Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.07.2012, RV/1250-W/12

NLP-Ausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S, Wien, vertreten durch Reif und Partner OG, Rechtsanwälte, 1060 Wien, Mariahilferstr. 23 - 25, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch ADir Mold, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. übermittelte ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 am auf elektronischem Weg dem Finanzamt und erklärte u.a. Fortbildungskosten in Höhe von 2.560,-- €.

Vorhalt

Am wurde die Bw. ersucht die beantragten Kosten für Aus- und Fortbildung aufzulisten und zu belegen.

Vorhaltsbeantwortung

Am teilte die Bw. mit, dass es sich bei den beantragten Kosten um Aufwendungen für ein NLP Basic Seminar (120 €) und ein NLP Practitioner Seminar (2.500 €) handle.

Bescheid

Am erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für 2011, in dem die Aus- und Fortbildungskosten mit nachfolgender Begründung nicht anerkannt wurden. "Bei den angeführten Kursen handelt es sich um keine berufsspezifische Fortbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes."

Berufung

Am langte die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2011 beim Finanzamt ein. In dieser brachte die Bw. vor, dass das Kommunikationstraining dazu diene die Kommunikationsprozesse im beruflichen Bereich zu optimieren und legte zum Nachweis 2 Teilnahmebestätigungen für sich und ihren Gatten (2.620 € für sich und 2.480 für ihren Gatten) bei. Sie habe den Gesamtbetrag von 5.100 € zur Gänze bezahlt, wobei sie vom WAFF für beide Kurse insgesamt 150 € erhalten habe.

Des Weiteren erklärte sie bis zum gearbeitet zu haben und seither arbeitslos zu sein. Ihr Gatte sei langzeitarbeitslos. Der Kurs sei gebraucht worden, damit sich ihr Gatte am Arbeitsmarkt für potentielle Arbeitgeber mit dieser Ausbildung für eine nachhaltige Wiedereinstellung qualifiziere.

2011 habe ihr Gatte zu wenig Lohnsteuer bezahlt, so dass der Kursbetrag für das Kommunikationstraining nicht bei der Arbeitnehmerveranlagung angegeben worden sei. Sie ersuche daher, da sie nun beide arbeitslos seien, den Betrag von 4.950,-- als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Berufungsvorentscheidung

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit nachfolgender Begründung.

"Das erworbene Wissen eines Kommunikationstrainings bei der NLP Akademie Wien ist so allgemeiner Natur, da es für alle Berufe, in denen mit anderen Menschen kommuniziert wird und im privaten Bereich ebenfalls von Vorteil ist. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufteilungsverbot). Daher sind die beantragten Aufwendungen für ein Kommunikationstraining gem. § 20 EStG 1988 den Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und können daher zu keiner steuerlichen Berücksichtigung als Werbungskosten führen."

Vorlageantrag

Am brachte die Bw., nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte Reif und Partner OG einen Vorlageantrag ein.

Sie verwies auf ihr Berufungsvorbringen und führte ergänzend aus, dass das erworbene Wissen eines Kommunikationstrainings bei der NLP Akademie ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Dass es sich dabei nicht vermeiden lasse, dass man auch im privaten Bereich von einer derartigen Ausbildung profitieren könnte, liege in der Natur eines jeden Kommunikationstrainings. Die einschlägige Rechtsprechung sehe nicht generell vor, dass jedes Kommunikationstraining schlechthin nicht abzugsfähig wäre.

Um die Inhalte im Detail aufzuzeigen lege sie ein Inhaltsverzeichnis der Veranstaltung vor:

Sie habe die Veranstaltung primär deshalb besucht, da sie beabsichtige sich gemeinsam mit ihrem Ehemann selbständig machen. Sie würden derzeit eine Agentur für Projektmanagement sowie Veranstaltungsmanagement aufbauen. Das Kommunikationstraining sei im Hinblick darauf zu Zwecken der Kundengewinnung absolviert worden. Ihr Mann absolviere derzeit noch eine Marketingausbildung, sodass die Firma in Kürze eröffnet werden könne.

Das Kommunikationstraining sei auch von den Inhalten in der praktischen Ausrichtung dahingehend gestaltet gewesen, dass es ihr neben ihrem derzeitigen Job, bei der Kundengewinnung im Rahmen ihrer kurz bevorstehenden selbständigen Tätigkeit gut weiterhelfe.

Sie habe eine teure Ausbildung absolviert, um beruflich voranzukommen. Die Ausbildung wende sich an Personen mit ihrem Anforderungsprofil.

Hinzu komme, dass diese NLP-Veranstaltung auch von zahlreichen Politikern genutzt werde. Sie übersende diesbezüglich Internetauszüge, gehe jedoch dabei davon aus, dass sich auch die Politiker diese Form der Ausbildung nicht privat finanziert haben, sondern in den jeweiligen Einzelfällen auch Abzugsfähigkeit seitens der Behörde anerkannt worden sei. Es liege sohin kein Fall einer Bildungsmaßnahme vor, der nur bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse wäre, wie etwa bei Bildungsmaßnahmen im Bereich der Esoterik oder Ähnliches. Bestenfalls sei der Privatbereich einer Bildungsmaßnahme wie gegenständlich ein bloß positiver Nebeneffekt. Auch gehe die Rechtsprechung des BFH nunmehr in die Richtung, eine Abgrenzung getrennt nach betrieblicher Veranlassung einerseits sowie privater Veranlassung andererseits zuzulassen. In eventu werde daher eine entsprechende Splittung beantragt.

Beigelegt war dem Vorlageantrag ein Beitrag aus der Wiener Zeitung vom , in dem u.a. dargelegt wird, dass sich NLP vor allem aus Methoden der Psychologie und Linguistik zusammensetze. Die Methode sei die Orientierung an den Augen, die zuverlässige Hinweise über den bevorzugten Sinneskanal des Gesprächspartners geben. Dadurch sei ein schnelles Einstellen auf die Kommunikationsstruktur des vis-a-vis möglich. Diese Technik des VAKOG stelle nur einen Mosaikstein dar. Eine weitere Methode sei das Ankern, bei dem ein positiver emotionaler Zustand ausgewählt und mit einem Stimulus verbunden werde, so dass das positive Gefühl jederzeit reproduziert werden könne.

Außerdem legte die Bw. noch weitere - aus dem Internet heruntergeladene Beiträge über NLP bei, sowie eine Inhaltserklärung des Practitioner Diplomlehrgangs.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die für die absolvierte NLP-Ausbildung geltend gemachten Aufwendungen einerseits für die Bw. andererseits für deren Gatten bei der Arbeitnehmerveranlagung der Bw. als Werbungskosten anerkannt werden können.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, in der ab 2003 geltenden Fassung, sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit sowie Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Fest steht, dass die Bw. im Jahr 2011 die Tätigkeit einer Geschäftsassistentin und nach kurzer Arbeitslosigkeit diejenige einer Kundenbetreuerin ausübte.

Gemäß den Angaben in der Berufung ist ihr Gatte langzeitarbeitslos und sei die NLP-Basic und Practitioner Ausbildung absolviert worden damit sich ihr Gatte für potentielle Arbeitgeber qualifiziere.

Im Vorlageantrag führte die Bw. hingegen aus, dass sie beabsichtige mit ihrem Gatten gemeinsam eine Agentur für Projekt- und Veranstaltungsmanagement zu gründen.

Es war daher zu überprüfen, ob als Werbungskosten berücksichtigbare Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bzw. Umschulungsmaßnahmen vorliegen.

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

Die hier in Streit stehenden Ausgaben für den Besuch der "NLP-Basic und Practitioner-Ausbildung" können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich dabei um eine Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten Tätigkeit handelt.

Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht anzunehmen:

Eine Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart, gemacht werden (BFH , BStBl 1981 II 368).

Andererseits dürfen die Aufwendungen nicht zu den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben (z. B. ). Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs.1 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nun ist aber der Selbstbeschreibung zum Kurs durch den Veranstalter ua. Folgendes zu entnehmen:

"Was ist NLP?

... NLP ist die Kunst und Wissenschaft von persönlicher Vervollkommnung, von erfolgreicher Kommunikation und Höchstleistung ...

Warum NLP?

Durch NLP werden meine Sinneswahrnehmungen klarer und reicher, ich erkenne mein bevorzugtes Repräsentationssystem (Sehen, Hören, Fühlen, ...) und meinen Lerntyp. Durch NLP lerne ich meine Programmiertheit, meine mich behindernden und unterstützenden Beliefs (Lebensprogramme) erkennen und verändern. Damit kann ich im Beruf, daheim, im Urlaub freier und lustvoller leben. Durch NLP lerne ich, meine Ressourcen und Fähigkeiten besser wahrzunehmen und zu nutzen ... Durch NLP kann ich lernen, in meinen persönlichen Beziehungen, im Beruf und im politischen Handeln effektiver, liebevoller und toleranter zu leben ...

Wie arbeitet NLP?

Ich lerne meine Probleme erkennen und kann sie durch klare Ziele auflösen (Problem- und Zielarbeit). Ich entdecke den Reichtum meiner sinnlichen Wahrnehmung (die Buntheit und Schönheit der Natur und meiner Umwelt). Ich verbessere meine Kommunikation im privaten und beruflichen Bereich mit mehr Vertrauen, Akzeptanz, Respekt und Verstehen (Rapport). Ich entdecke und hinterfrage meine Sprachgewohnheiten und bringe sie in Einklang mit dem, was ich wirklich will (Meta-Modell der Sprache, Kongruenz). Ich kann meine mich belastenden Verhaltensmuster wahrnehmen und in lebensfreundliche Grundhaltungen verändern. Ich entmachte störende Lebensprogramme. Wie mache ich das? (Änderung von "Glaubenssätzen", kreatives Umlernen von Verhaltensstrategien - Reframing). Ich lerne mit Lust und Freude ein neues Lernen und gebe meiner Kreativität alle Möglichkeiten, sich auszudrücken ...

Wozu NLP?

Ich gewinne mehr Sicherheit in meinem Alltag. Ich habe mehr Erfolg im Beruf und bei meiner Arbeit. Ich gewinne ein besseres Wahrnehmungsvermögen von mir und anderen und damit eine bessere Kommunikation in Familie und im beruflichen Alltag. Ich gewinne mehr Eigeninitiative und mehr Eigenverantwortung bei meinen täglichen Entscheidungen. Ich gewinne mehr Flexibilität und Kooperationsbereitschaft im Umgang mit meinen Mitmenschen - in einem vernetzten System ...

Die NLP-Practitioner-Ausbildung lehrt Sie, erfolgreich zu kommunizieren, sich intensiv selbst zu verwirklichen und Ihre persönlichen Stärken und Fähigkeiten besser zu entfalten. Sie lernen mit erfahrenen Trainern und Lebensberatern die Grundtechniken des Neurolinguistischen Programmierens (NLP). Sie können damit Ihre privaten und beruflichen Möglichkeiten erweitern ... Sie können die Ausbildung zum NLP-Practitioner entweder für sich alleine besuchen, oder auch als ersten Abschnitt des Ausbildungslehrganges zum Lebens- und Sozialberater ...

Inhalte der NLP-Practitioner-Ausbildung sind:

Visions- und Zielarbeit, Rapport, Ankern, Glaubensmodelle, Werte, und deren Veränderung (Beliefarbeit), Ethik und Philosophie des NLP, Repräsentationssysteme, Submodalitäten, Reframing, Metamodell der Sprache, Milton-Modell, Strategien ..."

Nach der Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates geht daraus aber sehr deutlich hervor, dass es sich bei der o.a. NLP-Basic und Practitioner-Ausbildung praktisch ausschließlich um eine die Persönlichkeit eines Menschen bildende Maßnahme handelt.

Es wird vom Unabhängigen Finanzsenat nicht verkannt, dass derartige Maßnahmen wohl auch immer geeignet sind, Auswirkungen auf den Beruf oder die Tätigkeit eines Abgabepflichtigen zu zeigen. Allerdings werden derartige Kurse von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen (wie die von der Bw erwähnten Politiker) und auch nicht Berufstätigen besucht.

Demnach handelt es sich bei den hier strittigen Kosten also auch nicht um solche für eine berufsspezifische Fortbildung sondern um typische nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. (Spekulationen der Bw., dass NLP-Ausbildungen bei Politikern steuerlich anerkannt würden sind unangebracht und völlig fehl am Platz.)

Zu dem Argument der Bw. in der Berufung, dass sie und ihr Gatte den NLP Kurs vor allem deswegen gebucht hätten, da ihr Gatte langzeitarbeitslos sei und er somit bessere Chancen am Arbeitsmarkt habe, ist seitens des UFS zu vermerken, dass dies kein Merkmal für Werbungskosten der Bw. ist, sondern vielmehr die private (Mit)Veranlassung dokumentiert.

Umschulungsmaßnahmen

Von Umschulungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 kann nur dann gesprochen werden, wenn diese derart umfassend sind, dass sie den Einstieg in einen anderen Beruf auch ermöglichen. Außerdem verlangt das Gesetz, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Es ist daher ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich. Es müssten also Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. Hofstätter/Reichel (Zorn), Die Einkommensteuer-Kommentar, § 16 Tz 2).

Hinsichtlich des Vorbringens im Vorlageantrag, dass sie gemeinsam mit ihrem Gatten plane, eine Agentur für Projektmanagement sowie Veranstaltungsmanagement aufzumachen, ist festzuhalten, dass wie bereits ausgeführt, konkrete Umstände, die auf die Aufnahme eines neuen Berufes, für den die NLP-Ausbildung Voraussetzung ist vorliegen müssen. Derartige Umstände, hat die Bw. aber nie dargelegt, so dass oben angeführtes Vorbringen über eine Absichtserklärung nicht hinausgeht.

Zudem mag eine NLP Basic und Practitioner-Ausbildung zwar für eine Agentur für Projektmanagement sowie Veranstaltungsmanagement sinnvoll sein, sie ist jedoch keinesfalls notwendig oder Voraussetzung, so dass diese nicht als dementsprechende Umschulungsmaßnahme anzusehen ist.

In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass die Bw. keine "NLP-Ausbildung" - diese umfasst laut den vom Veranstalter selbst stammenden Informationen drei Abschnitte, nämlich die Ausbildung zum NLP-Practitioner und darauf aufbauend zum NLP-Master-Practitioner und wiederum darauf aufbauend zum dipl. Lebens- und Sozialberater - absolviert hat, sondern eben nur von einer NLP-Basic und Pracitioner-Ausbildung.

Somit ist festzuhalten, dass es sich bei der von der Bw. besuchten "NLP-Basic und Practitioner-Ausbildung" auch nicht um eine Umschulung im Sinn der genannten Norm handelt, weil die Absolvierung dieser "Ausbildung" nicht zur Ausübung des angedachten Berufes oder der Tätigkeit befähigt oder gar berechtigt.

NLP-Aufwendungen des Gatten

Wie bereits ausgeführt sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Der unmittelbare Zusammenhang der Werbungskosten mit der vom Steuerpflichtigen selbst ausgeübten Tätigkeit ist damit unabdingbare Voraussetzung für deren Anerkennung.

Ein Teil der geltend gemachten Werbungskosten für die NLP-Ausbildung betrifft jedoch nicht die Bw. selbst, sondern ihren Gatten. Somit besteht aber kein unmittelbarer Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit. Weshalb diese Ausgaben auch keine Werbungskosten für die Bw. sein können.

Das Vorbringen, ihr Gatte hätte diese bei seiner Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) deshalb nicht geltend gemacht, weil sich keine steuerlichen Auswirkungen ergeben hätten geht insofern in Leere, weil in Österreich die Einkommensteuer personenbezogen (und nicht familienmäßig) veranlagt wird.

Die Berufung wird daher sowohl hinsichtlich der Aufwendungen der Bw., als auch jener ihres Mannes für die absolvierten NLP Kurse aus o.a. Gründen als unbegründet abgewiesen.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at