Rückzahlungsantrag nach § 240 Abs 3 BAO nicht zulässig, wenn Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wurde
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß § 240 Abs 3 BAO für 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Antrag gemäß § 240 Abs 3 BAO als unzulässig zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw.), der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht, stellte unter anderem für das Jahr 2005 einen Antrag gemäß § 240 Abs 3 BAO und legte Kopien seines Fahrtenbuches vor. Daraus solle hervorgehen, dass für die private Benützung des arbeitgebereigenen PKW zu Unrecht der volle Sachbezug angesetzt wurde. Im Antrag führte er auch an, dass er beim Finanzamt Salzburg - Land unter der St.Nr. 123/xxxx veranlagt werde.
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg - Land wurde der Antrag auf Halbierung des Sachbezuges abgewiesen, weil der Bw. im Jahr 2005 mehr als 6.000 km privat gefahren sei. Dagegen erhob der Bw. Berufung, die mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde. Der Bw. beantragte daher die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Unabhängige Finanzsenat stellte fest, dass der Bw. am einen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für 2005 gestellt hatte und dass am ein Einkommensteuerbescheid für 2005 ergangen ist.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 240 Abs 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, wie zB der Lohnsteuer, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Gemäß § 240 Abs 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs 1 erfolgt ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dementsprechend des Unabhängigen Finanzsenates (; ; ; und 2002/13/0241; ; ; -G/04), ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs 3 BAO, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, wie etwa die Lohnsteuer, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. § 240 Abs 3 BAO eröffnet dem Arbeitnehmer einen ergänzenden Rechtsschutz zum Zweck der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers. Dieser greift aber dann nicht, wenn gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug auf dem Weg der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind. Im Veranlagungsverfahren besteht nämlich keine Bindung an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers (). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist oder nicht ().
Wie oben dargestellt hat das Finanzamt über Antrag des Bw. am einen Einkommensteuerbescheid für 2005 erlassen, der rechtskräftig geworden ist. Eine niedrigere Sachbezugsbesteuerung wäre in diesem Verfahren geltend zu machen gewesen. Dass dieses Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, stellt keinen Grund für einen Rückzahlungsantrag nach § 240 Abs 3 BAO dar.
Da ein Erstattungsantrag gemäß § 240 Abs 3 BAO somit nicht zulässig ist, wäre dieser vom Finanzamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass das Finanzamt diesen Antrag als unbegründet abgewiesen hat, ist der Bw. aber in keinem Recht verletzt.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -G/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at