Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen UL, Geschäftsführerin, geb. 19XX, whft. in AF, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, vom , SN 041-2007/00075-001,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 041-2007/00075-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie als Wahrnehmende der steuerlichen Angelegenheiten der Vermietungsgemeinschaft LA und Mitbes. im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen - durch Nichtentrichtung - eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2005 iHv. 2.083,08 € und für die Monate 1-6/2006 iHv. 1.300,00 € wissentlich bewirkt und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde im Wesentlichen auf die Feststellungen einer abgabenrechtlichen (UVA-) Prüfung vom Februar 2007 verwiesen, denenzufolge für die genannten Zeiträume weder Voranmeldungen eingereicht noch Zahllasten entrichtet worden und die Vorauszahlungen im Zuge der Prüfung festzusetzen gewesen seien. Die subjektive Tatseite ergebe sich daraus, dass die Bf. schon aus ihrer Tätigkeit bei der L OEG über entsprechende steuerliche Kenntnisse verfüge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. habe nie vorsätzlich oder wissentlich die entsprechenden Voranmeldungen bzw. Zahlungen dem Finanzamt vorenthalten. Sie mache seit 2004, nach einer entsprechenden Einschulung durch den abgabenrechtlichen Vertreter, die Buchhaltung der L OEG und habe dabei immer alles fristgerecht eingereicht bzw. auch bezahlt. Gleiches hätte wohl auch für die Hausgemeinschaft gegolten, wenn sie sich für deren Aufgaben verantwortlich gefühlt hätte. Ende 2004 sei, über Anraten des damaligen Steuerberaters der OEG, die Hausgemeinschaft gegründet worden: Sämtliche im Zusammenhang mit der Hausgemeinschaft stehenden Aufgaben seien jedoch dem Steuerberater übergeben bzw. übertragen worden. Dieser habe die Bf. niemals darauf aufmerksam gemacht, dass die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen ihre Angelegenheit sei und der Vertreter lediglich die sonstigen steuerlichen Angelegenheiten der Hausgemeinschaft (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung etc.) wahrnehme. Auch nach der abgabenbehördlichen Prüfungsankündigung bzw. im Zuge der Prüfung selbst sei der Bf. gegenüber keine Information darüber, dass für die Hausgemeinschaft Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben gewesen seien, erfolgt und wäre gegebenenfalls sofort eine Selbstanzeige erfolgt. Das angelastete Vergehen sei somit auf Missverständnisse zurückzuführen und keinesfalls wissentlich begangen worden, da zu keinem Zeitpunkt seitens der Bf. geplant gewesen sei, dem Finanzamt Steuern vorzuenthalten bzw. gegen bestehende Abgabengesetze zu verstoßen. Sinngemäß werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres zB. in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh. Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38 Abs. 2 Z. 1 Bankwesengesetz), abgesehen von der Konstellation des § 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß § 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 83/3 ff).
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist dabei aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. 23/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. ).
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist bereits dann, wenn die Abgabe dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem er nach den Abgabenvorschriften erstmals darauf Anspruch hat, eine Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG bewirkt (vgl. zB. ).
Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Laut § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich entweder keine Vorauszahlung ergibt oder die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet (vgl. § 211 BAO) wird.
Aufgrund der neben den gegenständlichen Strafakt insbesondere den Gewinnfeststellungsakt zur StNr. 12 (LA und Mitbes.) sowie den Arbeitsbogen ABNr. 34 umfassenden, Aktenlage ist für die Entscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG über die gegen den Bescheid vom erhobene Beschwerde von nachstehendem entscheidungserheblichen Sachverhalt auszugehen:
Am reichte die bis dahin steuerlich nicht erfasste Hausgemeinschaft LA und U, im folgenden LA und Mitbes., in AB, beim Finanzamt Braunau Ried Schärding einen, von der der Firma Lippert Consulting Companies, 5222 Pfaffstädt, Falkenstraße 7, erstellten Jahresabschluss betreffend die im Jahr 2004 erzielten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der im Oktober 2004 von A und UL zu gleichen Teilen von einem Dritten erworbenen (bebauten) Liegenschaft in AB, ua. an die mit Gesellschaftsvertrag vom von den Genannten (als unbeschränkt haftende Gesellschafter) gegründete, unter der StNr. 56 beim genannten Finanzamt steuerlich bereits erfasste L OEG (FN 78 des Landesgerichtes Ried), sowie weiters eine Jahresumsatzsteuererklärung und eine Erklärung betreffend die Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften), jeweils für das Jahr 2004, ein. In dem der Abgabenbehörde vorgelegten Jahresabschluss bzw. in der zugehörigen steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung wurde der von der Hausgemeinschaft an die OEG vermietete Liegenschaftsanteil mit 49 % beziffert und im Rechenwerk als Sonderbetriebsvermögen der OEG erfasst bzw. klassifiziert. Der ermittelte Gewinn der Hausgemeinschaft laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde sodann um die aus diesem Liegenschaftsanteil erzielten Mieterträge gekürzt bzw. um die darauf entfallende (anteilige) AfA erhöht und ergab dies die erklärten Einkünfte der Hausgemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung. Weiters reichte die zu diesem Zeitpunkt bereits unter der StNr. 12 erfasste Hausgemeinschaft am eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) beim zuständigen Finanzamt ein.
Am erging zur StNr. der Hausgemeinschaft LA und Mitbes. ua. ein entsprechender Jahrsumsatzsteuerbescheid 2004, mit dem die Umsatzsteuer mit 64,40 € (= Nachforderung) festgesetzt wurde.
Am wurde aus Anlass einer von der Abgabenbehörde zur StNr. 12 unter der ABNr. 34 hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume 7-12/2005 und 2-11/2006 durchgeführten Prüfung gemäß § 151 BAO betreffend die Umsatzsteuer (UVA-Prüfung) festgestellt, dass für die im Prüfungsauftrag angeführten Zeiträume (Voranmeldungszeitraum = Kalendervierteljahr) seitens der genannten Hausgemeinschaft weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch Vorauszahlungen (Zahllasten) entrichtet worden waren. Entsprechend den im Zuge der Prüfung vorgelegten Unterlagen erfolgte für die genannten Zeiträume gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 eine bescheidmäßige Festsetzung der Vorauszahlungen (7-12/2005: 3.120,00 € und 4-12/2006: 1.300,00 €), wobei die Beträge nach den Feststellungen laut Arbeitsbogen lediglich aus verrechnungstechnischen Gründen entsprechend dem Prüfungszeitraum gebucht wurden, in Wahrheit aber die gesamten Jahre 2005 und 2006 betrafen. Weiters hielt das Prüforgan in der Niederschrift über die Prüfergebnisse fest, dass ab Juni 2006 keine Mieteinnahmen mehr anfielen.
Am wurden zur StNr. 12 - analog zu 2004 - beim Finanzamt ein Jahresabschluss sowie Jahressteuererklärungen für 2005 (U 1 und E 6) eingereicht. Laut antragskonformen Bescheid vom ergab sich für die iHv. 2.083,08 € neu festgesetzte Jahresumsatzsteuer 2005 (gegenüber den festgesetzten Vorauszahlungen) eine Gutschrift iHv. 1.036,92 €.
Auf Grundlage dieser (abgabenbehördlichen) Feststellungen erging der nunmehr angefochtene Einleitungsbescheid der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe vom .
Im Juli 2007 überprüfte die vorgenannte Abgabenbehörde (über Antrag des steuerlichen Vertreters) nochmals den ihr bisher im Zusammenhang mit der Hausgemeinschaft und der L OEG bekannt gewordenen Sachverhalt und gelangte, im Gegensatz zu ihrer vormaligen, den ergangenen Jahressteuerbescheiden 2004 und 2005 noch zu Grunde gelegten abgabenrechtlichen Beurteilung, zum Ergebnis, dass die angeführte Liegenschaft abgabenrechtlich zutreffenderweise von vornherein und zur Gänze als notwendiges Betriebsvermögen der L OEG (StNr. 56) zu qualifizieren gewesen wäre und ein, eine Umsatzsteuervoranmeldungspflicht zur StNr. 12 auslösender Sachverhalt in Wahrheit gar nicht gegeben gewesen sei (vgl. dazu den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz am der entscheidenden Behörde zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerk des zuständigen Referates vom zur StNr. 56 bzw. 12, demzufolge auch eine Berichtigung des Bescheides 2005 lediglich aus Gründen der Verfahrensökonomie unterblieben sei).
Da damit aber die im Rahmen der im Strafverfahren gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG geltenden freien Beweiswürdigung für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung maßgebliche Sachlage (vgl. zB. , ÖStZB 1994, 556) keine Anhaltspunkte für ein auch nur objektiv tatbestandsmäßiges Verhalten der Bf. iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mehr erkennen lässt, war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Einleitungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatverdacht Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Vorauszahlungen Abgabenverkürzung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at