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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 22.01.2008, RV/0775-I/07

Rückzahlung von Sozialversicherungspflichtbeiträgen, Zuflussprinzip

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) der Gewerblichen Wirtschaft übermittelte betreffend den Berufungswerber (Bw.) für das Jahr 2006 einen Jahreslohnzettel, in dem Bruttobezüge in Höhe von insgesamt € 1.737,29.- (davon gemäß § 68 EStG 1988 € 248,17.- steuerfrei) ausgewiesen wurden. Das Finanzamt unterwarf den Betrag von € 1.489,12.-als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung. Der Bw. wendet dagegen ein, dass vom zuletzt angeführten Betrag nur 5 % ihm zuzurechnen seien. Der Restbetrag von 95 % sei seiner seinerzeitigen Mitgesellschafterin (Ehegattin) zuzurechnen, da der streitgegenständliche Betrag einen von der seinerzeitigen X. KEG getragenen Sozialversicherungsbeitrag darstelle, der aus Vereinfachungsgründen zur Gänze an den Bw. rückgezahlt worden sei. Der Bw. habe 95 % des Betrages an seine Ehegattin weitergeleitet. Die SVA teilte der Berufungsbehörde am auf Anfrage mit, dass der streitgegenständliche Betrag im Jahr 2006 per Postanweisung persönlich an den Bw. ausbezahlt worden sei. Es handle sich um ein Beitragsguthaben, das durch die Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen des Bw. für das 1995 entstanden sei. Die Rechtsgrundlage für die Erstattung stelle § 127 b GSVG dar (Beitragsrückzahlung bei Zusammentreffen von mehreren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten und Überschreiten der Beitragshöchstbemessungsgrundlage).

Über die Berufung wurde erwogen:

Im berufungsgegenständlichen Fall steht fest, dass die streitgegenständliche Beitragsrückzahlung mit dem Versicherungsverhältnis des Bw. in unmittelbarem Zusammenhang steht. Die vom Bw. ins Treffen geführte X. KEG unterlag selbst nicht der Sozialversicherung, weshalb entgegen der vom Bw. vertretenen Auffassung der rückgezahlte Sozialversicherungsbeitrag keinesfalls der KEG bzw. der Mitgesellschafterin zugerechnet werden kann. Der unmittelbar an den Bw rückgezahlte Betrag ist daher sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich dem Bw. zuzurechnen. Die steuerliche Erfassung hat im Jahr des Zuflusses (2006) zu erfolgen (sog. Zuflussprinzip gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988). Hinsichtlich der steuerlichen Qualifikation (nichtselbständige Einkünfte gem. § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. d EStG 1988) wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Berufungsvorentscheidung vom verwiesen. Auch die allfällige Weitergabe von Beträgen an die Mitgesellschafterin (Ehegattin) des Bw. vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, da derartige Zahlungen der privaten Lebensführung des Bw. zuzurechnen sind und damit unter das steuerliche Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 fallen.

Da die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, musste ihr ein Erfolg versagt bleiben.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Zuflussprinzip

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at