Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.01.2009, RV/2877-W/08

Deutschkurs keine Berufsausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis laufend entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist polnische Staatsbürgerin, geschieden und Mutter eines 1984 geborenen volljährigen Sohnes. Für diesen beantragte die Bw. ab Oktober 2003 die Familienbeihilfe.

Der Sohn hat eine Aufenthaltserlaubnis aus dem Titel Ausbildung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 FRG und hat lt. ZMR seit bis laufend seinen ständigen Hauptwohnsitz in Österreich.

Aus dem Bescheid der Universität Wien vom geht hervor, dass der Sohn der Bw. "zum Bakkalaureatsstudium Wirtschaftsinformation unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 UniStG zum Wintersemester 2003 zugelassen" wurde. "Aufgrund dieser Zulassung war dieser berechtigt, sich in der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. Nachfrist des Wintersemesters 2003, Sommersemester 2004 und Wintersemester 2004 (somit spätestens bis ) einzuschreiben. Allerdings fehlte dem Antrag des Sohnes der Bw. der gemäß § 37 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 UniStG erforderliche Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache".

Laut Studienbestätigung vom wurde der Sohn der Bw. für das Wintersemester 2003 als außerordentlicher Studierender für die "Studienrichtung 990 zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen" zugelassen.

Dem Zeugnis der "Universität Wien, Wiener Internationale Hochschulkurse, vom ist zu entnehmen, dass der Sohn von bis die Deutschkurse Anfänger 3 - Fortgeschrittene 2 besucht hat".

Das Wirtschaftsförderungsinstitut bestätigt per , dass der Sohn zu folgender Veranstaltung angemeldet ist: "Spielerisch Englisch lernen - ohne Vorkenntnisse"; Dauer: bis .

Die Bw. wurde mehrfach (Vorhalt vom und ) aufgefordert Nachweise zu erbringen,

- dass ihr Sohn entweder die erforderlichen Deutschkenntnisse der Universität nachgewiesen hat bzw. eine Studienberechtigungsprüfung abgelegt hätte

- Studienblatt / Studienbuchblatt aus dem hervorgeht, wann der Studienbeginn als ordentlicher Studierender begann

- den Studienerfolg durch geeignete Unterlagen zu belegen

- Einkommensnachweise hinsichtlich des Sohnes zu erbringen.

Aus den Vorhaltsbeantwortungen und dem Finanzamt überspielten Lohnzetteln geht hervor, dass der Sohn seit Oktober 2004 laufend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. Arbeitslosengeld bezieht. Die Höhe der Einkünfte liegt bis einschließlich 2007 unter der Grenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967.

Aus einer beglaubigten Übersetzung aus dem Polnischen vom lässt sich entnehmen, dass der Sohn am an der "Fakultät für internationale Beziehungen an der Krakauer Hochschule für Außenhandel" für das akademische Jahr 2005/2006 als außerordentlicher Student eingeschrieben ist.

Außer den bereits vorgelegten Studiennachweisen könne die Bw. keine anderen Unterlagen vorlegen.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom und erneut mit BVE vom ab. Im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Deutschkurs keine Berufsausbildung darstellt.

Die Bw. erhob per fristgerecht Berufung und stellte per ebenfalls fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.

In der Begründung führt die Bw. aus, ihr Sohn habe aus dem Titel Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 des alten FRG. Er sei mit Bescheid der Universität Wien vom zum Studium zugelassen. Aufgrund des Studiums sei eine Anmeldung zur Selbstversicherung für Studierende bei der WGKK erfolgt. Der Sohn habe einen Ausweis für Studierende und eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2003 und das Sommersemester 2004 sei vorgelegt worden.

Eine allgemeine Schulausbildung sei zweifellos eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG.

Das "andere Studiengesetz" sage u. a.: "Die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung gilt als Zeit der Berufsausbildung. Die Zulassung zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung erfolgt mit Bescheid des Rektors einer Universität, wobei als Vorbereitungszeit maximal zwei Semester gewährt werden. Im Zulassungsbescheid sind die jeweiligen Prüfungsfächer anzugeben."

Das alles sei bei ihrem Sohn der Fall, weil er seine Sprachkurse während der sog. Vorbereitungszeit besucht habe.

Im Vorlageantrag vom führt die Bw. zusätzlich aus, ihr Sohn hätte einen Vorstudienlehrgang absolvieren müssen, um studieren zu können. Dieser wäre damals ausschließlich auf den Unterhalt der Bw. angewiesen und von ihr wirtschaftlich abhängig gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht eine Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt nicht um mehr als ein Semester überschreiten.

Gemäß § 9 Abs. 4 AHStG sind außerordentliche Hörer und Gasthörer nicht zu den für ordentliche Studien eingerichteten Prüfungen zugelassen. Sie sind jedoch berechtigt Ergänzungsprüfungen, sowie Prüfungen im Rahmen von Hochschulkursen abzulegen.

Gemäß § 4 Z 15 UniStG sind Ergänzungsprüfungen z.B. auch Prüfungen zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache.

Gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 UniStG haben Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 leg. cit. nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so hat der Rektor die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.

Gemäß § 48 Abs. 2 UniStG sind im Rahmen der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, die für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlichen Kenntnisse in Wort und Schrift, sowie die Fähigkeit zu ihrer Verwendung in dem Ausmaß, in dem die Verwendung für das Verständnis der einschlägigen Texte unbedingt erforderlich ist, nachzuweisen.

Für die Begründung eines Familienbeihilfenanspruchs gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es ohne Belang, wer den Unterhalt des Kindes bestreitet bzw. von wem dieses wirtschaftlich abhängig ist.

Auch der Umstand, dass der Sohn der Bw. "eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Studierende" und einen Studentenausweishatte, begründet keinen entsprechenden Anspruch.

Hinsichtlich des Inhaltes des Bescheides der Universität Wien vom unterliegt die Bw. einem Irrtum. Der Sohn wurde mit diesem Bescheid noch keineswegs endgültig zum Studium der Wirtschaftsinformatik zugelassen, geschweige denn, dass aus diesem hervorginge, dass der Sohn der Bw. ein entsprechendes Studium bereits aufgenommen hätte.

Dem Bescheid ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass dem Antrag des Sohnes "der erforderliche Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache fehlt" und der Bescheid deshalb mit der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung erging, den erforderlichen Nachweis bis spätestens zu erbringen und erst danach eine Einschreibung für das Studium möglich ist.

Belege aus denen ein Nachweis dieser Kenntnisse ersichtlich wäre bzw. eine Bestätigung über die Aufnahme des Wirtschaftsinformatikstudiums wurden nicht beigebracht. Die Bw. gibt in diesem Zusammenhang an, dass keine weiteren Unterlagen existierten.

Es steht also eindeutig fest, dass der Sohn der Bw. kein ordentliches Studium an der Universität Wien begonnen hat.

Laut den vorgelegten Unterlagen hat der Sohn der Bw. in den Jahren 2003 und 2004 als außerordentlicher Studierender Deutschkurse an der Universität besucht.

Entgegen der Ansicht der Bw. sind diese Deutschkurse nicht Teil des angestrebten Wirtschaftsinformatikstudiums und es ist daher zu beurteilen, inwieweit diese Kurse eine Berufsausbildung darstellen.

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im FLAG nicht definiert. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (; , 2000/14/0192). Ziel dieser Berufsausbildung ist die Erlangung der für die Ausübung des angestrebten Berufes erforderlichen fachlichen Qualifikation. Wobei die Ausrichtung des Werdegangs immer auf einen konkreten Beruf gerichtet sein muss ().

Der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache ist Voraussetzung für die Zulassung zu praktisch allen Studien in Österreich und verbessert auch die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt. Diese erworbenen Sprachkenntnisse sind aber keine Berufsausbildung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und begründen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Was den Hinweis der Bw. auf ein nicht näher bezeichnetes "anderes Studiengesetz" anlangt, so konnte, mangels genauerer Angaben der Bw., kein Gesetzestext mit dem von der Bw. behaupteten Inhalt gefunden werden. Es kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, ob eine derartige Bestimmung tatsächlich existiert bzw. existiert hat, denn der Sohn der Bw. hat keine Studienberechtigungsprüfung abgelegt bzw. angestrebt, weshalb diese Bestimmung für den streitgegenständlichen Fall irrelevant ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Studienberechtigungsgesetz ist die Studienberechtigungsprüfung dafür vorgesehen, Personen ohne Reifeprüfung die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule zu verschaffen.

Wie aus dem Bescheid der Universität Wien hervorgeht, hat der Sohn der Bw. einen Schulabschluss der ihn zum Studium berechtigt und war somit keineswegs gehalten eine Studienberechtigungsprüfung abzulegen, sondern lediglich Kenntnisse der deutschen Sprachen nachzuweisen.

Was die am erfolgte Anmeldung als außerordentlicher Höher der Fachrichtung Außenhandel an der Hochschule Krakau anlangt, so wurde seitens der Bw. kein Nachweis erbracht, wonach deren Sohn das Studium tatsächlich aufgenommen und Prüfungen abgelegt hat. Im Übrigen ist der Sohn auch dort lediglich als außerordentlicher Höher angemeldet, hat in Österreich seinen ständigen Wohnsitz und ist hier erwerbstätig. Deshalb und angesichts des Umstands, dass die Bw. in diesem Zusammenhang auch gar nicht behauptete, es sei eine Berufsausbildung aufgenommen worden, wird daher als erwiesen angenommen, dass der Sohn auch in Polen kein ordentliches Studium in Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 betreibt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 9 Abs. 4 AHStG, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966
§ 4 Z 15 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
§ 37 Abs. 1 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
§ 47 Abs. 2 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
Schlagworte
Berufsausbildung
Kenntnisse der deutschen Sprache
Studium
Deutschkurse

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at