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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 23.07.2013, FSRV/0022-I/11

Einstellung eines Finanzstrafverfahrens wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0022-I/11-RS1
Aus der Bestimmung des § 160 Abs. 1 lit. b erster Fall FinStrG ergibt sich für einen Beschuldigten, der in der Berufung eine mündliche Verhandlung vor einem Mitglied des UFS beantragt hat, ein subjektives Recht auf Durchführung dieser konkreten Verfahrensmaßnahme durch die Berufungsbehörde. Ist eine derartige Berufungsverhandlung durchzuführen, hat der Beschuldigte auch gemäß §§ 125 Abs. 1, 157 FinStrG einen Anspruch auf Teilnahme daran (vgl. Art. 6 Abs. 1 MRK). Eine mündliche Verhandlung ist aber von Amts wegen bereits dann vor dem Einzelorgan des UFS durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes für erforderlich gehalten wird (§ 160 Abs. 1 lit. b zweiter Fall FinStrG). Ist nun der Beschuldigte (der auch nicht auf sein Recht auf Teilnahme verzichtet hat) auf Dauer verhandlungsunfähig und wäre eine mündliche Verhandlung zur Klärung des strafrelevanten Sachverhaltes nicht erforderlich (weshalb ein Schuldspruch zu ergehen hätte), kann das Verfahren erst nach Eintritt der Verjährung (mit Verfahrenseinstellung) abgeschlossen werden. Wäre hingegen auch seine Einvernahme bzw. Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung bzw. zur Erweislichkeit der ihm zur Last gelegten Tat erforderlich, aber infolge seiner sicheren dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit (bis zur Verjährung) undurchführbar, ist gemäß §§ 136 erster Satz, letzte Alt., 157 FinStrG das Verfahren auch bereits vor Eintritt der Verjährung einzustellen. Für eine derartige Verfahrenseinstellung wiederum ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§§ 125 Abs. 3, 157 FinStrG).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Innsbruck 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xx.xx. 1944, Anschrift, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001,

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das am zu StrNr. 001 eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. 001, hat das Finanzamt Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz nach einer in Abwesenheit des Berufungswerbers A durchgeführten mündlichen Verhandlung diesen für schuldig erkannt, weil er 1. fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch das Nichterklären eines Teiles der Erlöse, hinsichtlich der Jahre 2006 bis 2008 Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 11.396,11 und an Einkommensteuer in Höhe von € 2.914,59 bewirkt und 2. hinsichtlich der Monate 01-12/2009 und 01-08/2010 fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 16.262,84 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Er habe dadurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu 1. nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu 2. nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 6.200,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt wurde. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit € 500,00 bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte (als "Einspruch" bezeichnete) Berufung des Beschuldigten vom , wobei zunächst vorgebracht wurde, es sei eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet worden.

Weiters wurde vorgebracht, es sei dem Berufungswerber aufgrund massiver gesundheitlicher Probleme unmöglich gewesen, an der für anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei mehreren Untersuchungen und Krankenhausaufenthalten sei letztlich vor wenigen Tagen ein bösartiges Krebskarzinom hinter dem linken Auge festgestellt worden. Eine Operation innerhalb von 10 Tagen mit einem drei- bis vierwöchigen Klinikaufenthalt und darauf folgender sechswöchiger täglicher Bestrahlung seien angeraten worden. Die Heilungschancen würden 50:50 betragen.

Eine Anhörung sei für den Berufungswerber von existenzieller Bedeutung, daher werde um eine neuerliche Ansetzung eines Verhandlungtermins ersucht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über eine Berufung nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden a) im Verfahren vor dem Berufungssenat, b) in sonstigen Berufungsverfahren, wenn dies der Berufungswerber in der Berufung beantragt hat oder wenn es die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz für erforderlich hält, c) im Verfahren gegen Jugendliche.

Aus der Bestimmung des § 160 Abs. 1 lit. b erster Fall FinStrG ergibt sich für einen Berufungswerber, der in der Berufung eine mündliche Verhandlung beantragt hat, ein subjektives Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde (vgl. dazu ). Aufgrund des in der Berufungsschrift gestellten Antrages des A war daher im gegenständlichen Berufungsverfahren eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

Die mündliche Berufungsverhandlung wurde für den anberaumt. Die Ladung wurde dem Beschuldigten am zugestellt.

Am teilte A dem Unabhängigen Finanzsenat telefonisch mit, bei einer Untersuchung in der vergangenen Woche sei neuerlich eine Tumorerkrankung diagnostiziert worden und er müsse daher intensive medizinische Behandlung in Anspruch nehmen. Eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei ihm daher nicht möglich, es könne auch noch kein neuer Termin in Aussicht gestellt werden.

Am selben Tag übermittelte A dem Unabhängigen Finanzsenat einen Operationsbericht des Landeskrankenhauses Salzburg über die vorangegangene Operation sowie einen Arztbrief von Prim. Univ.-Prof. Dr. B, Landeskrankenhaus Salzburg, und eine Bestätigung über strahlentherapeutische Behandlung der Universitätsklinik für Strahlentherapie-Radioonkologie Innsbruck.

Die mündliche Verhandlung wurde abberaumt und auf vorerst unbestimmte Zeit verschoben.

Der zweite Verhandlungstermin wurde für den anberaumt. Die Ladung wurde dem Beschuldigten am zugestellt.

Am teilte A dem Unabhängigen Finanzsenat telefonisch mit, er müsse aufgrund seiner Tumorerkrankung am wieder in das Landeskrankenhaus Salzburg. Er würde sich auch aufgrund vergangener Operationen in schlechter gesundheitlicher Verfassung befinden. Eine Besserung des Zustandes sei im Hinblick auf den Gesundheitszustand und das Alter des Beschuldigten derzeit nicht absehbar. Er würde nach den Untersuchungen ärztliche Bestätigungen nachreichen.

Die mündliche Verhandlung wurde daraufhin abberaumt.

Mit Schreiben vom teilte A dem Unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss eines Schreibens von Prim. Univ.-Prof. Dr. B, Landeskrankenhaus Salzburg, vom mit, es würde eine weitere Operation im Oktober 2013 im Raum stehen. Prim. Univ.-Prof. Dr. B verweist in seinem Schreiben auf die schwerwiegende Erkrankung des A, die mehrfache operative Therapien notwendig gemacht hat, ebenso weitere eingreifende therapeutische Maßnahmen, und mit einer erheblichen Defektheilung resultiert. Der Beschuldigte ist physisch und psychisch als stark belastet zu werten.

Aufgrund des vom Berufungswerber erstatteten Vorbringens sowie der vorgelegten Belege und Bestätigungen ist im gegenständlichen Berufungsverfahren nunmehr von einer dauernden Verhandlungsunfähigkeit des A auszugehen. Da dieser einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde hat, ist eine dem Gesetz entsprechende Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Vorwurfes gegen den Berufungswerber bzw. sein Nachweis mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht möglich.

Da gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG von den Finanzstrafbehörden eine Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden darf, wenn unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung bei der Beurteilung, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht, Zweifel bestehen bleiben, ist im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einstellung
mündliche Verhandlung
Parteiengehör
Teilnahme
dauernde Verhandlungsunfähigkeit
Antrag auf mündliche Verhandlung
subjektives Recht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at