsabgabe wird teilweise Folge gegeben.
Der Verspätungszuschlag wird festgesetzt mit € 192,03 (bisher laut Finanzamt: € 274,33).
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein ungarischer Staatsbürger, war im strittigen Zeitraum Besitzer eines in Ungarn am zugelassenen PKW Opel Astra.
Am wurde er von der Polizei mit seinem PKW im Stadtgebiet von J angehalten und wegen des Verdachtes einer Übertretung gemäß § 82 Abs. 8 KFG der zuständigen BH angezeigt (s. die Verständigung gemäß § 82 Abs. 9 KFG der Grenzpolizeiinspektion N vom ).
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Bw. auf die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG hingewiesen. Daraufhin übermittelte er dem Finanzamt eine Kopie seines am ausgestellten ungarischen Personalausweises, in welchem eine Adresse in L (Ungarn) angeführt ist.
Am wurde er - gemeinsam mit seiner Ehefrau - im Gemeindegebiet von G abermals mit dem oa. PKW angetroffen und überprüft (s. Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei vom ).
Mit den angefochtenen Bescheiden vom setzte das Finanzamt für den gegenständlichen PKW Opel Astra die NoVA für Juli 2008 (s. Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO vom ) und die Kfz-Steuer für den Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2012 sowie hinsichtlich der NoVA einen Verspätungszuschlag (im Ausmaß von 10%) fest. In der Begründung wird auf die polizeiliche Kontrolle vom verwiesen. Da der Bw. seit mit Hauptwohnsitz in Österreich (H, P) gemeldet sei, gelte die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG. Der PKW werde seit Juni 2008 im Inland verwendet, weshalb die Vorschreibung für bzw. ab Juli 2008 erfolge.
In seiner gegen die Kfz-Steuervorschreibung für Juli bis Dezember 2008 gerichteten Berufungseingabe wendet der Bw. ein, der PKW sei im Jahr 2008 in Österreich nicht in Verwendung gestanden. Als Beweis werde eine Bestätigung des Arbeitgebers beigebracht, welcher zufolge er 2008 seine Familienheimfahrten mit dem Firmen-PKW getätigt habe. In dieser Zeit sei das gegenständliche Kfz von seinem Sohn in Ungarn verwendet worden. In der gegen den Kfz-Steuerbescheid 2009 eingereichten Berufung führt der Bw. aus, den Firmen-PKW für seine Familienheimfahrten verwendet zu haben. Im Inland habe er kein Fahrzeug benötigt, da "die Anfahrt zu den Baustellen" stets mit dem Firmen-PKW erfolgt sei. Eine Anmeldung des PKW in Österreich sei ihm überdies bislang unmöglich gewesen, da er für den Kauf des Kfz einen Kredit bei einer ungarischen Bank aufgenommen habe und ihm diese den Typenschein erst nach vollständiger Kreditrückzahlung aushändigen würde. "Mit des Jahres 2009" habe der Bw. auf den Firmenwagen verzichten müssen und sei er daher gezwungen gewesen, für seine Familienheimfahrten sein eigenes Kfz zu verwenden. In den gegen die übrigen Bescheide gerichteten Berufungsschriftsätzen verweist der Bw. ebenfalls darauf, dass sich der Typenschein bis zur vollständigen Kredittilgung im Besitz der ungarischen Bank befinden würde. § 82 KFG könne daher für ihn keine Wirkung entfalten.
Die den Berufungen beigefügte Bestätigung des Arbeitgebers (einer Bäckerei/Konditorei) vom hat folgenden Wortlaut: "Wir bestätigen hiermit, dass [der Bw.] in unserem Unternehmen seit dem beschäftigt ist. Dem DN wird für Familienheimfahrten ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt."
In seinen abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom 16. Oktober bzw. verweist das Finanzamt - nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen - darauf, dass der Bw. seit in Österreich gemeldet sei, und zwar bis mit Hauptwohnsitz, danach mit Nebenwohnsitz (ohne Adressänderung). Er arbeite seit dem Jahr 2000 in Österreich bei der Fa. X-GmbH (Bäckerei/Konditorei), bei der seit 2006 auch seine Frau beschäftigt sei. Der Hauptwohnsitz der Gattin sei nach wie vor an derselben Adresse wie jener des Bw. in H gemeldet. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. liege daher im Inland. Es sei sohin ein Fall des § 82 Abs. 8 KFG gegeben. Der Nachweis, dass der PKW (überwiegend) im Ausland verwendet würde, sei nicht gelungen, da die vorgelegte Bestätigung keine Aussage über den Zeitraum der Zurverfügungstellung des Firmenfahrzeuges treffe und keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden seien (insbes. zur behaupteten Nutzung durch den Sohn). Die Verhängung des Verspätungszuschlages (betreffend NoVA) wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Bw. bereits seit vielen Jahren in Österreich wohnhaft sei. Daher müsste ihm jedenfalls bekannt gewesen sein, dass die dauernde Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen in Österreich unzulässig ist.
Mit Eingaben vom 12. November bzw. beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
I.) Normverbrauchsabgabe:
Strittig ist, ob der dauernde Standort des in Ungarn auf den Bw. zugelassenen PKW Opel Astra auf Grund der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Inland anzusehen ist.
Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt ua. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG 1967) zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Durch die Einführung dieses Auffangtatbestandes (BGBl. I Nr. 122/1999) sollten all jene Fälle, in denen nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge im Ausland zugelassen werden, der Normverbrauchsabgabe unterworfen werden (vgl. das Erkenntnis des ).
Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Der PKW Opel Astra mit ungarischem Kennzeichen wurde unstrittig auf den Bw. zugelassen. Der Bw. hatte im Zeitpunkt der Zulassung im Juni 2008 seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Der Bw. bringt vor, im Jahr 2008 habe sein Sohn den PKW in Ungarn verwendet. Danach habe er den PKW selbst benützt, ab 2009 oder 2010 - in diesem Punkt ist das Berufungsvorbringen undeutlich ("Mit des Jahres 2009...") - habe er diesen für Heimfahrten nach Ungarn verwendet. Dieses Vorbringen impliziert, dass der PKW spätestens ab - zumindest teilweise - in Österreich verwendet wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bw. seinen Hauptwohnsitz nach wie vor in Österreich. Auf Grund der in § 82 Abs. 8 KFG normierten Vermutung ist sohin der PKW Opel Astra grundsätzlich als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen.
Das Finanzamt ging im Weiteren davon aus, dass der nach § 82 Abs. 8 KFG mögliche Gegenbeweis im Berufungsfall nicht erbracht wurde, der Bw. seinen Hauptwohnsitz bzw. den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen während des gesamten Streitzeitraumes in Österreich hatte und daher die Einbringung des PKW in das Inland im Juni 2008 bzw. dessen (überwiegende) Verwendung im Inland (spätestens) ab Juli 2008 erfolgten. Diese Beurteilung ist aus folgenden Gründen als schlüssig zu erachten:
Zur Überprüfung des Gegenbeweises sind Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges notwendig, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss (). Da eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, sind einzelne Sachverhalte nur Indizien für die Zuordnung des Fahrzeuges zu einem bestimmten Ort. Zu diesen Indizien gehören zB die im Ausland gefahrenen Kilometer, der Mittelpunkt der Lebensinteressen (; RV/0032-G/03) oder die Verwendungsdauer des Fahrzeuges im Inland bzw. Ausland ( RV/0179-I/03 spricht bezüglich des Fahrzeugaufenthaltes vom "Überwiegen").
Fasst man die vorliegenden Fakten und das Vorbringen des Bw. zusammen, so spricht eine Gesamtbetrachtung dafür, dass dem Bw. der Gegenbeweis iSd. § 82 Abs. 8 KFG nicht gelungen ist:
-- Der Bw. hatte - wie bereits erwähnt - laut Melderegister in der Zeit von bis seinen Hauptwohnsitz im Inland. Ab ist der Bw. mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei sich seine Wohnadresse (H, P) nicht geändert hat. Der Bw. führt gegenüber den Behörden nach wie vor seine österreichische Adresse an (so etwa gegenüber den Abgabenbehörden, aber auch gegenüber der Polizei sowie der Finanzpolizei; s. dazu die eingangs erwähnte Verständigung der Polizei vom sowie die Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei vom ).
-- Der Bw. war seit November 2000 hauptberuflich als Zusteller einer Bäckerei in Österreich beschäftigt (auf Grund der vorliegenden Lohnzettel zumindest bis Dezember 2012).
-- Die Gattin des Bw. ist nach wie vor mit Hauptwohnsitz in H, P, gemeldet und bei derselben Firma wie der Bw. beschäftigt.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt daher zweifelsohne in Österreich, da sich der Hauptwohnsitz sowie die berufliche Haupttätigkeit - sowohl des Bw. als auch seiner Ehegattin - im Inland befinden (vgl. zB ).
An dieser Beurteilung vermögen auch das Vorbringen des Bw. sowie die dargebotenen "Beweise" nichts zu ändern:
-- Die Bestätigung des Dienstgebers vom "bestätigt" lediglich, dass dem Bw. für Familienheimfahrten ein Kfz zur Verfügung gestellt werde. Dieses allgemein gehaltene Vorbringen lässt keine hinreichend konkreten Rückschlüsse auf die Häufigkeit sowie den Zeitraum der Nutzungen des Firmen-Kfz zu. Es steht mit dem Vorbringen des Bw. sogar in Widerspruch, gibt dieser doch an, (zumindest) seit Anfang 2010 auf das Firmen-Kfz verzichten zu müssen, während die Fa. X-GmbH dem Wortlaut ihrer Bestätigung zufolge dem Bw. offenbar laufend - zumindest bis zum Zeitpunkt der Ausstellung der "Bestätigung" im September 2012 - ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt haben will. Dieses Schreiben erweist sich daher als reine - überdies zur Stützung des Berufungsvorbringens äußerst ungeeignete - Gefälligkeitsbestätigung. Zudem liegen keine Hinweise auf eine Sachbezugsbesteuerung für die Nutzung des Firmen-Kfz vor, bei den behaupteten regelmäßigen Fahrten nach Ungarn (vier Mal pro Woche, daher mehr als 900 km/Woche bzw. rund 3.600 km/Monat) hätte aber eine solche jedenfalls erfolgen müssen.
-- Der Bw. gab gegenüber der Finanzpolizei an, ca. vier Mal pro Woche nach Ungarn zu fahren. Abgesehen davon, dass diese Angaben durch keine Nachweise (wie zB Fahrtenbuch, Reparatur- oder Servicerechnungen oä.) untermauert wurden, erweist sich dieses Vorbringen als unglaubhaft: Der Routenplaner des ÖAMTC weist für die Strecke zwischen P und L eine Fahrtdauer von rund 1 Stunde 45 Minuten aus. Es ist nicht plausibel, dass der Bw. vier Mal pro Woche jeweils rund dreieinhalb Stunden Fahrzeit auf sich genommen haben will, noch dazu da er bei seinem inländischen Dienstgeber an 6 Tagen je Kalenderwoche gearbeitet hat (s. Aktenvermerk des Finanzamtes vom über ein mit dem Arbeitgeber geführtes Telefonat). Der PKW wies zudem am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei am einen Kilometerstand von 64.500 km auf. Der Routenplaner gibt die einfache Fahrtstrecke zwischen P und L mit rund 135 km an, der Bw. beziffert sie demgegenüber mit 114 km. In seiner gegen die Kfz-Steuerfestsetzung für 2009 gerichteten Berufungseingabe bringt der Bw. - etwas widersprüchlich bzw. undeutlich - vor, das gegenständliche Fahrzeug (zumindest) seit Jänner 2010 für seine Familienheimfahrten zu verwenden. Demnach hätte der PKW zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei im April 2012 aber bei Heranziehung einer einfachen Fahrtstrecke von 114 km - selbst ohne Berücksichtigung allfälliger anderer Fahrten - einen weitaus höheren Kilometerstand (rund 110.500 km) aufweisen müssen (114 km x 2 = 228 km; x 4 x 52 Wo = 47.424 km pro Jahr; x 2,33 [Zeitraum bis April 2012] = 110.500 km). Das Vorbringen des Bw. ist daher unglaubwürdig und ganz offensichtlich von dem Gedanken getragen, eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland vorzugeben.
-- Der Bw. bringt in seiner Berufung gegen die Kfz-Steuerfestsetzung 2008 vor, im Jahr 2008 habe sein Sohn das Fahrzeug in Ungarn verwendet. Konkretere Angaben (zB Namen und Wohnort des Sohnes; Darlegung, aus welchen Gründen er für seinen Sohn ein Fahrzeug angeschafft hat, etc.), geschweige denn Beweise für dieses Vorbringen bleibt er jedoch schuldig. Das weitere Vorbringen erweist sich hinsichtlich des genauen Zeitpunktes, ab dem der Bw. auf das Firmenfahrzeug verzichten und für die Fahrten nach Ungarn den eigenen PKW verwenden musste, als unklar: Der Bw. datiert diesen in seiner Kfz-Steuerberufung 2009 mit " des Jahres 2009". Die bezüglichen Ausführungen des Bw. erweisen sich jedoch - ungeachtet des tatsächlichen Zeitpunktes, ab welchem er allenfalls auf ein Firmenfahrzeug verzichten musste - ohnehin als nicht glaubhaft (siehe oben).
Auf Grund der dargelegten Umstände ist dem Bw. der laut § 82 Abs. 8 KFG mögliche Gegenbeweis nicht gelungen, weshalb das Finanzamt zu Recht davon ausgehen konnte, dass der vom Bw. verwendete PKW Opel Astra seinen dauernden Standort in Österreich hatte (und spätestens im Juli 2008 im Inland zuzulassen gewesen wäre). Das Berufungsvorbringen war in den dargestellten Punkten nicht glaubhaft und konnte im Übrigen durch keinerlei Beweismittel gestützt werden.
Der Hinweis des Bw. darauf, dass ihm die finanzierende Bank den Typenschein nicht aushändigt, ändert nichts an der Tatsache der verpflichtenden Zulassung im Inland (gemäß § 37 KFG). Im Falle der Richtigkeit seines Vorbringens wäre der Bw. gehalten gewesen, sich für Zwecke der Zulassung in Österreich eine beglaubigte Kopie des Typenscheines, eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank zu beschaffen (§ 37 Abs. 2 lit. a KFG) oder aber die Zulassung durch die Bank selbst vornehmen zu lassen.
Die Berufung war in diesem Punkte abzuweisen.
II.) Verspätungszuschlag (hinsichtlich Normverbrauchsabgabe):
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag.
Bei der Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen (s. dazu zB Ritz, BAO 4. Auflage, § 135 Tz 13, mwN):
-- das Ausmaß der Fristüberschreitung; -- die Höhe des durch die Verspätung erzielten finanziellen Vorteils; -- das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen; -- der Grad des Verschuldens sowie -- die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen.
Das Finanzamt verhängte einen Verspätungszuschlag im höchstmöglichen Ausmaß und verwies (in der Begründung der Berufungsvorentscheidung) darauf, dass die Unterlassung der NoVA-Anmeldung sowie der Selbstberechnung nicht entschuldbar sei, da der Bw. bereits seit vielen Jahren in Österreich wohne. Der Bw. selbst bringt zur Ermessensübung des Finanzamtes nichts vor.
Bei der Ermessensübung der Höhe nach ist im vorliegenden Fall zu Lasten des Bw. zum Einen das Ausmaß der Fristüberschreitung (rund 4 Jahre) anzuführen: Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben (§ 11 NoVAG) wäre der Bw. spätestens im September 2008 zur Einreichung einer NoVA-Anmeldung verpflichtet gewesen, zur tatsächlichen Festsetzung durch das Finanzamt kam es auf Grund der unterlassenen Anmeldung erst am . Zum Anderen liegt auf Seiten des seit vielen Jahren in Österreich wohnhaften Bw. nicht bloß ein leichter Verschuldensgrad vor, da ihm bewusst sein musste, dass die dauernde Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland nicht zulässig sein kann, und er sich jedenfalls über die einschlägige Gesetzeslage näher hätte informieren müssen.
Zu Gunsten des Bw. fallen sein bisheriges "steuerliches Wohlverhalten" sowie der Umstand ins Gewicht, dass der durch die Verspätung erzielte finanzielle Vorteil (Zinsgewinn) für den Bw. auf Grund des in den letzten (rund) vier Jahren herrschenden Zinsniveaus nur äußerst gering ausgefallen sein kann. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. (steuerpflichtige Bezüge von rund € 14.000 jährlich) können zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
In Anbetracht der angeführten Umstände erachtet der UFS die Verhängung eines Zuschlages im maximal möglichen Ausmaß als überhöht. Da auch zu Gunsten des Bw. zu würdigende Umstände vorliegen, erscheint vielmehr ein Verspätungszuschlag von 7% angemessen (7% von € 2.743,33 = € 192,03).
Der Berufung konnte daher in diesem Punkt teilweise Folge gegeben werden.
III.) Kfz-Steuer:
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Für Beginn und Dauer der Steuerpflicht nach dem KfzStG ist sohin die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung maßgebend. Aus den oben unter Punkt I. eingehend dargelegten Gründen konnte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass der Bw. seinen PKW Opel Astra seit Juli 2008 bis (zumindest) Juni 2012 ohne die gesetzlich vorgesehene Zulassung (weitaus überwiegend) im öffentlichen Verkehr im Inland verwendet.
Die Berufungen gegen die Kfz-Steuerbescheide waren daher abzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 |
Schlagworte | Dauernder Standort widerrechtliche Verwendung ausländisches Kennzeichen Standortvermutung Gegenbeweis Mittelpunkt der Lebensinteressen Familienheimfahrten Verspätungszuschlag. |
Verweise | RV/0032-G/03 RV/0179-I/03 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at