Zahlungserleichterung bei Gefährdung der Einbringlichkeit
Rechtssätze
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RV/1667-W/04-RS1 | Der Abgabepflichtige hat die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/17/0416, konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.), den auf dem Abgabenkonto bestehenden Rückstand von € 21.425,95 in zehn monatlichen Raten in Höhe von € 2.000,00 sowie einer Abschlusszahlung von € 1.425,95 abzustatten.
Der Antrag wurde damit begründet, dass der größte und wichtigste Klient, die Fa. F-GmbH mit den entsprechenden Honorarnoten seit Monaten in Verzug sei und diesbezüglich nunmehr eine gerichtliche Geltendmachung des Rechtsanspruches durchgeführt werden müsse. Die dabei offenen Honorarnoten der Fa. F-GmbH gegenüber unserem aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages verbundenen Partners GT-AG würden insgesamt € 32.402,75 betragen.
Der Konkursantrag dieses wichtigsten Klienten im Dezember 2002 habe eine erhebliche Liquiditätsveränderung des Bw. herbeigeführt, zumal die dabei angemeldeten und anerkannten Konkursforderungen € 48.124,57 betragen hätten.
Die Bw. habe die monatliche Mindestzahlung von € 2.000,00 beim Einzelunternehmen des AF bisher durchgeführt und werde sich bemühen, weiterhin die laufenden Abgaben zusätzlich zu diesen monatlichen Raten zu entrichten.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag mit der Begründung, die Einbringlichkeit erscheine gefährdet, da die Gewährung einer Zahlungserleichterung u. a. voraussetze, dass die laufenden fälligen Abgaben pünktlich bezahlt werden würden und im gegebenen Fall bei der laufenden monatlichen Umsatzsteuer sowie der Lohnabgaben bis dato kein Zahlungseingang verzeichnet werden könne und der Rückstand im Anwachsen begriffen sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei insofern unrichtig, da die Lohnsteuer für den Zeitraum Mai 2004 mit einem Betrag von € 1.599,75 sowie die Umsatzsteuer für den Zeitraum April 2004 in Höhe von € 2.502,15 sowie eine Rate von € 2.000,00 überwiesen worden seien.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom im Wesentlichen mit der Begründung, dass der primär aus selbst zu bemessenden und einzubehaltenden Abgaben zusammensetzende Rückstand nach wie vor im Anwachsen begriffen sei, ab.
Mit Eingabe vom beantragte die Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde festgehalten, dass aus der Buchungsmitteilung vom mit der Nummer 29 ersichtlich sei, dass der gesamte Rückstand von € 29.641,61 sich auf € 27.162,48 verringert habe. Die Bescheidbegründung sei daher insofern unrichtig, als die aufgrund der Berufung vom doppelt eingebuchten Selbstbemessungsabgaben erst mit Buchungsmitteilung Nr. 29 gutgeschrieben worden seien. Bei entsprechender Genehmigung des Ratenzahlungsansuchens sei es möglich, die laufenden Selbstbemessungsabgaben von rund € 4.500,00 und die monatliche Rate von € 2.000,00 zu bezahlen. Hinsichtlich der Begründung werde darauf verwiesen, dass die Leistungen durch die Mitarbeiter, die die Selbstbemessungsabgaben im Rahmen der Lohnsteuer verursachten, erbracht würden, jedoch große Forderungsstockungen bei zwei Klienten eingetreten seien, mit denen nunmehr Ratenzahlungsansuchen abgeschlossen worden seien. Es bestehe die Möglichkeit, über die GT-AG, die einziger Mandant der Bw. sei, Teilzessionen hinsichtlich der in Zahlungsstockungen befindlichen Klienten vorzulegen und damit eine entsprechende Sicherstellung des Abgabenrückstandes durchzuführen. Trotz des gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrages würden die Raten wie im Ansuchen beantragt, weiter bezahlt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Da bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/17/0416, konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen.
Abgesehen davon, dass die Bw. die laut Verwaltungsgerichtshof an den Antrag zu stellenden Mindesterfordernisse nicht erfüllt hat, bestätigt auch das Ansteigen des aushaftenden Rückstandes in Höhe von € 21.425,95 zum auf € 50.705,90 zum laut Kontoabfrage vom das Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO konnte die begehrte Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Gefährdung der Einbringlichkeit Mindesterfordernisse |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at