Höhe der abzugsfähigen Nächtigungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Walter Kreindl, Steuerberater, 1180 Wien, Pötzleinsdorferstraße 99, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Wie schon im Vorjahr ist im Berufungsfall strittig, ob die Aufwendungen für beruflich veranlasste Reisen nach Paris von bisher 33 Tages- und 31 Nächtigungsgeldern zu kürzen sind, und zwar auf jeweils 15. Die Berufungsbehörde teilte dem steuerlichen Vertreter mit, es sei beabsichtigt, die geltend gemachten Nächtigungsgelder für den gesamten Reisezeitraum anzuerkennen. Der steuerliche Vertreter erklärte sich damit einverstanden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach den Rz. 300ff LStR, auf die sich das Finanzamt erkennbar bezieht, erfolgt eine Kürzung auf fünf bzw. 15 Tage nur bei Vorliegen von Verpflegungsmehraufwand, da der längere Aufenthalt es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich über die günstigeren Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren. Die Absetzbarkeit von Nächtigungsgeldern ist hiervon konsequenterweise nicht betroffen. Der Berufung konnte daher teilweise Folge gegeben werden. Die absetzbaren Werbungskosten erhöhen sich somit um 523,20 € auf 2.566,74 €.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at