Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung und des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
FSRV/0122-W/05-RS1 | Aufgrund der ohne Abgabe einer Steueranmeldung erfolgten Verbringung von 40 Stangen Zigaretten der Marke Helikon von Ungarn nach Österreich und deren Entdeckung im PKW des Beschwerdeführers durch Sicherheitsorgane der Grenzeintrittsstelle besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß §§ 13 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen HX, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr. Gerold Teibinger, vom , GZ. 100/91.295/2005-AFE/Sw, gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2005/00979-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am vorsätzlich
"a) Sachen, nämlich 8.000 Stück Zigaretten der Marke Helikon im Zollgebiet der Europäischen Union uzw. in Ungarn an sich gebracht und
b) anschließend die unter Pkt. a) bezeichneten Waren, die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, im Bereiche des Zollamtes Wien unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht über den Grenzübergang Klingenbach in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht und versuchte, zu seinem oder eines anderen Vorteil die in den Vorschriften über das Tabakmonopolgesetz enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen zu veletzen und hiermit
zu b) die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 33 Abs. 1, und 13 in Verbindung mit 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen" habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe die Zigaretten in Ungarn in einer Tabak-Trafik um ca. € 18,00/Stange für sich und seine Frau gekauft. Nach dem EU-Beitritt Österreichs habe er sich entsprechend erkundigt. Bei Dienstfahrten als Kraftfahrer des Landes X habe er von 1995 bis 2000 jeweils bis zu 10 Stangen Zigaretten aus Italien und Deutschland "mitgenommen". Nach seiner Pensionierung hätte der Bf. anlässlich von Ausflügen mit dem PKW nach Südtirol und Bayern einige Stangen Zigaretten nach Österreich verbracht. Dem Bf. sei eine Kontrolle erinnerlich, bei der die mitgeführten 6 bis 8 Stangen Zigaretten nicht beanstandet worden seien. Der Bf. habe aufgrund seine Alters und seines Wohnsitzes nicht über jene Kenntnisse verfügt, die einer in der Nähe der Grenze zu Ungarn wohnhaften Person zuzumuten seien. Er sei der Überzeugung gewesen, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Das Grenzkontrollorgan habe ihn in keiner Weise über die Folgen seiner Handlung aufgeklärt. In seiner Verwirrung habe der Bf. auch nicht den Schriftsatz durchgelesen, den das Grenzkontrollorgan ihm zur Unterschrift vorgelegt habe. Über die Möglichkeit der Rückführung der Zigaretten nach Ungarn sei der Bf. auch nicht aufgeklärt worden. Er beantrage die Herausgabe der beschlagnahmten Zigaretten und deren Rückführung nach Ungarn, um den "angeblichen Schaden" wieder gutzumachen. Der Bf. sei auch beim Kauf der Zigaretten nicht auf ein Verbot hingewiesen worden. Die Zigaretten seien bereits mit den in Ungarn geltenden Steuern belastet worden. Eine weitere Belastung der Zigaretten widerspreche seinem Rechtsempfinden und erscheine ihm als unbillig sowie "verhältnismäßig überschießend". Aufgrund seines hohen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes beantrage der Bf. die "Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung des weiteren Verfahrens" auf das Zollamt Innsbruck.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder Abs. 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. ).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus ().
Gemäß § 29 Abs. 1 Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG 1995) idF BGBl. Nr. 427/1996 sind Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Abs. 1 zu privaten oder nach § 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind gemäß § 29 Abs. 2 TabStG 1995 idF BGBl. Nr. 427/1996 die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;
2. der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;
3. Unterlagen über die Tabakwaren;
4. die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
Gemäß § 29 Abs. 3 TabStG 1995 idF BGBl. Nr. 427/1996 entsteht die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen lässt. Es gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 bis 5.
Wer Tabakwaren nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies gemäß § 27 Abs. 3 TabStG 1995 idF BGBl. I Nr. 124/2003 dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.
Gemäß § 27 Abs. 5 TabStG 1995 idF BGBl. I Nr. 124/2003 hat der Steuerschuldner für Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
Gemäß § 29a Abs. 1 TabStG 1995 idF BGBl. I Nr. 124/2003 ist während der Dauer der in § 44f Abs. 2 genannten Übergangsfristen die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, beschränkt auf
1. 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 100 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 250 Gramm bei der Einreise aus der Tschechischen Republik,
2. 200 Stück Zigaretten oder 250 Gramm Rauchtabak bei der Einreise aus der Republik Estland,
3. 200 Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik.
Gemäß § 29a Abs. 2 TabStG 1995 idF BGBl. I Nr. 124/2003 ist abweichend von Abs. 1 die Verbrauchsteuerbefreiung für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Steuergebiet haben, und die über eine Landgrenze oder auf einem Binnengewässer unmittelbar in das Steuergebiet einreisen, während der Dauer der in § 44f Abs. 2 genannten Übergangsfristen beschränkt auf
1. 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 10 Stück Zigarillos oder 25 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm bei der Einreise aus der Tschechischen Republik,
2. 25 Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn.
Gemäß § 29a Abs. 3 TabStG 1995 idF BGBl. I Nr. 124/2003 entsteht die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimengen nach Abs. 1 und Abs. 2 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.
Die Absätze 1 bis 3 gelten gemäß § 29a Abs. 4 TabStG 1995 idF BGBl. I Nr. 124/2003 nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.
Am reiste der Bf. aus Ungarn kommend nach Österreich ein. Organe der Grenzpolizeiinspektion (GPI) Klingenbach entdeckten im PKW der Marke Mazda, Kennzeichen XYZ, des Bf. 40 Stangen Zigaretten der Marke Helikon, die der Bf. nicht angemeldet hatte.
Die Zigaretten wurden gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt.
Laut Bericht der GPI Klingenbach vom an das Zollamt Wien habe der Bf. erklärt, dass er die Zigaretten im Auftrag eines "guten Kollegen" in S (H) um € 18,00 gekauft habe. Genaueres zu diesem Kollegen habe der Bf. trotz mehrmaliger Befragung nicht bekanntgegeben. Der Bf. habe nur erklärt, diesen "nicht mit hineinziehen" zu wollen. Die Zigaretten seien laut genanntem Bericht "in einem Kunstlederkoffer in ein großes Badetuch eingehüllt" vorgefunden worden. Dieser Koffer sei unter einem zweiten - gleichartigen - Koffer, in dem sich nur Kleidung befunden habe, gelegen.
Der Bf. hat die im Spruch des Einleitungsbescheides genannten Zigaretten unter Verletzung der im TabStG 1995 idF BGBl. I Nr. 124/2003 normierten Anzeige- und Anmeldepflicht nach Österreich verbracht. Es liegen daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den objektiven Tatbestand des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat, vor.
Aus der Tatsache der Verletzung der og. Anzeige- und Anmeldepflicht und aus dem Inhalt des og. Berichtes der GPI Klingenbach vom ergibt sich weiters der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung und der Abgabenverkürzung vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat.
Gemäß § 1 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) sind Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
Gemäß § 5 Abs. 3 TabMG 1996 ist der Handel mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.
Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs. 4 TabMG 1996).
Aufgrund der Menge von 40 Stangen und der Entdeckung der Zigaretten im PKW des Bf. durch Organe der GPI Klingenbach besteht der Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß §§ 13 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Das in Österreich bestehende Tabakmonopol ist Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewusstseins.
Aus der Tatsache, dass der Bf. die Verbringung der og. Zigaretten nach Österreich weder Zollorganen noch Organen der Grenzübergangsstelle Klingenbach bekanntgegeben hat und und aus dem Inhalt des og. Berichtes der GPI Klingenbach vom ergibt sich der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Tabakmonopols vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung der Zuständigkeitsübertragung gemäß § 60 Abs. 1 FinStrG nicht der Unabhängige Finanzsenat, sondern gemäß § 60 Abs. 2 FinStrG die den beteiligten Finanzstrafbehörden gemeinsame Oberbehörde, trifft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verdacht Abgabenhinterziehung Monopolhehlerei |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at