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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.02.2007, RV/0565-W/06

Inwieweit unterliegt der Lohn eines ungarischen Fernfahrers der österreichischen Steuerpflicht?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0565-W/06-RS1
Der in Ungarn ansässige Bw. ist als Fernfahrer bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt. Als Berufskraftfahrer wird er jeweils in dem Staat tätig, in dem er sich während des Lenkens, Be- oder Entladens sowie Abstellens des Lkw aufhält. Sein Arbeitlohn unterliegt daher nur insoweit der inländischen Steuerpflicht, als er auf die in Österreich verbrachten Arbeitstage entfällt. Für jenen Anteil am Arbeitslohn, der auf Tätigkeiten entfällt, die weder in Österreich noch in Ungarn ausgeübt wurden (Drittstaaten), fällt das Besteuerungsrecht nach der 183-Tage-Regel an den Ansässigkeitsstaat Ungarn.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., B. beschäftigt, vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 des Finanzamtes Baden Mödling vom entschieden:

Spruch:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (i.d.F. kurz Bw. genannt) ist seit dem Jahr 2003 bei der Firma C., B etabliert, als Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr beschäftigt. Der Bw. ist deutscher Staatsbürger und hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin D., X. geboren und deren Tochter, E., X.x. geboren, den Familienwohnsitz in Ungarn, F.. Sei wohnen in einem vom Bw. im Mai 2004 gekauften Haus. Die Lebensgefährtin ist als Krankenschwester in Ungarn berufstätig und verdient monatlich rund 60.000,-- Forint.

Von seiner in Deutschland lebenden Ehegattin lebt der Bw. seit 2002 dauernd getrennt.

In Österreich hat er keinen Wohnsitz und ist auch an keiner sonstigen Unterkunft amtlich gemeldet. Der Bw. verbringt die arbeitsfreien Tage in der Regel mit seiner Lebensgefährtin am gemeinsamen Wohnsitz in Ungarn. Zum Arbeitsbeginn fährt er mit seinem Pkw zur österreichischen Arbeitsstätte und übernimmt den dort am Firmengelände abgestellten LKW. In der Folge führt er Transporte im internationalen Fernverkehr durch. Die Touren sind meist auf die Dauer von zwei Arbeitswochen angelegt. Während der Arbeitstage schläft er in der Schlafkabine des Lkw. Nach Rückkehr zum Arbeitgeber, wird der Lkw am Firmengelände in B, abgestellt und der Bw. fährt wieder zu seiner Lebensgefährtin und deren Kind nach Ungarn zurück.

In der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 macht der Bw. Webungskosten wegen Familienheimfahrten mit dem gesetzlich beschränkten Höchstbetrag geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom wurden vom Finanzamt mit der Begründung keine Familienheimfahrten berücksichtigt, dass der Bw. seit drei Jahren von seiner Gattin getrennt lebe und einem Alleinstehenden keine Familienheimfahrten zustehen.

Dagegen erhob der Bw. mit Schriftsatz vom form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsbegründung zeigte er auf, dass ein Irrtum der Behörde in der Sachverhaltsbeurteilung vorliege. Es treffe zwar zu, dass er von seiner Ehegattin in Deutschland dauernd getrennt lebe. Er wohne aber mittlerweile in Ungarn in einer Lebensgemeinschaft mit Frau und Kind. Weil er dem im gemeinsamen Haushalt lebende Kind seiner Lebensgefährtin auch Unterhalt leiste, beantrage er zu Berücksichtigung dieser Unterhaltslasten den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung für den Zeitraum Jänner bis April 2004 im Ausmaß von € 200 entsprechend den Ausführungen in den LStR 2002, RZ 866.

Als Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes und der Lebenspartnerschaft reichte er das Formular E401 "Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen" mit Bestätigungsvermerk des ungarischen Einwohnermeldeamtes ein. Darin wurde die Tochter der Lebensgefährtin als Stiefkind des Bw. bezeichnet.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Der Bw. habe in Österreich weder ein Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt und sei daher beschränkt steuerpflichtig. Familienheimfahrten würden nach Ansicht des Finanzamtes dann vorliegen, wenn der Bw. am Tätigkeitsort in Österreich eine Wohnung habe. Dies sei aber nicht der Fall, weil er ständig unterwegs sei und dabei im Lkw nächtige. Weiters sehe das Einkommensteuergesetz für beschränkt Steuerpflichtige nicht die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung vor, weshalb schon aus diesem Grunde die Unterhaltsleistungen für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind in Österreich zu keiner Minderung der Steuerbemessungsgrundlage führe.

Mit als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom bekämpfte der Bw. binnen offener Frist diese Berufungsvorentscheidung. Er begründet das Rechtsmittel stichwortartig mit -Familienheimfahrten / Pendlerpauschale - und führt den, für eine aus seiner Sicht rechtmäßige Entscheidung, relevanten Sachverhalt nochmals an.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Vom UFS wurden ergänzende Ermittlungen durchgeführt. Vom Arbeitgeber des Bw. wurde mittels schriftlicher Zeugeneinvernahme eine Aufstellung über die Anzahl der Arbeitstage und dem Ort der Arbeitsverrichtung eingeholt. Der Geschäftsführer des Transportunternehmens gab bekannt, dass der Bw. im Jahr 2004 an 285 Tagen gearbeitet habe. Auf Grund seiner Tätigkeit als Fernfahrer sei er davon127 Tage in Österreich und 158 Tage im Ausland tätig gewesen. In den 285 Arbeitstagen nicht enthalten sind 29 bezahlte Urlaubstage, die der Bw. 2004 konsumiert hat. Eine genaue Auflistung, wann der Bw. Urlaub hatte, war der Zeugenaussage angeschlossen.

Dem Finanzamt und dem Bw. wurde mit Schriftsatz vom das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Den Parteien wurde in dem Schreiben auch die vom angefochtenen Bescheid abweichende Rechtsansicht des UFS auf Grundlage des Artikel 15 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und Ungarn (DBA-Ungarn) mitgeteilt. Die Parteien haben sich hierzu nicht geäußert.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Beschränkte Steuerpflicht

Gemäß § 1 Abs. 3 EStG 1988 sind beschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.

Gemäß § 98 Abs. 1 EStG 1988 unterliegen der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen nur die folgenden Einkünfte:

Z. 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), die im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs. 1 BAO).

Unter Wohnung sind eingerichtete, zum Wohnen bestimmte Räume zu verstehen, die den Verhältnissen des Steuerpflichtigen angemessen sind, sodass sie ihm ein entsprechendes Heim bieten können.

Keine Wohnung sind Mannschaftsunterkünfte oder Schlafstellen am Arbeitsort, Jagdhütten und Bootshäuser sowie nicht ortsfeste Unterkünfte z.B. Campingmobil, Wohnwagen (vgl. Doralt, EStG9, § 1 Tz 10 m.w.H.).

Ebenso ist die Schlafkabine im Lkw keine Wohnung des Bw. Der Bw. verfügt über keinen Wohnsitz im Inland.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert.

Der gewöhnliche Aufenthalt setzt eine längere, jedoch nicht ständige Anwesenheit voraus; erforderlich ist eine gewisse sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort (VwGH, E. , 87/14/0096).

Zu beurteilen ist, ob durch das Dienstverhältnis bei dem inländischen Transportunternehmen und den bei der Berufsausübung wechselnden Aufenthalten im Inland (im Jahr 2004: an 127 von 285 Arbeitstagen) ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG begründet wurde.

Gastarbeiter mit Arbeitserlaubnis oder Dienstvertrag von mehr als 6 Monaten sind unbeschränkt steuerpflichtig (VwGH, E , 1603/80; LStR 2002, Rz 4). Grenzpendler aus dem Ausland, die täglich nach Hause zurückkehren haben hingegen keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Es fehlt an dem erforderlichen Maß an sachlicher und räumlicher Beziehung zum Inland (Doralt, EStG9, § 1 Tz 21 m.H. auf die Jud. des VwGH).

Der Bw. ist seit September 2003 in Österreich berufstätig. Im Jahr 2004 war er 127 Tage im Inland tätig. Nach dem vorliegenden Sachverhalt umfasst die Inlandstätigkeit vor allem die Übernahme und das Zurückstellen des Lkw am Firmengelände im Zusammenhang mit dem Reiseanfang und Ende der Touren, sowie Durchfahrten, Zustellungen und Be- und Entladungen im Inland.

Die sachlich-räumlichen Beziehungen im Inland, die der Bw. bei seiner Berufsausübung entfaltet, sind mit jener eines täglich an seinen ausländischen Heimatwohnsitz zurückkehrenden Grenzpendlers vergleichbar, erreichten jedoch nicht die Intensität, wie sie bei länger als 6 Monate im Inland ganztägig, tätigen Gastarbeitern eintritt.

Mangels eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland, wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend die unbeschränkte Steuerpflicht des Bw. gemäß § 1 Abs. 2 EStG verneint. Der Bw. ist somit in Österreich insoweit beschränkt steuerpflichtig als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die er im Inland ausgeübt hat, vorliegen. 'Bei der Beurteilung des Umfanges des Besteuerungsrechtes ist auf die DBA-Rechtslage Bedacht zu nehmen.

2. Anwendung des Art. 15 DBA-Ungarn

Der Art. 15 DBA-Ungarn ist mit Art 15 OECD-Musterabkommen im Wesentlichen identisch, sodass die Auslegungen und Kommentierungen zum OECD-Musterabkommen im gegenständlichen Fall anwendbar sind.

Art. 15 Abs. 1 DBA-Ungarn lautet:

Vorbehaltlich der Artikel 16, 17 und 18 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden (Besteuerungsrecht des so genannten Ansässigkeitsstaates oder Wohnsitzstaates), es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt (Tätigkeitsstaat). Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden (Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates).

Art. 15 Abs. 2 DBA-Ungarn weist mit der so genannten 183-Tage-Klausel das Besteuerungsrecht wieder an den Ansässigkeitsstaat zurück, wenn sich der Steuerpflichtige im anderen Staat nicht länger als 183 Tage des Steuerjahres aufgehalten hat und sich der bezugszahlende Arbeitgeber oder die bezugszahlende Betriebsstätte sich nicht im diesem Tätigkeitsstaat befinden.

Art. 15 Abs. 3 DBA-Ungarn enthält eine Sonderregelung für das Bordpersonal der internationalen Seeschifffahrt und des internationalen Flugverkehr. Diese Vereinfachungsregel ist auf Berufskraftfahrer im internationalen Straßenverkehr nicht übertragbar, weil diesbezüglich keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Das die Ausklammerung des internationalen Kraftfahrzeugverkehrs aus der Vereinfachungsregelung im Art 15 Abs. 1 DBA-Ungarn und OECD-MU gewollt und geplant ist, zeigt beispielsweise die ausdrückliche Sonderregelung im DBA-Deutschland und Türkei.

Nach der Regelung des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a DBA-Ungarn kommt im gegenständlichen Fall Ungarn die Rechtsposition des Ansässigkeitsstaates und Österreich jene des Tätigkeitsstaates zu.

Ein Arbeitnehmer übt seine berufliche Tätigkeit dort aus, wo er sich persönlich aufhält. Maßgebend ist der Ort an dem der Steuerpflichtige physisch tätig wird. Berufskraftfahrer halten sich während der Arbeitsausübung in oder bei ihrem Fahrzeug auf. Sie werden an dem Ort tätig, wo sie das Kraftfahrzeug lenken, be- oder entladen oder abstellen. Das Fahrzeug ist ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Der Ort der Arbeitsausübung des Berufskraftfahrers bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthalts- oder Fortbewegungsort des Fahrzeuges.

Daraus folgt, dass bei international tätigen Berufskraftfahrern (wie z.B. Fernfahrern) entsprechend dem Regelsystem des Art. 15 OECD-Musterabkommens, zu prüfen ist, welchem Staat überhaupt ein Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht und wie der Gesamtlohn auf die steuerberechtigten Staaten aufzuteilen ist.

Der Bw. hat seinen ständigen Wohnsitz in Ungarn, sodass Ungarn als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht am Arbeitlohn gemäß Art 15 Abs. 1, 1. Satz und Abs. 2 DBA-Ungarn zusteht. In dem Ausmaß aber als der Bw. bei der Berufsausübung im Inland tätig geworden ist, steht Österreich als Tätigkeitsstaat das anteilige Besteuerungsrecht am Arbeitslohn des Bw. zu. Art 15 Abs. 1 2. Satz DBA-Ungarn normiert das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates als Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates. Für jenen Anteil am Arbeitlohn der auf Tätigkeiten entfällt, die weder in Österreich noch in Ungarn ausgeübt wurden (Drittstaaten), fällt das Besteuerungsrecht nach der 183-Tage-Regel an den Ansässigkeitsstaat, also an Ungarn. Da der Bw. in den Drittstaaten länger als 183 Tage tätig war und in diesen Tätigkeitsstaaten sich auch kein bezugszahlender Arbeitgeber und keine bezugszahlende Betriebsstätte befunden hat, darf der Ansässigkeitsstaat den auf diese Tätigkeiten entfallenden Gehaltsanteil gemäß Art 15 Abs. 2 DBA-Ungarn besteuern (zu Punkt 2 vgl. Holthaus, IStR, Verlag Beck - München, 1/2006, 16, Besteuerung international tätiger Berufskraftfahrer - aktuelle Praxisprobleme bei der Umsetzung der DBA-rechtlichen Vorgaben; deutsches BMF, Erlass, GZ IV B - S 1300 - 367/06 vom , Punkt 7, Steuerliche Behandlung des Arbeitslohnes nach den DBA - Besonderheiten bei Berufskraftfahrern).

2.1. Ermittlung des in Österreich steuerpflichtigen Anteiles des Arbeitslohnes.

In Österreich ist somit nicht - wie im angefochtene Bescheid - der gesamte Arbeitlohn, sondern nur jener Anteil steuerpflichtig, der auf die in Österreich verbrachten Arbeitstage entfällt. In Ungarn ist der in Österreich steuerpflichtige Anteil am Arbeitslohn gemäß Art. 22 Abs. 1 DBA-Ungarn steuerbefreit (sog. Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt).

Nach Auskunft des Arbeitgebers hat der Bw. im Jahr 2004 285 vertraglich vereinbarte, tatsächliche Arbeitstage geleistet, wovon er an 127 Tagen in Österreich tätig war. Es ergibt sich somit folgende Aufteilung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:


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Staat
Arbeitstage
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Österreich
127
€ 8.805,60
Ungarn
158
€ 10.955,63
Gesamt
285
€ 19.761,23

Der angefochtene Bescheid war insoweit abzuändern und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Betrag von € 8.805,60 als Bemessungsgrundlage anzusetzen.

3. Werbungskosten

Werbungskosten, die nicht direkt dem in Österreich oder Ungarn steuerpflichtigen Einkommensteil zuordenbar sind, sind anteilig nach dem oben angeführten Aufteilungsschlüssel des Arbeitslohnes zu berücksichtigen.

Der Bw. begehrt für die Fahrten zwischen dem Sitz seines Arbeitsgebers (LKW-Abstellplatz) und seinem Familienwohnsitz die Berücksichtigung von Familienheimfahrten oder eines Pendlerpauschales.

Der Rechtsansicht des Finanzamtes ist zuzustimmen, dass eine Schlafkabine in einem LKW oder eine Schlafstelle in einem Raum, den der Arbeitnehmer mit anderen teile muss keine Wohnung im Sinn der Abgabenvorschriften sind (vgl. VwGH, E. , 2287/80; Doralt, EStG9 zu § 1 RZ 10 und § 16 RZ 115).

Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG begrenzt die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) mit den höchsten in § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG angeführten Pauschbetrag. Damit steht fest, dass jene Fahrten, die nicht vom Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort zum Familienwohnsitz führen, nicht unter den Tatbestand des Abzugsverbotes gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG fallen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Fahrten zwischen mehreren beruflichen Tätigkeitsorten des Steuerpflichtigen vorliegen (vgl. Zorn in Hofstätter-Reichel § 20 TZ 6.2.).

Darauf folgt im Umkehrschluss aber, dass Fahrten, die nicht unter den Begrenzungstatbestand des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG fallen, auch nicht den Werbungskostenbegriff der Familienheimfahrten erfüllen. Der Begriff der Familienheimfahrten ist in den korrespondierenden §§ 16 und 20 EStG identisch auszulegen. Dem Rechtsbegriff "Wohnsitz (Wohnung) " im § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG kommt derselbe Norminhalt zu, wie in den §§ 1 Abs. 2 und 16 Abs. 1 Z. 6 EStG.

Familienheimfahrten und somit Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung können nur Vorliegen, wenn der Steuerpflichtige über eine Wohnung am Tätigkeitsort verfügt, also Fahrten zwischen Wohnsitz am Tätigkeitsort und dem Familienwohnsitz vorliegen. Dies trifft im gegenständlichen Fall keinesfalls zu. Der Bw. verfügt am Tätigkeitsort auch nicht über eine Schlafstelle, weshalb die Berücksichtigung von Familienheimfahrten schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.

Fahrten, die mangels Wohnsitz am Tätigkeitsort keine Familienheimfahrten sind, können entweder berufliche Fahrten gemäß § 16 Abs. 1 EStG, oder nicht absetzbare Privatfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß in § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG sein.

Die Fahrten des Bw. erfolgen vom Sitz des Transportunternehmens (Betriebsstätte) zum Familienwohnsitz des Bw., sodass zu prüfen ist, ob ihm hierfür zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag ein Pendlerpauschale zusteht.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG gebührt ein Pendlerpauschale, als Abgeltung der Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die er im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt.

Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Nach herrschender Meinung liegt keine Arbeitsstätte vor, wenn das Aufsuchen der Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch berufliche Obliegenheiten (z.B. Abholen von Unterlagen oder von Waren, Wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des Arbeitslohnes) veranlasst ist. Ein angestellter Vertreter, der stets seine Reisetätigkeit von seiner Wohnung aus antritt und die Betriebsstätte lediglich zur Abgabe und Entgegennahme von Unterlagen anfährt, kann für die Fahrtstrecke von der Betriebsstätte zur Wohnung Fahrtkosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG geltend machen.

Bezüglich des Dienstantrittes entspricht aber die tatsächliche und rechtliche Stellung eines Kraftfahrers nicht der eines Handelsvertreters. Während die kollektivvertraglichen Bestimmungen beim Handelsvertreter die Wohnung als Dienstantrittsort vorsehen, bildet beim Kraftfahrer der LKW-Abstellplatz den Dienstantrittsort. Vor allem hat der Kraftfahrer auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften vor Antritt der Fahrt sein Fahrzeug zu überprüfen. Diese Überprüfungshandlungen sind bereits Ausübung unmittelbarer beruflicher Obliegenheiten. Daher wurde auch vom VwGH, E 2001/08/0229 vom der Kfz-Abstellplatz als Dienstantrittsort und Arbeitsstätte im Sinne des EStG qualifiziert. Ebenso hat der BFH (Urteil vom , VI R 15/04) die Fahrten eines Busfahrers zum Busdepot auf Grund des nachhaltigen Tätigwerdens an diesem Ort als Fahrten zur Arbeitsstätte beurteilt.

Die vom Bw. begehrten Kosten für die Fahrten vom Betriebsgelände seines Arbeitgebers zum Familienwohnsitz sind somit Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und fallen unter die Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages (§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG). Ein Pendlerpauschale steht dem Bw. nicht zu, weil dem gesetzlichen Erfordernis der überwiegenden Zurücklegung der Fahrstrecke im Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) nicht entsprochen wird. Der Bw. erklärt zweiwöchige oder einwöchige Auslandtouren mit dem Lkw zu fahren und das arbeitsfreie Wochenende dann am Familienwohnsitz in Ungarn zu verbringen. Damit steht fest, dass er im Kalendermonat nicht überwiegend, also öfter als zehnmal, diese Fahrtstrecke zurücklegt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale sind nicht erfüllt.

4. Außergewöhnliche Belastung

Gemäß § 102 Abs. 2 Z. 3 EStG sind bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger die §§ 34 und 35 über die außergewöhnliche Belastung nicht anwendbar. Es liegt beim Wohnsitzstaat die Ausgaben für den Unterhalt zu berücksichtigt. Die Sachverhaltsprüfung und Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Bw. für die Unterhaltsleistungen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes der Ehegattin ein Kinderabsetzbetrag bzw. eine außergewöhnliche Belastung zusteht, erübrigt sich somit.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 15 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Schlagworte
beschränkte Steuerpflicht
Ansässigkeitsstaat
Wohnsitzstaat
Tätigkeitsstaat
Kraftfahrer
Fernfahrer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at