Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 23.07.2013, RV/0054-K/13

Einheitlichkeit der Feststellung


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Miterledigte GZ:
RV/0055-K/13
RV/0056-K/13
RV/0057-K/13

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der BwKEG

- vom gegen die Erledigungen des Finanzamtes Stadt betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte für 1995-1997,

- vom12.1.06 gegen die Erledigungen des Finanzamtes Stadt betreffend Feststellungen 1995-1997,

- vom gegen die Erledigungen des Finanzamtes Stadt betreffend Feststellungen von Einkünften für 1998-2003,

- über die Berufung der BwKG vom gegen die Erledigung des Finanzamtes Stadt betreffend Feststellung von Einkünften für 2005

beschlossen:

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) BwKEG ist seit 2007 eine KG.

1995-1997

Die Bw war im Zeitraum 1995-1997 eine KEG, bestehend aus den Gesellschaftern AAAHaus AG, Mag. GF1 und Darlehensgesellschaft m.b.H. Sie gründete mit weiteren Gesellschaftern (Helmut Anleger1 u.a.) Gesellschaften, die sie als atypisch stille Gesellschaften bezeichnete. Die Bw erklärte zusammen mit diesen weiteren Gesellschaftern (Helmut Anleger1 u.a. ) für 1995-1997 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie begehrte die Aufteilung dieser Einkünfte auf die Gesellschafter der Bw und auf die restlichen weiteren Gesellschafter . Die restlichen weiteren Gesellschafter werden ab jetzt als Anleger bezeichnet. In den Erstbescheiden für 1995-1997 vom , , und wurden die Einkünfte antragsgemäß auf die Gesellschafter der Bw und die Anleger aufgeteilt. Diese Erstbescheide enthalten die Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO.

Die behördlichen Erledigungen vom Dezember 2005 an die Bw betreffend Wiederaufnahme für 1995-1997 sind nur an die Bw, nicht jedoch an die übrigen Anleger adressiert. Sie wirkten daher jedenfalls nicht gegenüber den Anlegern. Daher sind diese als Wiederaufnahmebescheide intendierten behördlichen Erledigungen nicht einheitlich mit Wirksamkeit für alle Gesellschafter ergangen . Sie sind bereits aus diesem Grund unwirksam (, mit dem Hinweis auf und mit dem Hinweis auf ).

Die behördlichen Erledigungen vom Dezember 2005 an die Bw betreffend Feststellungen 1995-1997 sind ebenso unwirksam, weil sie nur an die Bw, nicht jedoch an die übrigen Anleger adressiert wurden. Sie enthalten auch keinerlei sonstige Feststellungen, die zeigen könnten, dass diese Erledigungen auch gegenüber den Anlegern wirkten. Insbesondere enthalten sie keinerlei Aufteilung von Einkünften oder Nichtfeststellungen in Bezug auf die Anleger. Sie wirkten daher jedenfalls nicht gegenüber den Anlegern. Daher sind diese als Feststellungsbescheide intendierten behördlichen Erledigungen mangels Einheitlichkeit der Feststellungen unwirksam (VwGH vom 19.Dezemer 2012, 2009/13/0018).

Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden Bescheid ist die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden (§ 307 Abs 1 BAO) . Da alle behördlichen Erledigungen vom Dezember 2005 an die Bw betreffend Feststellungen 1995 -1997 unwirksam waren, waren auch aus diesem Grund auch die als Wiederaufnahmsbescheide 1995-1997 intendierten behördlichen Erledigungen unwirksam. Die Einheitlichkeit der Feststellung steht auch der Annahme, die mit einer neuen -aber nicht Bescheidqualität erlangenden - Sacherledigung verbundene Wiederaufnahme könnte in Bezug auf die früheren Sachbescheide (teilweise) wirksam sein, entgegen ().

Die behördlichen Erledigungen vom Dezember 2005 an die Bw betreffend Wiederaufnahme für 1995-1997 enthalten keine Erläuterung gemäß § 101 Abs 3 BAO und sind daher auch deshalb als unwirksame behördliche Erledigungen anzusehen.

1998-2003

Die Bw war im Zeitraum 1998-2003 eine KEG, bestehend aus den Gesellschaftern AAAHaus AG (Komplementär nur bis ), Mag. GF1 , Darlehensgesellschaft m.b.H (Kommanditist bis , Komplementär ab ) und GF2 (seit Kommanditist). Die Bw erklärte zusammen mit einer Reihe weiterer, von ihr als atypisch stille Gesellschafter bezeichneten Personen (Helmut Anleger1 u.a. ) für 1998-2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie begehrte die Aufteilung dieser Einkünfte auf die Gesellschafter der Bw und auf die restlichen weiteren Gesellschafter . Die restlichen weiteren , durch die Bw als atypisch stille Gesellschafter bezeichneten Personen werden ab jetzt als Anleger bezeichnet.

Mit den behördlichen Erledigungen vom betreffend 1998-2003 an die Bw (KEG) wurden gemäß § 188 BAO Einkünfte festgestellt und den Gesellschaftern der KEG, nicht aber den Anlegern zugewiesen. In Bezug auf die Anleger ergingen auch keinerlei Nichtfeststellungen. Diese behördlichen Erledigungen sind auch nicht an die Anleger adressiert worden. Daher waren diese behördlichen Erledigungen unwirksam (VwGH vom 19.Dezemer 2012, 2009/13/0018).

2005

Die Bw war im Zeitraum 2005 eine KEG, bestehend aus den Gesellschaftern Darlehensgesellschaft m.b.H (Komplementär) und der HC Gesellschaft m.b.H (Kommanditistin). Die Bw erklärte zusammen mit einer Reihe weiterer, von ihr als atypisch stille Gesellschafter bezeichneten Personen (Helmut Anleger1 u.a.) für 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie begehrte die Aufteilung dieser Einkünfte auf die Gesellschafter der Bw und auf die restlichen weiteren Gesellschafter . Die restlichen weiteren , durch die Bw als atypisch stille Gesellschafter bezeichneten Personen werden ab jetzt als Anleger bezeichnet.

Mit der behördlichen Erledigung vom betreffend 2005 an die Bw (KG) wurden gemäß § 188 BAO Einkünfte festgestellt und den Gesellschaftern der KG, nicht aber den Anlegern zugewiesen. In Bezug auf die Anleger ergingen auch keinerlei Nichtfeststellungen. Diese behördlichen Erledigungen sind auch nicht an die Anleger adressiert worden. Daher waren diese behördlichen Erledigungen unwirksam (VwGH vom 19.Dezemer 2012, 2009/13/0018).

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at