Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 21.02.2007, ZRV/0073-Z2L/04

Nicht bewilligter Ortswechsel von Waren im Zolllagerverfahren

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/16/0063 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Klaglosstellung (§ 300 BAO). Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0082-Z2L/08 erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0073-Z2L/04-RS1
Jede nicht genehmigte Entfernung einer Ware aus dem Zolllager stellt in der Regel eine Entziehung im Sinne des Art. 203 Abs. 1 ZK dar. Eine lediglich mündliche Auskunft des Lagerhalters, wo sich die Ware befindet, ist nicht dazu geeignet, ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung zu verneinen, selbst wenn die Ware sich in unmittelbarer Nähe (14m entfernt vom Zolllager) befindet, sofern nicht in den Bestandsaufzeichnungen vermerkt ist, wo sich die Ware befindet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Währingerstrasse 2-4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZangef.Bescheid , betreffend Zollschuld 2000 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes vom , GZerst.Bescheid wurden für die Beschwerdeführerin (Bf) festgestellt, dass gemäß Art 203 Zollkodex (ZK) Abgaben (Zoll, Antidumpingzoll und Einfuhrumsatzsteuer) sowie eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs 1 ZollR-DG in Höhe von insgesamt ATS 139.281,00 (€ 10.121,95) entstanden sind.

Begründet wurde der Abgabenbescheid damit, dass die Bf. die streitverfangene Ware (800 SAC, Monosodium Glutanate 30-60 mesh) papiermäßig am in das Zolllager Typ C der Bf eingelagert habe. Tatsächlich sei die Ware aber in das Inlandslager eines anderen Unternehmens eingestellt worden.

Mit Berufung vom wurde form- und fristgerecht Berufung erhoben. Die Bf. führt im Wesentlichen aus, dass die Zollschuld nicht durch Entziehen nach Art 203 ZK entstanden sei, da sich das Inlandslager in unmittelbarer Nähe des Zolllagers befand. Wenn überhaupt könne nur eine Pflichtverletzung nach Art 204 ZK vorgeworfen werden, die aber durch Art 859 Z 5 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) geheilt sei, da es sich nur um einen EDV-Fehler gehandelt habe. Außerdem sei die Ware nachweislich wieder zu einem Zollverfahren zugeführt worden, da sie mittels Versandverfahren wieder aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde. Gleichzeitig wurde ein Eventualantrag auf Erstattung/Erlass der Abgaben nach Art 239 ZK iVm 899 ff ZK-DVO gestellt.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom , GZangef.Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die bescheiderlassende Behörde begründete die Abweisung wie folgt:

"Sobald der Zollverwaltung auch nur vorübergehend die Möglichkeit genommen wurde, das Vorhandensein oder den Verbleib der Ware, die der zollamtlichen Überwachung unterliegt, zu prüfen, ist das Ziel der zollamtlichen Überwachung gefährdet. Die zollamtliche Überwachung ist demgemäß ihrem Wesen nach eine fortdauernde Maßnahme, die nicht unterbrochen werden kann, ohne dass mit der Unterbrechung die Überwachung entfällt. Wenn nunmehr - wie im vorliegenden Fall - im Zuge einer derartigen zollamtlichen Prüfung (Lagerüberwachung) festgestellt wird, dass die streitverfangene Ware nie in dem in der Bestandsaufzeichnung angeführten Lager deponiert wurde, sondern von Anfang an an einem anderen Ort - ohne dies dem Zollamt bekannt zugeben und dadurch die Möglichkeit einer Überwachung genommen zu haben - so ist dieser Sachverhalt unter den Tatbestand des Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK zu subsumieren. Das im konkreten Fall gegebene Naheverhältnis des angeblichen Lagerortes zum tatsächlichen Lagerungsort der Ware kann die Tatsache, dass die in Rede stehende Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist, nicht ungeschehen machen. Der Lagerungsort der Ware war von Lagerungsbeginn an falsch dokumentiert, wodurch eindeutig die Anhaltspunkte bezüglich des Verbleibs der Ware fehlten. Die Bereitschaft des Lagerhalters, über den Verbleib der Ware Rede und Antwort zu stehen, ist von keinerlei Relevanz. Körperlich war die Ware nie in dem in der Bestandsaufnahme angeführten Lager eingelagert, wodurch sie der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde und gegenüber dem Lagerhalter die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 ZK geltend zu machen war".

Mit Schreiben vom wurde form- und fristgerecht Beschwerde erhoben. Geltend gemacht wurde eine unrichtige rechtliche Beurteilung und auch wesentliche Verfahrensfehler.

Der Bf führt aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht ein Entziehen nach Art. 203 Abs. 1 ZK angenommen habe, da die Ware sich in unmittelbarer Nähe des Zolllagers befunden habe und auch vom prüfenden Zollorgan kontrolliert worden sei. Der Zollverwaltung sei nicht einmal vorübergehend die Möglichkeit genommen worden, das Vorhandensein oder den Verbleib der Ware zu prüfen. Es könne allenfalls Art. 204 ZK zur Anwendung kommen, da die Bf. in ihrer EDV die Einlagerung in ein Sonderlager nicht vermerkt habe. Diesfalls liege aber weder ein Entziehungsversuch noch grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vor (Arbeitsfehler). Außerdem sei fast die gesamte Menge der entsprechenden Ware mit Versandschein T1 nachweislich ausgeführt worden. Die restliche Menge befinde sich im Zolllager.

Auf Befragen durch den UFS stellte das Zollamt mit Schreiben vom fest, dass die Bf. als verlässlicher Lagerhalter bekannt war, welcher niemals wirklich negativ aufgefallen sei.

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurden der Bf. folgende Fragen gestellt, die wie folgt beantwortet wurde:

1) Im Zuge einer Lagerkontrolle am wurde vom betreffenden Zollorgan festgestellt, dass 20.280 kg der Ware "Monosodium Glutamate 30-60" (800 Pst. 2-46/98; LP) mit nur buchmäßig in das Zolllager der Bf. eingelagert wurde. Tatsächlich befand sich die ggstl. Ware im Inlandslager der Firma Z. Können Sie diese Feststellungen bestätigen?

Stellungnahme der Bf.: Dazu führte die Bf. aus, dass sich die ggstl. Lagerräumlichkeiten in einem Gebäude am Hafen befanden, dass sowohl als Zolllager der Bf., als auch als Inlandslager der Firma Z benützt wurde. Das Inlandslager befand sich in der Halle A1, das Zolllager in der Halle A2. Die Halle A1 sei nur über den Haupteingang beim Eingang in der Halle A2 erreichbar. Die Laderampe befand sich unmittelbar vor der Halle A1. Die Einlagerungen vom Bahnanschluss in beide Lager erfolgten über diese Laderampe, dh Waren, die in das Zolllager eingelagert wurden, mussten zuvor durch das Inlandslager befördert werden. Diese beiden Hallen seien durch ein Brandschutztor getrennt gewesen. Es werde auf den beiliegenden Plan verwiesen.

2) Nach der Aktenlage befindet sich das Inlandslager in unmittelbarer Nähe des (ehemaligen) Zolllagers. Wie weit sind (waren) beide Lager ungefähr voneinander entfernt?

Stellungnahme der Bf.: Die gegenständliche Ware sei am über die Laderampe Halle A1 eingelagert und im Lagerblatt Zolllager aufgenommen worden, tatsächlich sei die Ware aber ins Inlandslager (14m entfernt) verbracht worden. Es wurde versehentlich unterlassen, den Vermerk "Sonderlager" einzutragen.

3) War es üblich, dass Gemeinschafts- oder Nichtgemeinschaftswaren in das Inlandslager der Z verbracht werden oder handelte es sich dabei um einen Einzelfall?

Stellungnahme der Bf.: Es habe sich um einen singulären Einzelfall gehandelt. Das Zollamt habe generell eine "Sonderlagerung" genehmigt, nur durch einen Tippfehler bei der Eingabe in die EDV sei dies unterlassen worden. Die Überwachungszollstelle sei über alle Tätigkeiten immer informiert gewesen.

4) Als "ermächtigter Lagerhalter" wurden der Bf. umfangreiche Verfahrensvereinfachungen gewährt. Laut Beilage 1 zur Anlage 2 ist (war) L als Hauptverantwortlicher genannt. Welche Maßnahmen zur Sicherung des Lagerverkehrs wurden generell und welche besonderen Maßnahmen wurden infolge der Lagerüberwachung vom getroffen, um die zollamtliche Überwachung nicht zu gefährden? (Aufgabenverteilung, Schulung der Mitarbeiter etc)? Gibt es dazu geeignete Nachweise, die vorgelegt werden können?

Stellungnahme der Bf.: Die Bf. verweist auf das Vorhandensein von gut geschulten und ausgebildeten Fachkräften und auf die Ausübung der Kontrolle durch den ehemaligen Geschäftsführer, Peter Lippitsch . Es sei auch eine entsprechende Software zur Anwendung gekommen.

5) In Punkt 8.6. der Anlage 2 der Lagerbewilligung heißt es:

"Sonderlagerung"

Sofern unumgänglich, kann die Lagerung sperriger Waren außerhalb des im Plan (Anlage 1, Punkt 2.) eingezeichneten dauernden Zolllagerbereiches erfolgen. Der genaue Lagerort gilt für diese Waren damit vorübergehend als zusätzlicher Teil des Zolllagers. In den Bestandsaufzeichnungen ist der Vermerk "Sonderlagerung", der genaue Lagerort, die Nämlichkeitsfesthaltung (analog Punkt 5.4. bzw. Punkt 7.5.) und eine Überwachungsfrist von sechs Monaten (für diesen vorübergehenden Lagerbereich) zu vermerken. Die Zustimmung der Überwachungszollstelle ist, sofern sich der Lagerort nicht beim Zolllager befindet und für alle Fristverlängerungen einzuholen."

Welche besonderen Vorkehrungen wurden getroffen, um die Einhaltung dieser Bestimmung zu gewährleisten?

Stellungnahme der Bf.: Sämtliche Mitarbeiter seinen instruiert gewesen und es habe überdies auch regelmäßig stichprobenartig Kontrollen gegeben.

6) Im Punkt 7 der Beschwerde wurde ausgeführt, dass - bis auf eine geringe Menge - die gesamte dementsprechende Ware mit T 1 wieder ausgeführt und der restliche Teil wieder eingelagert wurde. Können Sie diesen Vorgang bestätigen bzw. möchten Sie diesem Vorbringen etwas hinzufügen? Es wird ersucht, diese Ausführungen zu konkretisieren.

Stellungnahme der Bf.: Die Bf. führt aus, dass sämtliche Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft mittels T1 ausgeführt worden seien.

Dieses Schriftstück wurde auch dem Zollamt zur Stellungnahme übermittelt. Das Zollamt führte dazu aus, dass die Bf. als verlässlicher Lagerhalter bekannt war. Die Bf. führe aber seit März 2004 kein Zolllager mehr.

Zum Sachverhalt wurde auch die Zeugin I wie folgt befragt:

1) Welche Funktion hatten Sie im Unternehmen zu diesem Zeitpunkt?

Aussage: Die Zeugin führt aus, dass sie in der Zeit vom bis Prokuristin bei der Bf. war. Zu ihren Aufgaben zählte die Abwicklung der Disposition der LKW-Transporte, Erledigung der Eingangs- und Ausgangsfakturierung, allgemeine Bürotätigkeiten sowie die Vertretung des Geschäftsführers bei seiner Abwesenheit.

2) Wie war die interne Struktur der Lagerverwaltung des Zolllagers der Bf. Dh insbesondere wie viele Mitarbeiter umfasst dieser Tätigkeitsbereich und welche Zuständigkeiten bestanden im Jahr 1999?

Aussage: Die Leitung des Lagers, dh auch des Zolllagers oblag im Jänner 1999 dem L . Die manuellen Lagertätigkeiten seien durch Lagerpersonal der Z vorgenommen worden (Herr C und Herr S als zugelassene Personen). Diesbezüglich habe es eine mündliche Vereinbarung gegeben.

3) Bitte geben Sie die Namen der zuständigen Personen vom Jänner 1999 an. Arbeiten diese Personen noch im Betrieb?

Aussage: Abgesehen von der eigenen Person arbeite heute keine der genannten Personen mehr im Betrieb.

4) Der Rechtsvertreter bringt vor, dass Mitarbeiter der Bf. ständig auf Schulungen geschickt wurden und werden. Welcher Art waren und sind diese Schulungen? Verfügen Sie über etwaige Nachweise?

Aussage: Sämtliche Personen seien bei Beginn der Zolllagertätigkeit eingeschult worden (Firma D) und besuchten Seminare. Auf Wunsch könne Einblick in die Unterlagen der D gewährt werden.

5) Gibt es noch betriebsinterne Aufzeichnungen über Anweisungen bzgl. Einhaltung des Zollrechts durch den damaligen Geschäftsführer, L ? Wenn ja wird ersucht diese vorzulegen.

Aussage: Schriftliche Aufzeichnungen gebe es nicht mehr, es seien die Mitarbeiter in "Gesprächen" und "Runden" regelmäßig belehrt worden. Es habe auch strichprobenartige Überprüfungen gegeben.

6) Wie lautet die aktuelle Zustelladresse von L ?

Aussage: Die Zeugin gibt die Zustelladresse des L an.

7) Wenn - wie vorgebracht wird - ständig Kontrollen stattgefunden haben, wie ist es möglich, dass über einen Zeitraum von knapp 2 Wochen von keinem Mitarbeiter erkannt wurde, dass die ggstl. Ware niemals in das Zolllager eingelagert wurde?

Aussage: Die Zeugin verweist darauf, dass der Fehler ausschließlich darin gelegen war, den Vermerk Sonderlagerung nicht einzugeben Es sei nur deswegen zu einer Sonderlagerung gekommen, weil das Lager randvoll gewesen sei.

8) Gab es besondere Gründe, dass die ggstl. Ware in das Inlandslager der Z im Inlandslager eingelagert wurde?

Aussage: Die Zeugin verweist wiederum auf den Grund der Sonderlagerung.

9) Gab es eine Art Nutzungsvereinbarung mit der Z über die Nutzung des Inlandslagers? Wenn ja, können Sie diese vorlegen?

Aussage: Es habe nur eine mündliche Vereinbarung gegeben, es sei zu regelmäßigen Lagergeldverrechnungen gekommen.

Die Aussage des Zeugen L stützte die Argumentation der Zeugin I.

Über die Beschwerde wurde erwogen: Im Beschwerdefall sind die zollrechtlichen Bestimmungen maßgebend, die in dem Zeitpunkt anzuwenden waren, in dem die Zollschuld nach Annahme des Hauptzollamtes entstanden war. Die Zollschuld ist nach Ansicht der belangten Behörde am durch Nichteinlagerung der ggstl. Ware in das Zolllager der Bf. entstanden. Es sind demnach die Bestimmungen der ZK-DVO Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ABlEG Nr. L 253 vom idF Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom , ABl L 212/18 vom anzuwenden.

Gem. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK), Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302 vom , S. 1) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Gem. Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 ZK genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben.

Gem. Art. 204 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat. Zolllager können nach Art. 99 ZK öffentliche oder private Zolllager sein.

- "Öffentliche Zolllager" sind Zolllager, die jedermann für die Lagerung von Waren zur Verfügung stehen;

- "private Zolllager" sind Zolllager, die auf die Lagerung von Waren durch den Lagerhalter beschränkt sind. Lagerhalter ist derjenige, der eine Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers erhalten hat. Der Einlagerer ist die Person, die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren gebunden ist, oder die Person, der die Rechte und Pflichten dieser ersten Person übertragen worden sind.

Bei dem verfahrensgegenständlichen Zolllager handelt es sich um ein Lager des Typs C (Art. 99 zweiter Anstrich ZK iVm Art. 504 Abs. 1 dritter Anstrich ZK-DVO). Der Lagerhalter ist für die sich aus Art. 101, 102 Abs. 2 ZK ergebenden Pflichten hinsichtlich des Betriebes des Zolllagers und der Abwicklung des Zollverfahrens verantwortlich.

Art. 101 ZK bestimmt, dass der Lagerhalter dafür verantwortlich ist, dass

a) die Waren während ihres Verbleibs im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden,

b) die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden und

c) die in der Bewilligung festgelegten besonderen Vorraussetzungen erfüllt werden.

Gem. Art. 102 Abs. 2 ZK ist der Einlagerer dafür verantwortlich, dass die Pflichten die sich aus der Überführung in das Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden.

Der Beteiligte muss gem. Art. 525 Abs. 1 ZK-DVO eine Bewilligung für das vorübergehende Entfernen von Waren aus einem Zolllager von Fall zu Fall schriftlich bei der Überwachungszollstelle beantragen, bevor er die Waren aus dem Zolllager entfernt.

Der Antrag auf Bewilligung des vorübergehenden Entfernens muss nach Abs. 2 der bezeichneten Gesetzesstelle alle Angaben enthalten, die für die Einhaltung der Vorschriften über das Zolllagerverfahren erforderlich sind. Wird dem Antrag stattgegeben, so erteilt die Überwachungszollstelle die Bewilligung, indem sie auf dem Antrag einen entsprechenden Vermerk sowie ihren Dienststempel anbringt. In diesem Fall gilt Art. 502 ZK-DVO sinngemäß.

Gem. Art. 525 Abs. 3 ZK-DVO kann in der Bewilligung zum Führen eines Zolllagers angegeben werden, dass ein vorübergehendes Entfernen der Waren aus dem Zolllager zulässig ist. Die Mitteilung an die Überwachungszollstelle über das vorübergehende Entfernen, die in der von dieser festgelegten Form zu erfolgen hat, ersetzt in diesem Fall den Antrag nach Absatz 1.

Im Punkt 8.6. der Anlage 2 der Lagerbewilligung heißt es:

"Sonderlagerung

Sofern unumgänglich, kann die Lagerung sperriger Waren außerhalb des im Plan (Anlage 1, Punkt 2.) eingezeichneten Zolllagerbereiches erfolgen. Der genaue Lagerort gilt für diese Waren damit vorübergehend als zusätzlicher Teil des Zolllagers. In den Bestandsaufzeichnungen ist der Vermerk "Sonderlagerung", der genaue Lagerort, die Nämlichkeitsfesthaltung (analog Punkt 4.4. bzw. Punkt 6.5.) und eine Überwachungsfrist von sechs Monaten zu vermerken. Die Zustimmung der Überwachungszollstelle ist, sofern sich der Lagerort nicht beim Zolllager befindet und für alle Fristverlängerungen einzuholen."

Nach den Ermittlungen des Hauptzollamtes wurde die ggstl. Ware (800 SAC mit einer Rohmasse von 20.280,00 kg) nur EDV-mäßig in das Zolllager eingelagert (LP vom ).

Eine tatsächliche Einlagerung hat nicht stattgefunden. Nach den vorgelegten Unterlagen befindet sich das Inlandslager in unmittelbarer Nähe des Zolllagers, d.h. ca. 14 Meter entfernt. Durch diese unmittelbare Nähe verbunden mit dem Umstand, dass nach der Niederschrift vom das kontrollierende Zollorgan den Aufenthaltsort der ggstl. Ware ohne weiteres Ermittlungsverfahren in Erfahrung bringen konnte, ist zunächst strittig, ob die Zollschuld nach Art 203 oder 204 ZK entstanden ist.

Die belangte Behörde führt aus, dass schon aus diesem Grunde ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nach Art 203 ZK abzuleiten sei. Die Bereitschaft der Bf über den Verbleib der Ware Auskunft zu erteilen, sei von keinerlei Relevanz.

Die Bf. verweist hingegen darauf, dass eine Sonderlagerung genehmigt worden sei und nur durch ein Versehen sei der Vermerk nicht angegeben worden. Diesfalls handle es sich um eine geheilte Pflichtverletzung, da ihr ein Flüchtigkeitsfehler nicht vorzuwerfen sei. Dieses Vorbringen wird auch durch die Aussagen der beiden Zeugen bestätigt. Die Zeugin verweist überdies darauf, dass es sei nur deswegen zu einer Sonderlagerung gekommen sei, weil das Lager "randvoll" gewesen wäre.

Ein Entziehen liegt nach übereinstimmender Lehre und Rsp nur dann vor, wenn der Beteiligte nicht Willens oder in der Lage ist, den Ort anzugeben, an dem sich die unveränderte Ware befindet (Stiehle in: Schwarz/Wockenfoth, Zollkodex, Art 203 Rz 6, Stand 1997). Witte ist hingegen der Auffassung, dass dieser Umstand nur im Erstattungs-/Erlassverfahren eine Rolle spiele und es nur um die Tatfrage gehe, ob die Zollstelle noch einen Zugriff auf die Ware habe (Witte, Zollkodex4, Art 203 Rz 11).

Als Tatfrage ist nun vorerst zu klären, ob die Zollbehörde demnach einen Zugriff auf die Ware hatte oder ob ihr dieser Zugriff - wenn auch nur sehr kurzfristig - unmöglich war.

Zuerst ist fest zu halten, dass die Bf. imstande war, den Ort der Ware anzugeben, wo sich die Ware befand. Nach Ansicht von Stiehle ist schon dieser Umstand ausreichend, ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung auszuschließen. In diesem Fall würde folglich Art. 204 ZK zur Anwendung kommen.

Dieser Meinung kann aber nicht gefolgt werden. Die ältere Lehre hat die Angabe des Aufenthaltsorts zwar als ausreichend empfunden, eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung auszuschließen, entspricht aber weder der aktuellen Judikatur noch der derzeit herrschenden Lehre (Witte, aaO).

Die neben dem Zolllager gelagerte Ware Monosodium Glutamat (Geschmacksverstärker) ist nach der Technischen Untersuchungsanstalt des Bundes ein "weißes feine Pulver", somit keine sperrige Ware. Eine Sonderlagerung war somit nicht von der Lagerbewilligung umfasst.

Es handelt es sich um keine bewilligte "Sonderlagerung" im Sinne der Lagerbewilligung. Die Bf. hat somit die Waren ohne Bewilligung der Zollstelle aus dem Zolllager entfernt. Bei bewilligten Sonderlagerungen vertritt der VwGH die Ansicht, dass das Fehlen der entsprechenden Vermerke in den Bestandsaufzeichnungen über das vorübergehende Entfernen als Pflichtverletzung nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK zu beurteilen sei ().

Seitens der Bf. wurde aber weder eine eigene Bewilligung der Zollbehörde eingeholt, noch war eine Sonderlagerung bewilligt. Mit Witte ist unter Verweis auf die Judikatur des EuGH durch den UFS damit festzustellen (Witte, Kommentar4, Art. 203 Rz 11, , ZfZ 2001, 121), dass jede von der zuständigen Zollbehörde nicht genehmigte Entfernung einer Ware aus dem Zolllager eine Entziehung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 ZK darstellt. Die Ware befand sich nicht dort, wo sie laut den Bestandsaufzeichnungen sein musste.

Ein nicht bewilligter Ortswechsel im Zolllagerverfahren ist nach Ansicht des UFS nur dann als heilbare Pflichtverletzung unter Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK zu subsumieren, wenn der Ortswechsel in den Bestandsaufzeichnungen dokumentiert ist und so auch laut den vorhandenen Unterlagen für die Zollbehörde überprüfbar ist, wo sich die Ware befindet. Eine lediglich mündliche Auskunft des Lagerhalters, wo sich die Ware befindet, ist nicht ausreichend, ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung zu verhindern.

Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen, war wie im Spruch des Bescheides ausgeführt zu entscheiden.

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen hinsichtlich des Heilungstatbestandes nach Art 859 ff ZK-DVO.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 101 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 102 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 525 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 525 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 525 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Zollschuld
Zolllagerverfahren
unerlaubter Ortswechsel
Entfernen ohne vorherige Bewilligung
Heilungsmöglichkeit
grobe Fahrlässigkeit
Verweise


Witte, Kommentar, 4.Aufl., Art 203 ZK Rz 11
Anmerkung
Rechtslage vor der VO (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom ; abweichend:

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at