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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.09.2010, RV/0248-L/08

Pilotenausbildungskosten für den haushaltszugehörigen Sohn als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Ort, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

(1) Der Bw. ist Angestellter und erzielte neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2006 Einkünfte aus Vermietung sowie nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen. In der am eingereichten Einkommensteuererklärung für 2006 beantragte der Bw. unter der Kennzahl 735 sonstige außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 22.549,04. Der Erklärung beigelegt war ein an den Sohn des Bw. gerichtetes Schreiben der A-GmbH, Adresse vom , mit dem bestätigt wurde, dass dieser "am eine Vollzeitausbildung zum Erwerb der Linienpilotenausbildung begonnen habe, welche voraussichtlich Ende Februar 2008 beendet werde" sowie eine Rechnung dieser Gesellschaft vom betreffend "Ab Initio Ausbildung zum Linienpiloten (Teil 1 Start ) - Preis 18.790,87 zzgl 20 % MwST € 3.758,17 = € 22.549,08; zahlbar bis ).

(2) Mit Einkommensteuerbescheid vom setzte das Finanzamt das Einkommen nach Abzug von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 17.310,35 (€ 22.549,04 abzüglich Selbstbehalt € 5.238,69) mit € 20.135,62 und die Einkommensteuer für 2006 mit € 3.875,71 (nach Abzug der Lohnsteuer mit -€ 7.631,34) fest.

(3) Mit Bescheid vom erfolgte die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 gemäß § 299 BAO. Gleichzeitig wurde ein neuer Einkommensteuerbescheid für 2006 erlassen, in dem das Einkommen - ohne Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen - mit € 37.445,97 und die Einkommensteuer mit € 11.166,35 (nach Abzug der Lohnsteuer mit - € 340,70) festgesetzt wurde. Zur Änderung gegenüber dem Erstbescheid, die ausschließlich die Nichtberücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung betraf, wurde in der gesondert ergangenen Begründung zum berichtigten Einkommensteuerbescheid vom ergänzend zu den Gesetzesbestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 und § 34 Abs. 7 EStG 1988 folgendes dargelegt:

"Die Berufsausbildung eines Kindes komme als Unterhaltsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich in Betracht; da sich der Steuerpflichtige aus "rechtlichen Gründen nicht entziehen könne. Die Aufwendungen dafür seien jedoch mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten, sofern sie mit einer Ausbildung üblicherweise verbunden seien (). Unter dem Begriff der Berufsausbildung seien alle Arten schulischer, universitärer oder kursmäßiger Ausbildung zu verstehen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt werde.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG liege eine steuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen würde. Aufwendungen würden nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn beide Merkmale, nämlich das der Außergewöhnlichkeit und das der Zwangsläufigkeit, vorliegen würden. Tatsache sei, dass dem Bw. im Kalenderjahr 2006 außergewöhnlich hohe Aufwendungen für die Berufsausbildung ihres Sohnes erwachsen seien. Fraglich sei hingegen, ob diese auch zwangsläufig gewesen seien. Zwangsläufig entstehe eine Belastung dann, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne (Abs. 3 leg. cit).

§ 140 Abs. 1 ABGB verpflichte die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. In dieser Bestimmung komme unter anderem der Grundsatz des Kindeswohls zum Ausdruck. Dieser Begriff werde im Gesetz zwar nicht ausdrücklich definiert, sei in § 178 a ABGB aber näher umschrieben. Dabei seien die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, aber auch Lebensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls sei keineswegs auf den Bereich der personenrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kinder beschränkt, sondern erstrecke sich auch auf die vermögensrechtliche Seite des Eltern-Kind-Verhältnisses. Je größer somit eine besondere Begabung des Kindes und je besser die wirtschaftliche Situation der Unterhaltspflichtigen sei, umso eher würde dem Kind auch eine besondere, kostspieligere Ausbildungs- und Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sein.

Aber nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen oder wozu sich Eltern gegenüber ihren Kindern verpflichtet fühlen, um ihnen eine bestmögliche Ausbildung in allen Bereichen angedeihen zu lassen, führe zu zwangsläufigen Kosten im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG (). Es sei durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen würden (). Es gebiete weder die gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht der Eltern, die unverhältnismäßig hohen Kosten einer Linienpilotenausbildung zu tragen.

Die Aufwendungen für die Linienpilotenausbildung Ihres Sohnes könnten daher als außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt werden."

Aus den Datenabfragen des Finanzamtes (AS 16 und 17 des Arbeitnehmeraktes) geht hervor, dass der Bw. für den Zeitraum Dezember 2006 bis Februar 2008 Familienbeihilfe für den haushaltszugehörigen Sohn bezogen hat.

(4) Mit Schreiben vom (eingelangt am ) brachte der Bw. "Berufung gegen den Bescheid vom , abgefertigt am , zugestellt am " ein und ersuchte um Änderung des Einkommensteuerbescheides dahingehend, das Einkommen von € 37.445,97 um außergewöhnliche Belastungen für die Berufsausbildungskosten seines Sohnes auf € 20. 135,62 und die Einkommensteuer von € 11.166,35 auf € 3.875,71 (Differenz € 7.290,64) herabzusetzen.

In der Begründung führte der Bw. in weiterer Folge folgendes aus:

"Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 bzw. EStRL Rz. 828 ff erwachse eine Belastung dann zwangsläufig wenn, sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Diese Belastung müsse nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach vom Begriff der Zwangsläufigkeit umfasst sein. Dabei sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes sei stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, eine wirtschaftliche oder typisierende Betrachtungsweise sei ausgeschlossen. In der Bescheidbegründung würden generelle und allgemeine Behauptungen angeführt, die für sich gesehen sicher zutreffend sein werden. Es bestehe Verständnis einerseits für die typisierende Betrachtungsweise ("Pilotenausbildung für Sohn gilt als Luxus und ist daher nicht zwangsläufig erwachsen einzustufen") und andererseits für die wirtschaftliche Betrachtungsweise ("wenn sich jemand diese Ausbildung leisten kann, erwachsen die Kosten nicht zwangsläufig), diese Betrachtungsweise sei in den EStRL explizit ausgenommen. Danach sei die Beurteilung des Einzelfalls nach objektiven Maßstäben durchzuführen. Die Gründe für Kostentragung seien folgende gewesen:

Mein Sohn habe sich 2005 nach Ablegung der Reifeprüfung an der HTL mit Fachrichtung EDV und Organisation im Zuge des Grundwehrdienstes den Piloteneignungsprüfungen unterzogen, die mit dem Ergebnis "Militärfliegertauglichkeit 1" abgeschlossen worden seien. Nach Abschluss dieser Untersuchungen sei aber noch nicht festgestanden, ob und welche Pilotenausbildung mein Sohn damit machen könne. Dies sei unsererseits als berufliche Einbahn ohne Erfolgsaussichten betrachtet worden. In weiterer Folge hätte mein Sohn versucht die Ausbildung zum Linienpiloten bei Fluggesellschaften zu absolvieren. In Österreich würde nur eine Fluggesellschaft Piloten ausbilden, alle anderen würden nur fertig ausgebildete Piloten nehmen. Aus den bekannten Spargründen seien nur mehr wenige Piloten ausgebildet worden, jedoch bei einzelnen Bewerbungen signalisiert worden, dass Piloten mit abgeschlossener Ausbildung zum sofortigen Eintritt gesucht werden würden. Nachdem sich eine Ausbildung bei einer Fluggesellschaft als ungewiss herausgestellt habe, sei wegen der besseren Einstellungschancen die Entscheidung getroffen worden, die Ausbildung privat zu finanzieren. Ohne diese Entscheidung wäre die berufliche Zukunft als Pilot ungewiss gewesen bzw. hätte er seinen gewünschten Beruf mit ziemlicher Sicherheit nicht ausüben können.

Die Entscheidung habe sich bestätigt, weil mein Sohn nach Ablegung der Linienpilotenausbildung im Februar 2008 schon ab. einen Arbeitsplatz bei der NGmbH bekommen habe.

In Einzelfällen seien Ausbildungskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden (Sailer, Lohnsteuerfälle aus der Praxis zu § 34 Pkt. 7, Seite 562: Kosten der Ausbildung des Sohns zum Berufspiloten wurden als ao. Belastung anerkannt, obwohl nach der herrschenden Spruchpraxis der Zivilgerichte der Unterhaltsanspruch mit 22 % des wirtschaftlichen Einkommens der Verpflichteten begrenzt ist)."

(5) Am legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.

(6) Mit Ergänzungsersuchen vom teilte die Rechtsmittelbehörde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung mit, dass der klare Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 7 Z 1 und Z. 4 EStG 1988 die Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen (dazu zählen auch Berufsausbildungskosten von Kindern) ausnahmsweise dann gestatte, wenn sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt würden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (wie beispielsweise bei unverschuldetem Entzug der Existenzgrundlage oder infolge krankheitsbedingter Berufsausbildungen) und dies im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gewähre in Fällen einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes (wenn sich in einer Entfernung von 80 km keine geeignete Ausbildungsstätte befinden würde) einen monatlichen Pauschalbetrag von 110,00 € (ohne Selbstbehalt) als außergewöhnliche Belastung. Da aus den vorgelegten Belegen nur der Sitz/Ort des die Rechnung ausstellenden Unternehmens in Hörsching (welcher sich innerhalb der 80 km Grenze befinde) hervorgehe, und nicht zweifelsfrei erkennbar sei, ob die Ausbildung auch an diesem Ort stattgefunden habe, wurde der Bw. ersucht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung (die laut Zustellnachweis am erfolgt ist) den Ausbildungsort bekannt zu geben, sofern dieser nicht mit dem Ort der Rechnung (Hörsching) ident sei.

Das Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Sachverhalt:

Gemäß den vom Bw. vorgelegten Unterlagen und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens liegt der Entscheidung der folgende, unstrittige Sachverhalt zu Grunde:

Der Sohn des Bw. besuchte in der Zeit von Dezember 2006 bis Februar 2008 die Linienpilotenausbildung in Hörsching bei Linz. Der Bw., der nach den in den Akten aufliegenden Abfragen des Finanzamtes während der Ausbildungsdauer Familienbeihilfe für seinen Sohn bezogen hat, übernahm im Jahr 2006 die vom Ausbildungsinstitut verrechneten Pilotenausbildungskosten in Höhe von € 22.549,04. Strittig ist, ob diese Ausbildungskosten beim Bw. als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG absetzbar sind.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen durch Belege nachgewiesenen Angaben des Bw. sowie den in den Akten des Finanzamts aufliegenden Datenabfragen zum Familienbeihilfenbezug aus dem Informationssystem des BMF. Da hinsichtlich des Ausbildungsortes vom BW. keine gegenteiligen Angaben beigebracht wurden, ist davon auszugehen, dass die Ausbildung in Hörsching bei Linz absolviert wurde.

2. Rechtliche Würdigung:

§ 34 EStG 1988 normiert für außergewöhnliche Belastungen generell folgendes:

(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt......

Zur Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen regelt § 34 Abs. 7 EStG 1988 im speziellen folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

(Z. 2 und 3 betreffen Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder und Ehepartner und sind für vorliegenden Fall nicht relevant)

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z. 4 weder im Wege eines Kindes- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines außerhalb des Wohnortes - ausnahmsweise - dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnorts keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Die näheren Voraussetzungen zur Anwendung von § 34 Abs. 8 EStG 1988 sind in der dazu ergangenen Verordnung des BMF betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995 idF BGBl II 449/2001 geregelt. Nach § 1 dieser Verordnung liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Wohnortes. Mit diesem Pauschbetrag sollen durch die Auswärtigkeit bedingte Unterbringungs- und /oder Verpflegskosten abgegolten werden ()

Bei Ausbildungskosten an Kinder handelt es sich - wie in der Bescheidbegründung des Finanzamtes vom zutreffend ausgeführt - grundsätzlich um Belastungen aus dem Titel Unterhaltsleistungen, denen sich der Steuerpflichtige aus "rechtlichen Gründen nicht entziehen kann", seit Inkrafttreten des EStG 1988 (ab 1989) unterliegt deren Absetzbarkeit jedoch den restriktiven Einschränkungen des § 34 Abs. 7 EStG 1988, der in Z. 1 dieser Bestimmung anordnet, dass Unterhaltsleistungen für ein Kind grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag abgegolten sind (Doralt, EStG11, § 34 Tz. 57 und 59) und nur in den ausdrücklich normierten Ausnahmetatbeständen ein Abzug gewährt wird.

Dazu ist allgemein anzumerken, dass die Abzugsverbote des § 34 Abs. 7 EStG 1988 nicht nur für Unterhaltsleistungen aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen sondern genauso für Leistungen, die sich aus moralischen und sittlichen Gründen ergeben können, gelten (Doralt, EStG11, § 34 Tz. 56).

Wenn daher der Bw. in seiner Berufungsbegründung vorbringt, dass die Beurteilung der Zwangsläufigkeit nach objektiven Maßstäben im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen habe und die in der Bescheidbegründung generellen und allgemeinen Behauptungen nicht geeignet seien im gegenständlichen Fall die Absetzbarkeit der Kosten zu verneinen, wird auf die unmissverständlichen gesetzlichen Vorgaben in § 34 EStG 1988 verwiesen, der die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen zusammengefasst auf folgende Tatbestände beschränkt:

(1) § 34 Abs. 6 EStG 1988: Mehraufwendungen für behinderte Personen im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG 1967

(2) § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988: Unterhaltsleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen gewährt (erbracht) werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen

(3) § 34 Abs. 8 EStG 1988: Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung mit den dort festgelegten Pauschalbeträgen in Höhe von 110,00 € je Ausbildungsmonat (zur Abdeckung von erhöhten Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten)

Nach dem die Voraussetzungen des § 34 Abs. 6 EStG 1988 (erhöhter Familienbeihilfenbezug nach § 8 Abs. 4 FLAG) nicht vorliegen, kommt im gegenständlichen Fall eine Absetzbarkeit der für die Linienpilotenausbildung des Sohnes übernommenen Kurskosten durch den Bw. nur dann in Betracht, wenn diese zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Sohn selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (§ 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988).

Dies ist nach herrschender Literaturauffassung aber nur dann der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen (im gegenständlichen Fall dem unterhaltsberechtigten Sohn) die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen worden ist oder eine (neu zu absolvierende) Berufsausbildung aus gesundheitlichen Gründen (infolge Krankheit, Verletzung u.ä.) notwendig geworden ist (ua. Doralt, EStG11 , § 34 Rz.57; Wiesner- Grabner-Atzmüller-Wanke, EStG 4. Lieferung, § 34, Anm.76).

Derartige Umstände liegen jedoch im gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt nicht vor. Dazu wird angemerkt, dass dies dem Bw. im Ergänzungsersuchen vom ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde und keine entsprechenden Einwendungen vorgebracht wurden.

Auch wenn dem Bw. im streitgegenständlichen Jahr außergewöhnlich hohe Kosten mit dieser Ausbildung erwachsen sind, kann aufgrund der klaren Gesetzesvorgabe die Abzugsfähigkeit mit den in der Berufung dargelegten Gründen, dem Sohn durch diese Ausbildung eine seinen persönlichen Neigungen entsprechende berufliche Zukunft als Linienpilot aufgrund der erschwerten Zugangsmöglichkeiten zur (kostengünstigeren) Pilotenausbildung bei den Linien überhaupt zu ermöglichen sowie das Vorbringen, dass eine alternative privat finanzierte (mit entsprechenden Kosten verbundene) Ausbildung den Berufseinstieg als Linienpilot erleichtert hat, nicht gerechtfertigt werden.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass - sofern nicht einer der in § 34 Abs. 7 und 8 normierten Ausnahmetatbestände vorliegt - die im Rahmen der (gesetzlichen und freiwilligen) Unterhaltsleistungen übernommenen Kosten einer Berufsausbildung für ein Kind nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 anzusehen sind, zumal die Ausbildung (und die damit verbundenen Kosten) auf Grund eines freien Willensentschlusses erfolgt ist ().

Auch der Unabhängige Finanzsenat hat in vergleichbaren Sachverhalten bereits wiederholt entschieden (die Berufungsentscheidungen wurden nicht bei den Höchstgerichten angefochten), dass über die Pauschalbeträge des § 34 Abs. 8 EStG 1988 hinausgehende (kostenintensive) Ausbildungskosten für Kinder nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (zur Nichtberücksichtigung von Kosten für Pilotenausbildung: und -W/09; zur Nichtabsetzbarkeit von Kosten für alternative Ausbildungen zu einem medizinischen Beruf infolge der erschwerten Zugangsbeschränkungen zum Medizinstudium UFSG vom , RV/0625-G/07).

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass die Prüfung hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an haushaltszugehörige und nicht haushaltszugehörige Kinder im Inland nach der mit dem Familienpaket 2000, BGBl. I 79/1998 geschaffenen Rechtslage (mit den oben dargelegten Einschränkungen) zu dem Ergebnis führte, dass diese den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entspricht (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 45. Lieferung, Oktober 2009 § 34 Abs. 6 bis 9 EStG 1988, Tz 4 mit Verweis auf und ).

Zu dem in der Berufung zitierten Fall, bei dem Kosten für die Berufsausbildung zum Piloten (im Ausmaß von 30 %) anerkannt wurden, ist anzumerken, dass dieser eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes () zur Gesetzeslage im Jahr 1988 (§ 34 EStG 1972) betrifft, welche die oben dargestellten einschränkenden Bestimmungen des § 34 Abs. 7 EStG noch nicht enthielt.

Somit bleibt festzuhalten, dass die als außergewöhnliche Belastungen beantragten Ausbildungskosten (Kursgebühren an die A-GmbH) als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 keine Berücksichtigung finden können.

Im gegenständlichen Fall kommen auch ein Abzug von (pauschalierten) Aufwendungen für die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastungen nicht Betracht, da - unter Bezugnahme auf das Ergänzungsersuchen vom , welches innerhalb der vorgegebenen Frist unbeantwortet blieb - davon auszugehen ist, dass die Ausbildung am Sitz der Luftfahrtschule in Hörsching - somit innerhalb der 80 Kilometergrenze - absolviert wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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