Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.07.2012, RV/1357-L/10

Nachweispflicht für berichtigte Einnahmen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AS, vertreten durch Wellner, Tissot Steuerberatungs GmbH, 4020 Linz, Volksfeststraße 15/2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige bezog als Geschäftsführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Die Einkommensteuererklärung für 2008 langte beim Finanzamt am elektronisch ein und wurde mit Bescheid vom erklärungsgemäß veranlagt.

Mit Schreiben vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 Berufung erhoben und ausgeführt, dass die Festsetzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 121.231,83 € angefochten werde. Aufgrund einer unrichtigen Mitteilung der Firma M. GmbH sei dem Berufungswerber (Bw.) für die Geschäftsführertätigkeit (so wie auch zuvor in den Jahren 2006 und 2007) insgesamt 145.374,72 € als ausbezahlt bestätigt worden. Dieser Betrag sei daher einnahmenseitig in die Einkommensteuererklärung 2008 aufgenommen worden. Wie sich aber bei der Bescheidkontrolle herausgestellt habe, seien im Jahr 2008 genau um 70.000 € weniger, nämlich nur 75.374,72 € tatsächlich an Auszahlungen für die Geschäftsführertätigkeit 2008 an den Bw. geflossen. Es werde daher beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2008 aufzuheben und einen neuen dahingehend zu erlassen, in dem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit einer Höhe von 51.231,83 € festgesetzt werden. (Die Höhe der Betriebsausgaben ändern sich nicht, da keine einnahmenbezogenen Pauschalaufwendungen beansprucht worden seien).

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Bw. auf, den Geschäftsführervertrag, die beantragten Aufwendungen belegmäßig, eine Bestätigung der Firma M. GmbH über die tatsächlich ausbezahlten Geschäftsführerbezüge sowie die zugeflossenen Bezüge zur Gänze anhand der Kontoauszüge nachzuweisen.

Da dem Ersuchen um Ergänzung der Berufung nicht nachgekommen wurde, hat das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung am die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Am langte beim Finanzamt ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Höhe der Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit.

Während in der Steuererklärung Einnahmen in Höhe von 145.374,72 € offengelegt wurden, wurde in der Berufung ausgeführt, dass tatsächlich um 70.000 € weniger, nämlich 75.374,72 € an Einnahmen zugeflossen sind.

Der Vorhalt des Finanzamtes blieb unbeantwortet. Der Vorlageantrag beschränkte sich ausschließlich auf den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Betriebseinnahmen müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Nachweispflicht ergibt sich aus § 138 der Bundesabgabenordnung (BAO). Demnach haben Abgabenpflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.

§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (vgl. Ritz, BAO-Kommentar4, § 138, Tz 1).

Dass in einer Steuererklärung Einnahmen angegeben werden, die tatsächlich nicht erzielt wurden, entspricht grundsätzlich nicht den Erfahrungen im Wirtschaftsleben. Insbesondere auch deshalb, weil Steuererklärungen nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig auszufüllen sind. Sollte dennoch ein solcher Fall eintreten, liegt es am Abgabepflichtigen sein Vorbringen zu erläutern und dessen Richtigkeit zu beweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde behauptet, dass von der Firma M. GmbH für die Geschäftsführertätigkeit insgesamt 145.374,72 € bestätigt, tatsächlich aber nur 75.374,72 € ausbezahlt wurden.

Der Bw. hat es im gesamten Verfahren (Berufung, Vorhalt, Vorlageantrag) unterlassen, Beweismittel (Bestätigung der Firma M. GmbH, Kontoauszüge, etc.) vorzulegen, die sein Vorbringen untermauern und als Nachweis für die Richtigkeit seiner Behauptung herangezogen werden können.

Für den Unabhängigen Finanzsenat liegen keine Gründe vor, wonach Beweise für die Behauptung, dass abweichend von der Bestätigung nur 75.374,72 € an Einnahmen zugeflossen sind, nicht zumutbar sind.

Insgesamt ist es dem Bw. nicht gelungen, sein Vorbringen so glaubhaft zu machen, dass die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der behauptete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at