Festsetzung von Aussetzungszinsen
Rechtssätze
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ZRV/0005-Z3K/05-RS1 | Bei Einbringung einer Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung liegt selbst bei Stattgabe des zweiten Aussetzungsantrages im Beschwerdeverfahren keine gesetzliche Grundlage für die Nichtvorschreibung von Aussetzungszinsen der ersten Aussetzungsperiode (Berufungsverfahren) vor. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des A.B., vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte, 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/21853/2004, betreffend Aussetzungszinsen nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs.9 lit.a BAO festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom , Zl. 700/05093/01/98, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) ein Altlastenbeitrag in Höhe von ATS 5,843.940,00, ein Verspätungszuschlag in Höhe von ATS 292.197,00 und ein Säumniszuschlag in Höhe von ATS 116.879,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf. der Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom , Zl. 700/10515/98, wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der Altlastenbeitrag mit ATS 2,623.300,00, der Verspätungszuschlag mit ATS 131.165,00 und der Säumniszuschlag mit ATS 52.466,00 festgesetzt.
Bereits mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld gemäß § 212a BAO.
Mit Bescheid vom , Zl. 700/16574/98, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Sache mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattgebend entschieden worden sei. Somit sei die Abgabenhöhe nicht mehr von der Erledigung einer Berufung abhängig. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom erhob der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700/10515/98, den Rechtsbehelf der Beschwerde und stellte neuerlich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom , Zl. 700/19972/99, wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung teilweise stattgegeben. Der Betrag von ATS 647.457,00 wurde ausgesetzt, hinsichtlich des Betrages von ATS 2,158.938,00 wurde das Anbringen abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom , Zl. 700/26189/99, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Mit Berufungsentscheidung des Berufungssenates I der Region Wien, bei der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. ZRV/3-W1/00, wurde der Beschwerde stattgegeben und die festgesetzten Abgaben in Höhe von ATS 2,806.931,00 gemäß § 212a BAO ausgesetzt.
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/20761/2004, wurden dem Bf. gegenüber gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 212 Abs.9 BAO Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom bis in Höhe von € 6.450,93 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Berufungssenat I der Region Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Berufungsentscheidung vom die Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde vom bewilligt habe. Im Falle der Bewilligung der Aussetzung seien Aussetzungszinsen vor Verfügung des Ablaufs der Aussetzung oder des Widerrufs der Aussetzung nicht festzusetzen. Zudem beziehe sich § 212a Abs.9 auf nicht bewilligte Anträge auf Aussetzung der Einhebung.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/21853/2004, wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom abweisend entschieden worden sei, nachdem über die Berufung im Abgabenverfahren mittels Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattgebend abgesprochen wurde. Erst anlässlich der Beschwerdeerhebung gegen diese Berufungsvorentscheidung sei neuerlich ein Antrag gemäß § 212a BAO gestellt worden. Es würden daher zwei gesonderte Aussetzungsanträge vorliegen, wobei für den Zahlungsaufschub zwischen bis Aussetzungszinsen vorzuschreiben seien. Sollte jedoch im Abgabenverfahren eine Herabsetzung der Altlastenbeitragsschuld erfolgen, werden die Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs.9 lit.b BAO entsprechend anzupassen sein.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen vor Verfügung des Ablaufs der Aussetzung oder des Widerrufs der Aussetzung nicht festzusetzen seien. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, es lägen zwei gesonderte Aussetzungsverfahren vor, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Da die im Instanzenzug übergeordnete Behörde die Aussetzung der gesamten Beitragsschuld bewilligt habe, sei die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach Ergehen dieser Entscheidung unzulässig zumal die Entscheidung der übergeordneten Behörde den zuvor erlassenen Aussetzungsbescheid verdränge. Eine Festsetzung von Aussetzungszinsen wäre allenfalls bis zur Entscheidung des Berufungssenates I der Region Wien zulässig gewesen. Im Übrigen sei das Abgabenverfahren selbst bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSaG ausgesetzt und sei zu erwarten, dass von einer Erhebung eines Altlastenbeitrages überhaupt Abstand genommen werde.
In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde auf die bisherigen Vorbringen verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass über die Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700/10515/98, bislang nicht entschieden worden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs.9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a. solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs.6) oder
b. soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufs (Abs.5) oder des Widerrufs der Aussetzung nicht festzusetzen.
Gemäß § 212a Abs.5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs.1) ergehenden
a. Berufungsvorentscheidung oder
Berufungsentscheidung oder
c. anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs.2) nicht aus.
Der Gesetzgeber hat für den Fall der Erhebung einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid und der nachfolgenden Einbringung einer Beschwerde nach § 85c ZollR-DG oder eines Vorlageantrages nach § 276 BAO gegebenenfalls zwei Verfahren der Aussetzung der Einhebung und damit auch der Vorschreibung von Aussetzungszinsen vorgesehen.
Wie sich aus § 212a Abs.5 BAO ergibt, ist für den Fall einer Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung bzw. des Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Einbringung eines weiteren (neuen) Antrages auf Aussetzung der Einhebung zulässig. Aus einer neuerlichen Antragstellung können wiederum Aussetzungszinsen, beginnend mit dem Tag der Antragstellung erwachsen, wobei für die Zeitspanne zwischen Abweisung des ersten Aussetzungsantrages bis zu einer zweiten Antragstellung keine Aussetzungszinsen anfallen.
Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass zwei gesonderte Verfahren vorliegen und selbst bei Stattgabe des zweiten Aussetzungantrages im Beschwerdeverfahren keine gesetzliche Grundlage für die Nichtvorschreibung von Aussetzungszinsen der ersten Aussetzungsperiode (Berufungsverfahren) vorliegen (vgl. , ; , Stoll, BAO-Kommentar 2285). Da die Höhe der Aussetzungszinsen mittelbar von der Erledigung der Berufung im Abgabenverfahren abhängt, besteht die Möglichkeit für die vorgeschriebenen Aussetzungszinsen eine Aussetzung zu begehren (Stoll, BAO-Kommentar 2285).
Im gegenständlichen Fall wurde im Berufungsverfahren am ein Aussetzungsantrag gestellt, der zeitgleich mit dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung in der Abgabensache mit Bescheid vom abgewiesen wurde. Infolge dieser Abweisung sind gemäß § 212a Abs.9 lit.a BAO Aussetzungszinsen für die Zeit von bis vorzuschreiben. Von bis zur Einbringung des zweiten Aussetzungsantrages im Beschwerdeverfahren am sind keine Aussetzungszinsen zu entrichten. Über die Vorschreibung von Aussetzungszinsen infolge des Aussetzungsantrages vom ist erst nach Ablauf bzw. Widerruf der mit Berufungsentscheidung des Berufungssenates I der Region Wien vom , GZ. ZRV/3-W1/99, bewilligten Aussetzung zu entscheiden.
Sollte im Rahmen der Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren eine Herabsetzung der Abgabenschuld erfolgen, wird nach § 212a Abs.9 BAO eine Neuberechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages vorzunehmen sein.
Der Spruch der angefochtenen Entscheidung war aber dahingehend zu berichtigen, als Art. 244 ZK keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die gegenständliche Abgabe Altlastenbeitrag bietet (vgl. § 2 Abs.1 ZollR-DG). Offensichtlich irrtümlich erfolgte die Zitierung § 212 BAO anstelle von § 212a BAO.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzung Aussetzungszinsen Beschwerde |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at