Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 08.01.2009, RV/0837-L/07

Keine Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes bei bloß kurzen auswärtigen Tätigkeiten (keine Übernachtung).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005 entschieden:

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2005 bleibt unverändert.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2004 wird abgeändert (wie Berufungsvorentscheidung vom ).

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen (Einkommensteuer für das Jahr 2004):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Werbungskosten
2.481,00 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
45.644,44 €
Einkommen
45.371,21 €
Einkommensteuer
14.783,48 €
Anrechenbare Lohnsteuer
- 15.867,90 €

Die getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beantragte der Berufungswerber folgende Werbungskosten: Arbeitsmittel: 900,50 € Reisekosten: 3.404,70 € In einer beigefügten Jahreszusammenstellung wurden diese Beträge wie folgt dargestellt: Reisekosten, Diäten: 1.615,40 € Reisekosten, Fahrtkosten: 1.789,30 € Nokia Headset: 99,90 € Nokia Handy: 69,00 € Internet: 417,60 € AfA für Navi (80%): 314,00 € Gesamtbetrag: 4.305,20 €

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 beantragte der Berufungswerber folgende Werbungskosten: Arbeitsmittel: 417,60 € Reisekosten: 3.882,60 € In der beigefügten Jahreszusammenstellung wurden diese Beträge wie folgt dargestellt: Reisekosten, Diäten: 1.427,90 € Reisekosten, Fahrtkosten: 2.454,70 € Internet: 417,60 € Gesamtbetrag: 4.300,20

In einem Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Berufungswerber aufgefordert, die gesamten beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen (betreffend die Jahre 2004 und 2005).

Unter Vorlage der entsprechenden Aufzeichnungen und Rechnungen wurde diesem Ersuchen seitens des Berufungswerbers entsprochen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass Tagesgelder nur dann Werbungskosten darstellen würden, wenn kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit werde bei einer Fahrtätigkeit stets dann begründet, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich oder auf (nahezu) gleich bleibenden Routen erfolge. Von den geltend gemachten Werbungskosten für Telefon (Handy) und dergleichen seien Privatanteile im Betrag von 208,80 € ausgeschieden worden. Jene Rechnung die vom Arbeitgeber bezahlt worden sei, hätte nicht berücksichtigt werden können (Handy). Die Werbungskosten wurden mit einem Betrag von 2.412,00 € berücksichtigt: Reisekosten Fahrtkosten: 1.789,30 Nokia Headset: 99,90 € AfA für Navi (80%): 314,00 € Internet: 208,80 € (50% Privatanteil) Gesamtbetrag: 2.412,00 €

Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2005 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass Tagesgelder nur dann Werbungskosten darstellen würden, wenn kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit werde bei einer Fahrtätigkeit stets dann begründet, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich oder auf (nahezu) gleich bleibenden Routen erfolge. Von den geltend gemachten Werbungskosten für Telefon (Handy) und dergleichen seien Privatanteile im Betrag von 208,80 € ausgeschieden worden. Die Werbungskosten wurden mit einem Betrag von 2.663,50 € berücksichtigt: Reisekosten Fahrtkosten: 2.454,70 Internet: 208,80 € (50% Privatanteil) Gesamtbetrag: 2.663,50 €

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide vom für die Jahre 2004 und 2005 eingebracht. 1.) Im Einkommensteuerbescheid 2004 sei eine Rechnung nicht berücksichtigt worden, die vom Dienstgeber bezahlt worden sei. Der Berufungswerber hätte diese Rechnung noch einmal vom Dienstgeber angefordert und mit einer Zahlungsbestätigung der Berufung beigelegt. 2.) In beiden Einkommensteuererklärungen (2004 + 2005) seien Diäten mit der Begründung nicht berücksichtigt worden, dass Taggelder nur dann Werbungskosten darstellen würden, wenn kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden würde. Da sich die Reisetätigkeit des Berufungswerbers auf ein größeres Gebiet erstrecke (siehe Beilage des Postleitzahlenverzeichnisses) werde um Berücksichtigung der Diäten für 2004 und 2005 (siehe Kodex - Steuererlässe , 3. LStR § 16/307) ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 abgeändert. Die Werbungskosten wurden nunmehr mit einem Betrag von 2.481,00 € berücksichtigt. Da das Handy vom Berufungswerber selbst bezahlt wurde, wurden diese Kosten zusätzlich berücksichtigt (69,00 €). Hinsichtlich der beantragten Tagesgelder wurde ausgeführt, dass für Außendienste, die außerhalb der regulären Arbeitszeit bzw. an Samstagen verrichte würden, die beantragten Diäten nicht gewährt worden seien, da diese generell an Orten verrichtet werden würden, die durch das Jahr auch für den Dienstgeber bereist würden. Die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten hätten somit hinreichend bekannt sein müssen, wodurch kein Verpflegungsmehraufwand erblickt werden könne. Im Übrigen werde auf die Begründung im Erstbescheid verwiesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der beantragten Tagesgelder wurde ausgeführt, dass für Außendienste, die außerhalb der regulären Arbeitszeit bzw. an Samstagen verrichte würden, die beantragten Diäten nicht gewährt worden seien, da diese generell an Orten verrichtet werden würden, die durch das Jahr auch für den Dienstgeber bereist würden. Die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten hätten somit hinreichend bekannt sein müssen, wodurch kein Verpflegungsmehraufwand erblickt werden könne. Im Übrigen werde auf die Begründung im Erstbescheid verwiesen.

Mit Eingabe vom wurde ersucht, die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 der Berufungsbehörde vorzulegen (Vorlageantrag). Ergänzt wurde hierin, dass die Fahrtrouten bei den Außendiensten sehr unterschiedlich seien. In der Auflistung sei jeweils der am weitesten zu bereisende Ort angeführt. Bei einer Ausfahrt würden jedoch zwischen 4 bis 10 Ortschaften liegen, die ebenfalls aufzusuchen seien und die von einem zum anderen Außendienst nicht annähernd gleich seien. Daher seien auch die jeweils günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten nicht bekannt.

Aus den beigefügten Reiseaufzeichnungen seien jeweils tägliche Reisebewegungen ersichtlich (keine Übernachtungen). Die einzelnen Fahrten wurden im Zeitraum zwischen 7.00 Uhr und 21.30 Uhr durchgeführt.

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen unter dem Begriff Werbungskosten einzuordnen. Als Obergrenze gelten die Beträge des § 26 Z 4 leg.cit..

Der Berufungswerber begründet seine Berufung bzw. den Vorlageantrag unter anderem mit Hinweisen auf die Einkommensteuerrichtlinien. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die Einkommensteuerrichtlinien lediglich einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz darstellen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden.

Entgegen den Darstellungen in den Richtlinien regelt das Gesetz, dass lediglich Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen zu berücksichtigen sind.

In Anlehnung an oben genannte gesetzliche Bestimmung sind aber Verpflegungsaufwendungen in Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen nur anzuerkennen, wenn tatsächlich Mehraufwendungen angefallen sind. Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise und führen meist zu keinen Verpflegungsmehraufwendungen. Die üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber durch eine Reise überschritten, wenn sie solange andauert, dass der Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss (vgl. ). Es ist also eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen und nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung vorzunehmen.

Da der Berufungswerber laut aktenkundigen Aufzeichnungen an allen Reisetagen nicht vor 7.00 Uhr die Reisen begonnen hat und das Reiseende spätestens um 21.30 Uhr war, kann kein derartiger Mehraufwand erkannt werden. Daran ändert auch der Einwand im Vorlageantrag, dass jeweils zahlreiche Ortschaften angefahren werden, nichts.

Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung und ständiger Rechtsprechung war auch nicht darauf einzugehen, ob der Berufungswerber einen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit hatte oder nicht. Laut obigen Ausführungen liegt keine Reise in den steuerlichen Sinn vor, somit kann auch kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden.

Im Übrigen schließt sich der Unabhängige Finanzsenat der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz an (Änderung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 im Sinne der Berufungsvorentscheidung).

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mittelpunkt der Tätigkeit
Reisekosten
Diäten
Tagesgeld
Verpflegungsmehraufwand

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at