Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.09.2010, RV/1397-W/10

Gebühr für VwGH-Beschwerden


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/1398-W/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau D.P., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Von Frau D.P., der Berufungswerberin, wurde am für Frau B.D. beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde gegen die Republik Österreich, Bundespolizeidirektion Wien, GZ 1, eingebracht. Diese Beschwerde lautet auszugsweise:

" .....

1. Ich habe, am einen Antrag, bei der belangten Behörde auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung) gestellt zur Zahl 2,

2. Weiters habe ich durch meinen Rechtsvertreter am eine Berufung gegen den am verhängte und am erhalten , Aufenthaltsverbot befristet auf 5 Jahre, der grundlos erlassen wurde, Berufung am eingereicht und wurde da auch nichts innerhalb der 6 Monatsfrist erledigt. Der Akt befindet sich noch immer bei der belangten Behörde und ist trotz Einreichung von Delegierungsantrages vom und vorn weder von der belangten Behörde noch von der Oberbehörde erledigt worden. Die 6 Monatsfrist ist verstrichen der Akt ist noch bei der belangten Behörde.

Beschwerdepunkte

Durch die Nichterledigung meines Antrages vom und meiner Berufung vom Und meiner beiden Delegierungsanträgen vom und vom wurde ich in meinem Recht auf Entscheidung innerhalb von 6 Monten mehrfach verletz. Der Akt befindet sich noch immer bei der belangten Behörde und von einer Erledigung kann gar keine Rede sein. Dis konnte mein Rechtsvertreter zuletzt noch im September 2007 feststellen.

....."

Diese Beschwerde langte beim Verwaltungsgerichtshof am ein. In Bezug auf die Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid wurde die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 1/1 erfasst und die Beschwerde gegen die Nichterledigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter der Zahl 1/2. Gegenstand dieses Verfahrens ist die beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 1/2 erfasste Beschwerde gegen die Nichterledigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Die vom Verwaltungsgerichtshof am zur Zahl 1/2 an Frau B.D. zu Handen D.P. ergangene Aufforderung hat folgenden Wortlaut:

"In der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei B=B.D. (geboren am 12) in , vertreten durch D.P., Rechtsanwalt in W=W. gegen Bundespolizeidirektion Wien Fremdenpolizeiliches Büro werden Sie aufgefordert, die Gebühr von EUR 180.- binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über ein Postamt oder Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern KontoNr. 5504109, BLZ 60000 zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.

Die Entrichtung der Gebühr kann durch den von einem Postamt oder Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift oder durch den schriftlichen Beleg des Überweisungsauftrages, auf dem Sie mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wurde, nachgewiesen werden.

Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden; dieses wird die Gebühr kostenpflichtig einbringen.

.....

(Auszug § 24 Abs. 3 VwGG)."

Eine weitere gleich lautende Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes auch zu der Zahl 1/2 erging am . Da beim Verwaltungsgerichtshof ein Einzahlungsbeleg nicht einlangte, wurde von diesem am ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die oben angeführte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegenüber der Berufungswerberin 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in der Höhe von € 180,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 90,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 270,-- fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24 Abs. 3 VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde ausgeführt:

"Gegen den Bescheid vom Gz.: 30/10 erhebe ich nach Erhalt des Bescheides am Berufung wie folgt:

Alle Jahre wieder werde ich wegen der B.D. belangt obwohl ich bereits zweimal diesen Betrag von €180 bezahlt habe.

Ich bezahlte am € 180 und am € 180,.

Und sie wollen neuerlich eine Zahlung. Wegen VgH Beschwerde vom Zl.:1/2n Nun will ich dass mir der zu viel bezahlten €180,- auf mein P.S.K. Konto 12.1 Zurück überwiesen wird.

Die Gebührenerhöhung ist nicht am Platz und ist hinfällig.

Ich stelle den Berufungsantrag

1. Den angefochtenen Gebührenbescheid aufzuheben, da ich darüber auch den VGH verständigt hatte.

2. Den zuviel bezahlten Betrag von €180,- auf mein P.S.K. Konto 12.1 BlZ 60000 zurück zu überweisen.

3. Aufschiebende Wirkung wird beantragt.

Ich habe bereits am eine Berufung am überreicht in der selben Rechtssache gegen B.D. und habe trotzdem nun neuerlich, einen Zahlungsauftrag erhalten obwohl dies bereits 2 x bezahlt wurde.

Die Ablichtung meiner Berufung vom anbei."

In Kopie beigelegt wurde eine Berufung vom zur Erf.Nr. 30/08 und von zwei Zahlscheinen, wobei der eine Zahlschein eine Einzahlung über € 180,-- zur Zahl des Verwaltungsgerichtshofes 1/1 und der andere eine Einzahlung über € 180,-- zur Zahl des Verwaltungsgerichtshofes 1/2 bestätigt.

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

"Gem. § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von "einer Post-Geschäftsstelle" oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Im gegenständlichen Fall erging seitens des Verwaltungsgerichtshofes zur ZI. 1/2 am die Aufforderung, die Gebühr in Höhe von € 180,-- zu entrichten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen den Nachweis der Einzahlung zu erbringen. Die Einzahlung erfolgte zwar am , aber der Nachweis der Entrichtung gegenüber dem VwGH wurde nicht erbracht.

Am erging abermals zur ZI. 1/2 die Aufforderung, die Entrichtung der Gebühr nachzuweisen.

Im § 24 Abs. 3 VwGG sind zwei Voraussetzungen bezüglich der Gebühr enthalten:1. die Entrichtung der Gebühr und2. der Nachweis der Entrichtung gegenüber dem VwGH.

Da beide Voraussetzungen gegeben sein müssen, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.

Gem § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.

Dem Berufungsbegehren war daher aus genannten Gründen nicht zu entsprechen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Der entrichtete Betrag wird auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet."

In der als Berufung bezeichneten Eingabe vom wurde von der Berufungswerberin vorgebracht:

"Nach Erhalt der Berufungsvorentscheidung vom die ich am erhalten hatte Gz 30/10 wurde mir irrtümlich vorgeschrieben, dass ich noch €270. zu bezahlen habe. Diese Vorschreibung ist unrichtig und hat keinen Grund, da ich immer rechtzeitig alle Vorschreibungen bezahlt habe Ich habe am einen Betrag von 180,- bezahlt und am noch einmal €180,- bezahlt.

Diese Vorschreibung ist gesetzlich nicht gedeckt da ich nie im Rücktand war.

In meiner Berufung vom habe ich irrtümlich die Zahlung mit angegeben obwohl es sich um die Zahlung von handelt. Über €180,-

Die zweite Zahlung war am auch über €180,-

Diese Zahlungen waren in der Sache der Säumnisbeschwerde. Für diese Säumnisbeschwerde wurden irrtümlich zwei Zahlungen geleistet.

Am und am

so dass ich eine Gutschrift haben müsste und nicht ein Minus von€270

Ich stelle den Berufungsantrag

Mir die zu viel bezahlen €180,- zurück zu überweisen auf mein PSK 12.1 und die Vorschreibung von €270,- zu streichen da dieser Betrag nicht zu bezahlen ist.

Ehrliche Personen zahlen auch etwas zurück nur Personen die keine Ehre haben behalten alles was sie erhalten haben und zahlen nichts zurück. Aufschiebende Wirkung wird beantragt."

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem gegenständlichen Gebührenbescheid wurde die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG für die beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 1/2 erfasste Säumnisbeschwerde der B=B.D. vorgeschrieben. Diese Vorschreibung erfolgte für den in der Beschwerde genannten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

§ 24 Abs. 3 VwGG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung lautet:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr hier in der Höhe von € 180,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen. Die Gebührenschuld entsteht somit unabhängig davon ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt.

§ 12 Abs. 1 GebG bestimmt, dass dann, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten ist. Wenn in einer Eingabe (Säumnisbeschwerde) zwei Ansuchen gestellt werden, so ist die Gebühr in der Höhe von € 180,-- für jedes dieser Ansuchen zu entrichten. Die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wendet die Säumnis in zwei Fällen, nämlich 1) in der Nichterledigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (beim Verwaltungsgerichtshof erfasst unter der Zahl 1/2) und 2) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid (beim Verwaltungsgerichtshof erfasst unter der Zahl 1/1) ein. Die Gebühr in der Höhe von € 180,-- ist für jeden dieser Fälle zu entrichten. Die für die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid zu entrichtende Gebühr ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Dass diese beiden Ansuchen untereinander nicht in einem Zusammenhang stehen, geht schon daraus hervor, dass für die einzelnen Ansuchen beim Verwaltungsgerichtshof verschiedene Senate zuständig waren. Diese beiden Ansuchen wurden vom Verwaltungsgerichtshof auch unabhängig voneinander bearbeitet. Da die Gebühr für jedes Ansuchen zu entrichten ist, fällt daher insgesamt eine Gebühr von zwei Mal € 180,-- an. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vorschreibung der Gebühr für die Säumnisbeschwerde, soweit sie sich gegen die Nichterledigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wendet (beim Verwaltungsgerichtshof erfasst unter der Zahl 1/2).

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen. Da es beim Verwaltungsgerichtshof zu keiner Buchung kommen kann, weil die Gebühr nicht auf einem Konto von ihm einzuzahlen ist, kann er nicht überprüfen, ob die Gebühr tatsächlich entrichtet wurde.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

So lange die feste Gebühr in Stempelmarken zu entrichten war, war für den Empfänger der Beschwerde ersichtlich, ob die Gebühr entrichtet wurde. Nach Abschaffung der Stempelmarke musste eine andere Lösung gefunden werden, dass für den Empfänger der Beschwerde ersichtlich ist, ob die für die Beschwerde erforderliche Gebühr entrichtet wurde. Aus diesen Gründen ist es notwendig geworden, dass die Entrichtung der Gebühr beim Empfänger der Beschwerde auf eine andere Art nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist nach § 24 Abs. 3 VwGG dadurch zu erbringen, dass der Zahlungsbeleg in Urschrift der Eingabe anzuschließen ist. Die Vorlage des Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis dafür, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet wurde. So lange dem Gerichtshof der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wurde, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.

Auf Verlangen ist dieser Beleg dem Beschwerdeführer vom Gerichtshof wieder zurückzustellen. Die Zurückstellung erfolgt aber erst dann, wenn die Einlaufstelle auf dem Beleg einen deutlichen Sichtvermerk angebracht hat und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Beschwerde bestätigt hat, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nach wie vor kein Nachweis über die behauptete Gebührenentrichtung für das maßgebliche Beschwerdeverfahren 1/2 erbracht. Da der Nachweis der Gebührenentrichtung dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber nicht erbracht wurde, liegt keine vorschriftsmäßige Gebührenentrichtung vor. Für eine vorschriftsmäßige Gebührenentrichtung ist auch die Vorlage des Zahlungsbeleges in Urschrift beim Verwaltungsgerichtshof erforderlich.

Nach § 24 Abs. 3 Z. 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben (ausgenommen sind der § 11 Z. 1 und der § 14) auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu entrichten ist.

Die Berufungsbehörde hat zwar grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und daher Veränderungen des Sachverhaltes in der Regel zu berücksichtigen (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar³, § 289, Rz 59). Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr mittlerweile auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien überwiesen, jedoch der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Dass der Betrag in der Höhe von € 180,-- in der Zwischenzeit auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern überwiesen wurde, ändert nichts daran, dass die Abgabe nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet wurde, zumal der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Es liegen demnach auch unter Berücksichtigung der Veränderung im Sachverhalt die in § 203 BAO normierten Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr weiterhin vor.

Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at