Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 23.07.2013, ZRV/0045-Z2L/13

Abrechnungsbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch RA, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, vertreten durch Mag. Hämmerle, vom , GZ. angefB, betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) 2013 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag v stellte die nunmehrige Bf einen Antrag nach § 216 BAO, da die Höhe und Zusammensetzung der Rückstandsaufgliederung bestritten werde. Mit Bescheid v wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, da die Bf nichts vorgebracht habe, um Meinungsverschiedenheiten darzulegen. Mit Schreiben v wurde Berufung eingebracht. Die Bf weist auf ein Abgaben- bzw. ein Erstattungsverfahren bzgl. 20kg P hin.

Mit Berufungsvorentscheidung v wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die bescheiderlassende Behörde führt dazu aus, dass in einem Verfahren zur Abrechnung nicht zu prüfen sei, ob die Abgabenfestsetzung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sei, sondern lediglich ob die Festsetzungen und die entsprechenden Gutschriften in der kassenmäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. In der dagegen eingebrachten Beschwerde verweist der Bf. wiederum auf ein Erstattungs/Erlassverfahren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

77 Absätze 4 bis 6 ZollR-DG lauten:

(4) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).

(5) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in Bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.

(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis)."

§ 216 BAO lautet:

"Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig."

Mit Bescheid v wurde der Bf. im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses EUSt vorgeschrieben. Der Bescheid ist rechtskräftig. Ein Antrag auf Erstattung/Erlass nach Art 238 und 239 ZK wurde zurückgewiesen (X) und ist rechtskräftig. Ein eingebrachter Antrag nach Art 236 ZK wurde als unbegründet abgewiesen und ist rechtskräftig (Y). Die von der Bf. vorgebrachten Argumente zielen aber alle darauf ab, die Höhe der Abgabenschuld oder die nicht erfolgte Erstattung durch ein Verfahren nach § 216 BAO zu bekämpfen. Der VwGH verweist aber schon in seinem E vom , 96/1670285 darauf, dass § 77 Abs 5 ZollR-DG die materiell-rechtliche Überprüfung einer Abgabenberechnung nicht zulasse. Zur Beurteilung der Abgabenfestsetzung diene allein das Rechtsbehelfsverfahren. Ein paralleles Rechtsbehelfsverfahren habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der UFS folgt dieser Rechtsansicht (Summersberger, AW-Prax 2004, 358).

Aus den oa Sach- und Rechtsgründen war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 77 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise
ZK, Zollkodex Art. 238
ZK, Zollkodex Art. 239
ZK, Zollkodex Art. 236

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at